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{'item': 'W199 2116253-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW199 2116253-1 SpruchW 199 2116253-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Kurden angehört, stellte am 15.9.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, er stamme aus XXXX (in der Provinz XXXX) in Syrien, dort habe er auch sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Er habe Syrien wegen des Krieges und deshalb verlassen, weil er zum Militär hätte einrücken sollen. Sein Vater habe beschlossen, ihn und seinen Bruder in ein sicheres Land zu schicken ("mich und meinen Bruder", dh. einen der zwölf vom Beschwerdeführer angegebenen Brüder). Als sein Vorname wird in der Niederschrift über die Befragung der Name XXXX, als sein Familienname der Name XXXX genannt; unter den "Aliasdaten" die beiden Namen in umgekehrter Funktion. Die Familiennamen seiner Verwandten (Eltern, zwölf Brüder, vier Schwestern) werden mit XXXX angegeben, die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern mit Wohnsitzen in Syrien, sieben Brüder und zwei Schwestern mit solchen im Irak (XXXX oder XXXX), drei Brüder (als Asylwerber) mit solchen in Europa, darunter XXXX in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein syrischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Kurden angehört, stellte am 15.9.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, er stamme aus römisch 40 (in der Provinz römisch 40 ) in Syrien, dort habe er auch sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Er habe Syrien wegen des Krieges und deshalb verlassen, weil er zum Militär hätte einrücken sollen. Sein Vater habe beschlossen, ihn und seinen Bruder in ein sicheres Land zu schicken ("mich und meinen Bruder", dh. einen der zwölf vom Beschwerdeführer angegebenen Brüder). Als sein Vorname wird in der Niederschrift über die Befragung der Name römisch 40 , als sein Familienname der Name römisch 40 genannt; unter den "Aliasdaten" die beiden Namen in umgekehrter Funktion. Die Familiennamen seiner Verwandten (Eltern, zwölf Brüder, vier Schwestern) werden mit römisch 40 angegeben, die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern mit Wohnsitzen in Syrien, sieben Brüder und zwei Schwestern mit solchen im Irak (römisch 40 oder römisch 40 ), drei Brüder (als Asylwerber) mit solchen in Europa, darunter römisch 40 in Österreich. In der Aufgriffsmeldung vom 15.9.2014, in der insgesamt zehn Personen aufgezählt sind, wird der Beschwerdeführer als "XXXX" und ein weiterer Asylwerber als "XXXX" geführt. In dieser Aufgriffsmeldung und in der Niederschrift über die Befragung vom 16.9.2014 wurde als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX protokolliert. Bei seiner Einreise wurde die Kopie eines syrischen Personalausweises sichergestellt, in der dieses Geburtsdatum aufscheint. (Unter diesem Geburtsdatum und unter dem NamenXXXX wurde der Beschwerdeführer in der Folge auch im Akt geführt.)In der Aufgriffsmeldung vom 15.9.2014, in der insgesamt zehn Personen aufgezählt sind, wird der Beschwerdeführer als "XXXX" und ein weiterer Asylwerber als "XXXX" geführt. In dieser Aufgriffsmeldung und in der Niederschrift über die Befragung vom 16.9.2014 wurde als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 protokolliert. Bei seiner Einreise wurde die Kopie eines syrischen Personalausweises sichergestellt, in der dieses Geburtsdatum aufscheint. (Unter diesem Geburtsdatum und unter dem NamenXXXX wurde der Beschwerdeführer in der Folge auch im Akt geführt.) Am 9.10.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) eine Altersdiagnose im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik in Auftrag. Das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstattete am 28.10.2014 ein gerichtsmedizinisches Gutachten. Es ergab sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter (am 17.10.2014) von etwa 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter (am selben Tag) von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum XXXX (das einem Alter am 17.10.2014 von 16 Jahren und acht Monaten entspreche) könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.Am 9.10.2014 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) eine Altersdiagnose im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik in Auftrag. Das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung erstattete am 28.10.2014 ein gerichtsmedizinisches Gutachten. Es ergab sich ein wahrscheinlichstes Lebensalter (am 17.10.2014) von etwa 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter (am selben Tag) von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum römisch 40 (das einem Alter am 17.10.2014 von 16 Jahren und acht Monaten entspreche) könne aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 4.11.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an, er sei am XXXX geboren; das ärztliche Gutachten habe ergeben, dass er 17 Jahre alt sei. Dem Beschwerdeführer wurde das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten; er gab an, dass er dazu nichts sagen wolle. Die Rechtsberaterin, die als gesetzliche Vertreterin anwesend war, gab keine Stellungnahme ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verfahrensanordnung mitgeteilt, wonach das Bundesamt nicht von seiner Volljährigkeit ausgehe. Er gab dazu an, dass er damit einverstanden sei.