GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Polen führt.Mit Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 07.04.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihren Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen
der Dublin III-VO mit Polen führt. 1.
1 lit .c Dublin III-VO ausdrücklich zu.1.4. Mit Schreiben vom 20.04.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
1.
G ergangen seien, aus diesem Grund den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten ausgefolgt und ihnen zur Kenntnis gebracht werde, dass ihr Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde.1.6. Am 16.07.2016 fanden jeweils Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs der Einvernahme wurde festgehalten, dass in den Verfahren der Beschwerdeführer keine Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ergangen seien, aus diesem Grund den Beschwerdeführern Aufenthaltsberechtigungskarten ausgefolgt und ihnen zur Kenntnis gebracht werde, dass ihr Asylverfahren als zugelassenes Verfahren weitergeführt werde. Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme an, dass die Drittbeschwerdeführerin unter einer genetischen Krankheit leide. Sie habe Probleme mit dem Herz und mit der Verdauung. Eine Operation wäre wichtig, aber es gebe noch keinen Termin, da die Drittbeschwerdeführerin sehr schwach sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei fast zwei Jahre alt und könne nur Brei zu sich nehmen. Sie sei unter ständiger ärztlicher Kontrolle. In Tschetschenien sei sie zwar auch schon behandelt worden, man habe jedoch die Herzerkrankung nicht festgestellt. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Österreich und unterstütze die Familie finanziell und sei auch bei den ärztlichen Terminen dabei. Der Erstbeschwerdeführer wolle nicht nach Polen, da Polen kein sicheres Land für ihn sei. Dort gebe es einen Geheimdienst für Kadyrow. In ihrer eigenen Einvernahme brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester in Wien lebe und die Familie in jeglicher Hinsicht unterstütze. Im gemeinsamen Haushalt lebe sie mit ihrer Schwester, die österreichische Staatsangehörige sei, nicht. Sie wolle nicht nach Polen, da ihr der Erstbeschwerdeführer erzählt habe, dass in Polen Menschen seien, die alle tschetschenischen Asylwerber für den tschetschenischen Präsidenten fotografieren würden. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
1 lit. c der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen
, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der jeweiligen angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen zulässig ist. Begründend wurde betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin festgestellt, dass diese von Geburt an eine vermutlich genetisch bedingte, schwere Behinderung habe, die sowohl geistig-motorisch als auch körperlich sei. Sie habe Untergewicht mit schlechter Ernährungslage und leide an oftmaligem Erbrechen mit mangelnder Gewichtszunahme. Sie habe eine Missbildung am Herzen mit links-rechts-Shunt (Verschiebung des Blutvolumens nach rechts bei fehlender Trennwand der beiden Herzvorhöfe). Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Drittbeschwerdeführerin sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Betreffend alle drei Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge in den angefochtenen Bescheide Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sich die Feststellungen zu den Krankheiten aus den vorgelegten Befunden und der Befundbewertung vom 26.09.2016 ergeben würden. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Polen drohen könnte. Polen sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes zu sehen und hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Die Feststellungen zu Polen würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt betreffend die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sich die Feststellungen zu den Krankheiten aus den vorgelegten Befunden und der Befundbewertung vom 26.09.2016 ergeben würden. Betreffend die Lage im Mitgliedstaat wurde hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer ausgeführt, dass aus deren Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass eine konkrete Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in Polen drohen könnte. Polen sei als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes zu sehen und hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in Polen an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Die Feststellungen zu Polen würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO erfüllt sei. Im Hinblick auf die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin liege zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben vor, der sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege, da keine qualifizierten Abhängigkeiten bestünden. Daher stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass sich im Fall der Drittbeschwerdeführerin kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Weiters seien für die Drittbeschwerdeführerin in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Polen verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben und sei daher davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin in Polen ausreichend Zugang zu ärztlicher Versorgung haben werde. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO erfüllt sei. Im Hinblick auf die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin liege zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben vor, der sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewege, da keine qualifizierten Abhängigkeiten bestünden. Daher stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch einen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Polen sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Ein in besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei in den Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde zusätzlich auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass sich im Fall der Drittbeschwerdeführerin kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Weiters seien für die Drittbeschwerdeführerin in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Polen verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben und sei daher davon auszugehen, dass die Drittbeschwerdeführerin in Polen ausreichend Zugang zu ärztlicher Versorgung haben werde. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3.
