Obsah (10)
Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW171 2100177-1 SpruchW171 2100177-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für Bengali niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 31.05.2014 abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX, Distrikt XXXX, Bangladesch, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei moslemischen Glaubens. Er habe die Grund- und Mittelschule sowie zwei Jahre College (1997 - 1999) absolviert. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im Februar 2014 aus seinem Heimatort Richtung Indien ausgereist und über Russland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er seit seiner Collegezeit Parteimitglied der BNP sei und Probleme mit Angehörigen der regierenden Partei habe. Nach der zweiten Wiederwahl der Regierungspartei sei er auch angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 2001 sei jemand aus seinem Heimatort getötet worden. Er habe geholfen den Mörder zu fassen, doch sei dieser wieder freigekommen und wolle ihn nunmehr töten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von Leuten der Regierungspartei umgebracht zu werden.1.
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers für Bengali niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 31.05.2014 abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Bangladesch, geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und sei moslemischen Glaubens. Er habe die Grund- und Mittelschule sowie zwei Jahre College (1997 - 1999) absolviert. Zu seinem Fluchtweg gab er an, er sei im Februar 2014 aus seinem Heimatort Richtung Indien ausgereist und über Russland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er seit seiner Collegezeit Parteimitglied der BNP sei und Probleme mit Angehörigen der regierenden Partei habe. Nach der zweiten Wiederwahl der Regierungspartei sei er auch angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Im Jahr 2001 sei jemand aus seinem Heimatort getötet worden. Er habe geholfen den Mörder zu fassen, doch sei dieser wieder freigekommen und wolle ihn nunmehr töten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von Leuten der Regierungspartei umgebracht zu werden. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Der Beschwerdeführer legte eingangs ein Bestätigungsschreiben über die Mitgliedschaft der Bezirksabteilung der BNP sowie ein Schreiben über "falsche Beschuldigungen" durch die Awami League (AL) in Kopie vor. Diese Schreiben habe er per E-Mail von einem Schulfreund erhalten. Sein Reisepass und seine Identitätskarte seien noch in Bangladesch. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge eine Frist von zwei Monaten eingeräumt um diese Dokumente vorzulegen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, nach der Schulausbildung drei Jahre in einer Elektrofirma als Manager gearbeitet zu haben. Danach habe er sein eigenes Geschäft eröffnet, wo er Fischfutter erzeugt habe. Seit 1995 sei er auch für die BNP tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe mit seiner Familie und seinen Eltern im eigenen Haus gelebt. Seine drei Brüder lebten in Saudi Arabien und seine zwei Schwestern in Bangladesch. Als er Bangladesch verlassen habe, sei seine Frau mit den Kindern zu ihren Eltern in den Distrikt XXXX gezogen. Seine Eltern würden noch in seinem Heimatort leben. Er habe mit seiner Frau noch Kontakt über das Internet.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, nach der Schulausbildung drei Jahre in einer Elektrofirma als Manager gearbeitet zu haben. Danach habe er sein eigenes Geschäft eröffnet, wo er Fischfutter erzeugt habe. Seit 1995 sei er auch für die BNP tätig gewesen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe mit seiner Familie und seinen Eltern im eigenen Haus gelebt. Seine drei Brüder lebten in Saudi Arabien und seine zwei Schwestern in Bangladesch. Als er Bangladesch verlassen habe, sei seine Frau mit den Kindern zu ihren Eltern in den Distrikt römisch 40 gezogen. Seine Eltern würden noch in seinem Heimatort leben. Er habe mit seiner Frau noch Kontakt über das Internet. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund seiner Tätigkeit für die BNP immer wieder Probleme mit der AL gehabt. Sie hätten ihn mit dem Umbringen gedroht bzw. gewollt, dass er für sie arbeite und die BNP verlasse. Sie hätten auch gedroht seine Frau umzubringen, weshalb sie nach seiner Ausreise auch umgezogen sei. Außerdem sei im Jahr 2001 oder 2002 in seinem Heimatort ein gewisser XXXX ermordet worden. Die Polizei habe es nicht geschafft den Mörder, XXXX festzunehmen. Seinem Freund und ihm sei es allerdings gelungen. Er sei auch eingesperrt worden, aber nachdem er seine Strafe verbüßt habe, sei er entlassen worden und habe ihn nunmehr mit dem Umbringen bedroht.Außerdem sei im Jahr 2001 oder 2002 in seinem Heimatort ein gewisser römisch 40 ermordet worden. Die Polizei habe es nicht geschafft den Mörder, römisch 40 festzunehmen. Seinem Freund und ihm sei es allerdings gelungen. Er sei auch eingesperrt worden, aber nachdem er seine Strafe verbüßt habe, sei er entlassen worden und habe ihn nunmehr mit dem Umbringen bedroht. Auf Nachfrage, welche Funktion er in der Partei innegehabt habe, erklärte er, "Sportjournalist" gewesen zu sein. In seiner Familie sei sonst niemand politisch aktiv