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 4.11.2014 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem Geburtsdatum an, er sei am römisch 40 geboren; das ärztliche Gutachten habe ergeben, dass er 17 Jahre alt sei. Dem Beschwerdeführer wurde das gerichtsmedizinische Gutachten vorgehalten; er gab an, dass er dazu nichts sagen wolle. Die Rechtsberaterin, die als gesetzliche Vertreterin anwesend war, gab keine Stellungnahme ab. Dem Beschwerdeführer wurde eine Verfahrensanordnung mitgeteilt, wonach das Bundesamt nicht von seiner Volljährigkeit ausgehe. Er gab dazu an, dass er damit einverstanden sei. Seither führte das Bundesamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Akt mit dem XXXX; er verwendete es auch selbst in seiner – offenbar nicht von ihm, sondern von der Rechtsberaterin formulierten – Beschwerde.Seither führte das Bundesamt das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Akt mit dem römisch 40 ; er verwendete es auch selbst in seiner – offenbar nicht von ihm, sondern von der Rechtsberaterin formulierten – Beschwerde. Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 12.3.2015 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Die Frage, ob sein Name richtig protokolliert worden sei, verneinte er; er heiße mit Vornamen XXXX, mit Nachnamen XXXX. Während der Einvernahme wurde eine Kopie des syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers, die er vorgelegt hatte, übersetzt; danach ist der Name des Beschwerdeführers – wie von ihm zuletzt angegeben – XXXX, sein Geburtsdatum der XXXX. Sein Bruder XXXX, so gab der Beschwerdeführer an, sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen; sie lebten in derselben Betreuungseinrichtung. – Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Wehrdienst geleistet und noch keine Einberufung erhalten. Sein Heimatland habe er verlassen, weil "IS"-Truppen die Städte und Dörfer in seiner Heimat angegriffen und "die Kurden für den Tod freigegeben" hätten. Er habe auch keinen Militärdienst leisten, jedoch seine Schulbildung fortsetzen wollen. Auf die Frage nach persönlichen Problemen gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, sein Dorf zu verlassen und sich in andere Ortschaften zu begeben, weil er dabei der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, "von IS erwischt" und getötet oder vom Regime festgenommen und rekrutiert zu werden. Bei seiner Ausreise sei sein Heimatbezirk unter der Kontrolle der YPG (Yekîneyên Parastina Gel – Volksschutzeinheiten) gestanden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sein Leben "zerstört"; er würde zum Militärdienst rekrutiert werden.Bei seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 12.3.2015 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Die Frage, ob sein Name richtig protokolliert worden sei, verneinte er; er heiße mit Vornamen römisch 40 , mit Nachnamen römisch 40 . Während der Einvernahme wurde eine Kopie des syrischen Personalausweises des Beschwerdeführers, die er vorgelegt hatte, übersetzt; danach ist der Name des Beschwerdeführers – wie von ihm zuletzt angegeben – römisch 40 , sein Geburtsdatum der römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 , so gab der Beschwerdeführer an, sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen; sie lebten in derselben Betreuungseinrichtung. – Der Beschwerdeführer habe bisher keinen Wehrdienst geleistet und noch keine Einberufung erhalten. Sein Heimatland habe er verlassen, weil "IS"-Truppen die Städte und Dörfer in seiner Heimat angegriffen und "die Kurden für den Tod freigegeben" hätten. Er habe auch keinen Militärdienst leisten, jedoch seine Schulbildung fortsetzen wollen. Auf die Frage nach persönlichen Problemen gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, sein Dorf zu verlassen und sich in andere Ortschaften zu begeben, weil er dabei der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, "von IS erwischt" und getötet oder vom Regime festgenommen und rekrutiert zu werden. Bei seiner Ausreise sei sein Heimatbezirk unter der Kontrolle der YPG (Yekîneyên Parastina Gel – Volksschutzeinheiten) gestanden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde sein Leben "zerstört"; er würde zum Militärdienst rekrutiert werden. Am 30.03.2015 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation Fotografien von Dokumenten, die ua. den Beschwerdeführer betrafen. Nach der Übersetzung, die das Bundesamt anfertigen ließ, handelt es sich bei dem Dokument, das den Beschwerdeführer betrifft, um eine syrische Identitätskarte (Personalausweis); der Name des Betroffenen lautet XXXX und sein Geburtsdatum XXXX.Am 30.03.2015 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation Fotografien von Dokumenten, die ua. den Beschwerdeführer betrafen. Nach der Übersetzung, die das Bundesamt anfertigen ließ, handelt es sich bei dem Dokument, das den Beschwerdeführer betrifft, um eine syrische Identitätskarte (Personalausweis); der Name des Betroffenen lautet römisch 40 und sein Geburtsdatum römisch 40 . 2.