dem polnischen Asylrecht gebe es unverhältnismäßig viele Möglichkeiten zur Inhaftierung von Asylwerbern, von denen allerdings nicht in allen Fällen Gebrauch gemacht werde. Hinzu komme, dass betreffend die Drittbeschwerdeführerin ursprünglich für den XXXX .11.2016 eine Herzoperation geplant gewesen sei, die nunmehr auf den XXXX .10.2016 vorverlegt worden sei. Angesichts dieser Faktenlage sei wahrscheinlich, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Außerlandesbringung nach Polen Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden oder dass sogar ihr Recht auf Leben im Sinne des Art. 2 EMRK verletzt werden würde. Ferner wäre durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer auch ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in Bezug auf die Bindung zur Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich verletzt. Darüber hinaus sei aufgrund der fehlenden Rechtsberatung im Zulassungsverfahren das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft.4. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich aus dem ärztlichen Bericht vom römisch 40 .10.2016 ergebe, dass eine nicht adäquate Unterbringung der Drittbeschwerdeführerin weitere Erkrankungen entstehen lassen könnten, die bei nicht maximal möglicher Therapie gegebenenfalls auch zu einem letalen Ausgang führen könnten und somit ein reales Risiko auf Verletzung des Rechtes auf Leben im Sinne von Artikel 2, EMRK vorliege. Ferner sei die Befundbewertung vom 26.09.2016 den Beschwerdeführern nicht vorgelegt und sohin ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. In der Folge wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Erstbefragung betreffend die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers mangelhaft gewesen sei und wurde unter Zitierung weiterer Berichte (aus den Jahren 2007, 2011 und 2013) auf die Bedrohung tschetschenischer Asylwerber in Polen durch Anhänger Kadyrows verwiesen. Auch sei der Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt und die Wohnungssuche für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Polen schwer.
dem polnischen Asylrecht gebe es unverhältnismäßig viele Möglichkeiten zur Inhaftierung von Asylwerbern, von denen allerdings nicht in allen Fällen Gebrauch gemacht werde. Hinzu komme, dass betreffend die Drittbeschwerdeführerin ursprünglich für den römisch 40 .11.2016 eine Herzoperation geplant gewesen sei, die nunmehr auf den römisch 40 .10.2016 vorverlegt worden sei. Angesichts dieser Faktenlage sei wahrscheinlich, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Außerlandesbringung nach Polen Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu werden oder dass sogar ihr Recht auf Leben im Sinne des Artikel 2, EMRK verletzt werden würde. Ferner wäre durch eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer auch ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK in Bezug auf die Bindung zur Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich verletzt. Darüber hinaus sei aufgrund der fehlenden Rechtsberatung im Zulassungsverfahren das Verfahren auch aus diesem Grund mangelhaft. Neben einigen Berichten betreffend das Asylsystem in Polen wurden der Beschwerde folgende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt: * Bestätigung der Caritas vom XXXX .10.2016, dass diese die Kosten der Medikamente Maltodextrin und MCT Öl für die Drittbeschwerdeführerin in der Höhe von ca. € 70,00 übernommen hat und* Bestätigung der Caritas vom römisch 40 .10.2016, dass diese die Kosten der Medikamente Maltodextrin und MCT Öl für die Drittbeschwerdeführerin in der Höhe von ca. € 70,00 übernommen hat und * Ärztlicher Bericht vom XXXX .10.2016 betreffend eine bei der Drittbeschwerdeführerin aufgetretene Infektion der oberen Luftwege, aufgrund dessen die für den XXXX .09.2016 geplante Operation verschoben werden musste mit neuem Operationstermin XXXX .11.2016, in dem weiters ausgeführt wurde, eine Unterbringung der Drittbeschwerdeführerin in "keine wirklichen wohnadäquaten Situation könnte zu einer signifikanten pulmonalen Belastung führen mit Bronchiolitis oder auch Pneumonie, welches bei nicht maximal möglicher Therapie ggf. auch einen letalen Ausgang für dieses Kind darstellen würde" samt Befund einer Echokardiographie* Ärztlicher Bericht vom römisch 40 .10.2016 betreffend eine bei der Drittbeschwerdeführerin aufgetretene Infektion der oberen Luftwege, aufgrund dessen die für den römisch 40 .09.2016 geplante Operation verschoben werden musste mit neuem Operationstermin römisch 40 .11.2016, in dem weiters ausgeführt wurde, eine Unterbringung der Drittbeschwerdeführerin in "keine wirklichen wohnadäquaten Situation könnte zu einer signifikanten pulmonalen Belastung führen mit Bronchiolitis oder auch Pneumonie, welches bei nicht maximal möglicher Therapie ggf. auch einen letalen Ausgang für dieses Kind darstellen würde" samt Befund einer Echokardiographie 5. Mit Beschluss vom 19.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Mit Beschluss vom 19.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. 6. Am 21.10.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Überstellungsfrist
1 Dublin III-VO abgelaufen sei.6. Am 21.10.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Überstellungsfrist
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) 1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.2.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.1.2.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (hier: Beschluss). Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. 1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
[ ] 2.
