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{'item': 'W174 2152095-1'}

Obsah (23)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 46§ 63§ 34§ 40§ 19a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 77§ 83§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW174 2152095-1 SpruchW174 2152095-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUG

§ 76Abs 2 Z 1 FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 22a Abs.

1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2017 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22a

Abs 3 BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs 3 Vw

GVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, aus Tunesien zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2015, Zl. 1054587506 / 150309055 wurden die Anträge auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz negativ beschieden, kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung

§ 63

Ab2 AVG am 03.04.2015 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt.1.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, aus Tunesien zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.04.2015, Zl. 1054587506 / 150309055 wurden die Anträge auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz negativ beschieden, kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Ab2 AVG am 03.04.2015 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt. 1.

  1. In der Zeit vom XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer an der Anschrift XXXX hauptgemeldet. Ab XXXX bis XXXX verfügte er über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX1.
  2. In der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer an der Anschrift römisch 40 hauptgemeldet. Ab römisch 40 bis römisch 40 verfügte er über eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 1.
  3. Am 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Ladungsbescheid vom 19.06.2015, Zl. 1 054 587 507 / 150 458 565 zur Durchsetzung der rechtskräftig gewordenen Ausreiseentscheidung geladen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der damals aktuellen Meldeadresse am 25.06.2015 rechtskräftig zugestellt, er kam jedoch diesem Ladungsbescheid nicht nach. Mit Erklärung vom 14.09.2015, der belangten Behörde mit E-Mail übermittelt am 23.09.2015, bevollmächtigte der Beschwerdeführer die XXXX, mit seiner Vertretung. Am 14.10.2015, Zl. 1 054 587 506 / 150 458 565 wurde der Beschwerde-führer nochmals zur Durchsetzung der rechtskräftig gewordenen Ausreiseentscheidung geladen; dieser Ladungsbescheid wurde am 19.10.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen und damit ebenfalls rechtskräftig zugstellt, jedoch kam der Beschwerdeführer auch dieser mittels Bescheid ausgesprochenen und rechtskräftig gewordenen Ladung erneut nicht nach.1.
  4. Am 19.06.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Ladungsbescheid vom 19.06.2015, Zl. 1 054 587 507 / 150 458 565 zur Durchsetzung der rechtskräftig gewordenen Ausreiseentscheidung geladen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an der damals aktuellen Meldeadresse am 25.06.2015 rechtskräftig zugestellt, er kam jedoch diesem Ladungsbescheid nicht nach. Mit Erklärung vom 14.09.2015, der belangten Behörde mit E-Mail übermittelt am 23.09.2015, bevollmächtigte der Beschwerdeführer die römisch 40 , mit seiner Vertretung. Am 14.10.2015, Zl. 1 054 587 506 / 150 458 565 wurde der Beschwerde-führer nochmals zur Durchsetzung der rechtskräftig gewordenen Ausreiseentscheidung geladen; dieser Ladungsbescheid wurde am 19.10.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen und damit ebenfalls rechtskräftig zugstellt, jedoch kam der Beschwerdeführer auch dieser mittels Bescheid ausgesprochenen und rechtskräftig gewordenen Ladung erneut nicht nach. Nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Male einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde am 05.11.2015 zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einen Festnahmeauftrag

§ 34

Abs 2 Z 1Nachdem der Beschwerdeführer zum wiederholten Male einem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde am 05.11.2015 zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins BFA-VG. 1.4. Am 26.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Wettlokal XXXX, zur Ausweisleistung aufgefordert, konnte keinen Lichtbildausweis vorlegen und händigte dem Sicherheitsorgan lediglich die Vollmacht seiner Rechtsvertretung aus. Nachdem der Beschwerdeführer zur Identitäts-feststellung

§ 34

FPG an die zuständige Polizeidienststelle überstellt worden war, wurde er anhand des im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vorgefunden Datensatzes samt Lichtbild identifiziert, basierend auf dem aufrechten Festnahmeauftrag

§ 40BFA-VG i

Vm § 120 FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am darauffolgenden Tag niederschriftlich einvernommen.1.4. Am 26.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Wettlokal römisch 40 , zur Ausweisleistung aufgefordert, konnte keinen Lichtbildausweis vorlegen und händigte dem Sicherheitsorgan lediglich die Vollmacht seiner Rechtsvertretung aus. Nachdem der Beschwerdeführer zur Identitäts-feststellung