  3. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.10.2016 (Spruchpunkt III).2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1.10.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen auszugsweise wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an. Seine Identität könne nicht festgestellt werden, seine Angaben zu seinem Alter seien nicht glaubhaft. Sein Geburtsdatum sei auf Grund des Sachverständigengutachtens "rechtsrichtig" mit dem XXXX festgestellt worden. Das Bundesamt hält – mit näherer Beweiswürdigung – fest, der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges und der damit verbundenen allgemeinen prekären Sicherheitslage verlassen. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso nicht, dass er persönlich von einer Rekrutierung betroffen gewesen wäre. Er erhoffe sich in Österreich eine weiterführende Ausbildung und eine bessere berufliche Zukunft. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien, die es auf näher genannte Quellen stützt.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen auszugsweise wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Kurden an. Seine Identität könne nicht festgestellt werden, seine Angaben zu seinem Alter seien nicht glaubhaft. Sein Geburtsdatum sei auf Grund des Sachverständigengutachtens "rechtsrichtig" mit dem römisch 40 festgestellt worden. Das Bundesamt hält – mit näherer Beweiswürdigung – fest, der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges und der damit verbundenen allgemeinen prekären Sicherheitslage verlassen. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, ebenso nicht, dass er persönlich von einer Rekrutierung betroffen gewesen wäre. Er erhoffe sich in Österreich eine weiterführende Ausbildung und eine bessere berufliche Zukunft. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien, die es auf näher genannte Quellen stützt. Rechtlich folgert das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) nicht ausgesetzt gewesen; es seien auch zukünftig keine zu erwarten. Die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation begründe für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Dagegen kommt das Bundesamt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da auf Grund der "allgemeinen Lage" in seiner Heimat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, in Syrien "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden". Abschließend begründet das Bundesamt seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.Rechtlich folgert das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) nicht ausgesetzt gewesen; es seien auch zukünftig keine zu erwarten. Die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation begründe für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft. Dagegen kommt das Bundesamt zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da auf Grund der "allgemeinen Lage" in seiner Heimat in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er bei einer Rückkehr Gefahr liefe, in Syrien "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden". Abschließend begründet das Bundesamt seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. 2.
  2. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wird ua. festgehalten, männliche Staatsbürger Syriens unterlägen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich. Im November 2011 sei entschieden worden, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Eine Befreiung vom Militärdienst sei möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliege: gesundheitliche Gründe, mindestens fünfjähriger Auslandsaufenthalt nach Erreichen des
  3. Lebensjahres (dann besteht die Möglichkeit eines Freikaufs) oder ein Alter von mehr als 45 Jahren. Weiters wird in den Feststellungen festgehalten, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Für Desertion in Kriegszeiten sei eine Haftstrafe von drei bis fünf Jahren vorgesehen, vorausgesetzt, der Betroffene stelle sich innerhalb dreier Monate den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion werde mit fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn der Deserteur das Land verlassen habe. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden, gebe es immer wieder Desertionen. Desertion könne – abhängig von den Umständen – einem Todesurteil gleichkommen, das oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, Soldaten, die sich weigerten, gegen Protestierende vorzugehen, drohten Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten sich verpflichten müssten, ihren Vorgesetzen Kameraden zu melden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen. Andere Soldaten seien Opfer von "Verschwindenlassen" geworden. Desertierte Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter auch Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder als sie sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen. 2.
