Obsah (24)
§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 55§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 46a§§ 4§ 68§ 18§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 50RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW169 1413507-2 SpruchW169 1413507-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGEL
den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:A.) Die Beschwerde wird
den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet: "Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57Asyl
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine ,Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass die XXXX eine Widerstandsgruppe gegen die Regierung sei und diese von der Polizei verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer sehr viel Einfluss durch seine politische Aktivität in seinem Dorf gehabt habe, hätten die XXXX gedacht, dass er als Polizeiinformant für die Regierung arbeite. Aus diesem Grund sei er von der Gruppierung mit dem Tod bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben sein Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Ermordung durch die XXXX .
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2009 führte der Beschwerdeführer aus, dass die römisch 40 eine Widerstandsgruppe gegen die Regierung sei und diese von der Polizei verfolgt werde. Da der Beschwerdeführer sehr viel Einfluss durch seine politische Aktivität in seinem Dorf gehabt habe, hätten die römisch 40 gedacht, dass er als Polizeiinformant für die Regierung arbeite. Aus diesem Grund sei er von der Gruppierung mit dem Tod bedroht worden und habe aus Angst um sein Leben sein Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Ermordung durch die römisch 40 . Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, dass er gesund sei. Seine bisherigen Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Befragt, welcher Partei er angehöre und welche Funktion er innerhalb der Partei inne gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 2002 bis 2006 Parteiführer des Distriktes XXXX bei der XXXX gewesen sei. Von 2006 bis 2008 sei er für die XXXX tätig gewesen und habe sich für das Führungsgremium beworben. Er habe die XXXX verlassen, da er mit den XXXX Probleme bekommen habe. Sie seien gegen diese Partei gewesen und hätten ihn bedroht. In weiterer Folge sei er immer wieder von den XXXX angesprochen und mit Waffen aufgefordert worden, seine politische Tätigkeit sowie seine Aktivität als Informant der Polizei aufzugeben. Der Beschwerdeführer sei von diesen sogar geschlagen und verletzt worden, habe jedoch kein Krankenhaus aufgesucht. Zur Frage, weshalb er sich nicht an die Polizei oder andere Behörden um Hilfe gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass bekannt sei, dass die Polizei keinen Schutz bieten könne. Er habe nicht versucht, sich in einem anderen Teil Indiens ein neues Leben aufzubauen, da das ganze Land gefährlich sei.Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er zu Protokoll gab, dass er gesund sei. Seine bisherigen Angaben seien richtig, vollständig und wahrheitsgetreu. Befragt, welcher Partei er angehöre und welche Funktion er innerhalb der Partei inne gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 2002 bis 2006 Parteiführer des Distriktes römisch 40 bei der römisch 40 gewesen sei. Von 2006 bis 2008 sei er für die römisch 40 tätig gewesen und habe sich für das Führungsgremium beworben. Er habe die römisch 40 verlassen, da er mit den römisch 40 Probleme bekommen habe. Sie seien gegen diese Partei gewesen und hätten ihn bedroht. In weiterer Folge sei er immer wieder von den römisch 40 angesprochen und mit Waffen aufgefordert worden, seine politische Tätigkeit sowie seine Aktivität als Informant der Polizei aufzugeben. Der Beschwerdeführer sei von diesen sogar geschlagen und verletzt worden, habe jedoch kein Krankenhaus aufgesucht. Zur Frage, weshalb er sich nicht an die Polizei oder andere Behörden um Hilfe gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass bekannt sei, dass die Polizei keinen Schutz bieten könne. Er habe nicht versucht, sich in einem anderen Teil Indiens ein neues Leben aufzubauen, da das ganze Land gefährlich sei. Am 22.04.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen, wobei er ausführte, dass er gesund sowie arbeitsfähig sei und in Österreich als Zeitungskolporteur tätig sei. Er habe im Herkunftsstaat nach dem Schulabschluss die Universität besucht und mit einem Magister in politischen Wissenschaften abgeschlossen. In weiterer Folge sei er selbstständig tätig gewesen und habe als Privatperson für die Landesregierung Projekte durchgeführt. In Indien habe er zusammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau in seinem Elternhaus gewohnt, seine Mutter lebe nach wie vor dort. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nur ein paar Worte Deutsch sprechen könne. Er wohne mit zwei Freunden, die ebenfalls Asylwerber seien, in einer Wohngemeinschaft zusammen. Sein soziales Umfeld bestehe aus gebürtigen Indern. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor seiner Ausreise aus Indien im Sozialdienst tätig gewesen sei und die Tätigkeiten in der Finanzfirma und als Projektmanager nur nebenberuflich ausgeführt habe. Er habe keine Probleme mit den indischen Behörden gehabt, gegen ihn liege kein Haftbefehl vor und gegen ihn werde kein Gerichtsverfahren geführt. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2008 aufgrund seiner politischen Tätigkeit zwei Mal attackiert worden sei. Er nehme an, dass die XXXX dafür verantwortlich gewesen seien. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Angst, von diesen unbekannten Leuten getötet zu werden.Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 2008 aufgrund seiner politischen Tätigkeit zwei Mal attackiert worden sei. Er nehme an, dass die römisch 40 dafür verantwortlich gewesen seien. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer Angst, von diesen unbekannten Leuten getötet zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen zu Indien eine Stellungnahme abzugeben, woraufhin er diese bestätigte. Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer Fotos in seiner Funktion als Politiker sowie eine Einstellungsberufung zur XXXX und eine Kopie eines Zeitungsartikels vorgelegt.Im Rahmen der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer Fotos in seiner Funktion als Politiker sowie eine Einstellungsberufung zur römisch 40 und eine Kopie eines Zeitungsartikels vorgelegt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 10Abs. 1 Asyl
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei schon in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft. Er wäre auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum Sachverhalt darzulegen, sondern hätte sich sein Vortrag auf wenige schablonenhafte Stehsätze beschränkt. Unplausibel sei auch, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Bekanntheit mit lokalen Politikern die Behörden nicht um Hilfe ersucht hätte. Es würden ihm auch keine Gefahren drohen, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Rechtlich gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass die als unwahr erachteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb auch deren Eignung zu Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Es könnten auch keine dem Refoulement nach Indien entgegenstehenden Gründe erkannt werden. 3. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, W160 1413507-1/10E, betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75Abs. 20 Asyl
G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, W160 1413507-1/10E, betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft hätte machen können. Auch eine reformschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte oder intensive soziale Kontakte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien schon im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, nicht erkennbar. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse habe oder Kursbesuche, eine Vereinstätigkeit oder die Absolvierung einer speziellen Ausbildung nachweisen könne. Der vom Beschwerdeführer dargetane Verkauf von Tageszeitungen zeuge von Engagement zur Integration am Arbeitsmarkt, könne für sich allein jedoch nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlich schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft hätte machen können. Auch eine reformschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte oder intensive soziale Kontakte habe. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien schon im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, nicht erkennbar. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer umfassende Deutschkenntnisse habe oder Kursbesuche, eine Vereinstätigkeit oder die Absolvierung einer speziellen Ausbildung nachweisen könne. Der vom Beschwerdeführer dargetane Verkauf von Tageszeitungen zeuge von Engagement zur Integration am Arbeitsmarkt, könne für sich allein jedoch nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen. Es seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlich schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat-und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, binnen der genannten Frist auch zu den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderfeststellungen zu Indien Stellung zu nehmen.