Paragraph 34, FPG an die zuständige Polizeidienststelle überstellt worden war, wurde er anhand des im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vorgefunden Datensatzes samt Lichtbild identifiziert, basierend auf dem aufrechten Festnahmeauftrag

Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am darauffolgenden Tag niederschriftlich einvernommen. Während dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch seine Personalia und gab im Wesentlichen an, er sei in Kenntnis der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, finde das aber sehr ungerecht, zuerst habe man ihm Asyl versprochen und dann müsse er doch ausreisen. Er habe seinen Reisepass, welcher 2003 in seiner Heimatstadt XXXX, ausgestellt und zweimal (2008 und 2013) verlängert und zuletzt bis 2018 gültig gewesen sei, auf seinem Weg nach Österreich verloren. Angesprochen auf seine Rückreise nach Tunesien, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar bei der Caritas gewesen, habe dort aber nur in der Angelegenheit des Meldezettels, nicht aber über seinen Reisepass gesprochen. Die Tunesische Botschaft, die er ebenfalls einmal aufgesucht habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, habe ihn darüber informiert, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren und sich dort alles legal beschaffen müsse. Bislang habe er sich daher mit der "weißen Karte" ausgewiesen. Zum Vorhalt, dass er den behördlichen Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sich damals in Italien aufgehalten habe, er wisse nicht, warum er das seinem Rechtsvertreter hätte sagen sollen, er sei, nachdem er in Österreich nur Absagen bekommen habe, nach Italien gefahren. Die Nachfrage zum Umstand, dass er am 14.09.2015 als er seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, und danach auch in Österreich sich aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nur ein Mensch sei und die ganzen Daten, wann er wo gewesen sei, nicht im Kopf behalten könne.Während dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Arabisch seine Personalia und gab im Wesentlichen an, er sei in Kenntnis der rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung, finde das aber sehr ungerecht, zuerst habe man ihm Asyl versprochen und dann müsse er doch ausreisen. Er habe seinen Reisepass, welcher 2003 in seiner Heimatstadt römisch 40 , ausgestellt und zweimal (2008 und 2013) verlängert und zuletzt bis 2018 gültig gewesen sei, auf seinem Weg nach Österreich verloren. Angesprochen auf seine Rückreise nach Tunesien, gab der Beschwerdeführer an, er sei zwar bei der Caritas gewesen, habe dort aber nur in der Angelegenheit des Meldezettels, nicht aber über seinen Reisepass gesprochen. Die Tunesische Botschaft, die er ebenfalls einmal aufgesucht habe, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, habe ihn darüber informiert, dass er wieder nach Tunesien zurückkehren und sich dort alles legal beschaffen müsse. Bislang habe er sich daher mit der "weißen Karte" ausgewiesen. Zum Vorhalt, dass er den behördlichen Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet habe, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er sich damals in Italien aufgehalten habe, er wisse nicht, warum er das seinem Rechtsvertreter hätte sagen sollen, er sei, nachdem er in Österreich nur Absagen bekommen habe, nach Italien gefahren. Die Nachfrage zum Umstand, dass er am 14.09.2015 als er seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, und danach auch in Österreich sich aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er nur ein Mensch sei und die ganzen Daten, wann er wo gewesen sei, nicht im Kopf behalten könne. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er schon bei seiner Einreise über wenig Geld verfügt habe, jetzt EUR 30,00 besitze und seinen Lebensunterhalt durch viele Freunde bestreite, die ihm zu Essen und eine Schlafmöglichkeiten gäben. Er habe keine bestimmte Unterkunft, es gebe nichts Fixes, er sei einmal da und dort, wie es sich ergebe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, könne kein Deutsch und habe in Österreich keine Angehörigen. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester lebten in Tunesien, in der Heimatstadt, XXXX. Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Frau und zwei Kindern legal in Italien. Er habe zu seiner Familie in Tunesien regelmäßigen telefonischen Kontakt - er habe dort selbst bis zu seiner Ausreise gewohnt und 10 Jahre die Grundschule besucht - wolle aber nicht dorthin zurückgehen, denn er finde dort keine Arbeit.