  4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.10.2015 der Organisationseinheit des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, die als gesetzlicher Vertreter für ihn eingeschritten war.
  5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.10.2015, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum Militärdienst, da er nunmehr volljährig sei (am XXXX war er volljährig geworden, geht man von dem Geburtsdatum XXXX aus, das auf Grund des gerichtsmedizinischen Gutachtens angenommen worden war). Dabei drohe ihm als Kurden eine diskriminierende Behandlung. Auf Grund dieser Volksgruppenzugehörigkeit sei er auch von Gruppenverfolgung durch die Terrormiliz "IS" bedroht. Zum Wehrdienst verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.10.2015, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Rekrutierung zum Militärdienst, da er nunmehr volljährig sei (am römisch 40 war er volljährig geworden, geht man von dem Geburtsdatum römisch 40 aus, das auf Grund des gerichtsmedizinischen Gutachtens angenommen worden war). Dabei drohe ihm als Kurden eine diskriminierende Behandlung. Auf Grund dieser Volksgruppenzugehörigkeit sei er auch von Gruppenverfolgung durch die Terrormiliz "IS" bedroht. Zum Wehrdienst verwies der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes (zur Frage der Staatsangehörigkeit jedoch weiter unten) Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an, ausgenommen die Feststellung, dass eine Rekrutierung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei.
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der ethnischen Gruppe der Kurden an. Er ist 19 Jahre alt und hat bisher den Wehrdienst nicht geleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft er Gefahr, zum Militär eingezogen zu werden, den Militärdienst leisten zu müssen und dabei gezwungen zu werden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, wie sie in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides geschildert werden. Sollte er sich weigern oder desertieren, drohen ihm schwere Strafen bis zur Tötung.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Diese Feststellungen folgen den Feststellungen des Bundesamtes zur Person und zur Situation in Syrien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst bisher nicht geleistet hat, beruht auf den Feststellungen zu seinem Alter. Die Feststellungen dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, zum Militär eingezogen zu werden, den Militärdienst leisten zu müssen und dabei gezwungen zu werden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, beruhen auf einer Schlussfolgerung aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (nämlich zu seinem Alter) und zur Lage in Syrien. 2.2.
  10. Der Beschwerdeführer hat Kopien eines Ausweises oder von Ausweisen vorgelegt, nach denen er am XXXX geboren wäre. Nach den Ergebnissen der gerichtsmedizinischen Untersuchung kann dies nicht zutreffen; er ist mindestens vier Monate älter, wahrscheinlich aber ein Jahr und vier Monate bis drei Jahre und vier Monate älter. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens. Die Daten im Ausweis können daher nicht zutreffen. Dies kann verschiedene Ursachen haben: Es ist möglich, dass das Geburtsdatum, als der Ausweis ausgestellt wurde, nur geschätzt wurde, es kann absichtlich falsch eingetragen worden sein, es ist aber auch denkbar, dass der Ausweis gar nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, sondern im Nachhinein entsprechend verändert wurde. (Da nur Kopien vorgelegt wurden, ergeben sich weitere Möglichkeiten.) Da aber auch die Frage der Staatsangehörigkeit anhand des Ausweises beantwortet werden kann, hätte eine solche Zuordnung zur Folge, dass nicht nur das Alter, sondern auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Frage stünde.2.2.