1 lit. c Dublin III-VO anerkannt.In den vorliegenden Verfahren ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet ist, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Weißrussland) kommend die Landgrenze Polens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert, nachdem diese dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt, diese Anträge während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben, auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO. Polen hat seine Zuständigkeit betreffend alle drei Beschwerdeführer auch ausdrücklich mit Schreiben vom 20.04.2016
GH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
G untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass betreffend die Drittbeschwerdeführerin multiple Erkrankungen in mehrfacher Hinsicht (geistig und körperlich) sowie – damit zusammenhängend – eine umfassende Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden.Die gegenständlichen Fälle, die aufgrund des durchzuführenden Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG untrennbar miteinander verbunden sind, sind dadurch gekennzeichnet, dass betreffend die Drittbeschwerdeführerin multiple Erkrankungen in mehrfacher Hinsicht (geistig und körperlich) sowie – damit zusammenhängend – eine umfassende Behandlungsbedürftigkeit vorgebracht wurden. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). 3.3.
dem unbedenklichen Akteinhalt sind im gegenständlichen Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin nachstehende Erkrankungen samt Behandlungsbedürftigkeit hervorgekommen, die sowohl durch zahlreiche vorgelegte ärztliche Berichte bzw. sonstige medizinische Unterlagen als auch durch die vom Bundesamt eingeholte Befundbewertung vom 26.09.2016 belegt worden waren: Die Drittbeschwerdeführerin leidet (von Geburt an) an einer geistigen und körperlichen Retardierung, an einem großen Vorhofseptumdefekt (= Loch in der Scheidewand zwischen den Herzvorhöfen), an einer Hydronephrose Grad I links (= Erweiterung des Nierenbeckens und der Nierenkelche durch eine Harnabflussstörung), an einer Schilddrüsenunterfunktion, an einer Überempfindlichkeit der Augen gegenüber Lichteinwirkung, an einer Weitsichtigkeit sowie einer Ungleichsichtigkeit samt Innenschielen, an einem angeborener Schaden am Sehnerv links, an einer infantilen Cerebralparese (= Bewegungsstörung, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegt), an der sogenannten "Dandy Walker Variante" (= Fehlbildung des Kleinhirns), an einer Entzündung der Eustachi-Röhre und an einer Sekretansammlung in der Paukenhöhle sowie an zahlreichen anderen, mit diesen "Haupterkrankungen" einhergehenden, Beschwerden wie z.B. Exsikkose, Erbrechen und alimentärer Mangelzustand. Ferner ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin von XXXX .03.2016 bis XXXX .04.2016 und von XXXX .05.2016 bis XXXX .05.2016 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war, zahlreiche weitere Untersuchungen vorgenommen (z.B. Schädel-MRT, Echokardiographie, Infusionstherapie) und mehrere weitere Untersuchungstermine vereinbart wurden (z.B. in einer Augenambulanz, in einer Entwicklungsambulanz, zur Kontrolle der Schilddrüsenparameter). Darüber hinaus wurde für den XXXX .09.2016 ein Termin für eine Herzoperation zum Verschluss des großen Vorhofseptumdefekts geplant, welche jedoch aufgrund einer aufgetretenen Infektion der oberen Luftwege abgesagt werden musste. Ein neuer Termin wurde für den XXXX .11.2016 (bzw. für den XXXX .10.2016
Beschwerde) vereinbart. Den vorgelegten Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin die Medikamente Maltodextrin und MCT Öl benötigt. Diese Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin wurden in der Folge durch die vom Bundesamt eingeholte Befundbewertung vom 26.09.2016 bestätigt, der Folgendes zu entnehmen ist: "Schwer behindertes Kind, vermutlich genetisch bedingt und von Geburt an. Sowohl geistig-motorisch als auch körperlich. Untergewicht mit schlechter Ernährungslage, oftmaligem Erbrechen mit mangelnder Gewichtszunahme. Missbildung am Herzen mit links-rechts-Shunt (Verschiebung des Blutvolumens nach rechts bei fehlender Trennwand der beiden Herzvorhöfe)."Die Drittbeschwerdeführerin leidet (von Geburt an) an einer geistigen und körperlichen Retardierung, an einem großen Vorhofseptumdefekt (= Loch in der Scheidewand zwischen den Herzvorhöfen), an einer Hydronephrose Grad römisch eins links (= Erweiterung des Nierenbeckens und der Nierenkelche durch eine Harnabflussstörung), an einer