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{'item': 'W163 2135979-1'}

Obsah (12)§§ 94Art. 133§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW163 2135979-1 SpruchW163 2135979-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel Leitner

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 4 FPG 2005A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 11 03.773-BAT, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Afghanistans, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF wurde ein von 25.05.2011 bis 24.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt.
  2. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 04.09.2012, 603Hv 14/12t, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 04.09.2012, 603Hv 14/12t, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt.
  4. Am 18.05.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. 3.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 08.06.2016 wurde der BF darüber informiert, dass in seiner Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und aufgrund seiner Verurteilung wegen Schlepperei beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 23.06.2016 wurde zusammengefasst ausgeführt, seit der Straftat im Jahr 2012 (die nicht zur Aberkennung seines Asylstatus¿ geführt habe) und der verbüßten Haftstrafe habe sich das Leben des BF massiv verändert. Er sei Vollzeit bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt und verdiene so den Lebensunterhalt seiner Familie – zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlange man die Vorlage einer gültigen Arbeitsbewilligung und d.h. letztlich eines Konventionsreisepasses. Durch die Versagung eines solchen werde der BF wahrscheinlich seine Anstellung verlieren. In den letzten vier Jahren habe der BF keine Handlungen gesetzt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er den Konventionsreisepass für illegale Handlungen, wie für Schlepperei, verwendet hätte oder dies pro futuro machen würde. Bei der Prognosebeurteilung seien sein seither rechtstreues Verhalten und seine Erwerbstätigkeit beachtlich, was der Annahme widerspreche, der BF würde das Dokument für Schlepperei verwenden. Zudem habe der BF nunmehr zwei Kinder, eines leide an Autismus. Letzteres habe den BF geprägt und würde er keine Handlungen setzen, die zu einer Trennung von seiner Familie führen könnten. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des VwGH 16.05.2013, Zl. 2010/21/
  6. Vorgelegt wurden die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht vom 14.09.2012, Zl. 603Hv 14/127; sowie Lohnzettel des BF und eine Entsendungsvereinbarung und den Sohn des BF betreffende medizinische Unterlagen sowie ein Kindergarten-Besuchsbestätigung. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF wies in einem Schreiben vom 27.07.2016 erneut darauf hin, dass der BF zur Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses dringend einen gültigen Identitätsnachweis brauche. 3.
  7. Das BFA wies mit Bescheid vom 24.08.2016, Zahl 810377303-160695068, zugestellt 29.08.2016, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend führte es aus, dass der BF vom LG Korneuburg schuldig gesprochen wurde, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Schwechat, Wien und anderen Orten die rechtswidrige Einreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert bzw. zu fördern versucht, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Hiezu wurden acht Fakten, aufgrund derer der BF verurteilt wurde, wiedergegeben. Er sei dafür zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, am 25.10.2012 sei er aus der Haft entlassen worden. Bei Erteilung eines Konventionsreisedokuments rechtfertige diese Tatsachen die Annahme, dass der BF das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an dieser mitzuwirken. Wegen dieses Versagungsgrundes sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen.3.2. Das BFA wies mit Bescheid vom 24.08.2016, Zahl 810377303-160695068, zugestellt 29.08.2016, den Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend führte es aus, dass der BF vom LG Korneuburg schuldig gesprochen wurde, er habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Schwechat, Wien und anderen Orten die rechtswidrige Einreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert bzw. zu fördern versucht, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Hiezu wurden acht Fakten, aufgrund derer der BF verurteilt wurde, wiedergegeben. Er sei dafür zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, am 25.10.2012 sei er aus der Haft entlassen worden. Bei Erteilung eines Konventionsreisedokuments rechtfertige diese Tatsachen die Annahme, dass der BF das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an dieser mitzuwirken. Wegen dieses Versagungsgrundes sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 23.