  11. Der Beschwerdeführer hat Kopien eines Ausweises oder von Ausweisen vorgelegt, nach denen er am römisch 40 geboren wäre. Nach den Ergebnissen der gerichtsmedizinischen Untersuchung kann dies nicht zutreffen; er ist mindestens vier Monate älter, wahrscheinlich aber ein Jahr und vier Monate bis drei Jahre und vier Monate älter. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an den Ergebnissen des gerichtsmedizinischen Gutachtens. Die Daten im Ausweis können daher nicht zutreffen. Dies kann verschiedene Ursachen haben: Es ist möglich, dass das Geburtsdatum, als der Ausweis ausgestellt wurde, nur geschätzt wurde, es kann absichtlich falsch eingetragen worden sein, es ist aber auch denkbar, dass der Ausweis gar nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, sondern im Nachhinein entsprechend verändert wurde. (Da nur Kopien vorgelegt wurden, ergeben sich weitere Möglichkeiten.) Da aber auch die Frage der Staatsangehörigkeit anhand des Ausweises beantwortet werden kann, hätte eine solche Zuordnung zur Folge, dass nicht nur das Alter, sondern auch die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Frage stünde. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Asylakt jenes Asylwerbers genommen, der nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder ist. Die Niederschrift über die Befragung am 16.09.2014 gibt als seinen Vornamen "XXXX" und als seinen Zunamen "XXXX" an. Alle Verwandten werden mit diesem Zunamen angeführt. Sie entsprechen – hinsichtlich der Vornamen – den Namen, die auch der Beschwerdeführer angegeben hat, auch die Altersangaben sind die gleichen. Danach wohnen die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern in Syrien, sechs Brüder und zwei Schwestern im Irak (XXXX oder XXXX) und drei Brüder in Europa, darunter der Beschwerdeführer. (Die Differenz bei den Wohnsitzen der Brüder dieses Asylwerbers und jenen des Beschwerdeführers erklärt sich damit, dass bei einem der Brüder dieses Asylwerbers ursprünglich ein Wohnort im Irak eingetragen wurde, der dann handschriftlich in einen in Syrien geändert wurde; beim gleichnamigen Bruder des Beschwerdeführers findet sich keine solche Änderung.) – In der Folge wurde im Akt als Vorname dieses Asylwerbers der Name "XXXX" (auch – offenbar verschrieben – "XXXX") und als Zuname der Name "XXXX" (manchmal auch "XXXX alias XXXX") geführt. Am 11.12.2014 teilte die Mitarbeiterin einer Nicht-Regierungsorganisation dem Bundesamt per e-mail mit, bei der Ausstellung der "weißen Karten" des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers sei ein Fehler unterlaufen, die Vor- und die Zunamen seien jeweils vertauscht worden. Bei seiner Einvernahme am 12.03.2015 (sie fand also am selben Tag wie jene des Beschwerdeführers statt) gab der mehrfache erwähnte Asylwerber an, sein Nachname sei "XXXX", sein Vorname "XXXX".Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in den Asylakt jenes Asylwerbers genommen, der nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder ist. Die Niederschrift über die Befragung am 16.09.2014 gibt als seinen Vornamen "XXXX" und als seinen Zunamen "XXXX" an. Alle Verwandten werden mit diesem Zunamen angeführt. Sie entsprechen – hinsichtlich der Vornamen – den Namen, die auch der Beschwerdeführer angegeben hat, auch die Altersangaben sind die gleichen. Danach wohnen die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern in Syrien, sechs Brüder und zwei Schwestern im Irak (römisch 40 oder römisch 40 ) und drei Brüder in Europa, darunter der Beschwerdeführer. (Die Differenz bei den Wohnsitzen der Brüder dieses Asylwerbers und jenen des Beschwerdeführers erklärt sich damit, dass bei einem der Brüder dieses Asylwerbers ursprünglich ein Wohnort im Irak eingetragen wurde, der dann handschriftlich in einen in Syrien geändert wurde; beim gleichnamigen Bruder des Beschwerdeführers findet sich keine solche Änderung.) – In der Folge wurde im Akt als Vorname dieses Asylwerbers der Name "XXXX" (auch – offenbar verschrieben – "XXXX") und als Zuname der Name "XXXX" (manchmal auch "XXXX alias XXXX") geführt. Am 11.12.2014 teilte die Mitarbeiterin einer Nicht-Regierungsorganisation dem Bundesamt per e-mail mit, bei der Ausstellung der "weißen Karten" des Beschwerdeführers und des genannten Asylwerbers sei ein Fehler unterlaufen, die Vor- und die Zunamen seien jeweils vertauscht worden. Bei seiner Einvernahme am 12.03.2015 (sie fand also am selben Tag wie jene des Beschwerdeführers statt) gab der mehrfache erwähnte Asylwerber an, sein Nachname sei "XXXX", sein Vorname "XXXX". Am 30.03.2015 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation Fotografien von Dokumenten, die ua. den Asylwerber betrafen. Nach der Übersetzung, die das Bundesamt anfertigen ließ, handelt es sich bei den Dokumenten, die den erwähnten Asylwerber betreffen, um einen Einberufungsbefehl, ein Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis; der Name des Betroffenen lautet XXXX. Hinter dem (positiven) Asylbescheid sind im Akt weitere Kopien von Dokumenten eingeordnet, die der Asylwerber