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er schon bei seiner Einreise über wenig Geld verfügt habe, jetzt EUR 30,00 besitze und seinen Lebensunterhalt durch viele Freunde bestreite, die ihm zu Essen und eine Schlafmöglichkeiten gäben. Er habe keine bestimmte Unterkunft, es gebe nichts Fixes, er sei einmal da und dort, wie es sich ergebe. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten, könne kein Deutsch und habe in Österreich keine Angehörigen. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester lebten in Tunesien, in der Heimatstadt, römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebe mit seiner Frau und zwei Kindern legal in Italien. Er habe zu seiner Familie in Tunesien regelmäßigen telefonischen Kontakt - er habe dort selbst bis zu seiner Ausreise gewohnt und 10 Jahre die Grundschule besucht - wolle aber nicht dorthin zurückgehen, denn er finde dort keine Arbeit. 1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrens-anordnung, mit der dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreich, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 27.03.2017, um 09:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, ein Formblatt auszufüllen.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrens-anordnung, mit der dem Beschwerdeführer der Verein für Menschenrechte Österreich, von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 27.03.2017, um 09:50 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschrifts-leistung zu bestätigen ebenso, wie er sich zuvor, im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geweigert hatte, ein Formblatt auszufüllen. Die belangte Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag rechtskräftig entschieden worden und er der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei. Er sei im Wettlokal "XXXX" am 26.03.2017 angehalten und zufällig aufgegriffen worden. Davor sei er seit seiner Abmeldung am 25.06.2015 unbekannten Aufenthalts und für ein Verfahren nicht greifbar gewesen. Auch seine rechtsfreundliche Vertretung habe gegenüber der Behörde zum Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Angaben getätigt. Daher sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige sich anzumelden und seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Auf freiem Fuß belassen werde er vielmehr flüchten und untertauchen, um sich einem Abschiebeverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht, obwohl Tunesien als sicherer Drittstaat gelte und die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht aussichtlos erscheine. Die Entscheidung der Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung sei erforderlich und auch verhältnismäßig, denn es gelte den gesetzlichen Auftrag Personen mit asylrechtlichen negativen Entscheidungen in ihr Heimatland zu verbringen, durchzusetzen. Der Beschwerde-führer sei infolge seines Aufenthalts ohne behördliche Meldung für ein Verfahren nicht greifbar gewesen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Indem er seit 25.06.2015 im Bundesgebiet ohne behördliche Anmeldung aufhältig gewesen sei, habe er eine Festnahme bzw. Haft in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, welche Folgen sein Handeln nach sich ziehen werde. Aus diesen Aspekten sei auch die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer Unterkunftsname mit periodischer Meldeverpflichtung als nicht ausreichend anzusehen, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Da er bis zu seinem Aufgriff am 26.03.2017 unbekannten Aufenthalts gewesen sei, könne nicht berechtigt angenommen werden, dass er nunmehr seiner Meldeverpflichtung nachkommen werde. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des Beschwerde-führers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, so wie es in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Es werde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine Ultima Ratio Maßnahme darstelle. Auch die Anordnung einer finanziellen Sicherheitsleistung käme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Er habe seinen unrechtmäßigen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht und die bestehende, ihm bekannte fremdenpolizeiliche Vorschriften missachtet, weshalb zu befürchten sei, dass er neuerlich Untertauchen und sich seiner Außerlandesbringung entziehen werde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bestätige seine Haftfähigkeit. Die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung stehe in einem angemessenen Verhältnis und erscheine im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten. 1.

