1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2017 für rechtmäßig erklärt. II.
Abs 3 BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung
Ab2 AVG am 03.04.2015 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt.1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Tunesien zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2015, Zl. 1054587506 / 150309055 wurden die Anträge auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz negativ beschieden, kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Ab2 AVG am 03.04.2015 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt. 1.
Abs 2 Z 1Nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Male einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde am 05.11.2015 zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins BFA-VG. 1.4. Am 26.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Wettlokal XXXX, zur Ausweisleistung aufgefordert, konnte keinen Lichtbildausweis vorlegen und händigte dem Sicherheitsorgan lediglich die Vollmacht seiner Rechtsvertretung aus. Nachdem der Beschwerdeführer zur Identitäts-feststellung
FPG an die zuständige Polizeidienststelle überstellt worden war, wurde er anhand des im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vorgefunden Datensatzes samt Lichtbild identifiziert, basierend auf dem aufrechten Festnahmeauftrag
Vm § 120 FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am darauffolgenden Tag niederschriftlich einvernommen.1.4. Am 26.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Wettlokal römisch 40 , zur Ausweisleistung aufgefordert, konnte keinen Lichtbildausweis vorlegen und händigte dem Sicherheitsorgan lediglich die Vollmacht seiner Rechtsvertretung aus. Nachdem der Beschwerdeführer zur Identitäts-feststellung
Paragraph 34, FPG an die zuständige Polizeidienststelle überstellt worden war, wurde er anhand des im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vorgefunden Datensatzes samt Lichtbild identifiziert, basierend auf dem aufrechten Festnahmeauftrag
Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am darauffolgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Während dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch seine Personalia und gab im Wesentlichen an, er sei in Kenntnis der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, finde das aber sehr ungerecht, zuerst habe man ihm Asyl versprochen und dann müsse er doch ausreisen. Er habe seinen Reisepass, welcher 2003 in seiner Heimatstadt XXXX, ausgestellt und zweimal (2008 und 2013) verlängert und zuletzt bis 2018 gültig gewesen sei, auf seinem Weg nach Österreich verloren. Angesprochen auf seine Rückreise nach Tunesien, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar bei der Caritas gewesen, habe dort aber nur in der Angelegenheit des Meldezettels, nicht aber über seinen Reisepass gesprochen. Die Tunesische Botschaft, die er ebenfalls einmal aufgesucht habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, habe ihn darüber informiert, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren und sich dort alles legal beschaffen müsse. Bislang habe er sich daher mit der "weißen Karte" ausgewiesen. Zum Vorhalt, dass er den behördlichen Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sich damals in Italien aufgehalten habe, er wisse nicht, warum er das seinem Rechtsvertreter hätte sagen sollen, er sei, nachdem er in Österreich nur Absagen bekommen habe, nach Italien gefahren. Die Nachfrage zum Umstand, dass er am 14.09.2015 als er seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, und danach auch in Österreich sich aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nur ein Mensch sei und die ganzen Daten, wann er wo gewesen sei, nicht im Kopf behalten könne.Während dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch seine Personalia und gab im Wesentlichen an, er sei in Kenntnis der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, finde das aber sehr ungerecht, zuerst habe man ihm Asyl versprochen und dann müsse er doch ausreisen. Er habe seinen Reisepass, welcher 2003 in seiner Heimatstadt römisch 40 , ausgestellt und zweimal (2008 und 2013) verlängert und zuletzt bis 2018 gültig gewesen sei, auf seinem Weg nach Österreich verloren. Angesprochen auf seine Rückreise nach Tunesien, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar bei der Caritas gewesen, habe dort aber nur in der Angelegenheit des Meldezettels, nicht aber über seinen Reisepass gesprochen. Die Tunesische Botschaft, die er ebenfalls einmal aufgesucht habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, habe ihn darüber informiert, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren und sich dort alles legal beschaffen müsse. Bislang habe er sich daher mit der "weißen Karte" ausgewiesen. Zum Vorhalt, dass er den behördlichen Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sich damals in Italien aufgehalten habe, er wisse nicht, warum er das seinem Rechtsvertreter hätte sagen sollen, er sei, nachdem er in Österreich nur Absagen bekommen habe, nach Italien gefahren. Die Nachfrage zum Umstand, dass er am 14.09.2015 als er seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, und danach auch in Österreich sich aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nur ein Mensch sei und die ganzen Daten, wann er wo gewesen sei, nicht im Kopf behalten könne. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er schon bei seiner Einreise über wenig Geld verfügt habe, jetzt EUR 30,00 besitze und seinen Lebensunterhalt durch viele Freunde bestreite, die ihm zu Essen und eine Schlafmöglichkeiten gäben. Er habe keine bestimmte Unterkunft, es gebe nichts Fixes, er sei einmal da und dort, wie es sich ergebe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, könne kein Deutsch und habe in Österreich keine Angehörigen. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester lebten in Tunesien, in der Heimatstadt, XXXX. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Frau und zwei Kindern legal in Italien. Er habe zu seiner Familie in Tunesien regelmäßigen telefonischen Kontakt - er habe dort selbst bis zu seiner Ausreise gewohnt und 10 Jahre die Grundschule besucht - wolle aber nicht dorthin zurückgehen, denn er finde dort keine Arbeit.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er schon bei seiner Einreise über wenig Geld verfügt habe, jetzt EUR 30,00 besitze und seinen Lebensunterhalt durch viele Freunde bestreite, die ihm zu Essen und eine Schlafmöglichkeiten gäben. Er habe keine bestimmte Unterkunft, es gebe nichts Fixes, er sei einmal da und dort, wie es sich ergebe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, könne kein Deutsch und habe in Österreich keine Angehörigen. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester lebten in Tunesien, in der Heimatstadt, römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Frau und zwei Kindern legal in Italien. Er habe zu seiner Familie in Tunesien regelmäßigen telefonischen Kontakt - er habe dort selbst bis zu seiner Ausreise gewohnt und 10 Jahre die Grundschule besucht - wolle aber nicht dorthin zurückgehen, denn er finde dort keine Arbeit. 1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid
Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrens-anordnung, mit der dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreich, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 27.03.2017, um 09:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, ein Formblatt auszufüllen.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrens-anordnung, mit der dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreich, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 27.03.2017, um 09:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, ein Formblatt auszufüllen. Die belangte Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag rechtskräftig entschieden worden und er der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Er sei im Wettlokal "XXXX" am 26.03.2017 angehalten und zufällig aufgegriffen worden. Davor sei er seit seiner Abmeldung am 25.06.2015 unbekannten Aufenthalts und für ein Verfahren nicht greifbar gewesen. Auch seine rechtsfreundliche Vertretung habe gegenüber der Behörde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Angaben getätigt. Daher sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige sich anzumelden und seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Auf freiem Fuß belassen werde er vielmehr flüchten und untertauchen, um sich einem Abschiebeverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht, obwohl Tunesien als sicherer Drittstaat gelte und die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht aussichtlos erscheine. Die Entscheidung der Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung sei erforderlich und auch verhältnismäßig, denn es gelte den gesetzlichen Auftrag Personen mit asylrechtlichen negativen Entscheidungen in ihr Heimatland zu verbringen, durchzusetzen. Der Beschwerde-führer sei infolge seines Aufenthalts ohne behördliche Meldung für ein Verfahren nicht greifbar gewesen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Indem er seit 25.06.2015 im Bundesgebiet ohne behördliche Anmeldung aufhältig gewesen sei, habe er eine Festnahme bzw. Haft in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Aus diesen Aspekten sei auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer Unterkunftsname mit periodischer Meldeverpflichtung als nicht ausreichend anzusehen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Da er bis zu seinem Aufgriff am 26.03.2017 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, könne nicht berechtigt angenommen werden, dass er nunmehr seiner Meldeverpflichtung nachkommen werde. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerde-führers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie es in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Es werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme darstelle. Auch die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Er habe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht und die bestehende, ihm bekannte fremdenpolizeiliche Vorschriften missachtet, weshalb zu befürchten sei, dass er neuerlich Untertauchen und sich seiner Außerlandesbringung entziehen werde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige seine Haftfähigkeit. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung stehe in einem angemessenen Verhältnis und erscheine im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. 1.
3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden sei. Am 26.03.2017, um 21:25 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien XXXX, in einem Wettlokal von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Da diese Personenkontrolle seinen illegalen Aufenthalt ergeben habe, sei er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 27.03.2017, um 08:50 Uhr, niederschriftlich einvernommen worden sei, sei ihm der Schubhaftbescheid um 09:50 Uhr am selben Tag persönlich zugestellt und um 10:34 Uhr desselben Tages auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt worden. Am 30.03.2017 habe sich die Direktion der belangten Behörde an die Tunesische Botschaft gewandt und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde hierzu fest, dass der gegenständliche Fall unter Umständen schon am 30.03.2017 mit der Frau Konsul besprochen werde und da der Beschwerdeführer über kein Dokument verfüge, werde die damit unumgängliche Überprüfung in Tunesien ca. zwei bis drei Monate benötigen. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2017 erhoben worden.Ab 11.04.2015 sei der Beschwerdeführer als obdachlos in römisch 40 gemeldet gewesen. Der von der belangten Behörde an diese Adresse gerichtete Ladungsbescheid für den 16.07.2015 samt einer Information über die notwendige Ausreise, seien vom Beschwerdeführer nicht behoben worden, sodass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführer der Behörde nicht mehr bekannt gewesen sei. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2015 seine Bevollmächtigung mitgeteilt habe, sei der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Kanzlei für den 05.11.2015 vorgeladen worden. Auch diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er habe sich also offensichtlich illegal im Verborgenen aufgehalten, sodass mit 05.11.2015 gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden sei. Am 26.03.2017, um 21:25 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien römisch 40 , in einem Wettlokal von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Da diese Personenkontrolle seinen illegalen Aufenthalt ergeben habe, sei er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 27.03.2017, um 08:50 Uhr, niederschriftlich einvernommen worden sei, sei ihm der Schubhaftbescheid um 09:50 Uhr am selben Tag persönlich zugestellt und um 10:34 Uhr desselben Tages auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt worden. Am 30.03.2017 habe sich die Direktion der belangten Behörde an die Tunesische Botschaft gewandt und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde hierzu fest, dass der gegenständliche Fall unter Umständen schon am 30.03.2017 mit der Frau Konsul besprochen werde und da der Beschwerdeführer über kein Dokument verfüge, werde die damit unumgängliche Überprüfung in Tunesien ca. zwei bis drei Monate benötigen. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2017 erhoben worden. Der Beschwerde hielt die belangte Behörde insbesondere entgegen, dass im Schubhaft-bescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren zur Durchsetzung der bestehenden aufenthalts-beendenden Entscheidung entzogen, denn er sei einerseits postalisch nicht erreichbar gewesen und habe andererseits dem seinem Rechtsvertreter zugestellten Ladungsbescheid keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer, welcher mit 25.06.2015 von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet worden sei, sei seitdem nicht mehr melderechtlich registriert. Er habe weder familiäre, noch soziale Bindungen, die vorhandenen Barmittel seien nicht ausreichend, um das Bundesgebiet selbständig zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht gewesen und habe sich dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung erfolgreich entzogen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt, mit der Behörde zusammenzuarbeiten, sondern es vorgezogen im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Somit sei auszuschließen, dass er behördliche Auflagen Folge leisten würde. Das Hauptinteresse des Beschwerdeführers liege nur am Weiterverbleib in Österreich, er würde alles unternehmen, um sich erneut dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und der Sicherungsbedarf somit gegeben. Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten.Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten. 1.
G Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über fast zwei Jahre nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der Beschwerdeführer ab 25.06.2015 nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung
Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über fast zwei Jahre nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte. Die Feststellungen zum Hungerstreik und die nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von einer Durchsetzbarkeit dieser bereits im Jahr 2015 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist auszugehen. Bislang wurde von Seiten der Behörde zwar noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben, da aber das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die tunesischen Behörden von der belamgten Behörde bereits eingeleitet wurde, ist nach der dafür vorliegenden zeitlichen Prognose jedenfalls davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird. Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.
1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden
Abs. 1 die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden
Absatz eins, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.