- Am 08.08.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits vor über fünfeinhalb Jahren nach Österreich eingereist sei und sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration bemüht habe und wünsche, in Österreich seinen eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Derzeit arbeite er als Zeitungszusteller und verdiene ca. 1000 Euro im Monat, sei krankenversichert, könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen, bewohne eine ortsübliche Unterkunft und sei unbescholten. In Indien habe der Beschwerdeführer die Mittelschule besucht. Seine Angehörigen würden nach wie vor in Indien leben. Er ersuche daher im Hinblick auf die "bewiesene Integration" in Österreich die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
- Einem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 05.07.2010 bis 30.11.2010, vom 01.01.2011 bis 31.07.2011, vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 sowie vom 01.11.2011 bis 31.12.2012 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger versichert war. Zudem ist dem Versicherungsauszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2011 bis zum 31.12.2012 keine Beiträge bezahlt hat.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilt und gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Seine Familie (seine Eltern und seine Ehefrau) lebe in Indien und es bestehe zu seiner Heimat noch immer ein sozialer Bezug. Er halte sich seit seiner widerrechtlichen Einreise am 22.01.2009 in Österreich auf, habe bis 28.07.2014 lediglich über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung verfügt und ein Familienleben oder schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Nachweis darüber erbracht, inwieweit er sich in der österreichischen Gesellschaft einbringe noch einen Nachweis darüber vorgelegt, ob er überhaupt einen Deutschkurs besuche. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien seine fehlenden Deutschkenntnisse festgestellt worden. Die Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller vermöge allein für sich genommen keinen Nachweis des Grades der Integration zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen den Aufenthalt in Österreich anstrebe und einem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass seit 31.12.2012 keine Versicherung bestehe und dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 keine Beiträge bezahlt habe. Ein bestehender Freundeskreis und Sozialkontakte zu österreichischen Staatsbürgern sei nicht angeführt worden und es sei damit von einer nicht vorliegenden Integration auszugehen. Alle seine Angehörigen würden in Indien leben und es bestehe noch immer ein intensiver sozialer Bezug zu seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Seine Familie (seine Eltern und seine Ehefrau) lebe in Indien und es bestehe zu seiner Heimat noch immer ein sozialer Bezug. Er halte sich seit seiner widerrechtlichen Einreise am 22.01.2009 in Österreich auf, habe bis 28.07.2014 lediglich über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung verfügt und ein Familienleben oder schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe weder einen Nachweis darüber erbracht, inwieweit er sich in der österreichischen Gesellschaft einbringe noch einen Nachweis darüber vorgelegt, ob er überhaupt einen Deutschkurs besuche. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien seine fehlenden Deutschkenntnisse festgestellt worden. Die Erwerbstätigkeit als Zeitungszusteller vermöge allein für sich genommen keinen Nachweis des Grades der Integration zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen den Aufenthalt in Österreich anstrebe und einem Versicherungsdatenauszug sei zu entnehmen, dass seit 31.12.2012 keine Versicherung bestehe und dass der Beschwerdeführer vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 keine Beiträge bezahlt habe. Ein bestehender Freundeskreis und Sozialkontakte zu österreichischen Staatsbürgern sei nicht angeführt worden und es sei damit von einer nicht vorliegenden Integration auszugehen. Alle seine Angehörigen würden in Indien leben und es bestehe noch immer ein intensiver sozialer Bezug zu seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Bundesamt seine Feststellungen angeblich auf Basis der "Aktenlage", jedoch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne erkennbare Beweiswürdigung treffe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem sei er unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei nicht nachvollziehbar. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, die auf das persönliche Vorbringen abgestellt seien, sei das Bundesamt auch nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt bloß allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Dadurch, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Bundesamt seine Feststellungen angeblich auf Basis der "Aktenlage", jedoch ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne erkennbare Beweiswürdigung treffe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Zudem sei er unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei nicht nachvollziehbar. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, die auf das persönliche Vorbringen abgestellt seien, sei das Bundesamt auch nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt bloß allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation nicht erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Dadurch, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich gewesen. Beantragt werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 25.