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2017, 22:56 im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX.1.
  2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.03.2017, 22:56 im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 . 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, XXXX, rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 27.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, die Verhängung der Schubhaft sei nicht zulässig, zumindest nicht verhältnismäßig.1.
  4. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter, römisch 40 , rechtzeitig Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 27.03.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, die Verhängung der Schubhaft sei nicht zulässig, zumindest nicht verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498) könne die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen. Ein Fremder, welcher aufgrund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht zeitgerecht ausreise oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, ein Fremder werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so erfülle - das Vorliegen eines Abschiebungstitels vorausgesetzt - dies, die Voraussetzung für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 Abs. 1 FPG. Damit stehe aber nicht in jedem Fall ohne weiteres fest, dass es auch der Verhängung einer Schubhaft bedürfe, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Die Verhängung von Schubhaft erfordere ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderen Mittel. Das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich, schließe für sich nicht die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergebe sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel anstelle der Schubhaft treten könne bzw. solle, was bedinge, dass grundsätzlich auch im Fall einer Anordnung eines gelinderen Mittels, die Voraussetzung für das Verhängen der Schubhaft erfüllt zu sein habe. Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde nur unzureichend damit auseinandergesetzt, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnisses durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet werden könne. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei, stelle keinen ausreichenden Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Auch die Tatsache, dass er keine aufrechte Meldeadresse habe, rechtfertige nicht die Verhängung der Schubhaft. Im Zweifel sei eine periodische Meldeverpflichtung ausreichend, um einem etwaigen Sicherungsbedürfnis nachzukommen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lasse nicht zwangsläufig auf eine erhöhte Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte schließen. Weder seien der rechtsfreundlichen Vertretung Gewalt- oder Vermögensdelikte des Beschwerdeführers bekannt, noch würden solche von der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid angeführt.Nach der Rechtsprechung vergleiche VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498) könne die fehlende Ausreisewilligkeit für sich alleine nicht die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen. Ein Fremder, welcher aufgrund mangelnder Ausreisewilligkeit nicht zeitgerecht ausreise oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, ein Fremder werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, so erfülle - das Vorliegen eines Abschiebungstitels vorausgesetzt - dies, die Voraussetzung für die Durchführung einer Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, FPG. Damit stehe aber nicht in jedem Fall ohne weiteres fest, dass es auch der Verhängung einer Schubhaft bedürfe, um die Außerlandesschaffung zu sichern. Die Verhängung von Schubhaft erfordere ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderen Mittel. Das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich, schließe für sich nicht die Anordnung des gelinderen Mittels aus. Das ergebe sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel anstelle der Schubhaft treten könne bzw. solle, was bedinge, dass grundsätzlich auch im Fall einer Anordnung eines gelinderen Mittels, die Voraussetzung für das Verhängen der Schubhaft erfüllt zu sein habe. Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde nur unzureichend damit auseinandergesetzt, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnisses durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet werden könne. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sei, stelle keinen ausreichenden Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Auch die Tatsache, dass er keine aufrechte Meldeadresse habe, rechtfertige nicht die Verhängung der Schubhaft. Im Zweifel sei eine periodische Meldeverpflichtung ausreichend, um einem etwaigen Sicherungsbedürfnis nachzukommen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers lasse nicht zwangsläufig auf eine erhöhte Delinquenz des Beschwerdeführers in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte schließen. Weder seien der rechtsfreundlichen Vertretung Gewalt- oder Vermögensdelikte des Beschwerdeführers bekannt, noch würden solche von der belangten Behörde im gegenständlichen Bescheid angeführt. 1.
  5. Am 05.04.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit Teilen des zugehörigen Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 06.04.2017 langten weitere Aktenteile ein. Unter anderem wurde das Anhalteprotokoll III betreffend die Haftfähigkeit des sich seit 31.03.2017 im Hungerstreik befindlichen Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem die tägliche amtsärztlichen Kontrollen bis einschließlich 05.04.2017 ersichtlich sind sowie das am 30.03.2017 an die Tunesische Botschaft gerichtete dringende Ersuchen der belangten Behörde, ein den Beschwerdeführer betreffendes Heimreisezertifikat auszustellen.1.
  6. Am 05.04.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit Teilen des zugehörigen Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 06.04.2017 langten weitere Aktenteile ein. Unter anderem wurde das Anhalteprotokoll römisch drei betreffend die Haftfähigkeit des sich seit 31.03.2017 im Hungerstreik befindlichen Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem die tägliche amtsärztlichen Kontrollen bis einschließlich 05.04.2017 ersichtlich sind sowie das am 30.03.2017 an die Tunesische Botschaft gerichtete dringende Ersuchen der belangten Behörde, ein den Beschwerdeführer betreffendes Heimreisezertifikat auszustellen. In der ebenfalls am 06.04.2016 erstattete Stellungnahme, führte die belangte Behörde zum Verfahrensgangs insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist, sein am 26.03.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei am 02.04.2015 abgewiesen, die Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und eine Rückkehr-entscheidung nach Tunesien erlassen worden. Mit 18.04.2015 sei diese Entscheidung der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen. Ab 11.04.2015 sei der Beschwerdeführer als obdachlos in XXXX gemeldet gewesen. Der von der belangten Behörde an diese Adresse gerichtete Ladungsbescheid für den 16.07.2015 samt einer Information über die notwendige Ausreise, seien vom Beschwerdeführer nicht behoben worden, sodass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführer der Behörde nicht mehr bekannt gewesen sei. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2015 seine Bevollmächtigung mitgeteilt habe, sei der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Kanzlei für den 05.11.2015 vorgeladen worden. Auch diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er habe sich also offensichtlich illegal im Verborgenen aufgehalten, sodass mit 05.11.2015 gegen den Beschwerdeführer

