RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW232 2150650-1 SpruchW232 2150455-1/6E W232 2150652-1/5E W232 2150648-1/5E W232 2150650-1/5E W232 2150646-1/5E BESCHLUSS Das Bundesve
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, ein Ehepaar, und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, deren minderjährige Kinder, alle Staatsbürger der Russischen Föderation, reisten in das Bundesgebiet ein und brachten am 21.09.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung der Familie in Polen am 07.09.
- Am 21.09.2016 fanden die Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, über Weißrussland, Polen und Tschechien nach Österreich gereist zu sein. Sie hätten in Polen Asylanträge gestellt, aber die Entscheidung nicht abgewartet. Er könne nichts Schlechtes über Polen sagen, sie seien in einem Flüchtlingslager gemeinsam untergebracht gewesen und hätten zu essen bekommen. Er glaube in Österreich sei es besser, außerdem sei es weiter weg von Russland. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, über Weißrussland, Polen und ein unbekanntes Land nach Österreich gereist zu sein. Sie hätten alles bekommen, aber Polen und Weißrussland lägen in der Nähe von Tschetschenien. Weitere Angaben wolle sie nicht machen.
- Am 19.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Polen.
- Am 19.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Polen. Mit Schreiben vom 24.10.2016 stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 24.10.2016 stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
- Am 07.12.2016 wurden medizinische Befunde, den Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- und Viertbeschwerdeführer betreffend, in deutscher und russischer Sprache übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer an hereditärer Polyneuropathie (Charco Marie Tooth Syndrom) leidet. Diese Erkrankung geht mit schweren Lähmungserscheinungen und Atrophie (Gewebeschwund) einher. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer leiden an derselben Erkrankung, die sich bei ihnen schon durch Muskelschwäche und Einschränkungen in der Bewegung der Gliedmaßen manifestiert.
- Im Rahmen der Einvernahme am 25.01.2017 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zusätzlich zu seiner Erkrankung an Rücken- und Kopfschmerzen leide. Seine Muskeln würden austrocknen und verschwinden. Die Symptome hätten im vierten Lebensjahr begonnen, seit 13 Jahren sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er könne seinen Rollstuhl selber nicht schieben und sei immer auf Begleitung angewiesen. Wenn seine Ehefrau ihm nicht helfen könne, unterstütze ihn eine Cousine seiner Frau. Er bekomme Physiotherapie und eine Reihe von Medikamenten. Er sei in Polen bei einem Arzt gewesen. Gegen Polen könne er nichts sagen. Seine Familie fühle sich in Österreich sehr wohl, die medizinische Versorgung sei sehr gut. Seine Söhne hätten trotz ihrer Krankheit in der Schule Freunde gefunden. In Polen sei er im ersten Stock untergebracht gewesen und habe daher nur Verpflegung erhalten, wenn ihn jemand in den Speisesaal gebracht habe. Er habe dann den restlichen Tag im Freien verbringen müssen. Es sei ihm peinlich gewesen, ständig nach Hilfe zu fragen. Der Erstbeschwerdeführer legte weitere medizinische Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Auch die Bewegungsfähigkeit der Hände ist bereits stark eingeschränkt. Eine Liste der verschriebenen Medikamente wurde ebenfalls vorgelegt. Aus den vorgelegten befunden des Drittbeschwerdeführers geht hervor, dass dieser an Schmerzen in den Beinen und Armen und rascher Ermüdbarkeit leidet. Er kann nur 100-200 m beschwerdefrei gehen. Bein Viertbeschwerdeführer wurde eine Schwäche und rasche Ermüdbarkeit vor allem in Armen und Händen festgestellt. Beiden wurde zur genetischen Abklärung, ob eine hereditäre Polyneuropathie vorliegt, Blut abgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, an Herzproblemen zu leiden, und legte diesbezügliche Befunde vor. Ihre Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin, sei gesund. In Polen seien ihr Mann und ihre Kinder nicht akzeptiert und behandelt worden. Es sei dort eine ganz andere Situation als in Österreich. Sie befürchte, dass ihre Kinder auch einen Rollstuhl benötigen würden.
- Am 02.02.2017 richtete das BFA folgende Anfrage an die Staatendokumentation (zusammengefasst aus zwei Anfragen): -) Ist im Falle einer Rückführung des AW mit seiner Familie nach Polen eine angepasste Unterkunft (behindertengerecht) gewährleistet? Falls ja, -) Wo werden krankheitsbedingte Familien untergebracht? -) Welche Betreuungsleistungen erhalten sie dabei (Versicherung, Sozialarbeiter, ärztliche Hilfe)? -) Ist die medizinische Versorgung für diese Erkrankung in Polen gewährleistet? -) Gibt es für die Familie eine Pflegeunterstützung bzw. Haushaltshilfe? -) Welche Leistungen werden vom polnischen Staat für die Familie gewährt? -) Ist die Erkrankung in Polen behandelbar? -) Ist die medikamentöse Behandlung in Polen gewährleistet? -) Sind die Wirkstoffe der Medikamente verfügbar (Resyl mit Codein-Tropfen; Diclofenac-Diäthylamin; Metoclepramidhydrochlorid; Propanolol; Prantoprazol)? Sind die Medikamente bzw. Wirkstoffe in Polen verfügbar? -) Ist eine Physiotherapie und einer Ergotherapeutische Behandlung in Polen verfügbar? -) Wie garantiert der polnische Staat die Sicherheit einer für krankheitsbedingte Fälle?
- Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.02.2017 geht hervor, dass die Wirkstoffe der Medikamente in Polen erhältlich seien, es werde aber darauf hingewiesen, dass die Verfügbarkeit der Medikation keine Aussage über die tatsächliche Zugänglichkeit im Einzelfall beinhalte. Zu den anderen Fragen hätten keine verwertbaren Informationen gefunden werden können, die Frage sei daher an die polnische Asylbehörde und an das für die medizinische Behandlung von Asylwerbern zuständige Unternehmen "Petra Medica" weitergegeben worden.
- Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.
- Das BFA wies mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei. Beweiswürdigend wurde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass die notwendigen Medikamente in Polen verfügbar seien und Asylwerber Anspruch auf medizinische Versorgung hätten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, eine drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen.Beweiswürdigend wurde im Bescheid des Erstbeschwerdeführers ausgeführt, dass die notwendigen Medikamente in Polen verfügbar seien und Asylwerber Anspruch auf medizinische Versorgung hätten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, eine drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Polen aufzuzeigen.
- Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 brachten die Beschwerdeführer mit gleichlautenden Schriftsätzen das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Am 17.03.2017 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilantwort der Staatendokumentation. Aus dieser geht unter anderem hervor, dass die Frage der Unterbringung der Beschwerdeführer bis dato nicht beantwortet haben werde können und dass betreffend die Frage der Behandlung der konkreten Krankheit und der Zugänglichkeit der Medikamente noch eine Auskunft der zuständigen polnischen Stelle abgewartet werde. Die Ergebnisse würden dann umgehend weitergeleitet werden.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 20.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 30.03.2017 langte eine (weitere) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.03.2017 ein. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Angaben von "Petra Medica" und des amtlichen polnischen Registers registrierter Medikamente nicht deckungsgleich seien. Laut dem Register seien die verschriebenen Medikamente verfügbar. Auch die Informationen der polnischen Asylbehörde und von "Petra Medica" zur Unterbringung von Menschen im Rollstuhl würden stark divergieren. Laut der polnischen Asylbehörde würden spezielle Bedürfnisse im Asylverfahren beachtet und vulnerable Personen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse einquartiert. Für Menschen mit Behinderung sei im Flüchtlingszentrum permanente medizinische Hilfeleistung und Unterstützung gesichert. Wenn die Pflege im Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden könne, werde die Person in speziellen Pflegeanstalten untergebracht. "Petra Medica" hingegen meine, dass die Flüchtlingszentren für die Bedürfnisse des Erstbeschwerdeführers und seiner Söhne nicht angepasst seien. Woher diese Divergenz komme, sei momentan nicht bekannt, aber die Staatendokumentation werde dem nachgehen.
- Am 10.04.2017 langte eine "letzte Teilantwort" der Staatendokumentation beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese beinhaltet eine Stellungnahme des BM.I-Verbindungsbeamten zu den aufgetretenen Divergenzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5 AsylG 2005:Paragraph 5, AsylG 2005: "
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. " § 21 Abs. 3 BFA-VG:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 13Artikel 13 "
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig." Art. 16:Artikel 16 : "
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 17:Artikel 17 : "
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." Art. 18:Artikel 18 : "
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz begründet ist, wobei sich die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer aus Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ergibt. Polen hat der Rücknahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz begründet ist, wobei sich die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer aus Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ergibt. Polen hat der Rücknahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage nicht abgeklärt, nämlich ob für die an hereditärer Polyneuropathie (Charco Marie Tooth Syndrom) erkrankten Erst-, Dritt-, und Viertbeschwerdeführer eine behindertengerechte Unterkunft, Behandlung und Therapiemöglichkeit in Polen verfügbar sind. Die belangte Behörde hat hierzu eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, die vollständige Beantwortung aber nicht abgewartet, sondern den Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen, als lediglich die Verfügbarkeit der benötigten Medikamente durch die Anfragebeantwortung bejaht worden war. Ob eine geeignete Unterkunft und Therapiemöglichkeiten für die Beschwerdeführer verfügbar sind, ließ die Behörde ungeklärt. Hinzukommt, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.03.2017 hervorgeht, dass die eingeholten Auskünfte zu einigen Fragen widersprüchlich sind. Die Staatendokumentation versicherte in ihrer Anfragebeantwortung, aufgrund dieser Divergenz weitere Nachforschungen anzustellen. Ob die zuletzt eingegangenen Antworten der Staatendokumentation ausreichen, um ein umfassendes Bild zur Unterbringung und medizinischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten der Familie zu haben, wird das BFA nunmehr neu zu beurteilen und festzustellen haben. Das gebotene Parteiengehör zu derartigen Feststellungen begründet ein weiteres Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf wesentliche Sachverhaltselemente daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf wesentliche Sachverhaltselemente daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W232.2150650.1.01