Schilddrüsenunterfunktion, an einer Überempfindlichkeit der Augen gegenüber Lichteinwirkung, an einer Weitsichtigkeit sowie einer Ungleichsichtigkeit samt Innenschielen, an einem angeborener Schaden am Sehnerv links, an einer infantilen Cerebralparese (= Bewegungsstörung, deren Ursache in einer frühkindlichen Hirnschädigung liegt), an der sogenannten "Dandy Walker Variante" (= Fehlbildung des Kleinhirns), an einer Entzündung der Eustachi-Röhre und an einer Sekretansammlung in der Paukenhöhle sowie an zahlreichen anderen, mit diesen "Haupterkrankungen" einhergehenden, Beschwerden wie z.B. Exsikkose, Erbrechen und alimentärer Mangelzustand. Ferner ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin von römisch 40 .03.2016 bis römisch 40 .04.2016 und von römisch 40 .05.2016 bis römisch 40 .05.2016 stationär in einem Krankenhaus aufhältig war, zahlreiche weitere Untersuchungen vorgenommen (z.B. Schädel-MRT, Echokardiographie, Infusionstherapie) und mehrere weitere Untersuchungstermine vereinbart wurden (z.B. in einer Augenambulanz, in einer Entwicklungsambulanz, zur Kontrolle der Schilddrüsenparameter). Darüber hinaus wurde für den römisch 40 .09.2016 ein Termin für eine Herzoperation zum Verschluss des großen Vorhofseptumdefekts geplant, welche jedoch aufgrund einer aufgetretenen Infektion der oberen Luftwege abgesagt werden musste. Ein neuer Termin wurde für den römisch 40 .11.2016 (bzw. für den römisch 40 .10.2016
Beschwerde) vereinbart. Den vorgelegten Unterlagen ist ferner zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin die Medikamente Maltodextrin und MCT Öl benötigt. Diese Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin wurden in der Folge durch die vom Bundesamt eingeholte Befundbewertung vom 26.09.2016 bestätigt, der Folgendes zu entnehmen ist: "Schwer behindertes Kind, vermutlich genetisch bedingt und von Geburt an. Sowohl geistig-motorisch als auch körperlich. Untergewicht mit schlechter Ernährungslage, oftmaligem Erbrechen mit mangelnder Gewichtszunahme. Missbildung am Herzen mit links-rechts-Shunt (Verschiebung des Blutvolumens nach rechts bei fehlender Trennwand der beiden Herzvorhöfe)." Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesamt betreffend die Drittbeschwerdeführerin folgende Feststellung: "Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar: Sie haben von Geburt an eine schwere Behinderung, diese ist vermutlich genetisch bedingt. Die Behinderung ist sowohl geistig motorisch als auch körperlich. Sie haben Untergewicht mit schlechter Ernährungslage und leiden an oftmaligem Erbrechen mit mangelnder Gewichtszunahme. Sie haben eine Missbildung am Herzen mit links-rechts Shunt (Verschiebung des Blutvolumens nach rechts bei fehlender Trennwand der beiden Herzvorhöfe) Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen." Das Zustandekommen dieser Feststellungen wurde beweiswürdigend im Wesentlichen mit der Befundbewertung vom 26.09.2016 begründet. Aufgrund der aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie der Befundbewertung hervorgehenden Diagnosen samt offenbar notwendiger Behandlungen sowohl in medikamentöser als auch in therapeutischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundesamt zu den oben angeführten Feststellungen gelangen konnte. Das Bundesamt stellte zwar fest, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer geistigen und körperlichen Behinderung sowie an einer Missbildung am Herzen leidet, lässt jedoch sämtliche andere diagnostizierten Erkrankungen, die damit verbundene Behandlungsbedürftigkeit sowie die von der untersuchenden Ärztin aus der Befundbewertung gezogene Schlussfolgerung vollkommen außer Acht. Hinzu kommt, dass die Formulierung "geistige und körperliche Behinderung" in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht aussagekräftig ist bzw. man daraus nicht auf die tatsächlichen Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin schließen kann. In der Befundbewertung findet sich nämlich unter dem Punkt "Fazit" folgende Ausführung: "Das Kind wird zeitlebens auf Pflege durch Eltern oder professionelle Pflegepersonen angewiesen sein. Eine Entwicklungsdiagnostik steht noch aus, dies würde das Ausmaß der kognitiven Einbußen zeigen. Danach könnten eventuelle Behandlungsmöglichkeiten in Angriff genommen werden. Eine Operation des Vorhofdefektes des Herzens wurde angedacht. [ ]." Betreffend diese Operation wurden ebenfalls keine Ermittlungen getätigt. Aus den vor Bescheiderlassung vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Operation