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden sei. Am 26.03.2017, um 21:25 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien XXXX, in einem Wettlokal von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Da diese Personenkontrolle seinen illegalen Aufenthalt ergeben habe, sei er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 27.03.2017, um 08:50 Uhr, niederschriftlich einvernommen worden sei, sei ihm der Schubhaftbescheid um 09:50 Uhr am selben Tag persönlich zugestellt und um 10:34 Uhr desselben Tages auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt worden. Am 30.03.2017 habe sich die Direktion der belangten Behörde an die Tunesische Botschaft gewandt und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde hierzu fest, dass der gegenständliche Fall unter Umständen schon am 30.03.2017 mit der Frau Konsul besprochen werde und da der Beschwerdeführer über kein Dokument verfüge, werde die damit unumgängliche Überprüfung in Tunesien ca. zwei bis drei Monate benötigen. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2017 erhoben worden.Ab 11.04.2015 sei der Beschwerdeführer als obdachlos in römisch 40 gemeldet gewesen. Der von der belangten Behörde an diese Adresse gerichtete Ladungsbescheid für den 16.07.2015 samt einer Information über die notwendige Ausreise, seien vom Beschwerdeführer nicht behoben worden, sodass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführer der Behörde nicht mehr bekannt gewesen sei. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.09.2015 seine Bevollmächtigung mitgeteilt habe, sei der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Kanzlei für den 05.11.2015 vorgeladen worden. Auch diesen Termin habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er habe sich also offensichtlich illegal im Verborgenen aufgehalten, sodass mit 05.11.2015 gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben worden sei. Am 26.03.2017, um 21:25 Uhr sei der Beschwerdeführer in Wien römisch 40 , in einem Wettlokal von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Da diese Personenkontrolle seinen illegalen Aufenthalt ergeben habe, sei er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien eingeliefert worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 27.03.2017, um 08:50 Uhr, niederschriftlich einvernommen worden sei, sei ihm der Schubhaftbescheid um 09:50 Uhr am selben Tag persönlich zugestellt und um 10:34 Uhr desselben Tages auch seinem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt worden. Am 30.03.2017 habe sich die Direktion der belangten Behörde an die Tunesische Botschaft gewandt und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. In einem Aktenvermerk hielt die belangte Behörde hierzu fest, dass der gegenständliche Fall unter Umständen schon am 30.03.2017 mit der Frau Konsul besprochen werde und da der Beschwerdeführer über kein Dokument verfüge, werde die damit unumgängliche Überprüfung in Tunesien ca. zwei bis drei Monate benötigen. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde sei vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 04.04.2017 erhoben worden. Der Beschwerde hielt die belangte Behörde insbesondere entgegen, dass im Schubhaft-bescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren zur Durchsetzung der bestehenden aufenthalts-beendenden Entscheidung entzogen, denn er sei einerseits postalisch nicht erreichbar gewesen und habe andererseits dem seinem Rechtsvertreter zugestellten Ladungsbescheid keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer, welcher mit 25.06.2015 von seiner letzten Meldeadresse abgemeldet worden sei, sei seitdem nicht mehr melderechtlich registriert. Er habe weder familiäre, noch soziale Bindungen, die vorhandenen Barmittel seien nicht ausreichend, um das Bundesgebiet selbständig zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht gewesen und habe sich dem anhängigen Verfahren zur Sicherung der Abschiebung erfolgreich entzogen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt, mit der Behörde zusammenzuarbeiten, sondern es vorgezogen im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Somit sei auszuschließen, dass er behördliche Auflagen Folge leisten würde. Das Hauptinteresse des Beschwerdeführers liege nur am Weiterverbleib in Österreich, er würde alles unternehmen, um sich erneut dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Tunesien zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und der Sicherungsbedarf somit gegeben. Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten.Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet ab- bzw. als unzulässig zurückzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten. 1.

  1. Am 11.04.2017 langte das bis einschließlich 11.04.2017 ausgefüllte Anhalteprotokoll III betreffend die täglich erfolgten amtsärztlichen Kontrollen des sich weiterhin im Hungerstreik befindlichen Beschwerdeführers und ein vom Amtsarzt erstellter "Befund und Gutachten" ein, wonach sich der Beschwerdeführer in gutem psychischen und körperlichen Allgemeinzustand befinde und weiterhin haftfähig sei.1.
  2. Am 11.04.2017 langte das bis einschließlich 11.04.2017 ausgefüllte Anhalteprotokoll römisch drei betreffend die täglich erfolgten amtsärztlichen Kontrollen des sich weiterhin im Hungerstreik befindlichen Beschwerdeführers und ein vom Amtsarzt erstellter "Befund und Gutachten" ein, wonach sich der Beschwerdeführer in gutem psychischen und körperlichen Allgemeinzustand befinde und weiterhin haftfähig sei.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  4. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  5. Zur Person der Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz am 26.03.2015 illegal nach Österreich eingereist. Er ist nach seinen Angaben tunesischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Seine Identität steht für das gegebene Verfahren insoweit fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig gewordene Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat erlassen. Er verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Er hat zwar im Verfahren angegeben, bei Freunden zu nächtigen, Namen dieser Freunde oder Wohnadressen, die er nach seinen Angaben in den letzten beiden Jahren seines illegalen Aufenthalts zum Schlafen genutzt hat, konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben ausschließlich von Almosen. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte weder ein Reisedokument, noch andere identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben einem ausländischen Geldschein und zwei ausländischen Münzen, drei Mobiltelefone bei sich (vgl. Auszug aus der Anhaltedatei vom 05.04.2017, OZ1).Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine weiteren sozialen Kontakte. Er hat zwar im Verfahren angegeben, bei Freunden zu nächtigen, Namen dieser Freunde oder Wohnadressen, die er nach seinen Angaben in den letzten beiden Jahren seines illegalen Aufenthalts zum Schlafen genutzt hat, konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben ausschließlich von Almosen. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte weder ein Reisedokument, noch andere identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme hatte der Beschwerdeführer neben einem ausländischen Geldschein und zwei ausländischen Münzen, drei Mobiltelefone bei sich vergleiche Auszug aus der Anhaltedatei vom 05.04.2017, OZ1). Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.03.2017 im Hungerstreik, ist aber laut aktuellem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 11.04.2017 in gutem psychischem und körperlichem Allgemeinzustand und ist uneingeschränkt haftfähig. 2.1.
  6. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen: Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen ordentlichen bzw. nach seinen Angaben regelmäßigen, tatsächlichen Wohnsitz, noch über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er entzog sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens für fast zwei Kalenderjahre dem weiteren Zugriff der Behörde. Er war zunächst für zwei Tage - vom XXXX bis zum XXXX in, XXXX - also in der Steiermark polizeilich gemeldet und hat sich in der Folge ab XXXX für einige Wochen in Wien, XXXX als obdachlos gemeldet. Diese letzte polizeiliche Meldung beendete der Beschwerdeführer an demselben Tag, an dem ihm der erste Ladungsbescheid der belangten Behörde, mit der Aufforderung am 16.07.2015 vor der Behörde persönlich zu erscheinen, mittels Hinterlegung zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen ordentlichen bzw. nach seinen Angaben regelmäßigen, tatsächlichen Wohnsitz, noch über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er entzog sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens für fast zwei Kalenderjahre dem weiteren Zugriff der Behörde. Er war zunächst für zwei Tage - vom römisch 40 bis zum römisch 40 in, römisch 40 - also in der Steiermark polizeilich gemeldet und hat sich in der Folge ab römisch 40 für einige Wochen in Wien, römisch 40 als obdachlos gemeldet. Diese letzte polizeiliche Meldung beendete der Beschwerdeführer an demselben Tag, an dem ihm der erste Ladungsbescheid der belangten Behörde, mit der Aufforderung am 16.07.2015 vor der Behörde persönlich zu erscheinen, mittels Hinterlegung zugestellt wurde. Seit 26.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX vollzogen wird.Seit 26.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 vollzogen wird. Seit 31.03.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik, laut amtsärztlicher Kontrolluntersuchung vom 11.04.2017 ist er nach wie vor uneingeschränkt haftfähig. Der Antrag auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde am 30.03.2017 von der belangten Behörde gestellt und die Tunesische Botschaft, unter Hinweis auf die gegebene besondere Dringlichkeit um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer ersucht. Da der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt, die seine Identität als tunesischer Staatsbürger belegen, ist davon auszugehen, dass die somit gebotene Verifikation seitens der tunesischen Behörden in zwei bis drei Monaten abgeschlossen werden wird und die Ausstellung des Reisedokuments nach Identifizierung durch die tunesischen Behörden, mit welchen die belangte Behörde im regelmäßigen Austausch steht, problemlos erfolgen wird. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde somit ohne nennenswerten Aufschub eingeleitet und eine rechtzeitige Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist daher absehbar. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde demnach noch nicht bekannt gegeben. 2.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Der Beschwerdeführer ist diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger ist, den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist.Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer tunesischer Staatsangehöriger ist, den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.03.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine inländischen Barmittel mit sich führte, sondern lediglich drei Mobiltelefone, zwei ausländische Münzen und einen ausländischen Geldschein. Demzufolge ist der Beschwerdeführer keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seit nunmehr fast zwei Jahren über keine aufrechte Meldeadresse verfügt und daher sich illegal in Österreich aufhält. Nachdem der Beschwerdeführer ab 25.06.2015 nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

§ 19aMelde

G Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über fast zwei Jahre nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte.Nachdem der Beschwerdeführer ab 25.06.2015 nicht einmal von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung

Paragraph 19 a, MeldeG Gebrauch gemacht hat, vernachlässigt er die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten gröblich. Dass er somit wissentlich seiner Verpflichtung zur polizeilichen Meldung über fast zwei Jahre nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörde entziehen und ein Leben im Verborgenen führen wollte. Die Feststellungen zum Hungerstreik und die nach wie vor gegebene Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung und zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats. Von einer Durchsetzbarkeit dieser bereits im Jahr 2015 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist auszugehen. Bislang wurde von Seiten der Behörde zwar noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben, da aber das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die tunesischen Behörden von der belamgten Behörde bereits eingeleitet wurde, ist nach der dafür vorliegenden zeitlichen Prognose jedenfalls davon auszugehen, dass die Abschiebung innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird. Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung:2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung: Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 27.03.2017, Zl. 1054 587 506 / 170 371 839, in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 02.04.2015 besteht betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf sein Heimatland Tunesien eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zuzustimmen ist dem Vorbringen in der Beschwerde, dass allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich seit mehreren Jahren ohne polizeiliche Meldung illegal in Österreich aufzuhalten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, der sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise durchaus bewusst ist, seit 31.03.2017 im Hungerstreik befindet, zeigt auf, dass er nichts unversucht lässt, um sich der Behörde zu entziehen und bestätigt somit im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, wie er in seiner Vernehmung am 27.03.2017 ausdrücklich bestätigte, nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist nicht nachge-kommen. Er hat weder den danach von der belangten Behörde erlassenen zweiten Ladungsbescheid Folge geleistet, noch nach Beendigung seiner Obdachlosenmeldung am 25.06.2016 irgendwelche Anstrengungen unternommen, sich erneut polizeilich anzumelden. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerde-führer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er sich zweimal weigerte behördliche Unterlagen zu unterfertigen. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich diese Fluchtgefahr mittlerweile noch dadurch verstärkt hat, dass der Beschwerdeführer, der offenbar mit seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger und auch der Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikat rechnet, sich seine Außerlandes-bringung durch das Eintreten in einen Hungerstreik neuerlich zu entziehen, versucht.Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihm dieser Bescheid, wie er in seiner Vernehmung am 27.03.2017 ausdrücklich bestätigte, nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Tunesien zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist nicht nachge-kommen. Er hat weder den danach von der belangten Behörde erlassenen zweiten Ladungsbescheid Folge geleistet, noch nach Beendigung seiner Obdachlosenmeldung am 25.06.2016 irgendwelche Anstrengungen unternommen, sich erneut polizeilich anzumelden. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), der Ziffer 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Zudem verfügt der Beschwerde-führer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und kam auch nach seiner Festnahme im Verwaltungsverfahren und im Zuge der Ausfolgung des Mandatsbescheides seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nur unzureichend nach, indem er sich zweimal weigerte behördliche Unterlagen zu unterfertigen. Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich diese Fluchtgefahr mittlerweile noch dadurch verstärkt hat, dass der Beschwerdeführer, der offenbar mit seiner Identifizierung durch die tunesischen Behörden als tunesischer Staatsangehöriger und auch der Ausstellung eines entsprechenden Heimreisezertifikat rechnet, sich seine Außerlandes-bringung durch das Eintreten in einen Hungerstreik neuerlich zu entziehen, versucht. 2.3.2.

  1. Verhältnismäßigkeit: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies - wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht - auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise ignoriert und es unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzu-kommen. Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde hätte es unterlassen sich ausreichend damit auseinander zu setzen, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnis durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet sei, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem sein jahrelanges bewusst gewähltes Leben im Verborgenen bzw. in der Illegalität, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung vergrößern. Dieser Umstand ist, wie dem Mandatsbescheid klar zu entnehmen ist, neben den obig nochmals erwähnten Tatsachen, der fehlenden oder zumindest unzureichenden Mitwirkung und Integration des Beschwerdeführers, in die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen. Dass der Beschwerdeführer zur polizeilichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Dass er zur Rückkehr in sein Heimatland verpflichtet ist, wurde von ihm um Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren unmissverständlich und ausdrücklich bestätigt, ebenso sein klarer Wille dieser Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommen zu wollen. Damit zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich - wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde - wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Wie anders ist die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben schon an die Caritas und die tunesische Botschaft gewandt hatte und dort zum wiederholten Male entsprechende Informationen über seine Melde- und Rückkehrverpflichtung in sein Heimatland erhalten hat, erst im Rahmen einer Zufalls-kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen werden konnte. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde. Auch der Umstand, der in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, nämlich dass der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist, vermag daran nichts Substantielles zu verändern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit 31.03.2017 im Hungerstreik befindet, er also nach wie vor nichts unversucht lässt, um seine Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verzögern bzw. zu verhindern. Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der belangten Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist. 2.3.2.4.
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.4.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Nach den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen dauert das Verfahren zur Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers in Tunesien üblicherweise zwischen eineinhalb und zweieinhalb Monaten bzw. maximal drei Monate und das Heimreisezertifikat wird von den tunesischen Behörden problemlos ausgestellt. Dies und der gegebene laufende gute Austausch zwischen den österreichischen und tunesischen Behörden bestätigen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden kann. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). 2.3.2.4.
  4. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die belange Behörde führt das Verfahren des Beschwerdeführers rasch und zügig durch. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers bei den tunesischen Behörden eingeleitet. Verfahrensver-zögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers bei den tunesischen Behörden eingeleitet. Verfahrensver-zögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. 2.3.2.
  5. Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Zuge der Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden und während der anschließenden, von der belangten Behörde durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme, kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldever-pflichtung aber ebenso wenig das Auslangen gefunden werden. So ist der Beschwerde-führer seinen Mitwirkungspflichten nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Seit fast zwei Jahren hat er keinen aufrechten Wohnsitz, er verfügt nicht einmal über eine Obdachlosenmeldeadresse, an der ihm behördliche Schriftstücke zugestellt werden könnten und war für die Behörden selbst über seinen Rechtsvertreter nicht greifbar. Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst nicht nur seine Obdachlosenmeldung exakt an demselben Tag beendete, an dem ihm der erste Ladungsbescheid der belangten Behörde eben an dieser Adresse durch Hinterlegung rechtskräftig zugestellt wurde. Auch im gegenständlichen Verwaltungsverfahren war er trotz Nachfrage offenbar nicht bereit, Auskunft darüber zu geben, wann, wie lange und wo er sich seither tatsächlich im Bundesgebiet illegal aufgehalten hat. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen - der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz - und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, auch tatsächlich nachkommen wird.Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen - der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz - und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, sich periodisch an einer von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, auch tatsächlich nachkommen wird. 2.3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft: Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden Geldmittel für einen, selbst nur kurzfristigen oder gar mittelfristigen Aufenthalt. Angesichts seines Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er einer neuerlichen behördlichen Ladung nachkommen wird, sondern er sich vielmehr wie zuvor und damit zum wiederholten Male dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich ihm dazu Gelegenheit bieten. Sein Untertauchen im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft ist durch das bereits eingeleitete Verfahren zur Identifizierung als tunesischer Staatsangehöriger durch die tunesischen Behörden und die daher zu erwartende alsbaldige Ausstellung eines Heimreisezertifikats noch wahrscheinlicher, als es bislang war. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich ist, nochmal zu entziehen. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist - auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz - deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die Behörde hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht ihr als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind.Die Behörde hat einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aufgrund der Beschwerdeabweisung steht ihr als obsiegender Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind. 2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich bzw. geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungs-relevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundes-verwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme in der Beschwerde ohnehin nicht thematisiert wurden. 2.3.6 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass - entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass - entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers - im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2152095.1.00

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