gewesen. Befragt, wer das Mordopfer gewesen sei, gab er an, ihn nicht persönlich gekannt zu haben. Der Chairman der BNP habe ihm gesagt, dass XXXX tot und dass XXXX der Mörder sei. Die Polizei habe den Mörder nicht festnehmen können, da sie nicht gewusst hätten, wann er zu Hause sei, also habe ihn der Chairman um Hilfe gebeten. Daher habe er die Polizei angerufen als XXXX nach Hause gekommen sei und die Polizei habe ihn festgenommen. Er habe nie vor Gericht aussagen müssen. Wann XXXX freigelassen worden sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von diesem nach seiner Freilassung bedroht worden zu sein, entgegnete er, nicht von ihm persönlich, sondern durch seine Bande bedroht worden zu sein; XXXX sei immer noch im Gefängnis.Auf Nachfrage, welche Funktion er in der Partei innegehabt habe, erklärte er, "Sportjournalist" gewesen zu sein. In seiner Familie sei sonst niemand politisch aktiv gewesen. Befragt, wer das Mordopfer gewesen sei, gab er an, ihn nicht persönlich gekannt zu haben. Der Chairman der BNP habe ihm gesagt, dass römisch 40 tot und dass römisch 40 der Mörder sei. Die Polizei habe den Mörder nicht festnehmen können, da sie nicht gewusst hätten, wann er zu Hause sei, also habe ihn der Chairman um Hilfe gebeten. Daher habe er die Polizei angerufen als römisch 40 nach Hause gekommen sei und die Polizei habe ihn festgenommen. Er habe nie vor Gericht aussagen müssen. Wann römisch 40 freigelassen worden sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von diesem nach seiner Freilassung bedroht worden zu sein, entgegnete er, nicht von ihm persönlich, sondern durch seine Bande bedroht worden zu sein; römisch 40 sei immer noch im Gefängnis. Befragt, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, antwortete er, dass sie ihn erst jetzt bedrohten, da auch seine Bande zuvor im Gefängnis gewesen sei. Aufgefordert die Bedrohung konkret zu schildern, führte er aus, Ende Jänner 2014 auf dem Markt von fünf Leuten mit dem Messer bedroht worden zu sein. Daraufhin sei er sehr schnell weggelaufen. Das sei zwei oder drei Mal passiert und er sei immer wieder weggelaufen. Er sei immer nur auf der Straße bedroht worden und nie bei sich zu Hause. Befragt, wie sich die Drohungen hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit gestaltet hätten, brachte er vor, dass er manchmal telefonisch und manchmal persönlich bedroht worden sei, dass er umgebracht werde, wenn er nicht wechsle. Etwa von einem XXXX und einem XXXX; die anderen kenne er nicht. Er sei nie umgezogen um die Adresse zu wechseln.Befragt, warum er seinen Heimatstaat verlassen habe, antwortete er, dass sie ihn erst jetzt bedrohten, da auch seine Bande zuvor im Gefängnis gewesen sei. Aufgefordert die Bedrohung konkret zu schildern, führte er aus, Ende Jänner 2014 auf dem Markt von fünf Leuten mit dem Messer bedroht worden zu sein. Daraufhin sei er sehr schnell weggelaufen. Das sei zwei oder drei Mal passiert und er sei immer wieder weggelaufen. Er sei immer nur auf der Straße bedroht worden und nie bei sich zu Hause. Befragt, wie sich die Drohungen hinsichtlich seiner Parteizugehörigkeit gestaltet hätten, brachte er vor, dass er manchmal telefonisch und manchmal persönlich bedroht worden sei, dass er umgebracht werde, wenn er nicht wechsle. Etwa von einem römisch 40 und einem römisch 40 ; die anderen kenne er nicht. Er sei nie umgezogen um die Adresse zu wechseln. Befragt, ob er jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei, erklärte er, die Anschuldigungen der AL seien erst erhoben worden, als er schon ausgereist gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Bande des XXXX oder von AL Mitgliedern umgebracht werden. Auf Nachfrage, wie diese Kenntnis von seiner Rückkehr erlangen sollten, gab er an, dass er zu seinen Eltern oder seiner Frau zurückkehren würde. Er werde auch vom Chairman der AL beschuldigt, 100.000,- Taka Mitgliedsbetrag verlangt zu haben. Er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, da die AL an der Macht sei. XXXX und seine Bande seien Terroristen und nicht bei der AL, aber wenn man der Polizei Geld gebe, sei in Bangladesch alles möglich.Befragt, ob er jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei, erklärte er, die Anschuldigungen der AL seien erst erhoben worden, als er schon ausgereist gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Bande des römisch 40 oder von AL Mitgliedern umgebracht werden. Auf Nachfrage, wie diese Kenntnis von seiner Rückkehr erlangen sollten, gab er an, dass er zu seinen Eltern oder seiner Frau zurückkehren würde. Er werde auch vom Chairman der AL beschuldigt, 100.000,- Taka Mitgliedsbetrag verlangt zu haben. Er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, da die AL an der Macht sei. römisch 40 und seine Bande seien Terroristen und nicht bei der AL, aber wenn man der Polizei Geld gebe, sei in Bangladesch alles möglich. In Österreich habe er keine Verwandten. Er beziehe Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Mit Eingabe vom 05.12.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Kopie vor: * Nationale ID-Karte der Republik Bangladesch * Anzeige an die Behörden der Republik Bangladesch vom 30.11.2014 gegen den Beschwerdeführer wegen Drohungen * Bangladesh National Party-Zertifikat 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
§ 8Abs.