offenbar auf Aufforderung des Bundesamtes vorgelegt hatte; sie lauten nach den Übersetzungen auf XXXX.Am 30.03.2015 übermittelte eine Nicht-Regierungsorganisation Fotografien von Dokumenten, die ua. den Asylwerber betrafen. Nach der Übersetzung, die das Bundesamt anfertigen ließ, handelt es sich bei den Dokumenten, die den erwähnten Asylwerber betreffen, um einen Einberufungsbefehl, ein Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis; der Name des Betroffenen lautet römisch 40 . Hinter dem (positiven) Asylbescheid sind im Akt weitere Kopien von Dokumenten eingeordnet, die der Asylwerber offenbar auf Aufforderung des Bundesamtes vorgelegt hatte; sie lauten nach den Übersetzungen auf römisch 40 . Es ist, wie zu betonen ist, durchaus möglich, dass es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten Asylwerber tatsächlich um Brüder handelt, es ist aber auch denkbar, dass sie sich erst im Nachhinein als Brüder ausgaben. Schon die nachträgliche Richtigstellung der Nachnamen lässt Zweifel aufkommen. Schließlich ist zu bedenken, dass der Großteil der Geschwister des Beschwerdeführers nach seinen Angaben nicht in Syrien, sondern im Irak lebt. Dies kann verschiedenste Gründe haben, lässt aber auch die Möglichkeit offen, dass die Familie tatsächlich irakischer Staatsangehörigkeit ist. All diese Umstände müssten nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes näher erörtert werden, allenfalls durch weitere Erhebungen; vielleicht würde aber auch eine Verhandlung reichen bzw. hätte eine weitere Einvernahme gereicht, um die Zweifel auszuräumen. 2.2.2.
  12. Solche Verfahrensschritte hält das Bundesverwaltungsgericht aber nur dann für sinnvoll, wenn ein mögliches anderes Beweisergebnis – dass der Beschwerdeführer nämlich nicht syrischer Staatsangehöriger wäre – ein anderes Verfahrensergebnis nach sich ziehen dürfte. Dazu ist zu bedenken, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 23.11.2016, Ra 2016/18/0054; 18.1.2017, Ra 2016/18/0293) steht der "Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative [...] die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind" (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; vergleichbare Formulierungen in anderen Erkenntnissen).2.2.2.
  13. Solche Verfahrensschritte hält das Bundesverwaltungsgericht aber nur dann für sinnvoll, wenn ein mögliches anderes Beweisergebnis – dass der Beschwerdeführer nämlich nicht syrischer Staatsangehöriger wäre – ein anderes Verfahrensergebnis nach sich ziehen dürfte. Dazu ist zu bedenken, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Spruchpunkt ist in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 23.11.2016, Ra 2016/18/0054; 18.1.2017, Ra 2016/18/0293) steht der "Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative [...] die bereits erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind" (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; vergleichbare Formulierungen in anderen Erkenntnissen). 2.2.2.
  14. In einer dieser Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof ("[f]ür das fortgesetzte Verfahren" – somit wohl obiter) darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht "nicht an die Begründung der Gewährung von subsidiärem Schutz [...] gebunden ist": "Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist [...]. Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können [...]. Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil § 11 AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind [...]. Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen [...]." (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070)"Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist [...]. Bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, AsylG 2005 und der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können [...]. Eine rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz ist daher als solche zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 deren Annahme nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind [...]. Aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist jedoch Gegenstand der Begründung, die für sich keine Bindungswirkung entfaltet. Das Verwaltungsgericht kann daher im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen [...]." (VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070) Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht wohl nicht an den rechtskräftigen Ausspruch über subsidiären Schutz "gebunden" ist, dessen Gewährung aber "als solche zu beachten" hat. Die Formulierung, diese Gewährung stehe "etwa" der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, deutet darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof auch andere Konstellationen für möglich halten dürfte, in denen diese Gewährung "als solche zu beachten" wäre. (Hintergrund der Entscheidung war, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen getroffen hatte, die wohl als Nachfluchtgrund zu werten gewesen wären, die es aber nur zum Anlass nahm, subsidiären Schutz zu gewähren.)

