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{'item': 'W193 2113514-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW193 2113514-1 SpruchW193 2113514-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX, XXXX, und XXXX. Für diese Almen wurden vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 . Für diese Almen wurden vom jeweils zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
  3. Am 26.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, am 29.07.2013 auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle und am 10.07.2014 auf der Alm mit der BStNr.
  4. Am 26.07.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle, am 29.07.2013 auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle und am 10.07.2014 auf der Alm mit der BStNr. XXXX durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.römisch 40 durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  5. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX, mit dem dem Beschwerdeführer zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.256,40 zugesprochen worden war, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.229,22 gewährt. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied die belangte Behörde mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, indem sie dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.541,45 gewährte. Über den dagegen gerichteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 09.02.2015, W193 2015793-1/2E, indem der angefochtene Bescheid behoben und unter der Maßgabe, dass die zwischenzeitlich eingelangten "Erklärungen des Auftreibers

§ 8i

MOG 2007" Berücksichtigung zu finden haben, an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.3. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.256,40 zugesprochen worden war, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.229,22 gewährt. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied die belangte Behörde mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , indem sie dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.541,45 gewährte. Über den dagegen gerichteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 09.02.2015, W193 2015793-1/2E, indem der angefochtene Bescheid behoben und unter der Maßgabe, dass die zwischenzeitlich eingelangten "Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007" Berücksichtigung zu finden haben, an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

  1. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr
  2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.567,12 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 25,67 ausgesprochen. Auf Basis von 36,31 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 41,74 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sowie der Vorgabe, dass maximal jene Fläche berücksichtigt werden könne die der Anzahl an Zahlungsansprüchen entspreche – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,31 ha zu Grunde gelegt. Sanktion wurde in diesem Bescheid keine verhängt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.04.2015 Beschwerde und beantragte
  4. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
  5. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die mit Bescheid vom 30.10.2013 als verfallen erklärten ZA (10,84) wieder zugeteilt werden;
  6. dass die Betriebsprämie auf Basis der vor dem Verfall 2008 vorhandenen ZA berechnet und ausbezahlt werden.
  7. die Berechnung der EBP 2012 im Umfang von 47,15 Zahlungsansprüchen durchzuführen . Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es zum Verfall von 10,84 Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2008 durch Verminderung der Almflächen gekommen sei. Dagegen sei berufen worden. Für die darauffolgenden Jahre sei die EBP jeweils nur mehr mit 36,31 ZA berechnet worden. Auch gegen diese Bescheide sei berufen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tiere immer ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben, weshalb die eingereichten Erklärungen des Auftreibers

§ 8i

MOG 2007 für ihn gelten müssten und deshalb keine Sanktion verhängt werden dürfe. Die Verfall der Zahlungsansprüche hänge nur mit der Nichtausnutzung aufgrund der sanktionierten Almfutterfläche zusammen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es zum Verfall von 10,84 Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2008 durch Verminderung der Almflächen gekommen sei. Dagegen sei berufen worden. Für die darauffolgenden Jahre sei die EBP jeweils nur mehr mit 36,31 ZA berechnet worden. Auch gegen diese Bescheide sei berufen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tiere immer ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben, weshalb die eingereichten Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 für ihn gelten müssten und deshalb keine Sanktion verhängt werden dürfe. Die Verfall der Zahlungsansprüche hänge nur mit der Nichtausnutzung aufgrund der sanktionierten Almfutterfläche zusammen. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 02.09.2015 vor. Mit übermitteltem Report zur EBP 2012 teilte die AMA den Berechnungsstand zum 15.07.2016 mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 17,90 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX, und XXXX. Für diese stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 , und römisch 40 . Für diese stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 280,47 ha. Auf Basis von insgesamt 202,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (2,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,78 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 280,47 ha. Auf Basis von insgesamt 202,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (2,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,78 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXXverfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 196,91 ha. Auf Basis von insgesamt 177,09 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,67 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 64,62 ha. Auf Basis von insgesamt 42,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 6,10 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 64,62 ha. Auf Basis von insgesamt 42,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 6,10 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 41,74 ha (Heimfläche: 18,01 ha; anteilige Almfläche: 23,74