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Indien geboren worden sei und dort zehn Jahre die Schule besucht habe. Danach sei er drei Jahre am College gewesen. Von 1992 bis 1997 habe er Politikwissenschaften studiert und dieses Studium mit dem Master abgeschlossen, ein begonnenes Jus-Studium habe er abgebrochen. Ab 1995 sei er selbstständig gewesen und habe bis 2002 eine Firma geleitet und sich in weiterer Folge auch politisch betätigt. Auch sei er als Unternehmer tätig gewesen; er habe seinen Kunden aus eigenen Mitteln Darlehen gewährt und von den Zinsen gelebt. Seine Familie sei wohlhabend und besitze auch ein Einfamilienhaus und Grundstücke. Der Vater habe den Lebensunterhalt als Geschäftsmann verdient. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in seinem Elternhaus gewohnt. Er sei seit 2006 verheiratet und derzeit lebe seine Ehefrau bei ihren Eltern im Bundesstaat Telangana. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keiner Arbeit nachgehe, werde sie von ihrem Onkel, der als öffentlich Bediensteter für die Regierung arbeite, unterstützt. Da der Beschwerdeführer Angst habe, dass die XXXX seinen Aufenthaltsort erfahren könnten, wolle er niemanden kontaktieren und habe voriges Jahr auch den Kontakt zu seiner Ehefrau abgebrochen. Seine Mutter lebe derzeit in seinem Elternhaus im Heimatdorf und werde vom Bruder des Beschwerdeführers, der auch im Elternhaus lebe und in einem Textilgeschäft beschäftigt sei, unterstützt. Es gehe ihr gut und der Beschwerdeführer sei beruhigt, da sein Bruder auf sie aufpasse. Neben seinem Bruder und seiner Mutter würden noch zwei seiner Onkel und seine Schwiegereltern in Indien leben. Außerhalb von Indien habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Mit seiner Ehegattin habe er keine Kinder.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Indien geboren worden sei und dort zehn Jahre die Schule besucht habe. Danach sei er drei Jahre am College gewesen. Von 1992 bis 1997 habe er Politikwissenschaften studiert und dieses Studium mit dem Master abgeschlossen, ein begonnenes Jus-Studium habe er abgebrochen. Ab 1995 sei er selbstständig gewesen und habe bis 2002 eine Firma geleitet und sich in weiterer Folge auch politisch betätigt. Auch sei er als Unternehmer tätig gewesen; er habe seinen Kunden aus eigenen Mitteln Darlehen gewährt und von den Zinsen gelebt. Seine Familie sei wohlhabend und besitze auch ein Einfamilienhaus und Grundstücke. Der Vater habe den Lebensunterhalt als Geschäftsmann verdient. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise mit seiner Ehefrau und seiner Mutter in seinem Elternhaus gewohnt. Er sei seit 2006 verheiratet und derzeit lebe seine Ehefrau bei ihren Eltern im Bundesstaat Telangana. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers keiner Arbeit nachgehe, werde sie von ihrem Onkel, der als öffentlich Bediensteter für die Regierung arbeite, unterstützt. Da der Beschwerdeführer Angst habe, dass die römisch 40 seinen Aufenthaltsort erfahren könnten, wolle er niemanden kontaktieren und habe voriges Jahr auch den Kontakt zu seiner Ehefrau abgebrochen. Seine Mutter lebe derzeit in seinem Elternhaus im Heimatdorf und werde vom Bruder des Beschwerdeführers, der auch im Elternhaus lebe und in einem Textilgeschäft beschäftigt sei, unterstützt. Es gehe ihr gut und der Beschwerdeführer sei beruhigt, da sein Bruder auf sie aufpasse. Neben seinem Bruder und seiner Mutter würden noch zwei seiner Onkel und seine Schwiegereltern in Indien leben. Außerhalb von Indien habe er keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Mit seiner Ehegattin habe er keine Kinder. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und diesbezüglich keine Probleme habe. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich zwar keine Verwandten, aber österreichische Freunde habe, die er bei der Arbeit kennengelernt habe. Er verkaufe in Österreich seit 2014 Zeitungen und verdiene durch diese Tätigkeit ca. 500,- Euro im Monat. Er wolle zur Bestätigung eine diesbezügliche Einnahmen-Ausgabenrechnung aus dem Jahr 2015 vorlegen. Davor habe er diverse Gelegenheitsjobs (unter anderem als Zeitungskolporteur) ausgeübt. Zur Frage, ob er in Österreich von der Grundversorgung lebe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für sechs Monate von der Caritas Unterstützung bekommen habe, aber vom Staat selbst nichts erhalten habe. Befragt, wie er denn seinen Lebensunterhalt in Österreich habe finanzieren können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er mithilfe des Geldes, welches er im Zuge seiner Arbeitstätigkeit verdient habe, problemlos habe leben können. Er lebe in Österreich mit drei weiteren indischen Staatsangehörigen in einer Wohngemeinschaft und zahle etwa 130,- Euro Miete. Der Beschwerdeführer habe Deutsch gelernt, besuche seit einem Monat einen Deutschkurs und habe demnächst eine A2 Prüfung. Den Termin dafür würde er morgen bekommen. Eine A1-Prüfung habe er zwar noch nicht absolviert, er spreche durch seine Beschäftigung jedoch ein bisschen Deutsch. Er habe in Österreich keine Kurse besucht und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. In Zukunft wolle er in Österreich legal arbeiten, zur Bekräftigung dieses Wunsches wolle er einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Besondere Bindungen zum Staat Österreich habe der Beschwerdeführer zwar nicht, schätze jedoch "das System und die Gesetze sehr". Er sei illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist. Er sei in Österreich nie wegen einer Straftat gerichtlich verurteilt worden. Würde er in Österreich legal arbeiten können, könnte er ein geregeltes Leben führen und sich auch sozial engagieren. Zur Frage, wie seine Beziehung zu seiner Ehefrau aussehen werde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Ehefrau nachholen wolle, wenn er einen Aufenthaltstitel erhalte. Sie habe eine Ausbildung und er wolle, dass diese in Österreich weiterstudiere. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer acht Empfehlungsschreiben, eine Einnahmen-und Ausgabenrechnung aus dem Jahr 2015, eine Prüfungsanmeldebestätigung vom 02.11.2016, eine Kursanmeldebestätigung, wonach sich der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1+A2 (vom 17.10.2016 bis 03.02.2017) angemeldet habe, sowie ein Arbeitsvorvertrag vom 07.11.2016 vorgelegt. Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen ersuchte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers um eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme, welche gewährt wurde.