des Vorhofdefektes des Herzens ursprünglich für den XXXX .09.2016 geplant war; der angefochtene Bescheid wurde am XXXX .09.2016 erlassen, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass hier keine Ermittlungen zu dieser Operation bzw. zu dessen Verlauf sowie zum postoperativen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin getätigt worden waren. Hätte das Bundesamt derartige Erhebungen durchgeführt, hätte es vom verschobenen Operationstermin aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin (Infektion der oberen Luftwege) erfahren und dies in die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. in die Beurteilung der Überstellungsmöglichkeiten miteinbeziehen können."Das Kind wird zeitlebens auf Pflege durch Eltern oder professionelle Pflegepersonen angewiesen sein. Eine Entwicklungsdiagnostik steht noch aus, dies würde das Ausmaß der kognitiven Einbußen zeigen. Danach könnten eventuelle Behandlungsmöglichkeiten in Angriff genommen werden. Eine Operation des Vorhofdefektes des Herzens wurde angedacht. [ ]." Betreffend diese Operation wurden ebenfalls keine Ermittlungen getätigt. Aus den vor Bescheiderlassung vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Operation des Vorhofdefektes des Herzens ursprünglich für den römisch 40 .09.2016 geplant war; der angefochtene Bescheid wurde am römisch 40 .09.2016 erlassen, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass hier keine Ermittlungen zu dieser Operation bzw. zu dessen Verlauf sowie zum postoperativen Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin getätigt worden waren. Hätte das Bundesamt derartige Erhebungen durchgeführt, hätte es vom verschobenen Operationstermin aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin (Infektion der oberen Luftwege) erfahren und dies in die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. in die Beurteilung der Überstellungsmöglichkeiten miteinbeziehen können. Im gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass eine medizinische (auch operative) Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Polen möglich ist und dieser auch der Zugang zu den erforderlichen Behandlungen/Therapien gewährt werden würde und ebenso die benötigten Medikamente in Polen verfügbar sind. Auch ist die erkennende Einzelrichterin der Ansicht, dass das Asylverfahren in Polen keine systemischen Mängel aufweist, die eine Überstellung nach Polen im Rahmen der Dublin III-VO generell in Frage stellen. Allerdings wurden im vorliegenden Einzelfall keine Ermittlungen zur (bereits erfolgten) Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Polen getätigt. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin wurden in ihren jeweiligen Einvernahmen nach einer Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Polen befragt bzw. - gegebenenfalls – aus welchen Gründen die Drittbeschwerdeführerin in Polen nicht behandelt wurde. Darüber hinaus hätte bei dermaßen schweren multiplen Erkrankungen jedenfalls eine Information an die polnischen Behörden ergehen müssen, in welcher zum einen die Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin genau angeführt (und zwar einschließlich der in Österreich bereits begonnenen Behandlungen samt verordneten Medikamenten) sind und hätte eine entsprechende Einzelfallzusicherung eingeholt werden müssen, in welcher von den polnischen Behörden garantiert wird, dass die in Österreich begonnene Behandlung in Polen lückenlos weitergeführt wird und die in Österreich verordneten Medikamente der Drittbeschwerdeführerin in Polen ebenso zur Verfügung gestellt werden. Aus den oben angeführten Gründen wäre es sohin angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vollständig zu erheben – sollten die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hierfür nicht ausreichen, wäre eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen -, um exakte Feststellungen treffen zu können, an welchen Krankheiten die Drittbeschwerdeführerin leidet und welche Behandlungen (medikamentös und/oder therapeutisch) sie benötigt. In diesem Zusammenhang wäre auch zu eruieren, ob die nunmehr für den XXXX .11.2016 bzw. XXXX .10.2016 angesetzte Herzoperation zum Verschluss des großen Vorhofseptumdefekts durchgeführt wurde und – gegebenenfalls – wie sich der postoperative Zustand der Drittbeschwerdeführerin darlegt. Erst dann wird die Feststellung getroffen werden können, ob der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung der polnischen Behörden auch festzustellen haben, ob