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{'item': 'W197 2152586-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW197 2152586-1 SpruchW197 2152586-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX zu Recht erkann

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, er hat im Asylverfahren mehre Identitäten benutz. Über ihn wurde mit Bescheid der Behörde 13.12.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Er befindet sich seither in Haft. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem auch damit, dass der BF aus einer zuvor über ihn verhängten Schubhaft am 11.12.2016 mit Unterstützung eines Fluchthelfers aus dem Anhaltezentrum geflüchtet ist 1.
  2. Hinsichtlich des BF besteht auf Grund des Bescheides vom 28.10.2016 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren. Der Bescheid musste wegen Untertauchens des BF durch Hinterlegung zugestellt werden. 1.
  3. Am 10.01.2017 hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft in Folge unveränderten Sachverhalts festgehalten. 1.
  4. Am 13.01.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag. Mit Beschluss vom 08.02.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz durch das BVwG gem. § 12 a Abs. 1 AsylG aufgehoben.1.
  5. Am 13.01.2017 stellte der BF einen weiteren Folgeantrag. Mit Beschluss vom 08.02.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz durch das BVwG gem. Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG aufgehoben. 1.
  6. Mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG vom 07.02.2017 hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft in Folge unveränderten Sachverhalts festgehalten.1.
  7. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 07.02.2017 hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft in Folge unveränderten Sachverhalts festgehalten. 1.
  8. Der BF wurde am 08.02.2017 den algerischen Behörden zur Identitätsfeststellung vorgeführt und wurde als Algerier identifiziert. Die nähere Überprüfung durch die algerischen Behörden mit dem Ziel der Ausstellung eines Heimreisezertifikats nimmt bis zu 4 Wochen in Anspruch. 1.
  9. Der BF wurde von der Behörde am 10.02 niederschriftlich einvernommen, ihm wurde zuvor der Inhalt des genannten Aktenvermerks zur Kenntnis gebracht. Er gab lediglich an, nicht mehr länger in Haft bleiben zu wollen. Darüberhinaus brachte er nichts vor, was gegen die Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung sprach. 1.
  10. Mit Aktenvermerk gem. § 80 Abs. 6 FPG vom 07.03.2017 hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung Schubhaft in Folge unveränderten Sachverhalts festgehalten.1.
  11. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 07.03.2017 hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung Schubhaft in Folge unveränderten Sachverhalts festgehalten. 1.
  12. Bei einer Durchsuchung der Zelle am 17.03.2017 wurde beim BF ein Handy und Suchmittel vorgefunden. 1.
  13. Aufgrund einer positiven Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden und die Bereitschaft, ein Heimreisezertifikat auszustellen wurde von der Behörde am 04.
  14. 2017 unverzüglich die Rückführung des BF nach Algerien in die Wege geleitet. Die Abschiebung per Flugzeug ist für den 29.04.2017 beabsichtigt. 1.
  15. Festgestellt wird, dass keine Umstände hervorgekommen sind welche eine Integration des BF im Bundesgebiet dartun und dass nach wie vor akute Fluchtgefahr besteht. Weiters sind keine Umstände hervorgekommen, dass der BF nunmehr gewillt ist, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen oder mit den Behörden diesbezüglich zu kooperieren. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche eine Änderung seines bisherigen Verhaltens erwarten lassen und so mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte. 1.
  16. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Frage stellen. Der BF hat auch keine weitere Schubhaftbeschwerde erhoben, in der er solche Gründe hätte vorbringen können. 1.
  17. Das Bundesamt legte die Akten vor und begründete, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. 1.14.- Der BF wird sich am 13.04.2017 vier Monate in Schubhaft befinden. 1.
  18. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen, wobei insbesondere der Schubhaftbescheid die periodischen Überprüfunsvermerke der Behörde und die genannte Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt werden.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen, wobei insbesondere der Schubhaftbescheid die periodischen Überprüfunsvermerke der Behörde und die genannte Entscheidung des BVwG zu Grunde gelegt werden.
  20. Beweiswürdigung 2.
  21. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  22. Aufgrund der Akten, insbesondere im Hinblick auf die Begründung der Behörde und der Vorentscheidung des BVwG, sowie dem bisherigen Verhalten des BF steht fest, dass von akuter Fluchtgefahr auszugehen ist, insbesondere ist der BF vor kurzer Zeit aus dem PAZ geflüchtet. Es ist daher zu erwarten, dass er im Falle seiner Freilassung unverzüglich untertauchen und seine unmittelbar bevorstehende Außerlandesbringung vereiteln würde. 2.
  23. Es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, wonach die Verhältnismäßigkeit der Haft nicht mehr gegeben wäre, der BF hat solches auch nicht behauptet.
  24. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
  25. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.3.
  26. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
  27. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  28. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  29. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.
  30. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  31. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  32. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.
  33. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.
  34. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.
  35. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan und es sind solche auch nicht hervorgekommen, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren des BF zeitnah und zweckmäßig erfolgen kann. 3.
  36. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt B – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2152586.1.00

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