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2012 über 36,31 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Im angefochtenen Bescheid wurde kein Verfall von Zahlungsansprüchen ausgesprochen. Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen resultiert aus dem Umstand, dass Zahlungsansprüche bereits in früheren Antragsjahren für verfallen erklärt worden sind. Ein diesbezüglicher Bescheid bzw. ein diesbezüglich ergangenes Erkenntnis wurde rechtskräftig. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 18,01 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 17,90 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 18,01 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 17,90 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die verfahrensgegenständlichen Almen gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die verfahrensgegenständlichen Almen gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend). Das Flächenausmaß der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX beruht auf durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollberichte vom 26.07.2013, 29.07.2013 und 10.07.2014). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.Das Flächenausmaß der Almen mit den BStNr. römisch 40 und römisch 40 beruht auf durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vergleiche Kontrollberichte vom 26.07.2013, 29.07.2013 und 10.07.2014). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2012 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2012 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2012 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 41,74 ha (Heimfläche: 18,01 ha; anteilige Almfläche: 23,74
  2. ha)beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen, dass im angefochtenen Bescheid kein Verfall ausgesprochen wurde ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Die Feststellung, dass die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen auf in früheren Antragsjahren in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden in denen ein Verfall ausgesprochen wurde zurückzuführen ist, ergibt sich nach Einsicht in die Gerichtsdatenbank, in welcher kein offenes Verfahren aufscheint (siehe dazu insbesondere Pkt. 3 Spruchpunkt A). Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. Zu A) Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: § 8i MOG 2007 legt fest, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i, MOG 2007 legt fest, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers

§ 8i

MOG 2007 seien zu berücksichtigen und über ihn dürfe folglich keine Sanktion verhängt werden, übersieht er, dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse ausgesprochen wurden. Weder legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne der Oben zitierten Verordnung angeordnet. Selbst eine verschuldensunabhängige Rückforderung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 seien zu berücksichtigen und über ihn dürfe folglich keine Sanktion verhängt werden, übersieht er, dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse ausgesprochen wurden. Weder legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne der Oben zitierten Verordnung angeordnet. Selbst eine verschuldensunabhängige Rückforderung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus findet sich folgender Passus im angefochtenen Bescheid: "Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weisefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(

  1. n)9587039, 9587004 zweifeln hätte lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweisung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).""Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weisefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(
  2. n)9587039, 9587004 zweifeln hätte lassen können. Da Sie demnach keine Schuld an der Abweisung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, war eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (Paragraph 8 i, MOG 2007)." Dem eindeutigen Wortlaut ist daher zu entnehmen, dass die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers

§ 8iMOG 2007 von der belangten Behörde berücksichtigt wurden.

Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere.Dem eindeutigen Wortlaut ist daher zu entnehmen, dass die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere. Außerdem ist – vor dem Hintergrund des bereits ausgeführten – darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers auch eine mangelnde Berücksichtigung dieser Erklärungen durch die Behörde am berechneten Auszahlungsergebnis nichts geändert hätte, da zum einen weder eine Sanktion verhängt wurde, zum anderen sämtliche dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind und er daher den im Antragsjahr 2012 maximal zu lukrierenden Beihilfenbetrag erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer die geringe Anzahl der ihm im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche moniert und hierzu ausführt, diese seien im Antragsjahr 2008 nicht rechtmäßig für verfallen erklärt worden, so gilt es an dieser Stelle folgendes anzumerken: Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 noch eine Anzahl von 47,15 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. Aufgrund der Neuberechnung der EBP 2012 im angefochtenen Bescheid standen dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 jedoch nur mehr 36,31 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen zur Aktivierung zur Verfügung. Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid folgt aus dem Umstand, dass diese bereits in einem früheren Antragsjahr für verfallen erklärt wurden. So führt der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. Beschwerdeschriftsatz), dass im Antragsjahr 2008 eine Anzahl von 10,84 Zahlungsansprüchen aufgrund von Verminderungen der Almfläche für verfallen erklärt worden sei. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits mit abweisendem Erkenntnis vom 12.09.2016, W193 2100382-1/5E. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, was zur Folge hatte, dass auch der dem Erkenntnis zugrundeliegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid folgt aus dem Umstand, dass diese bereits in einem früheren Antragsjahr für verfallen erklärt wurden. So führt der Beschwerdeführer selbst aus vergleiche Beschwerdeschriftsatz), dass im Antragsjahr 2008 eine Anzahl von 10,84 Zahlungsansprüchen aufgrund von Verminderungen der Almfläche für verfallen erklärt worden sei. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits mit abweisendem Erkenntnis vom 12.09.2016, W193 2100382-1/5E. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, was zur Folge hatte, dass auch der dem Erkenntnis zugrundeliegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1).Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1). Vor diesem Hintergrund war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche daher nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so kann dem nicht gefolgt werden, da – wie bereits ausgeführt – sämtliche (noch) vorhandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2113514.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.