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die unter Wiederholung des bereits in der Stellungnahme vom 23.06.2016 Gesagten vorbringt, der BF sei bis dato stets im Besitz eines Konventionsreisepasses gewesen und nicht aufgefordert worden, diesen abzugeben. Nach dem Gesetzestext bestehe ein Versagungsgrund nur bei einer negativen Zukunftsprognose. Der BF sei 2012 wegen Schlepperei verurteilt worden, führe aber seit Strafverbüßung mit seiner Familie ein gesetzestreues Leben. Dazu wurde auch auf die bereits genannte Stellungnahme verwiesen. Im weiteren wurde dargestellt, dass die Geburt seiner Kinder und insbesondere die Autismuserkrankung seines Sohnes den BF stark geprägt haben. Obwohl dem BF der Konventionsreisepass nach seiner Verurteilung nicht entzogen worden sei, habe er keine Handlungen gesetzt, die die Annahme rechtfertigen würden, er würde abermals eine Straftat begehen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Umstände die Annahme der Behörde, der BF würde künftig an Schleppungen mitwirken, rechtfertige. Die Behörde habe nur die Straftat gewürdigt, nicht jedoch den Sachverhalt nach Verwirklichung der Tat. Letztlich sei unbegründet, weshalb die Beweismittel nicht in die Interessenabwägung einbezogen worden seien. Der Bescheid führe keine Indizien an, dass der BF in den vergangenen vier Jahren eine Straftat auch nur begehen wollte. Die Ansicht der Behörde, das Fehlverhalten zeige, dass der BF die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen gering schätze, hätte zur Konsequenz, dass der BF (vemeintlich) sein Fehlverhalten nicht wieder gut machen könne. Die Behörde habe es verabsäumt, sich ein persönliches Bild vom BF zu machen, zudem sei der Bescheid mangelhaft begründet. Vorgelegt wurden wiederum die bereits in der Stellungnahme beigebrachten Dokumente.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2016 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20.05.2011 den Status eines Asylberechtigten zu. Dem BF wurde ein von 25.05.2011 bis 24.05.2016 gültiger Konventionsreisepass ausgestellt. Am 18.05.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. 1.
  5. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 04.09.2012, 603Hv 14/12t, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Dem Urteil, in dem der BF wegen mehreren Fakten verurteil wurde, lag u.a. zugrunde, dass der BF eine Person von Athen unter Verwendung falscher Dokumente mit dem Flugzeug nach Österreich verbrachte; versuchte, eine Person illegal von Athen unter Verwendung eines falschen bzw. fremden Reisedokuments per Flugzeug nach Österreich zu bringen, was aber scheiterte; weiters, dass er Geld für Schleppungen entgegennahm und nach Griechenland weiter transferierte und telefonisch bei der Organisation von Schleppungen, wie beispielsweise Beschaffung von Reisedokumenten, mitwirkte; zudem brachte der BF mehrere geschleppte Personen in seiner Wohnung unter. Die Tathandlungen, die zur Verurteilung des BF führten, erstrecken sich über einen Zeitraum von April 2011 bis zu seiner Festnahme Ende Juni 2012.1.
  6. Mit Urteil des LG Korneuburg vom 04.09.2012, 603Hv 14/12t, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Dem Urteil, in dem der BF wegen mehreren Fakten verurteil wurde, lag u.a. zugrunde, dass der BF eine Person von Athen unter Verwendung falscher Dokumente mit dem Flugzeug nach Österreich verbrachte; versuchte, eine Person illegal von Athen unter Verwendung eines falschen bzw. fremden Reisedokuments per Flugzeug nach Österreich zu bringen, was aber scheiterte; weiters, dass er Geld für Schleppungen entgegennahm und nach Griechenland weiter transferierte und telefonisch bei der Organisation von Schleppungen, wie beispielsweise Beschaffung von Reisedokumenten, mitwirkte; zudem brachte der BF mehrere geschleppte Personen in seiner Wohnung unter. Die Tathandlungen, die zur Verurteilung des BF führten, erstrecken sich über einen Zeitraum von April 2011 bis zu seiner Festnahme Ende Juni
  7. 1.
  8. Der BF lebt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern, geboren im September 2010 und im Oktober 2012, in Wien. Er ist erwerbstätig.
  9. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und durch Einsichtnahme in das Strafregister sowie das oben genannte Strafurteil. Dass der BF mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern in Wien lebt und erwerbstätig ist, ist den Ausführungen in der Stellungnahme und Beschwerde zu entnehmen; es sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass dazu geben könnten, dieses Vorbringen anzuzweifeln. Die Geburtsdaten seiner Kinder ergeben sich aus den vorgelegten Geburtsurkunden.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 5Abs. 1a Z 3 FPG 2005, BGBl. I 100/2005 id

F BGBl. I 121/2015 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2015, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. Der angefochtene Bescheid wurde am 29.08.2016 zugestellt. Die am 23.09.2016 übermittelte Beschwerde ist somit

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde am 29.08.2016 zugestellt. Die am 23.09.2016 übermittelte Beschwerde ist somit

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG rechtzeitig. Zu A): 3.