1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf
Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 02.04.2015 besteht betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Tunesien eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zuzustimmen ist dem Vorbringen in der Beschwerde, dass allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich seit mehreren Jahren ohne polizeiliche Meldung illegal in Österreich aufzuhalten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus bewusst ist, seit 31.03.2017 im Hungerstreik befindet, zeigt auf, dass er nichts unversucht lässt, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:
3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder
Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder
Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, wie er in seiner Vernehmung am 27.03.2017 ausdrücklich bestätigte, nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist nicht nachge-kommen. Er hat weder den danach von der belangten Behörde erlassenen zweiten Ladungsbescheid Folge geleistet, noch nach Beendigung seiner Obdachlosenmeldung am 25.06.2016 irgendwelche Anstrengungen unternommen, sich erneut polizeilich anzumelden. Fluchtgefahr besteht daher sowohl
Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerde-führer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er sich zweimal weigerte behördliche Unterlagen zu unterfertigen. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich diese Fluchtgefahr mittlerweile noch dadurch verstärkt hat, dass der Beschwerdeführer, der offenbar mit seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger und auch der Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikat rechnet, sich seine Außerlandes-bringung durch das Eintreten in einen Hungerstreik neuerlich zu entziehen, versucht.Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, wie er in seiner Vernehmung am 27.03.2017 ausdrücklich bestätigte, nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist nicht nachge-kommen. Er hat weder den danach von der belangten Behörde erlassenen zweiten Ladungsbescheid Folge geleistet, noch nach Beendigung seiner Obdachlosenmeldung am 25.06.2016 irgendwelche Anstrengungen unternommen, sich erneut polizeilich anzumelden. Fluchtgefahr besteht daher sowohl
Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerde-führer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er sich zweimal weigerte behördliche Unterlagen zu unterfertigen. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich diese Fluchtgefahr mittlerweile noch dadurch verstärkt hat, dass der Beschwerdeführer, der offenbar mit seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger und auch der Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikat rechnet, sich seine Außerlandes-bringung durch das Eintreten in einen Hungerstreik neuerlich zu entziehen, versucht. 2.3.2.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht
Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht
Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde
Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde
Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Zuge der Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden und während der anschließenden, von der belangten Behörde durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme, kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldever-pflichtung aber ebenso wenig das Auslangen gefunden werden. So ist der Beschwerde-führer seinen Mitwirkungspflichten nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Seit fast zwei Jahren hat er keinen aufrechten Wohnsitz, er verfügt nicht einmal über eine Obdachlosenmeldeadresse, an der ihm behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten und war für die Behörden selbst über seinen Rechtsvertreter nicht greifbar. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht nur seine Obdachlosenmeldung exakt an demselben Tag beendete, an dem ihm der erste Ladungsbescheid der belangten Behörde eben an dieser Adresse durch Hinterlegung rechtskräftig zugestellt wurde. Auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren war er trotz Nachfrage offenbar nicht bereit, Auskunft darüber zu geben, wann, wie lange und wo er sich seither tatsächlich im Bundesgebiet illegal aufgehalten hat. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen - der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz - und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, auch tatsächlich nachkommen wird.Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen - der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz - und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, auch tatsächlich nachkommen wird. 2.3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft: Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden Geldmittel für einen, selbst nur kurzfristigen oder gar mittelfristigen Aufenthalt. Angesichts seines Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einer neuerlichen behördlichen Ladung nachkommen wird, sondern er sich vielmehr wie zuvor und damit zum wiederholten Male dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich ihm dazu Gelegenheit bieten. Sein Untertauchen im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft ist durch das bereits eingeleitete Verfahren zur Identifizierung als tunesischer Staatsangehöriger durch die tunesischen Behörden und die daher zu erwartende alsbaldige Ausstellung eines Heimreisezertifikats noch wahrscheinlicher, als es bislang war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich ist, nochmal zu entziehen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist - auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht ihr als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind.Die Behörde hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht ihr als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind. 2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht
Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht
Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich bzw. geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungs-relevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundes-verwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme in der Beschwerde ohnehin nicht thematisiert wurden. 2.3.6 Zu Spruchpunkt B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass - entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass - entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2152095.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.