2 Asylgesetz 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eingestellt. TextBEGRÜNDUNG: 1.
G 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013, entzieht sich ein_e Asylwerber_in dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht ihr oder sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.1.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,, entzieht sich ein_e Asylwerber_in dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht ihr oder sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein_e Asylwerber_in dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein_e Asylwerber_in dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Abs. 2 ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 nicht anzuwenden.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Absatz 2, ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 30, nicht anzuwenden.
G 2005 einzustellen ist.3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Da das Verfahren jederzeit (solange nicht zwei Jahre nach dieser Einstellung abgelaufen sind) ohne Antrag von Amts wegen fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist, ist das Verfahren lediglich mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2136638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.