1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Begründend wurde in den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Nach Wiedergabe der mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, die Schilderungen hinsichtlich der Bedrohungen durch die Bande von XXXX seien keineswegs realitätsnah und glaubhaft. Auch habe sich der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme mehrmals in Widersprüche verwickelt und seine Geschichte verändert. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Mörder erst zehn Jahre später Rache nehme und ein Attentat auf seine Person auf derart dilettantische Art und Weise passiere. Zum Fluchtgrund wegen Zugehörigkeit zur BNP wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1995 Parteimitglied gewesen sei und die Awami League seit 2008 und somit bis zu seiner Ausreise fünf Jahre Regierungspartei gewesen sei währenddessen er problemlos im Herkunftsstaat habe leben können. Details zu den Drohungen habe er nur oberflächlich nennen können und habe er den Namen XXXX in beiden Fluchtgeschichten vorgebracht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer acht Monate nach seiner Ausreise angezeigt werden sollte und könne daher auch keine Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erkannt werden.Begründend wurde in den Feststellungen im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Nach Wiedergabe der mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen wurde beweiswürdigend zusammengefasst ausgeführt, die Schilderungen hinsichtlich der Bedrohungen durch die Bande von römisch 40 seien keineswegs realitätsnah und glaubhaft. Auch habe sich der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme mehrmals in Widersprüche verwickelt und seine Geschichte verändert. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Mörder erst zehn Jahre später Rache nehme und ein Attentat auf seine Person auf derart dilettantische Art und Weise passiere. Zum Fluchtgrund wegen Zugehörigkeit zur BNP wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 1995 Parteimitglied gewesen sei und die Awami League seit 2008 und somit bis zu seiner Ausreise fünf Jahre Regierungspartei gewesen sei währenddessen er problemlos im Herkunftsstaat habe leben können. Details zu den Drohungen habe er nur oberflächlich nennen können und habe er den Namen römisch 40 in beiden Fluchtgeschichten vorgebracht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer acht Monate nach seiner Ausreise angezeigt werden sollte und könne daher auch keine Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdungslage glaubhaft schildern können. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vorbringen und eine reale Gefahr nicht ermittelt werden habe können. Aufgrund seines Alters, seiner familiären Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, zudem stehe ihm in Bangladesch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, aus dem Vorbringen und den Länderfeststellungen habe keine Gefährdung iSd § 8 AsylG entnommen werden können. Er habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Zu Spruchpunkt III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf und habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle einer Abweisung des Asylantrags nur vorübergehend sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Eine relevante Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden, er sei vielmehr noch kulturell und sprachlich an seinen Herkunftsstaat gebunden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege in einer Interessenabwägung seine privaten Interessen.Der Beschwerdeführer habe keine Gefährdungslage glaubhaft schildern können. Zur Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Gefährdung vorbringen und eine reale Gefahr nicht ermittelt werden habe können. Aufgrund seines Alters, seiner familiären Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sei ihm eine Rückkehr zumutbar. Rechtlich kam die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, zudem stehe ihm in Bangladesch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, aus dem Vorbringen und den Länderfeststellungen habe keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG entnommen werden können. Er habe verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und sei in der Lage, seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hinsichtlich eines unter Paragraph 57, AsylG fallenden Sachverhalts hervorgekommen seien, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben seien. Er habe keine Familie in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz in Österreich auf und habe ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt im Falle einer Abweisung des Asylantrags nur vorübergehend sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Eine relevante Bindung zu Österreich könne nicht festgestellt werden, er sei vielmehr noch kulturell und sprachlich an seinen Herkunftsstaat gebunden. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen überwiege in einer Interessenabwägung seine privaten Interessen. 1.3. Gegen diesen genannten Bescheid wurde am 02.02.2015 Beschwerde erhoben und wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er habe während seiner Collegezeit dem Studentenflügel der BNP angehört und habe zu diesem Zeitpunkt der Konflikt mit dem Studentenflügel der damals amtierenden Regierungspartei Bangladesh Awami League (AL) begonnen, welcher bis jetzt andauere. Ende 2005 sei er der BNP beigetreten. Während der Übergangsregierung von 2006 bis 2009 habe ihm kein Schaden zugefügt werden können. Als die AL im Jahr 2009 wieder an die Macht gekommen sei, seien die Repressalien auf ihn und seine Familie immer häufiger geworden und sei er sogar öffentlich mit dem Umbringen bedroht worden. Eine entsprechende Anzeige sei von der Polizei nicht entgegengenommen worden, sondern sei ihm mit einer Anzeige und Festnahme gedroht worden. Als er im Jahr 2013 Sportssekretär des Gemeindeverbandes geworden sei, hätten die Repressalien weiter zugenommen. Aufgrund seiner Wachsamkeit seien die Angriffsversuche auf seine Person jedoch fehlgeschlagen. Eine weitere Anzeige sei abermals von den Behörden abgelehnt worden. Anfang des Jahres 2014 sei er erneut mit dem Umbringen bedroht und aufgefordert worden aus der BNP auszutreten. Zu seinem zweiten Ausreisegrund führte er aus, dass im Jahr 2001 ein Mann aus dem Nachbardorf ermordet worden sei und ein Mitglied der Räuberbande, die für den Mord verantwortlich sei, aus seinem Dorf stamme. Die Polizei habe den Gemeinderatsvorsitzenden um Unterstützung bei der Festnahme des Täters gebeten. Ein Freund und er hätten in Folge die Polizei unterstützt. Einige der Bande seien verurteilt und einige freigelassen worden. Daraufhin sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Obwohl er sich im Ausland befinde, würden seine Familienangehörigen in seiner Heimat schikaniert. Der Vorsitzende des Gemeindeverbandes habe gegen ihn eine fingierte Anzeige erstattet. Auch ein anderer Dorfbewohner habe fälschlicherweise Anzeige gegen ihn erstattet. Eine Rückkehr würde für ihn den sicheren Tod bedeuten. Darüber hinaus sei die Situation in Bangladesch mit einem Bürgerkriegszustand zu vergleichen. Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid am 13.01.2015 am Postamt XXXX hinterlegt, die Beschwerde allerdings erst am 02.02.2015 per Telefax und somit verspätet eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung aus, dass sich der Beschwerdeführer am 12.01.2015 in Wien behördlich gemeldet hat und es ihm somit nicht möglich gewesen sei vom hinterlegten Brief Kenntnis zu erlangen. Erst nach Mitteilung des ehemaligen Heimleiters habe er von dem Schriftstück erfahren und habe er den Bescheid am 19.01.2015 beim Postamt in Kärnten behoben. Der Zustellmangel sei daher
§ 7Zustell
G erst am 19.01.2015 geheilt und die Beschwerde fristgerecht eingelangt. In eventu wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Mit Verspätungsvorhalt vom 10.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid am 13.01.2015 am Postamt römisch 40 hinterlegt, die Beschwerde allerdings erst am 02.02.2015 per Telefax und somit verspätet eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung aus, dass sich der Beschwerdeführer am 12.01.2015 in Wien behördlich gemeldet hat und es ihm somit nicht möglich gewesen sei vom hinterlegten Brief Kenntnis zu erlangen. Erst nach Mitteilung des ehemaligen Heimleiters habe er von dem Schriftstück erfahren und habe er den Bescheid am 19.01.2015 beim Postamt in Kärnten behoben. Der Zustellmangel sei daher
Paragraph 7, ZustellG erst am 19.01.2015 geheilt und die Beschwerde fristgerecht eingelangt. In eventu wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1.
- Am 28.02.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer gab im Beisein seiner gewillkürten Vertretung an, gesund zu sein. Im Herkunftsstaat lebten noch sein Vater, seine Ehefrau mit den zwei minderjährigen Kindern sowie zwei Schwestern. Sein Vater lebe in einem eigenen Haus im Dorf XXXX im Polizeibezirk XXXX im Distrikt XXXX. Seine Ehefrau lebe mit den Kindern im Dorf XXXX, welches etwa fünf Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei. Seine beiden Schwestern wohnten ebenfalls in der Nähe des Heimatortes. Er telefoniere regelmäßig mit seiner Ehefrau und seinem Vater. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er in Bangladesch gesucht werde. Er habe in Bangladesch keine Berufsausbildung gemacht, sei jedoch selbständiger Unternehmer gewesen und habe Fischfutter produziert und verkauft.Der Beschwerdeführer gab im Beisein seiner gewillkürten Vertretung an, gesund zu sein. Im Herkunftsstaat lebten noch sein Vater, seine Ehefrau mit den zwei minderjährigen Kindern sowie zwei Schwestern. Sein Vater lebe in einem eigenen Haus im Dorf römisch 40 im Polizeibezirk römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Seine Ehefrau lebe mit den Kindern im Dorf römisch 40 , welches etwa fünf Kilometer von seinem Heimatdorf entfernt sei. Seine beiden Schwestern wohnten ebenfalls in der Nähe des Heimatortes. Er telefoniere regelmäßig mit seiner Ehefrau und seinem Vater. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er in Bangladesch gesucht werde. Er habe in Bangladesch keine Berufsausbildung gemacht, sei jedoch selbständiger Unternehmer gewesen und habe Fischfutter produziert und verkauft. Zu seinem Ausreisegrund hinsichtlich der Verfolgung durch einen Mörder führte der Beschwerdeführer aus, dass die Räuberbande eine enge Verbindung zur Awami League (AL) habe. Im Jahr 2001 sei der Mord passiert; im Jahr 2003 habe der Vater des Mordopfers den Vorsitzenden des Gemeinderates XXXX (BNP) ersucht, Hilfestellung bei der Auffindung der Mörder (12 Angeklagte) seines Sohnes zu leisten. Die Polizei habe damals Verbindungen zu dieser Bande gehabt und sei korrupt gewesen. Darüber hinaus sei es nicht möglich gewesen die Bande an ihrem Wohnort anzutreffen, da diese nicht immer anwesend gewesen seien. Er habe daher mit zwei anderen BNP Mitgliedern, XXXX und XXXX der Polizei gesagt, wann genau die Mörder an der Adresse anzutreffen seien. Seine Freunde und er hätten der Polizei bekannt gegeben, wann XXXX zu Hause gewesen sei und so hätten sie ihn festnehmen können. Schließlich hätten nach den Aussagen von XXXX alle Mitglieder der Bande festgenommen und verurteilt werden können. Er sei bei keiner der Gerichtsverhandlungen anwesend gewesen. In der Zeit von 2003 bis 2013 seien fast alle der 12 Angeklagten aus der Haft entlassen worden. Ende 2013 hätten ihn auf der Straße drei unbekannte, mit Messer bewaffnete, Männer beschuldigt, dass er für die Verhaftung von XXXX verantwortlich sei. Er sei damals noch sportlicher gewesen und ihnen davon gelaufen. Insgesamt sei "so etwas" dreimal passiert. Er habe die Bedrohungen damals ernst genommen. Nach Vorhalt, wie es sein könne, dass er seinen Verfolgern insgesamt dreimal "davonlaufen" hätte können, gab er an, beim zweiten Mal habe er sie aus einer gewissen Entfernung bereits erkannt und sei davon gelaufen. Beim dritten Mal habe er schon einen Umweg gemacht, dabei habe er sie gesehen und sei davongelaufen. Sie seien hinter ihm hergelaufen, hätten ihn aber nicht erwischt. Auf Nachfrage, warum er glaube nicht zu Hause aufgesucht worden zu sein, erklärte er, dass es in seiner Nachbarschaft Personen gebe, die bewaffnet seien und deshalb die Verfolger Angst gehabt hätten zu ihm zu kommen.Zu seinem Ausreisegrund hinsichtlich der Verfolgung durch einen Mörder führte der Beschwerdeführer aus, dass die Räuberbande eine enge Verbindung zur Awami League (AL) habe. Im Jahr 2001 sei der Mord passiert; im Jahr 2003 habe der Vater des Mordopfers den Vorsitzenden des Gemeinderates römisch 40 (BNP) ersucht, Hilfestellung bei der Auffindung der Mörder (12 Angeklagte) seines Sohnes zu leisten. Die Polizei habe damals Verbindungen zu dieser Bande gehabt und sei korrupt gewesen. Darüber hinaus sei es nicht möglich gewesen die Bande an ihrem Wohnort anzutreffen, da diese nicht immer anwesend gewesen seien. Er habe daher mit zwei anderen BNP Mitgliedern, römisch 40 und römisch 40 der Polizei gesagt, wann genau die Mörder an der Adresse anzutreffen seien. Seine Freunde und er hätten der Polizei bekannt gegeben, wann römisch 40 zu Hause gewesen sei und so hätten sie ihn festnehmen können. Schließlich hätten nach den Aussagen von römisch 40 alle Mitglieder der Bande festgenommen und verurteilt werden können. Er sei bei keiner der Gerichtsverhandlungen anwesend gewesen. In der Zeit von 2003 bis 2013 seien fast alle der 12 Angeklagten aus der Haft entlassen worden. Ende 2013 hätten ihn auf der Straße drei unbekannte, mit Messer bewaffnete, Männer beschuldigt, dass er für die Verhaftung von römisch 40 verantwortlich sei. Er sei damals noch sportlicher gewesen und ihnen davon gelaufen. Insgesamt sei "so etwas" dreimal passiert. Er habe die Bedrohungen damals ernst genommen. Nach Vorhalt, wie es sein könne, dass er seinen Verfolgern insgesamt dreimal "davonlaufen" hätte können, gab er an, beim zweiten Mal habe er sie aus einer gewissen Entfernung bereits erkannt und sei davon gelaufen. Beim dritten Mal habe er schon einen Umweg gemacht, dabei habe er sie gesehen und sei davongelaufen. Sie seien hinter ihm hergelaufen, hätten ihn aber nicht erwischt. Auf Nachfrage, warum er glaube nicht zu Hause aufgesucht worden zu sein, erklärte er, dass es in seiner Nachbarschaft Personen gebe, die bewaffnet seien und deshalb die Verfolger Angst gehabt hätten zu ihm zu kommen. Über Vorhalt (AS 31), dass er angegeben habe, dass auch seine Frau mit dem Umbringen bedroht worden sei, entgegnete er, dass dies richtig sei und seine Frau deshalb zu ihren Eltern gezogen sei; seitdem werde sie nicht mehr bedroht. Er selbst könne nicht zu seinen Schwiegereltern gehen, da er behördlich gesucht werde. Über Vorhalt, dass er in der Einvernahme vom 24.10.2014 angegeben habe, dass ihm lediglich ein Freund bei der Festnahme des Mörders geholfen habe und er nunmehr auch anführte der Polizei lediglich Hinweise geliefert, jedoch den Mörder nicht festgenommen zu haben, erwiderte er, dass er auch damals zwei Freunde erwähnt habe. Festgenommen habe ihn die Polizei. Er habe das auch so vor dem BFA angegeben. Seiner Meinung nach habe es sprachliche Probleme bei der Übersetzung gegeben. Er habe auch später festgestellt, dass statt Sportsekretär, Sportjournalist geschrieben worden sei. Nach Vorhalt, warum er nunmehr einen Zusammenhang zwischen der Bande und der AL hergestellt habe, erklärte er, dass ihm vor einem Monat ein Freund mitgeteilt habe, dass der jetzige Bürgermeister (AL) die Freilassung von XXXX veranlasst habe. Deshalb glaube er an einen Zusammenhang zwischen der Bande und der AL.Nach Vorhalt, warum er nunmehr einen Zusammenhang zwischen der Bande und der AL hergestellt habe, erklärte er, dass ihm vor einem Monat ein Freund mitgeteilt habe, dass der jetzige Bürgermeister (AL) die Freilassung von römisch 40 veranlasst habe. Deshalb glaube er an einen Zusammenhang zwischen der Bande und der AL. Zu seiner angegebenen politischen Verfolgung befragt, brachte er vor, das erste Mal im Jahr 2001 Probleme mit Leuten der AL gehabt zu haben. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr für die BNP tätig zu sein, da er ansonsten getötet werde. Als die BNP an die Macht gekommen sei, hätten sie ihn aufgefordert, der AL beizutreten. Befragt, welche Funktionen er in der Partei gehabt habe, antwortete er, im Jahr 1997 dem Studentenflügel der BNP beigetreten zu sein. Er sei einfaches Parteienmitglied gewesen und habe im Jahr 2001 einen Parlamentskandidaten bei dessen Wahlkampagne aktiv unterstützt. Dabei sei er insgesamt drei Mal bedroht worden; beim ersten Mal im August sei er von fünf Männern zum Übertritt aufgefordert worden und dass er seine Leute für die AL mobilisieren solle. Sie drohten ihm mit Schwierigkeiten bzw. drohten sie ihn andernfalls auch zu töten. Bei diesem Vorfall habe eine Person offenbar eine Schusswaffe mitgehabt, da er den Griff gesehen habe. Beim zweiten Vorfall etwa eine Woche später, drohten ihm drei bekannte AL Mitglieder mit einer Anzeige bei der Polizei. Etwa zwei Tage später hätten ihn die drei AL Mitglieder umzingelt und die gleichen Drohungen ausgesprochen. Es sei die letzte Aufforderung gewesen die Partei zu wechseln, ansonsten würden sie ihn töten. Von 01.10.2001 bis 2006 sowie in der Zeit von 2006 bis 2008, wo entweder die BNP oder die Übergangsregierung an der Macht gewesen sei, habe er keine Probleme gehabt. Etwa 2010 versuchten die Mitglieder der AL dann die Parteibasis der BNP zu zerstören. Zwischen 2010 und 2013 seien Mitglieder der AL mehrmals zu ihm gekommen und hätten ihn unter Androhung der Tötung aufgefordert zur AL überzuwechseln. Er sei mindestens zehnmal bei der Polizeistation gewesen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe ihn allerdings unter Androhung von Schwierigkeiten jedes Mal weggeschickt. Er habe die Drohungen durchaus ernst genommen, aber man versuche nicht gleich zu fliehen. 