- Am 08.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bewiesen habe, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen bezüglich einer Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe und sich im Alltag auf Deutsch problemlos verständigen könne, aber bemüht sei, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen. Seit der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, lebe er durchgehend in einer ortsüblichen Unterkunft und wünsche sich, auch weiterhin in Österreich bleiben zu können, da er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte und im Laufe seines Aufenthaltes eine Verbundenheit zu Österreich entwickelt habe. Weiters sei festzuhalten, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig sei und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf keinen Fall eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen würde. Bezüglich der Länderfeststellungen sei darauf hinzuweisen, dass die Reisefreiheit in Indien insoweit zu relativieren sei, als sich Personen wie der Beschwerdeführer neben großer kultureller und sprachlicher Schwierigkeiten nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen könnten. Die Lebensgrundlage des Beschwerdeführers wäre daher außerhalb seiner Heimatregion extrem prekär, insbesondere wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen. Er ersuche daher, im Hinblick auf seine Integration in Österreich eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht die Sprachen Telugu, Hindi und Englisch. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland 10 Jahre die Schule und drei Jahre ein College. Danach studierte er Politikwissenschaften und schloss dieses Studium 1997 mit einem Master ab. Er leitete bis 2002 selbstständig eine Firma und war danach als Unternehmer tätig (er gab Darlehen und lebte von den Zinsen) und konnte damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise mit seiner Ehefrau und seiner Mutter im Elternhaus. In diesem Haus sind zurzeit die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers wohnhaft. Der Bruder des Beschwerdeführers verdient den Lebensunterhalt für sich und seine Mutter durch die Tätigkeit in einem Textilgeschäft. Die Familie des Beschwerdeführers ist wohlhabend und im Besitz eines Einfamilienhauses und mehrerer Grundstücke. Seine Ehefrau wohnt derzeit bei ihren Eltern im Herkunftsstaat und wird (mangels Erwerbstätigkeit) von ihrem Onkel finanziell unterstützt, der als öffentlich Bediensteter für die Regierung arbeitet. Im Heimatland leben weiters zwei Onkeln und die Schwiegereltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er pflegt Freundschaften zu österreichischen und indischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet. Im Jänner 2009 verließ der Beschwerdeführer auf dem Luftweg sein Heimatland, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 22.01.2009 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit drei indischen Staatsangehörigen in einer privaten Wohnung und zahlt monatlich 130,- Euro an Miete. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitet seit 2014 als selbstständiger Zeitungsverkäufer, davor übte er verschiedene Gelegenheitsjobs aus. Er verdient durch seine Tätigkeit etwa 500,- Euro im Monat. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Tätigkeit als Hilfskraft. Der Beschwerdeführer besucht seit einem Monat einen Deutschkurs, spricht schlecht Deutsch und hat bisher noch keine Prüfung absolviert. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird folgendes festgestellt: Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c). Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c). Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015). Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015c): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (4.1.2014): India brick industry: Calls to improve working conditions, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25595093, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (28.10.2015) India profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (2.1.2014): Why India's brick kiln workers 'live like slaves', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25556965, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (31.1.2014): World Bank chief economist on future of India's economy, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-25742983, Zugriff 9.11.2015 Sozialbeihilfen In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2013) Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien: (i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung. (ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen. (iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt. (iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten. (v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.8.2014 FH- Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 24.3.2014 Medizinische Versorgung In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014). In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015). Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013). In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff – $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation – $800 etc; (BAMF 8.2013). Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC”) sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM” ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013). Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014). Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013). Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2013): Länderinformationsblatt Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/16338334/16801530/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801414&vernum=-2, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (16.1.2014): Neues Leben für Polio-Opfer in Indien, http://www.dw.de/neues-leben-f%C3%BCr-polio-opfer-in-indien/a-17366908, Zugriff 9.11.2015 -Strichaufzählung IMS-Institute (6.2013): Understanding Healthcare Access in India, http://www.imshealth.com/deployedfiles/imshealth/Global/Content/Corporate/IMS%20Institute/India/Understanding_Healthcare_Access_in_India.pdf, Zugriff 9.11.2015 Behandlung nach Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien
- Beweiswürdigung: 2.
- Mangels Vorliegens unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.
- Die geringfügigen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers und der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 2014 als selbstständiger Zeitungsverkäufer arbeitet und ca. 500,- Euro im Monat verdient, sowie davor diverse Gelegenheitsjobs ausgeübt hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 und einer vorgelegten Einnahmen-und Ausgabenrechnung aus dem Jahr
- Dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 und einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag vom 07.11.
- Da der Beschwerdeführer jedoch Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und keine Kurse besucht hat bzw. kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.
- Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Freundes-und Bekanntenkreis aus Österreich und Indien verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2016 und acht in der Verhandlung vorgelegten Empfehlungsschreiben. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.
- Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den angeführten Quellen. Bei diesen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Dem Beschwerdeführer wurden diese aktuellen Länderfeststellungen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins 100 idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A)
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. § 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52
(1)[...]Paragraph 52,
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2014, W160 1413507-1/10E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
§ 10Asyl
G 2005 zu erlassen.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.04.2014, W160 1413507-1/10E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, AsylG 2005 zu erlassen.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 22.01.2009 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens (etwa ein Jahr und drei Monate erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, vier Jahre Beschwerdeverfahren, acht Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, ca. zwei Jahre Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 22.01.2009 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens (etwa ein Jahr und drei Monate erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, vier Jahre Beschwerdeverfahren, acht Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, ca. zwei Jahre Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal dort seine Ehefrau, seine Mutter, sein Bruder sowie auch weitere Verwandte leben. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Indien verbracht. Er beherrscht drei Sprachen des Heimatlandes, erfuhr dort seine Schulbildung und universitäre Ausbildung und ging dort auch einer Arbeit als selbstständiger Unternehmer nach. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach achtjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder integrieren können wird. Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringfügige Deutschkenntnisse, besucht seit einem Monat einen Deutschkurs und hat noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist in Österreich als selbstständiger Zeitungsverkäufer tätig; er ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Weiters ist er nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Auch aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).Auch aus dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Sicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich und jenen in Indien zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den Großteil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als es in Österreich der Fall ist. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46leg.cit.
in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014, Zl. W160 1413507-1/10E, rechtskräftig verneint.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
- bzw.
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
- Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2014, Zl. W160 1413507-1/10E, rechtskräftig verneint. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugeh