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{'item': 'W171 2152511-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW171 2152511-1 SpruchW171 2152511-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich ein und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Zulassung des Verfahrens und einer ersten Befragung am 17.01.2016 tauchte der BF unter. Das Verfahren wurde mit rechtskräftiger negativer Entscheidung vom 22.03.2016 beendet. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Die Zustellung des Bescheides erfolgte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF durch rechtsgültige Hinterlegung am 24.03.
  2. 1.
  3. Der BF wurde am 24.04.2016 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen und festgestellt, dass sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Im Rahmen einer Einvernahme zur Verhängung des Schubhaft machte der BF keine verwertbaren, realen Angaben zu seiner Wohnadresse. Mit Bescheid vom 25.04.2016 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aufgrund eines Hungerstreikes und der damit im Zusammenhang stehenden Haftunfähigkeit wurde der BF vor seiner Abschiebung am 13.05.2016 aus der Schubhaft entlassen und tauchte zunächst unter. 1.
  4. Am 17.02.2017 wollte sich der BF einer polizeilichen Identitätsüberprüfung durch Flucht entziehen. Er wurde festgenommen und am nächsten Tag wieder entlassen. Am 13.03.2017 wurde ein Durchsuchungsauftrag für die sich aus dem ZMR ergebenden Adresse in 1150 Wien, als auch ein Festnahmeauftrag bezüglich des BF erlassen. Am 16.03.2017 wurde ein Heimreisezertifikat, gültig bis XXXX für den BF ausgestellt.Am 16.03.2017 wurde ein Heimreisezertifikat, gültig bis römisch 40 für den BF ausgestellt. Eine Nachschau am
  5. und 20.03.2017 an der im ZMR aufscheinenden Meldeadresse des BF verlief jeweils negativ. Nach Angaben des Vermieters der Wohnung sei der BF bereits im Dezember 2016 mit allen Dingen des persönlichen Bedarfs aus der Wohnung ausgezogen. Eine Abschiebung war für den 23.03.2017 bereits organisiert und konnte so nicht vollzogen werden. Am 28.03.2017 wurde der BF am Gelände der Betreuungsstelle XXXX festgenommen und in ein PAZ überstellt.Am 28.03.2017 wurde der BF am Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 festgenommen und in ein PAZ überstellt. Im Rahmen der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 28.03.2017 gab der BF im Wesentlichen an, er sei nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe bisher nicht versucht, ein Schengenvisum zu erhalten und habe einen Wohnsitz im fünfzehnten Bezirk. In XXXX habe er einmal illegal auf einen Bauernhof gearbeitet und lebe er von der finanziellen Unterstützung seiner Brüder in Deutschland und in Frankreich. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, nur Freunde und verfüge über keine weiteren sozialen Kontakte. Er sei gesund und habe kein Geld mehr zur Verfügung. Er sei mit einer Abschiebung nach Algerien nicht einverstanden, habe aber nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen.Im Rahmen der Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 28.03.2017 gab der BF im Wesentlichen an, er sei nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe bisher nicht versucht, ein Schengenvisum zu erhalten und habe einen Wohnsitz im fünfzehnten Bezirk. In römisch 40 habe er einmal illegal auf einen Bauernhof gearbeitet und lebe er von der finanziellen Unterstützung seiner Brüder in Deutschland und in Frankreich. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, nur Freunde und verfüge über keine weiteren sozialen Kontakte. Er sei gesund und habe kein Geld mehr zur Verfügung. Er sei mit einer Abschiebung nach Algerien nicht einverstanden, habe aber nicht vor, sich einer Abschiebung zu widersetzen. Am 24.05.2016 wurde der BF im Rahmen einer Vorsprache vor der algerischen Delegation als algerischer Staatsbürger identifiziert. 1.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und könne ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er verfüge über keinen Unterstand und habe bereits einmal eine Abschiebung konkret vereitelt. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstigen sozialen Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich.1.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und könne ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er verfüge über keinen Unterstand und habe bereits einmal eine Abschiebung konkret vereitelt. Es bestehe daher neuerlich die Gefahr des Untertauchens, um sich damit weiterhin erfolgreich dem Zugriff der Behörde entziehen zu können. Der BF habe sich auf Grund seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht als vertrauenswürdig erwiesen und sei daher Fluchtgefahr begründet. Die Schubhaft sei gerechtfertigt, dringend notwendig und auch verhältnismäßig. Auch aus der Wohn- und Familiensituation sei eine fehlende Verankerung des BF in Österreich abzuleiten und bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es seien keine verfahrensrelevanten familiären, beruflichen, oder sonstigen sozialen Verbindungen hervorgekommen, die einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen könnten und sei der BF nicht gewillt, wieder in seinen Herkunftsstaat zurückzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei hervorgekommen, dass dem Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den im gegenständlichen Fall vorliegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vorherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Die Schubhaft sei zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich. Eine für den 08.04.2017 geplante Abschiebung des BF kam nicht zustande, da der Flug überbucht war. 1.
  8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Insbesondere habe die Behörde keine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des BF vorgenommen. Darüber hinaus stehe im konkreten Fall die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestehe keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, da keine Umstände vorlägen, die auf das Vorliegen der für die Verhängung der Schubhaft erforderlichen Fluchtgefahr schließen lassen. Auch eine allfällige Ausreiseunwilligkeit sei für sich genommen ebenso kein ausreichender Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Das BFA habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die fortdauernde Anhaltung des BF als unverhältnismäßig, daher als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar die Fluchtgefahr im Sinne der gesetzlichen Regelung darzulegen. Die Behörde gehe zum Teil von unrichtigen Feststellungen und falschen Prämissen aus. Der BF sei bis zu seiner Festnahme am 28.03.2017 behördlich gemeldet und an dieser Adresse auch festgenommen worden. Er sei auch tatsächlich an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Es sei daher nicht richtig, dass der BF keinen Unterstand habe und auch, dass er seinen Wohnsitz im Dezember 2016 verlassen habe. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass sich der BF einmal der Abschiebung widersetzt hätte. Aufgrund dieser unrichtigen Feststellungen bestand in Wahrheit kein durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis. Der BF habe darüber hinaus in der Einvernahme am 28.03.2017 ausdrücklich angegeben, sich der Abschiebung nicht widersetzen zu wollen. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid im Wesentlichen an einem Begründungsmangel. Es wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, da der Begründung nicht angeführt worden sei, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklich worden seien.Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid im Wesentlichen an einem Begründungsmangel. Es wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, da der Begründung nicht angeführt worden sei, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklich worden seien. Die Behörde habe die Nichtanwendung eines gelinderten Mittels zu Unrecht verfügt, obwohl ein solches ausreichend gewesen wäre. Mit der Anordnung eines gelinderten Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunft hätte der Sicherungszweck auf jeden Falls erreicht werden können. Der in diesen Verfahren angewandte § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG sei nach Ansicht der Rechtsvertretung mit Art. 2 Abs. 1 Ziffer 7 des PersFrBVG nicht vereinbar. Diesbezüglich werde eine Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG angelegt.Der in diesen Verfahren angewandte Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG sei nach Ansicht der Rechtsvertretung mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7 des PersFrBVG nicht vereinbar. Diesbezüglich werde eine Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG angelegt. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme des BF beantragt, da der Sachverhalt nicht als geklärt betrachtet werden könne. Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht, beziehungsweise beantragt. 1.
  9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Verhängung und die Nichtanwendung des gelinderten Mittels entsprechend begründet worden sei. Der BF habe sich bereits dem Verfahren zur Zuerkennung internationalen Schutzes entzogen und sei laut Auskunft seines Unterkunftsgebers bereits im Dezember 2016 aus der gemeldeten Unterkunft ausgezogen. Der BF sei somit unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe das persönliche Interview vor der algerischen Delegation eine diesbezügliche Nationalität ergeben. Der BF habe daher gewusst, dass er in absehbarer Zeit damit rechnen müsse, Außerlandes gebracht zu werden. Er habe bereits einmal durch Hungerstreik eine Entlassung aus der Schubhaft erzwungen, jedoch das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. Er habe sich daher dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen und verlief ein Abschiebeversuch bereits negativ. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 28.03.2017 befand sich der BF auf dem Gebiet der Bundesbetreuungsstelle Ost und habe er zu dieser Zeit keine Unterkunft dort gehabt. Im Falle der Entlassung sei mit dem Untertauchen des BF zu rechnen und könne daher mit einem gelinderen Mittel nicht aus Auslagen gefunden werden. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,
  10. 1.
  11. Eine Abschiebung des BF ist für XXXX gebucht und organisiert.1.
  12. Eine Abschiebung des BF ist für römisch 40 gebucht und organisiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Zur Person und zum Verfahren: 1.
  14. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  15. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  16. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.
  17. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger. 1.
  18. Er leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. 1.
  19. Der BF ist bisher unbescholten. 1.
  20. Er wurde am 28.03.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  21. Das Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor. Die Abschiebung des BF ist durchführbar. 2.
  22. Ein gültiges Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde liegt vor. 2.
  23. Der BF ist hafttauglich. 2.
  24. Die Abschiebung ist für den XXXX organisiert.2.
  25. Die Abschiebung ist für den römisch 40 organisiert. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  26. Der BF hat durch Hungerstreik eine bereits vorbereitete Abschiebung verhindert. 3.
  27. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und hat er sich in der Vergangenheit dem Verfahren zur Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgreich durch Untertauchen entzogen. 3.
  28. Der BF verfügte über eine Meldeadresse, an der er jedoch seit Dezember 2016 nicht mehr wohnhaft ist. Er hat daher gegen eine ihn treffende Mitwirkungspflicht/Meldepflicht verstoßen. Eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme liegt vor. 3.
  29. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel. 3.
  30. Er ist nicht gewillt, freiwillig in seinen Herkunftsstaat Algerien zurückzukehren. 3.
  31. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, da er in keinem Verfahren gewillt war, eine reale Angabe über seine Unterkunft zu tätigen. Zusätzliche Feststellung zur Begründung für den Fortsetzungsausspruch: Der BF hat versucht, sich am 17.02.2017 einer polizeilichen Personenkontrolle durch Flucht zu entziehen. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  32. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
  33. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
  34. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland eine Unterkunft hat. 4.
  35. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland. 4.
  36. Der BF ist in Österreich nicht nennenswert sozial verankert.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1., 1.
  39. u. 1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Beschwerdevorlageschreiben des BFA vom 10.04.
  40. Die Feststellung zum Gesundheitszustand (1.3.) bezieht sich auf die Angaben im Akt und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautende Informationen vorliegen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF (1.4.) bezieht sich auf den im Akt erliegenden Auszug aus dem Strafregister. Im Rahmen des Verfahrensgangs wird festgestellt, dass der BF am 28.03.2016 auf dem Gelände der Betreuungsstelle Ost festgenommen worden ist. Dies ergibt sich aus den Angaben im Akt. Aufgrund einer Meldung der PI Traiskirchen vom 28.03.2017 wurde der BF auf dem Gebiet der Bundesbetreuungsstelle Ost festgenommen und inhaftiert. Der BF wurde daher entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 nicht an seiner Meldeadresse festgenommen. Für den BF liegt ein gültiges Heimreisezertifikat der algerischen Vertretungsbehörde vor. Die Staatsangehörigkeit ist damit nachgewiesen (1.2.). 2.
  41. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.): Die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.01.2016, sowie der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung wurde mit Hinterlegung am 24.03.2016 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar, die Abschiebung ist durchführbar (2.1.). Das gültige Heimreisezertifikat vom 16.03.2017 liegt im Akt ein (AS271). Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass für den XXXX bereits eine Buchung für den BF erfolgt ist.Die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.01.2016, sowie der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeitserklärung der Abschiebung wurde mit Hinterlegung am 24.03.2016 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen. Die Rückkehrentscheidung ist daher durchsetzbar, die Abschiebung ist durchführbar (2.1.). Das gültige Heimreisezertifikat vom 16.03.2017 liegt im Akt ein (AS271). Ebenso ergibt sich aus dem Akt, dass für den römisch 40 bereits eine Buchung für den BF erfolgt ist. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautende Nachricht zugekommen ist. 2.
  42. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Über den BF wurde bereits am 25.04.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aufgrund eines Hungerstreikes musste der BF jedoch wegen Haftuntauglichkeit vor Durchführung der Abschiebung am 13.05.2016 aus der Haft entlassen werden. Die diesbezüglichen Aktenteile befinden sich im Verwaltungsakt und stellt sich aus der Beschwerdeschrift nicht klar dar, weshalb die Verfasser dieses Schriftsatzes bestreiten, dass sich der BF einer Abschiebung widersetzt hätte. Darüber hinaus darf festgehalten werden, dass der BF nach der diesbezüglichen Haftentlassung abermals untergetauchte und somit für das Gericht nicht erkennbar ist, inwiefern dieser objektivierte Sachverhalt nicht für die Beurteilung des gegenständlichen Sicherungsbedarfs herangezogen werden sollte. Durch Hinterlegung des negativen Asylbescheides am 24.03.2016 wurde in der Folge auch die aufenthaltsbeendete Maßnahme durchsetzbar. Da zu diesem Zeitpunkt der BF nicht auffindbar war, musste die Entscheidung hinterlegt werden. Der BF war daher zu dieser Zeit während eines laufenden Asylverfahrens untergetaucht. Hinsichtlich der Feststellung zu Punkt 3.
  43. (Wohnsitz) war auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift Bedacht zu nehmen. Dennoch war eine, wie in der Beschwerdeschrift gewünschte Feststellung eines aufrechten Wohnsitzes an einer Meldeadresse nicht möglich. Es ist zwar richtig, dass aufgrund der Einsicht in das ZMR seit dem 23.05.2016 ein Wohnsitz in 1150 Wien eingetragen ist, doch ergibt sich unzweifelhaft aus dem Bericht der LPD vom 20.03.2017, dass der BF sowohl am 19.03., als auch am 20.03.2017 an dieser im ZMR eingetragenen Adresse nicht angetroffen werden konnte. Darüber hinaus gab der dortige Unterkunftgeber bzw. dessen Ehegattin glaubhaft an, dass der BF bereits im Dezember 2016 aus der Wohnung ausgezogen sei und alle Dinge des persönlichen Bedarfs mitgenommen habe. Auch sei nach Auskunft der Vermieter mit einer Rückkehr des BF an diese Adresse nicht zu rechnen. Weshalb eine Abmeldung nicht durchgeführt wurde, entzieht sich der Erkenntnis des Gerichtes, doch hat dies keine Änderung auf die Beurteilung zur Folge. Aufgrund der Information der LPD Wien relativiert sich die Angabe im Zentralen Melderegister und war davon auszugehen, dass es sich spätestens nach Dezember 2016 bei der eingetragenen Adresse in 1150 Wien lediglich um eine Scheinmeldung handelte. Im Zusammenhang mit der weiters in der Beschwerdeschrift angegebenen Falschinformation, dass der BF an seiner Wohnadresse festgenommen worden sei, ergibt sich, dass hier keine von der Behördensicht abweichende Beurteilung der Sachlage vorgenommen werden konnte. Nach Angaben des BF in der Einvernahme vom 28.03.2017 hat er keine Geldmittel mehr zur Verfügung und wird von seinen Brüdern finanziell unterstützt. Auch aufgrund der Angaben in der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keine wesentlichen Geldmittel im Inland verfügt (3.4.). Ebenso ergibt sich aus der Einvernahme vom 28.03.2017, dass der BF nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückreisen will. Die Feststellung zu 3.
  44. beruht auf einer Zusammensicht der diesbezüglichen Informationen aus dem Akt. Der BF wurde im Rahmen der Verfahren mehrmals nach seiner Unterkunft gefragt und gab in diesen Fällen wiederholt ungenügenden Angaben bzw. fiktive Adressen an. Es lag daher für die Behörde in keinem Fall genügend Substrat vor, selbst anhand dieser spärlichen Angaben Nachforschungen durchführen zu können. Der BF war daher in diesem Punkt bisher in keinem Verfahren kooperativ und trachtete stets seinen Aufenthaltsort geheim zu halten. Die zusätzliche Feststellung für den Fortsetzungsausspruch ergibt sich aus einer im Akt einliegenden polizeilichen Anzeige von 18.02.
  45. Dabei wird ausgeführt, dass sich der BF am 17.02.2017 seiner Anhaltung durch die Polizei versucht hat zu entziehen. Lediglich nach dem Anlegen der Handfessel konnte der BF in weiterer Folge auf die PI mitgenommen werden. 2.
  46. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.): Die Feststellungen zu 4.1., 4.2., 4.
  47. und 4.
  48. gründen sich auf die persönlichen Angaben des BF in der Einvernahme vom 28.03.
  49. Hinsichtlich der Feststellung zur fehlenden Unterkunft darf auf die bisherigen Ausführungen zu dieser Thematik verwiesen werden. 2.
  50. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bestehenden Angaben im Akt waren ausreichend, die gegebene Sachlage klar beurteilen zu können, weshalb von einer persönlichen Befragung des ebenso Abstand genommen werden konnte.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.
  52. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  53. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  54. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Asylverfahrens konnte der BF lediglich einmal vernommen werden und war in der Folge während des laufenden Verfahrens hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht mehr weiter auffindbar. Die Entscheidung musste daher hinterlegt werden. Als der BF dann im April 2016 in Schubhaft genommen wurde, verhinderte er durch die Herbeiführung einer Haftunfähigkeit (Hungerstreik) die bereits vorbereitete Abschiebung und tauchte nach seiner Freilassung abermals unter. Im Rahmen seiner in Österreich durchgeführten Verwaltungsverfahren war er nicht bereit, eine nachvollziehbare bzw. nachprüfbare Unterkunft anzugeben. Die von ihm erstatteten Informationen waren nicht ausreichend, dass die Behörde auch nur ansatzweise die von ihm getätigten Angaben überprüfen hätte können. Insofern verfügte der BF zwar seit 23.05.2016 über eine Hauptwohnsitzeintragung im Melderegister, das Verfahren hat jedoch ergeben, dass der BF spätestens seit Dezember 2016 nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft gewesen ist. Er hat daher diesbezüglich seine ihn treffenden Mitwirkungspflichten/Meldepflichten nicht eingehalten und war für die Behörde weiterhin nicht greifbar. Darüber hinaus konnte sich aus dem Verfahren nicht erhellen, dass der BF, der im Inland nie legal erwerbstätig war, keine Familienangehörigen im Inland hat und über keine Vermögenswerte verfügt, in irgendeiner Weise in Österreich nennenswert sozial verankert wäre. Er war zuletzt auch für die Behörde nicht greifbar und hat das Verfahren auch nicht ergeben, weshalb sich das nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft prinzipiell ändern sollte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhalten des BF ist dieser in keiner Weise vertrauenswürdig. Er ist bisher nicht freiwillig aus Österreich ausgereist, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der geschilderten Verhaltensweise und aufgrund seiner konkreten verbalen Äußerungen in der Einvernahme vom 28.03.2017 ist er als ausreiseunwillig zu bezeichnen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen der Beschwerdeschrift näher ausführt, dass Ausreiseunwilligkeit nach der Rechtsprechung noch keine Sicherungsbedarf begründe, so ist dem entgegen zu halten, dass darüber hinaus die oben angeführten mehreren zusätzlichen Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf sprechen. Es ist richtig, dass die Judikatur bisher ausgesprochen hat, dass lediglich vereinzelt erfüllte Tatbestände alleine (einzel!) nicht dazu hinreichen, in weiterer Folge von Sicherungsbedarf auszugehen. Im vorliegenden Fall jedoch, erfüllt der BF eine große Reihe von einzelnen Tatbeständen, die in ihrer Gesamtheit Sicherungsbedarf begründen können und im vorliegenden Fall tatsächlich begründen. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF Sicherungsbedarf besteht. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich geknüpft hat, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannten Wohnadressen waren aufgrund der ungenügenden Angaben nicht überprüfbar und ist die Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass kein dauerhafter Unterstand für den BF vorhanden war und ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der kommenden Tage tatsächlich mit einer Rückführung (Abschiebung) zu rechnen ist. 3.1.
  5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer bereits konkret angesetzten Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. 3.1.
  6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  7. Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen keine tatsachenwidrigen Feststellungen seitens der Behörde vor. Weder wurde der BF an seiner Meldeadresse festgenommen, noch war er an dieser (zumindest seit Dezember 2016) auch tatsächlich wohnhaft. Die Behörde hat ein Mandatsverfahren durchgeführt und hat ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr in Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Eine konkrete Bezeichnung der herangezogen Tatbestandselemente, wie es die Rechtsvertretung des BF wünscht, ist rechtlich nicht erforderlich, zumal die durch die Behörde herangezogenen Tatbestandselemente der gesetzlichen Bestimmung klar und einfach zuordenbar sind. Auch hat die Behörde zutreffenderweise Ausreiseunwilligkeit unterstellt. Bereits aus einer eingehenden Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt sich für das erkennende Gericht klar, dass der BF der Hilfestellung seitens der Behörde zur Ausreise bedarf. 3.1.
  8. Die Bedenken des BF hinsichtlich der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit des § 76 Abs. 2 Ziffer 1 mit Art. 2 Abs. 1 Ziffer 7 des PersFRBVG, werden durch das erkennende Gericht nicht geteilt und daher von einer Prüfungsvorlage in weiterer Folge abgesehen werden.3.1.
  9. Die Bedenken des BF hinsichtlich der verfassungsmäßigen Vereinbarkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7 des PersFRBVG, werden durch das erkennende Gericht nicht geteilt und daher von einer Prüfungsvorlage in weiterer Folge abgesehen werden. 3.1.
  10. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen. Im Rahmen der Feststellungen wurde hinsichtlich des Fortsetzungsausspruches seitens des Gerichtes ergänzend festgehalten, dass der BF am 17.02.2017 vor einer polizeilichen Identitätskontrolle die Flucht ergriffen hat. Er hat sich daher dem damaligen Behördenzugriff durch Flucht zu entziehen versucht und stellt dies ein weiteres Kriterium für die Manifestation eines bestehenden Sicherungsbedarfes dar. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat sich daher die begründete Annahme des Bestehens eines Sicherungsbedarfes dadurch weiter erhärtete und geht das Gericht in weiterer Folge von einem fortbestehenden Sicherungsbedarf aus. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2152511.1.00

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