die in Österreich begonnenen medizinischen Behandlungen in Polen fortgesetzt werden können sowie ob die in Österreich verordneten Medikamente und/oder Therapien in Polen vorhanden und für die Drittbeschwerdeführerin verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin nach Polen gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität des Drittbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. In diesem Zusammenhang wird auf den ärztlichen Bericht vom XXXX .10.2016 verwiesen, in welchem auf das Erfordernis einer adäquate Wohnsituation für die Drittbeschwerdeführerin hingewiesen wird.Aus den oben angeführten Gründen wäre es sohin angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin vollständig zu erheben – sollten die vorgelegten ärztlichen Unterlagen hierfür nicht ausreichen, wäre eine ärztliche Untersuchung vorzunehmen -, um exakte Feststellungen treffen zu können, an welchen Krankheiten die Drittbeschwerdeführerin leidet und welche Behandlungen (medikamentös und/oder therapeutisch) sie benötigt. In diesem Zusammenhang wäre auch zu eruieren, ob die nunmehr für den römisch 40 .11.2016 bzw. römisch 40 .10.2016 angesetzte Herzoperation zum Verschluss des großen Vorhofseptumdefekts durchgeführt wurde und – gegebenenfalls – wie sich der postoperative Zustand der Drittbeschwerdeführerin darlegt. Erst dann wird die Feststellung getroffen werden können, ob der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen entgegensteht. Abgesehen von den diesbezüglichen Ermittlungen wird das Bundesamt im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung der polnischen Behörden auch festzustellen haben, ob die in Österreich begonnenen medizinischen Behandlungen in Polen fortgesetzt werden können sowie ob die in Österreich verordneten Medikamente und/oder Therapien in Polen vorhanden und für die Drittbeschwerdeführerin verfügbar sind, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Drittbeschwerdeführerin nach Polen gegeben ist sowie ob die Vulnerabilität des Drittbeschwerdeführerin das Ausmaß einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevanten Eingriffsintensität erreicht. In diesem Zusammenhang wird auf den ärztlichen Bericht vom römisch 40 .10.2016 verwiesen, in welchem auf das Erfordernis einer adäquate Wohnsituation für die Drittbeschwerdeführerin hingewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Polen zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (insbesondere der Drittbeschwerdeführerin) ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten sein könnte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren den aktuellen Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und die vorhandenen Behandlungs- bzw. Versorgungsmöglichkeiten in Polen zu erheben haben. Sodann wird es sich auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Polen auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer (insbesondere der Drittbeschwerdeführerin) ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten sein könnte. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 3.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer vom 21.10.2016, in ihrem Verfahren sei die Überstellungsfrist
1 Dublin III-VO abgelaufen, wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerden mit Beschluss vom 19.10.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sohin die Sechsmonatsfrist ex lege unterbrochen wurde (vgl. Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem" K4 zu Art. 29, Seite 226); dies ungeachtet der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.3.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer vom 21.10.2016, in ihrem Verfahren sei die Überstellungsfrist
, Absatz eins, Dublin III-VO abgelaufen, wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerden mit Beschluss vom 19.10.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und sohin die Sechsmonatsfrist ex lege unterbrochen wurde vergleiche Filzwieser/Sprung "Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem" K4 zu Artikel 29,, Seite 226); dies ungeachtet der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. 3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben (und zurückzuverweisen) sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben (und zurückzuverweisen) sind. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.1. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.1. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2137401.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.