2013 sei er Sportsekretär der BNP im Gemeindeverband XXXX Nr. 3 geworden, wobei es sich um einen Verband seines Dorfes und Umgebung handle. Über Vorhalt, dass er offenbar die Drohungen nicht ernst genommen habe, da er sich 2013 "in die erste Reihe als Sportsekretär" begeben habe, erklärte er, wenn man sich gegenüber den Mitgliedern der AL als furchtsamer Schlucker darstelle, so würden diese immer aggressiver. Er habe zudem gedacht, wenn er innerhalb der BNP mächtiger werde, würden sie ihn in Ruhe lassen. Ende 2013 seien einige Männer, die in ähnlichen Positionen tätig gewesen seien, festgenommen und verschleppt worden. Die Lage sei noch schlimmer geworden und seien er, als auch Kollegen in ähnlichen Positionen bedroht worden.Zu seiner angegebenen politischen Verfolgung befragt, brachte er vor, das erste Mal im Jahr 2001 Probleme mit Leuten der AL gehabt zu haben. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr für die BNP tätig zu sein, da er ansonsten getötet werde. Als die BNP an die Macht gekommen sei, hätten sie ihn aufgefordert, der AL beizutreten. Befragt, welche Funktionen er in der Partei gehabt habe, antwortete er, im Jahr 1997 dem Studentenflügel der BNP beigetreten zu sein. Er sei einfaches Parteienmitglied gewesen und habe im Jahr 2001 einen Parlamentskandidaten bei dessen Wahlkampagne aktiv unterstützt. Dabei sei er insgesamt drei Mal bedroht worden; beim ersten Mal im August sei er von fünf Männern zum Übertritt aufgefordert worden und dass er seine Leute für die AL mobilisieren solle. Sie drohten ihm mit Schwierigkeiten bzw. drohten sie ihn andernfalls auch zu töten. Bei diesem Vorfall habe eine Person offenbar eine Schusswaffe mitgehabt, da er den Griff gesehen habe. Beim zweiten Vorfall etwa eine Woche später, drohten ihm drei bekannte AL Mitglieder mit einer Anzeige bei der Polizei. Etwa zwei Tage später hätten ihn die drei AL Mitglieder umzingelt und die gleichen Drohungen ausgesprochen. Es sei die letzte Aufforderung gewesen die Partei zu wechseln, ansonsten würden sie ihn töten. Von 01.10.2001 bis 2006 sowie in der Zeit von 2006 bis 2008, wo entweder die BNP oder die Übergangsregierung an der Macht gewesen sei, habe er keine Probleme gehabt. Etwa 2010 versuchten die Mitglieder der AL dann die Parteibasis der BNP zu zerstören. Zwischen 2010 und 2013 seien Mitglieder der AL mehrmals zu ihm gekommen und hätten ihn unter Androhung der Tötung aufgefordert zur AL überzuwechseln. Er sei mindestens zehnmal bei der Polizeistation gewesen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe ihn allerdings unter Androhung von Schwierigkeiten jedes Mal weggeschickt. Er habe die Drohungen durchaus ernst genommen, aber man versuche nicht gleich zu fliehen. 2013 sei er Sportsekretär der BNP im Gemeindeverband römisch 40 Nr. 3 geworden, wobei es sich um einen Verband seines Dorfes und Umgebung handle. Über Vorhalt, dass er offenbar die Drohungen nicht ernst genommen habe, da er sich 2013 "in die erste Reihe als Sportsekretär" begeben habe, erklärte er, wenn man sich gegenüber den Mitgliedern der AL als furchtsamer Schlucker darstelle, so würden diese immer aggressiver. Er habe zudem gedacht, wenn er innerhalb der BNP mächtiger werde, würden sie ihn in Ruhe lassen. Ende 2013 seien einige Männer, die in ähnlichen Positionen tätig gewesen seien, festgenommen und verschleppt worden. Die Lage sei noch schlimmer geworden und seien er, als auch Kollegen in ähnlichen Positionen bedroht worden. Wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste, so hätte er dort ein offenes Strafverfahren anhängig. Die Polizei würde ihn festnehmen und - wie viele andere - würde er verurteilt werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, einen Deutschkurs für A2 zu besuchen und für die entsprechende Prüfung angemeldet zu sein. Er habe in Österreich keine Verwandten oder Lebensgefährtin. Er sei Mitglied beim Wiener Roten Kreuz. Er arbeite seit 09.11.2015 für zehn Stunde in der Woche als Küchenhilfskraft und legte diesbezüglich ein Dienstzeugnis vom Jänner 2017 und einen Versicherungsdatenauszug vom 28.02.2017 sowie vom 07.12.2015 vor. Er beziehe neben seinem Lohn auch noch Grundversorgung. Ende 2014 sei er der Bangladesch Austria Association beigetreten. Er lebe mit vier anderen Bangladeschis in einer Wohngemeinschaft. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Prüfungsanmeldebestätigung für die Stufe A2 am 25.03.2017, eine Mitgliedschaftsbestätigung der Bangladesh Austria Association, sowie eine Operationsfreigabe vom 17.02.2017 mit den Diagnosen VSM Stammvarikose [Krampfadernerkrankung], St.p. TVT-unbehandelt [tiefe Beinvenenthrombose], initial Phase einer Hashimoto Thyreoiditis [Autoimmunerkrankung der Schilddrüse] sowie Hyperthyreose [Schilddrüsenüberfunktion] vor. 1.
- Mit Eingabe vom 27.03.2017 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig (Dezember 2016 - Jänner 2017) wegen gering gradiger Hyperthyreose in medikamentöser Behandlung stand und aufgrund einer Befundbesserung vorerst keine weitere Therapie erforderlich ist, sowie eine Bestätigung über einen stationären Aufenthalt vom 05.