  1. § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt:3.
  2. Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status des Asylberechtigten zukommt: "Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

§ 94Abs.

5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut: "Versagung eines Fremdenpasses § 92.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K6.).Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor. [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K6.). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). 3.
  3. Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestand im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030). Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach § 114 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG. Ihm liegt somit zur Last, gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mehrere Personen geschleppt zu haben bzw. das versucht zu haben, dabei wurden falsche oder fremde Dokumente verwendet. Zudem wirkte er an der Organisation von Schleppungen mit, etwa durch die Beschaffung von Reisedokumenten. Damit wird bei den Tathandlungen des BF insbesondere der starke Auslandsbezug und auch der Missbrauch von Reisedokumenten deutlich.Im vorliegenden Fall bestreitet der BF nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG. Ihm liegt somit zur Last, gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mehrere Personen geschleppt zu haben bzw. das versucht zu haben, dabei wurden falsche oder fremde Dokumente verwendet. Zudem wirkte er an der Organisation von Schleppungen mit, etwa durch die Beschaffung von Reisedokumenten. Damit wird bei den Tathandlungen des BF insbesondere der starke Auslandsbezug und auch der Missbrauch von Reisedokumenten deutlich. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der BF den Tatbestand der gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie den in mehreren Fakten sichtbaren Missbrauch von Reisedokumenten (Verbringung bzw. versuchte Verbringung von Personen unter Verwendung falscher Dokumente von Athen nach Wien, Organisation von Schleppungen etwa durch Beschaffung von Reisedokumenten) kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des BF ausfallen. Die solcherart vom BF ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des BF nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am 25.10.2012 erst viereinhalb Jahre vergangen, in denen er sich insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des BF gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie den in mehreren Fakten sichtbaren Missbrauch von Reisedokumenten (Verbringung bzw. versuchte Verbringung von Personen unter Verwendung falscher Dokumente von Athen nach Wien, Organisation von Schleppungen etwa durch Beschaffung von Reisedokumenten) kann eine Zukunftsprognose zur Zeit keinesfalls zugunsten des BF ausfallen. Die solcherart vom BF ausgehende Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des BF nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe am 25.10.2012 erst viereinhalb Jahre vergangen, in denen er sich insofern wohlverhalten hat, als dass er keine weitere Straftat begangen hat (Die Zeiten der Haft haben bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben. [VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460]). Der verstrichene Zeitraum ist daher jedenfalls noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des BF gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Dem Einwand des BF in seiner Beschwerde und auch in der Stellungnahme, durch das verspürte Haftübel und der seitherigen Veränderung des Lebens des BF (Erwerbstätigkeit, Kinder) sei kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten, ist entgegenzuhalten, dass in Anbetracht seines wiederholten gewerbsmäßigen Fehlverhaltens über einen langen Deliktszeitraum, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen hat, der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der BF wohlverhalten hat, zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dass der BF, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). In diesem Lichte kann – entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht – auch nicht maßgeblich sein, dass dem BF der Konventionsreisepass nach der Verurteilung nicht entzogen wurde.Dass der BF, der zum Tatzeitpunkt im Besitz eines Konventionsreisepasses war, diesen tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). In diesem Lichte kann – entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Ansicht – auch nicht maßgeblich sein, dass dem BF der Konventionsreisepass nach der Verurteilung nicht entzogen wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der BF nach seiner Verurteilung wegen Schlepperei einen Konventionsreisepass besaß und (dennoch) keine Schlepperei-Delikte mehr begangen habe, sei darauf verwiesen, dass nach er Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, sehr wohl eine Tatsache darstellt, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Soweit der BF in seiner Beschwerde das Familien- und Erwerbsleben des BF ins Treffen führt, ist zu einen darauf hinzuweisen, dass mit der Versagung eines Konventionsreisepasses in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht eingegriffen wird. Der BF, der mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt, wird von seiner Familie auch nicht getrennt. Zum anderen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses außerdem auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Insofern kann auch aus der nicht weiter belegten Behauptung des "wahrscheinlichen Arbeitsplatzverlustes" bei Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses nichts gewonnen werden. Die Darstellung der familiären und beruflichen Situation des BF in der Beschwerde hat an der Entscheidung nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann.Entscheidung nichts ändern können, weil die Versagung eines Konventionsreisepasses bei Vorliegen der in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG genannten Umstände zwingend ist, sodass dabei (wie bereits erwähnt) kein Ermessen ausgeübt werden kann. Aufgrund dieser Erwägungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ob des aktenkundigen Fehlverhaltens des BF bei ihm eine Geringschätzung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen annimmt und aufgrund des gegebenen Sachverhalts annimmt, dass diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Diese Prognosebeurteilung, der auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurde durch die Beschwerde nicht entkräftet, deren Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die geltend gemachten Integrationsleistungen (Erwerbstätigkeit, Kinder) konnten diese Annahme in Anbetracht der einschlägigen Delinquenz des BF und des erst relativ kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens nicht zerstreuen. Soweit umfassend darauf Bezug genommen wird, die Geburt seiner Kinder und die Erkrankung eines Sohnes haben das Leben des BF positiv geändert und geprägt, kann damit in einer Gesamtbeurteilung keine die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG widerlegende Prognose getroffen werden, zumal die familiäre Bindung des BF im Bundesgebiet und seine Verantwortung für seine beiden minderjährigen Kinder ihn auch von der Begehung der bisherigen Straftaten nicht abhielt: Der erste Sohn des BF kam im September 2010 zur Welt, der zweite Sohn im Oktober
  4. Der aus dem Strafurteil ersichtliche Deliktszeitraum erstreckt sich von April 2011 bis Juni 2012, sodass in dieser Zeit der erste Sohn des BF bereits geboren und die Ehegattin des BF in dieser Zeit bereits mit dem zweiten Sohn des BF schwanger war, sodass jedenfalls in dieser Zeit die familiäre Bindung des BF im Bundesgebiet und seine Verantwortung für seine Kinder ihn auch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht abhielt.Aufgrund dieser Erwägungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ob des aktenkundigen Fehlverhaltens des BF bei ihm eine Geringschätzung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen annimmt und aufgrund des gegebenen Sachverhalts annimmt, dass diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Diese Prognosebeurteilung, der auch das Bundesverwaltungsgericht beitritt, wurde durch die Beschwerde nicht entkräftet, deren Vorbringen nicht geeignet war, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die geltend gemachten Integrationsleistungen (Erwerbstätigkeit, Kinder) konnten diese Annahme in Anbetracht der einschlägigen Delinquenz des BF und des erst relativ kurzen Zeitraums des Wohlverhaltens nicht zerstreuen. Soweit umfassend darauf Bezug genommen wird, die Geburt seiner Kinder und die Erkrankung eines Sohnes haben das Leben des BF positiv geändert und geprägt, kann damit in einer Gesamtbeurteilung keine die Annahme des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG widerlegende Prognose getroffen werden, zumal die familiäre Bindung des BF im Bundesgebiet und seine Verantwortung für seine beiden minderjährigen Kinder ihn auch von der Begehung der bisherigen Straftaten nicht abhielt: Der erste Sohn des BF kam im September 2010 zur Welt, der zweite Sohn im Oktober
  5. Der aus dem Strafurteil ersichtliche Deliktszeitraum erstreckt sich von April 2011 bis Juni 2012, sodass in dieser Zeit der erste Sohn des BF bereits geboren und die Ehegattin des BF in dieser Zeit bereits mit dem zweiten Sohn des BF schwanger war, sodass jedenfalls in dieser Zeit die familiäre Bindung des BF im Bundesgebiet und seine Verantwortung für seine Kinder ihn auch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht abhielt. 3.
  6. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich.3.
  7. Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erfüllt ist, beizutreten und sind - im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie - zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Umstände, die im Beschwerdefall eine andere Prognose nahelegen würden und die die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. 3.4.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). 3.4.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).3.4.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. 3.4.
  3. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Das Vorbringen zur Integrationsleistung des BF wurde bereits in der Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA dargetan und in der Beschwerde wiederholt, diese wurden ohnehin in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen. Eine Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil selbst eine tieferreichende Integration des BF unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2135979.1.00

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