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 8 Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt bzw. in jenem des subsidiären Schutzes abzuweisen, wenn eine "innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11)" offen steht. Nach § 11 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Der zweite Satz der Bestimmung verknüpft wiederum die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und jener subsidiären Schutzes in der Art miteinander, dass er Schutz dann für gewährleistet erklärt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht iSd GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt bzw. in jenem des subsidiären Schutzes abzuweisen, wenn eine "innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,)" offen steht. Nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Der zweite Satz der Bestimmung verknüpft wiederum die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und jener subsidiären Schutzes in der Art miteinander, dass er Schutz dann für gewährleistet erklärt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht iSd GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Möglicherweise wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Vorfrage zu prüfen ist, die auch Vorfrage bei der Gewährung von Asyl ist (zur Frage, ob eine Vorfrage, die auch in einem anderen Verfahren eine Vorfrage ist, überhaupt eine Vorfrage im technischen Sinn [dh. iSd § 38 AVG] ist, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.

  1. Teilband: §§ 37 – 62 [2005], § 38 Rz 6 = Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.7.2005, rdb.at], § 38 Rz 6).Möglicherweise wollte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck bringen, dass bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes eine Vorfrage zu prüfen ist, die auch Vorfrage bei der Gewährung von Asyl ist (zur Frage, ob eine Vorfrage, die auch in einem anderen Verfahren eine Vorfrage ist, überhaupt eine Vorfrage im technischen Sinn [dh. iSd Paragraph 38, AVG] ist, vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.
  2. Teilband: Paragraphen 37, – 62 [2005], Paragraph 38, Rz 6 = Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Paragraph 38, Rz 6). 2.2.2.
  3. Ziemlich genau ein Jahr nach der soeben referierten Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, mit der Gewährung subsidiären Schutzes sei "bindend festgestellt" worden, "dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten [...] in Bezug auf den gesamten Herkunftsstaat des Revisionswerbers gegeben" gewesen seien. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidung im Asylpunkt "zu beachten" gewesen. Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung über den subsidiären Schutz der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für welche die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage sei von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und "bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört" (VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293) 2.2.
  4. Wenn also auch die Begründung, die das Bundesamt gegeben hat, als es dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährte, das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet, wäre diese Entscheidung doch zu beachten, wenn es um die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ginge. Eine Erörterung dieser Frage setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass man Klarheit über den Herkunftsstaat gewinnt, bezieht sich doch die Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers, das ist nach § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (bei Staatenlosen der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts). Eine – an ein weiteres Ermittlungsverfahren möglicherweise anschließende – Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, geriete daher in ein Spannungsverhältnis mit der Begründung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, der ja auf Grund der widrigen Umstände in jenem Staat zuerkannt worden ist, den das Bundesamt als Herkunftsstaat angenommen hat. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides das Gericht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht bindet, von ihm aber in der Weise zu beachten ist, dass es nicht von einer anderen als der syrischen Staatsangehörigkeit ausgehen darf. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich. – Wollte man dagegen annehmen, eine Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sei trotz der Entscheidung über den subsidiären Schutz zulässig, so wäre nicht klar, wie mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (im anderen Staat?) umzugehen wäre.2.2.
  5. Wenn also auch die Begründung, die das Bundesamt gegeben hat, als es dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährte, das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet, wäre diese Entscheidung doch zu beachten, wenn es um die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative ginge. Eine Erörterung dieser Frage setzt nämlich in jedem Fall voraus, dass man Klarheit über den Herkunftsstaat gewinnt, bezieht sich doch die Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers, das ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt (bei Staatenlosen der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts). Eine – an ein weiteres Ermittlungsverfahren möglicherweise anschließende – Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, geriete daher in ein Spannungsverhältnis mit der Begründung für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, der ja auf Grund der widrigen Umstände in jenem Staat zuerkannt worden ist, den das Bundesamt als Herkunftsstaat angenommen hat. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides das Gericht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht bindet, von ihm aber in der Weise zu beachten ist, dass es nicht von einer anderen als der syrischen Staatsangehörigkeit ausgehen darf. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage sind daher entbehrlich. – Wollte man dagegen annehmen, eine Feststellung, der Beschwerdeführer sei nicht syrischer Staatsangehöriger, sei trotz der Entscheidung über den subsidiären Schutz zulässig, so wäre nicht klar, wie mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (im anderen Staat?) umzugehen wäre.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). 1.2.

  1. Zur Frage der Asylrelevanz einer Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein" (vgl. zuvor schon – aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 – VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001).Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein" vergleiche zuvor schon – aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 – VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001). Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0475; 25.3.2003, 2001/01/0009; 22.2.2005, 2003/21/0219; 1.3.2007, 2003/20/0111; 1.3.2007, 2003/20/0210; 27.4.2011, 2008/23/0124 [dieses Erk. und die beiden vorangegangenen auch zur möglichen Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe]; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; 14.9.2016, Ra 2016/18/0085 bis 0087; weiters – ohne sich auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beziehen – VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 22.5.2003, 2000/20/0420; 19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vgl. auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376;19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vergleiche auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376; 21.4.2005, 2004/20/0315; 27.2.2007, 2004/21/0044; 26.9.2007, 2006/19/0561; 28.8.2008, 2008/22/0371, sowie – sich auch auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen beziehend – VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360, und – unter dem Aspekt eines Gewissenskonfliktes, weil ein Asylwerber "gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vorgehen müsste" – VwGH 8.4.2003, 2001/01/0435). 1.2.
  2. Nach den Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er nach Syrien zurückkehren, vom staatlichen Militär – zwangsweise – rekrutiert würde. In diesem Fall läuft er Gefahr, zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden oder, sollte er sich weigern oder desertieren, bestraft, allenfalls getötet zu werden. 2.
  3. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH zur Asylrelevanz des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen).2.
  4. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vergleiche die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH zur Asylrelevanz des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal nur über Gebiete oder Flughäfen nach Syrien einreisen kann, die unter der Herrschaft der Regierung stehen, sodass er bei einer Einreise Gefahr läuft, festgenommen zu werden, unabhängig davon, ob das Regime die Herrschaft auch über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübt. Aber auch abgesehen davon steht dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die § 11 AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (vgl. die oben zitierte Rsp. des VwGH).Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal nur über Gebiete oder Flughäfen nach Syrien einreisen kann, die unter der Herrschaft der Regierung stehen, sodass er bei einer Einreise Gefahr läuft, festgenommen zu werden, unabhängig davon, ob das Regime die Herrschaft auch über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübt. Aber auch abgesehen davon steht dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die Paragraph 11, AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen vergleiche die oben zitierte Rsp. des VwGH).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2.2.

§ 2Abs. 1 Z 15 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 und 6 BG BGBl. I 24/2016 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5 und 6 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen" (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen" (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und zwar zu der Frage, ob die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes dann, wenn sie ihren Grund in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftsstaates hat, bei der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der Form zu beachten ist, dass auch bei der Entscheidung im Asylpunkt von einer anderen Staatsangehörigkeit nicht ausgegangen werden darf. Es ließe sich – entgegen der oben dargestellten Ansicht – auch die Meinung vertreten, die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes hindere die zur Entscheidung im Asylpunkt berufene Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – nicht daran, eine andere Feststellung zur Staatsangehörigkeit zu treffen. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall deshalb ab, weil sie – folgt man der zweiten Ansicht – hier fallbezogen nur nach weiteren Ermittlungen getroffen werden dürfte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, und zwar zu der Frage, ob die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes dann, wenn sie ihren Grund in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftsstaates hat, bei der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in der Form zu beachten ist, dass auch bei der Entscheidung im Asylpunkt von einer anderen Staatsangehörigkeit nicht ausgegangen werden darf. Es ließe sich – entgegen der oben dargestellten Ansicht – auch die Meinung vertreten, die rechtskräftige Zuerkennung subsidiären Schutzes hindere die zur Entscheidung im Asylpunkt berufene Behörde – hier das Bundesverwaltungsgericht – nicht daran, eine andere Feststellung zur Staatsangehörigkeit zu treffen. Von der Lösung dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall deshalb ab, weil sie – folgt man der zweiten Ansicht – hier fallbezogen nur nach weiteren Ermittlungen getroffen werden dürfte. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung angegeben, er habe Sprachkenntnisse des Arabischen und des Kurdischen, beherrsche aber nur Arabisch in Wort und Schrift. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2116253.1.00

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