- - 08.03.2017 nach einer durchgeführten chirurgischen Behandlung seiner Venenerkrankung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Aufgrund jener der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist muslimischen Glaubens. Er verfügt über eine abgeschlossene Hochschulbildung und hat zuletzt seinen Lebensunterhalt als selbständiger Unternehmer mit dem Vertrieb von Fischfutter bestritten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers (Ehefrau und zwei Kinder, Vater und Schwestern) lebt in Bangladesch. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, den Kindern und den Eltern. Die Ehefrau lebt mit den Kindern seit seiner Ausreise bei ihren Eltern. Der Vater lebt noch im eigenen Haus; die Mutter ist verstorben. Er steht mit seiner Familie noch im regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen einer Krampfadernerkrankung und Beinvenenthrombose sowie wegen einer Schilddrüsenüberfunktion medizinisch behandelt. Darüber hinaus liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und besuchte zuletzt einen Deutschkurs der Niveaustufe A
- Seit November 2015 arbeitet er geringfügig als Küchenhilfskraft und bezieht zusätzlich Grundversorgung. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Landsleuten. Er ist Mitglied der Bangladesh Austria Association. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die
- Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016). Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).Am 5.1.2014 fanden die
- Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vergleiche AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vergleiche AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016). Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung The Bangladesh Chronicle (12.1.2014): Hasina embarks on her third string promising good governance, http://bangladeshchronicle.net/2014/01/hasina-embarks-on-her-third-string-promising-good-governance/, Zugriff 4.3.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (12.1.2014): Sheikh Hasina sworn in as Bangladesh PM, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25705834, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (6.1.2014): Bangladesh's ruling Awami League wins boycotted poll, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-25618108, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/318374/457377_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (1.2.2016): Bangladesch Aktuell,http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (11.1.2014): Matriarchs' Duel for Power Threatens to Tilt Bangladesh Off Balance, http://www.nytimes.com/2014/01/12/world/asia/matriarchs-duel-for-power-threatens-to-tilt-bangladesh-off-balance.html?_r=0, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UPI - United Press International (14.1.2014): Bangladesh's re-elected prime minister starts new term, http://www.upi.com/Top_News/Special/2014/01/14/Bangladeshs-re-elected-prime-minister-starts-new-term/UPI-77731389697260/, 29.2.2016 -Strichaufzählung WSJ - The Wall Street Journal (13.1.2014): Bangladesh's Largest Opposition Party Rejects New Cabinet http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304549504579318363501145346, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung Zeitonline (5.1.2014): Wahl in Bangladesch endet im Chaos, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/bangladesch-wahl-gewalt-tote-boykott, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitslage Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal" und ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schließen von Geschäften usw.; Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGOs und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partenerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (7.1.2016): Bangladesch - Aktuell - Zweiter Jahrestag der Parlamentswahlen, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/zweiter-jahrestag-der-parlamentswahlen/cHash/c967223bcb83a8cdc94fb22a83f47899.html, Zugriff 3.3.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015). Quellen: -Strichaufzählung D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013): D-A-CH mit Frankreich, Fact Sheet - Bangladesch -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Bangladesh: Opposition to the government, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1424680865_bgd-cig-political-opponents-2015-02-20-v1-0.pdf, Zugriff 29.2.2016 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016). Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder-) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106). Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/295469/430500_de.html, Zugriff 29.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 29.1.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016). Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung UK Home Office, Country Information and Guidance, Bangladesh: Background information, including actors of proteciton, and internal relocation (11.2014): http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/306330/443605_de.html, Zugriff 1.3.2016 Meldewesen Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres
- Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vergleiche NETZ o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Bangladesch, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (25.2.2016): The world factbook -Strichaufzählung Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2016): Bangladesch, Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2016 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.): Bangladesch - Wirtschaft und Armut, Selbshilfe und Kleinkredite, http://bangladesch.org/bangladesch/wirtschaft-und-armut/selbsthilfe-und-kleinkredite.html, Zugriff 2.3.2016 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vergleiche MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2016b): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_85EB1F40F98EB22AC4F7F9CD06C6518E/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html#doc347348bodyText6, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung Belgian Immigration Office via MedCOI (6.3.2015): Question & Answer BDA-6057 Behandlung nach Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vergleiche ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (3.2012): Bangladesh Newsletter, http://174.120.152.66/~iomorgbd/images/files/pdf/iom_newsletter_march_2012.pdf, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht Dokumente 1.
- Echte Dokumente unwahren Inhalts Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Die Legalisation bangladeschischer Urkunden durch die Botschaft Dhaka ist im Einvernehmen mit dem [deutschen] Auswärtigen Amt ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bangladeschische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist. 1.
- Zugang zu gefälschten Dokumenten Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden. Mit Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier festgestellt. In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor. In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016). Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sogenannten echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der britischen Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vergleiche UK Home Office 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch -Strichaufzählung UK Home Office (11.2014): Bangladesh: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 2.3.2016 -Strichaufzählung ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststellbar. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. 2.
- Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Bedrohung durch Parteimitglieder der Awami League [AL] und Rache eines verurteilten Mörders) war insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Aussagen als widersprüchlich und unplausibel erweisen. So führte bereits die belangte Behörde zutreffend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft und realitätsfern war. Maßgeblich für die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist, dass sich der Beschwerdeführer in Kernpunkten seiner Fluchtgründe massiv in Widersprüche verwickelte. Zu den Bedrohungen wegen seiner Parteizugehörigkeit zur Bangladesh National Party (BNP): Hierzu gab er in der Erstbefragung am 31.05.2014 an, dass er seit seiner Collegezeit
