4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
MOG 2007" Berücksichtigung zu finden haben, an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.3. Der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 1.256,40 zugesprochen worden war, wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.229,22 gewährt. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied die belangte Behörde mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , indem sie dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.541,45 gewährte. Über den dagegen gerichteten Vorlageantrag des Beschwerdeführers entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 09.02.2015, W193 2015793-1/2E, indem der angefochtene Bescheid behoben und unter der Maßgabe, dass die zwischenzeitlich eingelangten "Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007" Berücksichtigung zu finden haben, an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
MOG 2007 für ihn gelten müssten und deshalb keine Sanktion verhängt werden dürfe. Die Verfall der Zahlungsansprüche hänge nur mit der Nichtausnutzung aufgrund der sanktionierten Almfutterfläche zusammen.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es zum Verfall von 10,84 Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2008 durch Verminderung der Almflächen gekommen sei. Dagegen sei berufen worden. Für die darauffolgenden Jahre sei die EBP jeweils nur mehr mit 36,31 ZA berechnet worden. Auch gegen diese Bescheide sei berufen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Tiere immer ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben, weshalb die eingereichten Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007 für ihn gelten müssten und deshalb keine Sanktion verhängt werden dürfe. Die Verfall der Zahlungsansprüche hänge nur mit der Nichtausnutzung aufgrund der sanktionierten Almfutterfläche zusammen. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 02.09.2015 vor. Mit übermitteltem Report zur EBP 2012 teilte die AMA den Berechnungsstand zum 15.07.2016 mit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 17,90 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. XXXX, und XXXX. Für diese stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BStNr. römisch 40 , und römisch 40 . Für diese stellte der jeweils zuständige Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2012. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 280,47 ha. Auf Basis von insgesamt 202,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (2,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,78 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 280,47 ha. Auf Basis von insgesamt 202,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (2,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,78 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXXverfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 196,91 ha. Auf Basis von insgesamt 177,09 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,20), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,67 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 64,62 ha. Auf Basis von insgesamt 42,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 6,10 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 64,62 ha. Auf Basis von insgesamt 42,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (4,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 6,10 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 41,74 ha (Heimfläche: 18,01 ha; anteilige Almfläche: 23,74
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
MOG 2007 seien zu berücksichtigen und über ihn dürfe folglich keine Sanktion verhängt werden, übersieht er, dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse ausgesprochen wurden. Weder legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne der Oben zitierten Verordnung angeordnet. Selbst eine verschuldensunabhängige Rückforderung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007 seien zu berücksichtigen und über ihn dürfe folglich keine Sanktion verhängt werden, übersieht er, dass im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse ausgesprochen wurden. Weder legt der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nämlich ein Verschulden zur Last, noch werden darin Kürzungen und Ausschlüsse im Sinne der Oben zitierten Verordnung angeordnet. Selbst eine verschuldensunabhängige Rückforderung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus findet sich folgender Passus im angefochtenen Bescheid: "Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde haben Sie durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass Ihnen keine Umstände erkennbar waren, die Sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weisefutterflächen mit der (den) Betriebsnummer(
Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere.Dem eindeutigen Wortlaut ist daher zu entnehmen, dass die vorgelegten Erklärungen des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG 2007 von der belangten Behörde berücksichtigt wurden. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher bereits dem Grunde nach ins Leere. Außerdem ist – vor dem Hintergrund des bereits ausgeführten – darauf hinzuweisen, dass im Fall des Beschwerdeführers auch eine mangelnde Berücksichtigung dieser Erklärungen durch die Behörde am berechneten Auszahlungsergebnis nichts geändert hätte, da zum einen weder eine Sanktion verhängt wurde, zum anderen sämtliche dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind und er daher den im Antragsjahr 2012 maximal zu lukrierenden Beihilfenbetrag erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer die geringe Anzahl der ihm im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche moniert und hierzu ausführt, diese seien im Antragsjahr 2008 nicht rechtmäßig für verfallen erklärt worden, so gilt es an dieser Stelle folgendes anzumerken: Mit Bescheid vom 28.12.2012 wurde der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2012 noch eine Anzahl von 47,15 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen zu Grunde gelegt. Aufgrund der Neuberechnung der EBP 2012 im angefochtenen Bescheid standen dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 jedoch nur mehr 36,31 an zugewiesenen Zahlungsansprüchen zur Aktivierung zur Verfügung. Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid folgt aus dem Umstand, dass diese bereits in einem früheren Antragsjahr für verfallen erklärt wurden. So führt der Beschwerdeführer selbst aus (vgl. Beschwerdeschriftsatz), dass im Antragsjahr 2008 eine Anzahl von 10,84 Zahlungsansprüchen aufgrund von Verminderungen der Almfläche für verfallen erklärt worden sei. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits mit abweisendem Erkenntnis vom 12.09.2016, W193 2100382-1/5E. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, was zur Folge hatte, dass auch der dem Erkenntnis zugrundeliegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.Die Verringerung der Anzahl an Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid folgt aus dem Umstand, dass diese bereits in einem früheren Antragsjahr für verfallen erklärt wurden. So führt der Beschwerdeführer selbst aus vergleiche Beschwerdeschriftsatz), dass im Antragsjahr 2008 eine Anzahl von 10,84 Zahlungsansprüchen aufgrund von Verminderungen der Almfläche für verfallen erklärt worden sei. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits mit abweisendem Erkenntnis vom 12.09.2016, W193 2100382-1/5E. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben, was zur Folge hatte, dass auch der dem Erkenntnis zugrundeliegende Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1).Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1). Vor diesem Hintergrund war die Anzahl der vorhandenen Zahlungsansprüche daher nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so kann dem nicht gefolgt werden, da – wie bereits ausgeführt – sämtliche (noch) vorhandenen Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2113514.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.