(1997)Probleme mit Angehörigen der AL habe und nach der zweiten Wiederwahl der AL auch angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei (AS 13). Auch während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.10.2014, machte er nur allgemein gehaltene Bedrohungen gegen seine Person durch Parteimitglieder der AL geltend, ohne einen konkreten fluchtauslösenden Vorfall zu nennen (AS 31). Er habe trotz der Bedrohungen niemals versucht seine Adresse zu wechseln oder Anzeige zu erstatten (AS 33). In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer dagegen erstmals aus, dass er in den Jahren 2009 und 2013, nachdem die Repressalien gegen ihn größer geworden seien, auch zwei Anzeigen erstattet habe, diese seien von der Polizei aber nicht weiter bearbeitet worden. Zudem sei er Anfang 2014 erneut bedroht worden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2017 schilderte der Beschwerdeführer erstmalig drei konkrete Bedrohungsszenarien im Jahr 2001 wegen seiner Mithilfe für eine Wahlkampfkampagne, womit seine Probleme begonnen hätten. Auch in den Jahren 2010 - 2013 sei er mehrmals bedroht worden und habe er mindestens zehn Mal Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer steigerte diesbezüglich sein Vorbringen noch weiter, indem er ausführte, dass ihn die Polizei jedes Mal unter "Androhung von Schwierigkeiten" weggeschickt habe. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, dass der Beschwerdeführer einerseits die Drohungen ernst genommen haben will und sich andererseits durch die Übernahme der Funktion des Sportsekretärs im Jahr 2013 noch aktiver in der Partei engagiert habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, gehofft zu haben dadurch in Ruhe gelassen zu werden, vermag nicht zu überzeugen. Auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer keinen letzten fluchtauslösenden Vorfall, sondern brachte nur allgemein vor, dass Ende 2013 die Lage schlimmer geworden sei und Männer in ähnlichen Positionen bedroht und verschleppt worden seien. Abgesehen von diesen Widersprüchen, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst nach jahrelangen Bedrohungen den Entschluss zur Ausreise gefasst hat. Unplausibel erscheint auch die Tatsache, warum der Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied auf lokaler Ebene derartigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sein will und ihm diese, bei einer Rückkehr nach drei Jahren Abwesenheit, weiterhin drohen sollten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die laut seinen Angaben ebenso bedroht worden sei, seit seiner Ausreise offensichtlich problemlos, nur wenige Kilometer vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt, bei ihren Eltern lebt. Die Ausführungen des BF zur Bedrohung durch Mitglieder der AL konnten sohin auch das erkennende Gericht aus den angegebenen Gründen nicht überzeugen. Zu den Bedrohungen wegen der Rache eines verurteilten Mörders: Dazu gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, im Jahr 2001 sei jemand aus seinem Heimatdorf getötet worden. Da er geholfen habe den Mörder zu fassen, wolle ihn dieser nunmehr nach dessen Freilassung töten (AS 13). Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer zunächst, in seinem Heimatort sei jemand ermordet worden. Der Chairman seiner Partei habe bei der Festnahme des Mörders um Hilfe gebeten, da die Polizei Schwierigkeiten gehabt habe. Er und ein Freund hätten bei der Festnahme des Mörders geholfen und habe ihn dieser nach seiner Entlassung aus der Strafhaft mit dem Umbringen bedroht. Auf Vorhalt, gab er allerdings an, dass er nicht vom Mörder persönlich, sondern von dessen Bande bedroht worden sei, da der Mörder selbst noch im Gefängnis sei. Dass die Bedrohung erst Ende Jänner 2014 stattgefunden habe, erklärte er damit, dass auch die Bande zuvor im Gefängnis gewesen sei (AS 31ff). In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass ein Mann aus seinem Nachbardorf ermordet worden sei und ein Mitglied der verantwortlichen Räuberbande aus seinem Dorf stamme. Die Polizei habe den Gemeinderatsvorsitzenden um Unterstützung gebeten, woraufhin ein Freund und er geholfen hätten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, der Vater des Mordopfers habe den Gemeinderatsvorsitzenden um Hilfestellung ersucht, da die Polizei korrupt gewesen sei und Verbindungen zu der Räuberbande gehabt habe. Daraufhin hätten zwei Freunde und er geholfen. Bis zum Jahr 2013 seien fast alle Bandenmitglieder freigekommen und hätten ihn schließlich Ende 2013 bedroht. Widersprüchlich und unplausibel gestaltet sich auch das Vorbringen hinsichtlich des Hintergrunds der Bande. Brachte der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesamt vor, dass die Bande Terroristen seien und keine Kontakte zur AL haben würden (AS 36), wies er in der mündlichen Verhandlung gleich zu Beginn auf die enge Verbindung zur AL hin, weshalb die Mitglieder mitunter auch nicht festgenommen worden seien. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, versuchte er die Verbindung dadurch zu erklären, dass der jetzige Bürgermeister (AL) vor kurzem die Freilassung des Mörders veranlasst habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber keineswegs nachvollziehbar, warum der Mörder damals letztendlich nach einem Hinweis des Beschwerdeführers doch festgenommen und verurteilt worden sein soll. Ebenso ist es völlig lebensfremd, dass es der Polizei nicht gelungen sein soll, den Mörder festzunehmen, da dieser nicht auf der Flucht gewesen sei, sondern die Polizei lediglich nicht gewusst habe, wann sich dieser zu Hause aufhalte. Darüber hinaus erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal vor den Bandenmitgliedern weglaufen konnte und es niemals zu einer Bedrohung beim BF zu Hause gekommen ist, äußerst unplausibel. Hätten die Bandenmitglieder tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, wäre es ihnen durchaus möglich und wohl auch einfacher gewesen, den Beschwerdeführer zu Hause aufzusuchen. Die Erläuterung des Beschwerdeführers, dass die Verfolger aufgrund bewaffneter Nachbarn Angst gehabt hätten zu ihm zu kommen, kann demgegenüber nicht überzeugen. Zu der vorgebrachten falschen Anzeige im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer Monate nach seiner Ausreise wegen einer Tat, die ebenso nach seiner Ausreise passiert sein soll, angezeigt werden sollte. Auch der Beschwerdeführer konnte die Gründe dafür nicht näher darlegen. Bei der in Kopie vorgelegten Anzeige ist auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen von einem gefälschten Dokument auszugehen und kann daher nicht erkannt werden, dass gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich ein offenes Strafverfahren anhängig ist oder er behördlich gesucht wird. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr verschiedene Befürchtungen hat. In der Erstbefragung gab er an, Angst vor der Regierungspartei zu haben (AS 15), vor dem Bundesamt bezieht er sich auf den Mörder und die AL (AS 34) und anlässlich der mündlichen Verhandlung macht er das offene Strafverfahren geltend. Insgesamt konnte der BF daher kein gleichbleibendes, glaubhaftes und plausibles Fluchtvorbringen ins Treffen führen. Die Feststellung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Erreichbarkeit des und der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie daraus, dass in Bangladesch kein Meldewesen besteht, worauf bereits die belangte Behörde verwiesen hat (AS 120, vgl. dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Die Feststellung zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus der Erreichbarkeit des und der Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie daraus, dass in Bangladesch kein Meldewesen besteht, worauf bereits die belangte Behörde verwiesen hat (AS 120, vergleiche dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch die belangte Behörde an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubhaft zu machen. 2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 2.4. Die zur Lage in Bangladesch getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist. Angesichts des bereits Ausgeführten, insbesondere der nach wie vor gegebenen Aktualität, stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung dar. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, dem er jedoch nicht nachgekommen ist. Weitere Recherchen waren nicht mehr erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF): 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutz