G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine tadschikische Staatsangehörige, stellte am 05.08.2016 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine VIS-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführerin seitens der lettischen Botschaft in Astana/Kasachstan am 05.04.2016 ein von 06.04.2016 bis 20.05.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C ausgestellt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.08.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Ausreise selber mit Hilfe einer bekannten Familie organisiert habe. Den Entschluss zur Ausreise habe sie etwa eine Woche vor ihrer Ausreise gefasst. Sie habe kein Zielland gehabt; man habe ihr gesagt, dass sie nach Deutschland gebracht werde. Zur Reiseroute führte sie aus, dass sie am 04.04.2016 mit dem Flugzeug legal nach Kasachstan geflogen sei. Das sei kein Problem gewesen, da man für Kasachstan kein Visum benötige. In Kasachstan sei sie mit einer Familie zu einer Botschaft gegangen und habe sich ein Visum besorgt. Ihr sei gesagt worden, dass es ein Visum für ein europäisches Land sei. Für welches Land, das könne sie nicht angeben. Danach sei sie gemeinsam mit dieser Familie über ein unbekanntes Land bis nach Russland gereist und habe sich zwei Tage in Moskau aufgehalten. Anschließend sei sie etwa vier Monate in einem unbekannten Land gewesen. Sie habe sich dort durchgehend in einer Unterkunft befunden, die sie nicht verlassen habe, und könne zu diesem Land nichts angeben. Danach seien sie mit einem Pkw etwa 20 Stunden lang unterwegs gewesen und bis ins Bundesgebiet nach Traiskirchen gefahren. In Kopie zum Akt genommen wurden folgende Urkunden aus Tadschikistan: Der Reisepass, die Geburtsurkunde und eine Studienbestätigung der Beschwerdeführerin. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 31.08.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland. Mit Schreiben vom 28.09.2016 stimmte die lettische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen
4 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 28.09.2016 stimmte die lettische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 12.12.2016 im Beisein eines Rechtsberaters sowie ihrer Vertrauensperson, dem Herrn XXXX, die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Als identitätsbezeugende Dokumente habe sie der Behörde bereits ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde vorgelegt. Bei der Erstbefragung habe sie die Wahrheit gesagt.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 12.12.2016 im Beisein eines Rechtsberaters sowie ihrer Vertrauensperson, dem Herrn römisch 40 , die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu Beginn über Nachfrage, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Als identitätsbezeugende Dokumente habe sie der Behörde bereits ihren Reisepass und ihre Geburtsurkunde vorgelegt. Bei der Erstbefragung habe sie die Wahrheit gesagt. Befragt, für welchen Zweck sie sich ein Visum für Lettland ausstellen habe lassen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das der Schlepper gemacht habe. Sie habe nach Europa kommen wollen. Dies sei die einzige Möglichkeit gewesen. Vorgehalten, weshalb sie dann in Österreich um Asyl ansuche, wenn sie doch ein lettisches Visum habe, gab sie an, dass sie in Lettland Angst habe. Dort gebe es viele Leute aus Tadschikistan. Sie werde von dort abgeschoben. Ihr Zielland sei eigentlich Deutschland gewesen; sie sei aber im Bundesgebiet von der Polizei angehalten worden und habe dann hier einen Asylantrag gestellt. In Lettland sei sie nie gewesen. Sie sei nach Russland geflogen und dann mit einem Bus über unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Die Frage, ob sie in Österreich oder den Mitgliedsstaaten Familienangehörige oder Verwandte habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie lebe aber hier mit ihrem Ehemann, der anwesenden Vertrauensperson, zusammen. Sie hätten am 29.09.2016 in einer Moschee geheiratet. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Ehevertrag eines Islamischen Zentrums vom 29.09.2016 vor, der in Kopie zum Akt genommen wurde. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin weiter an, dass ihr Ehemann die Rot-Weiß-Rot Karte habe [Aufenthaltsberechtigung Plus]. Daran, wann sie ihn kennengelernt habe, könne sie sich nicht genau erinnern. Es sei im August 2016 gewesen; das genaue Datum wisse sie nicht. Der Beschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund des geführten Konsultationsverfahrens und der Zustimmung der lettischen Behörden zur Übernahme der Beschwerdeführerin geplant sei, sie nach Lettland zu überstellen. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, nicht nach Lettland zu wollen, da sie schwanger sei und mit ihrem Mann zusammenleben wolle. Sie sei in der sechsten Woche schwanger und habe diese Woche einen Termin beim Arzt. Dann bekomme sie den Mutter-Kind-Pass. Ihr wurde sodann aufgetragen, bis zum 20.12.2016 eine Kopie des Mutter-Kind-Passes bzw. allfällige Befunde zu übermitteln. Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Lettland wolle. Auf die Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Lettland verzichtete sie. Der anwesende Rechtsberater stellte keine Fragen bzw. Anträge. Am 15.12.2016 und am 17.12.2016 wurde die Kopie einer Ambulanzkarte der gynäkologischen Abteilung eines näher bezeichneten Krankenhauses vom 14.12.2016 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin eine Schmierblutung hatte und ihr gegebenenfalls die Einnahme von Mexalen empfohlen wurde. Per E-Mail vom 02.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin gescannte Ausschnitte ihres Mutter-Kind-Passes bei, denen sich als errechneter Geburtstermin der XXXX08.2017 entnehmen lässt. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland
4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland
, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Lettland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Lettland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (OCMA) untersteht dem lettischen Innenministerium und ist, in Kooperation mit der Grenzpolizei, in erster Instanz für das Führen von Asylverfahren zuständig (OCMA 20.4.2016a; vgl. LCFHR/UNHCR o.D.).Das Amt für Staatsbürgerschaft und Migration (OCMA) untersteht dem lettischen Innenministerium und ist, in Kooperation mit der Grenzpolizei, in erster Instanz für das Führen von Asylverfahren zuständig (OCMA 20.4.2016a; vergleiche LCFHR/UNHCR o.D.). In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vgl. OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Lettland gibt es ein Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit und der Möglichkeit auf kostenlose Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren (OCMA 20.4.2016b; vergleiche OCMA 20.4.2016c und LCFHR/UNHCR o.D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016a): ABOUT OCMA, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/about-ocma/, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016b): ASYLUM SEEKING, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016c): THE PROCEDURE OF GRANTING ASYLUM, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/the-procedure-of-granting-asylum.html, Zugriff 28.4.2016 Dublin-Rückkehrer AW, deren Verfahren aufgrund der Dublin-Verordnung in Lettland geführt werden muss, erhalten ein reguläres Asylverfahren (LCFHR/UNHCR o.D.). Als EU-Mitgliedsstaat hält das Land die Dublin-III-VO ein (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Latvia, https://www.ecoi.net/local_link/322544/462021_de.html, Zugriff 28.4.2016 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) UMA werden während des Asylverfahrens durch das Vormundschaftsgericht und/oder durch dessen bevollmächtigte Vertreter bzw. durch den Direktor eines Kinderbetreuungszentrums vertreten. Die Unterbringung erfolgt entweder bei einem vom Vormundschaftsgericht bestellten Vormund oder in einer Kinderbetreuungseinrichtung (LCFHR/UNHCR o.D). Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines ASt. bestehen, kann eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Unter bestimmten Umständen dürfen Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren inhaftiert werden (EMN 29.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (29.12.2015): Ad-Hoc Query On foreigners who claim to be minors but whose age is not confirmed, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hoc-queries/2014_621_emn_ahq_on_foreigners_who_claim_to_be_minors_but_whose_age_is_not_confirmed_(wider_diss)_updated.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.5.2014 Non-Refoulement Ein Abschiebeauftrag oder eine Entscheidung zur zwangsweisen Außerlandesbringung eines negativ beschiedenen Asylwerbers kann aus humanitären Gründen aufgehoben oder verschoben werden (LCFHR/UNHCR o. D.). Es gibt keine glaubhaften Beschwerden, dass die Behörden Asylwerber in Länder mit schlecht entwickelten Asylsystemen zurückschicken würden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Latvia, https://www.ecoi.net/local_link/322544/462021_de.html, Zugriff 28.4.2016 5. Versorgung Unterbringung Nach Asylantragstellung werden AW in der Regel im Aufnahmezentrum Mucenieki in der Nähe von Riga untergebracht. Dort bekommt der Asylwerber alle grundlegenden Unterstützungsleistungen (LCFHR/UNHCR o. D,; vgl EMN 24.8.2015).o. D,; vergleiche EMN 24.8.2015). Asylwerber werden für die Dauer des Asylverfahrens im Asylaufnahmezentrum Mucenieki untergebracht. Es ist das einzige derartige Zentrum in Lettland und hat Platz für 150 Personen. Jeder bedürftige Asylwerber erhält eine Zuwendung von EUR 2,15 pro Tag für Essen und Produkte des täglichen Bedarfs. Das Zentrum kooperiert auch mit NGO's und Kommunen, die soziale Projekte umsetzen. Es gibt Zweierzimmer, Familienzimmer, Küche, Wäscherei, Fernsehzimmer, Freizeiteinrichtungen usw. Spezielle Umbauten zur Unterbringung Behinderter wurden ebenfalls vorgenommen (OCMA 20.4.2016d). Zusätzlich gibt es eine Unterbringungseinrichtung der Grenzpolizei für inhaftierte Fremde bzw. abzuschiebende Personen in Daugavpils. Dieses Zentrum wurde im Mai 2011 errichtet und ersetzt das alte Zentrum Olaine. Es hat eine Kapazität von 70 Plätzen, wobei die durchschnittliche Aufenthaltsdauer mit 2 Monaten angegeben wurde. Es gab seitens der Insassen keine Vorbringen über schlechte Behandlung. Die materiellen Bedingungen werden als ausgezeichnet beschrieben. Auch die medizinische Behandlung vor Ort wurde als adäquat angesehen (CoE 27.8.2013). Bei der Unterbringung von Asylwerbern wird nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen auf spezifische medizinische, psychologische, familiäre, altersmäßige und geschlechtsspezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht genommen (EMN 2014). Es gibt eine Reihe von Unterstützungsdiensten aus dem NGO-Bereich, etwa The Society Shelter "Safe House" zur Unterstützung von Opfern von Menschenhandel, Immigranten, AW und Schutzberechtigte; Resource Center for Women "Marta" zur Unterstützung von Frauen mit psychologischer, sozialer und Rechtsberatung; Latvian Human Aid Centre; Lettisches Rotes Kreuz zur Unterstützung mit Beratung, Information, Kleidung und Unterkunft; und IOM zur Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr (LCFHR/UNHCR o.D,). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Council of Europe (27.8.2013): Report to the Latvian Government on the visit to Latvia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 September 2011 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vgl. LCFHR/UNHCR o.D,).Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar). Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter genießt alle wirtschaftlichen, sozialen, individuellen und anderen Rechte und Freiheiten sowie Verpflichtungen
Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vergleiche LCFHR/UNHCR o.D,). Das Taggeld für anerkannte Flüchtlinge wurde im Oktober 2015 von EUR 256 auf EUR 139 gesenkt, während der Mindestlohn in Lettland bei EUR 370 liegt (UNHCR 14.1.2016). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (3.2.2012): Ad-Hoc Query on the System of Public Health Insurance for Asylum Seekers, Persons who have been Granted Asylum and Persons who have been Granted Subsidiary Protection, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hoc-queries/protection/354_emn_ad-hoc_query_system_of_public_health_insurance_23nov2011_wider_dissemination_en.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016b): ASYLUM SEEKING, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.1.2016): Volunteers tackle prejudice against refugees in Latvia, http://www.unhcr.org/569799b86.html, Zugriff 28.4.2016 Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil
4 Dublin-III-VO Lettland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Schengen-Visums für Lettland mit der Gültigkeitsdauer von 06.04.2016 bis 20.05.2016 gewesen und Lettland habe der Übernahme ihrer Person zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Lettland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe bzw. dass ihr behördlicher Schutz vorenthalten würde.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil
Die Beschwerdeführerin sei im Besitz eines Schengen-Visums für Lettland mit der Gültigkeitsdauer von 06.04.2016 bis 20.05.2016 gewesen und Lettland habe der Übernahme ihrer Person zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Lettland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten habe bzw. dass ihr behördlicher Schutz vorenthalten würde. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin den in Österreich aufenthaltsberechtigten Herrn XXXX am 29.09.2016 in einer Moschee nach islamischem Recht geheiratet habe. Laut Vorlage des Mutter-Kind-Passes sei sie schwanger. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX08.
1 Dublin-III-VO ergeben.Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Lettland. Sie leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirke. Es werde gewährleistet, dass eine Überstellung nach Lettland nicht vorgenommen werde, wenn das der psychische oder physische Zustand der Beschwerdeführerin zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen sollte. Eine Abschiebung stelle daher keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Zum Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens in einer Lebensgemeinschaft hielt das BFA fest, dass im Sinne § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 genau zwischen Partnern und Ehegatten unterschieden werden müsse. Die Beschwerdeführerin gelte nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Norm, da sie weder nach staatlichem Recht verheiratet sei, noch das Familienleben bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb ihr kein Bleiberecht aufgrund des in Österreich aufenthaltsberechtigten Herrn XXXX zustehe.Zum Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens in einer Lebensgemeinschaft hielt das BFA fest, dass im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 genau zwischen Partnern und Ehegatten unterschieden werden müsse. Die Beschwerdeführerin gelte nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Norm, da sie weder nach staatlichem Recht verheiratet sei, noch das Familienleben bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb ihr kein Bleiberecht aufgrund des in Österreich aufenthaltsberechtigten Herrn römisch 40 zustehe. Soweit ein Familienleben geltend gemacht werde, das auch ohne Eheschließung zu berücksichtigen wäre, wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin niemals über einen längeren Zeitraum ein gemeinsames, berücksichtigungswürdiges Leben mit Herrn XXXX geführt habe, da sie ihn erst im August 2016 in Österreich kennen gelernt habe. Im Herkunftsstaat habe sie kein Familienleben mit ihm geführt. Sie habe daher auch keinen Einreiseantrag gestellt oder versucht, im Rahmen der Dublin-III-VO nach Österreich zu gelangen.Soweit ein Familienleben geltend gemacht werde, das auch ohne Eheschließung zu berücksichtigen wäre, wurde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin niemals über einen längeren Zeitraum ein gemeinsames, berücksichtigungswürdiges Leben mit Herrn römisch 40 geführt habe, da sie ihn erst im August 2016 in Österreich kennen gelernt habe. Im Herkunftsstaat habe sie kein Familienleben mit ihm geführt. Sie habe daher auch keinen Einreiseantrag gestellt oder versucht, im Rahmen der Dublin-III-VO nach Österreich zu gelangen. Was das Verhältnis von Herrn XXXX zu seinem noch ungeborenen Kind betreffe, so liege diesbezüglich noch kein schützenswertes Familienleben vor, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil einer Familie würden (vgl. z.B. VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Eine Schwangerschaft könne zwar einen Grund für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung darstellen, hindere für sich alleine jedoch nicht den Ausspruch einer Ausweisung (VwGH 12.04.1999, 95/21/0927).Was das Verhältnis von Herrn römisch 40 zu seinem noch ungeborenen Kind betreffe, so liege diesbezüglich noch kein schützenswertes Familienleben vor, zumal Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an Teil einer Familie würden vergleiche z.B. VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Eine Schwangerschaft könne zwar einen Grund für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung darstellen, hindere für sich alleine jedoch nicht den Ausspruch einer Ausweisung (VwGH 12.04.1999, 95/21/0927). Insgesamt nahm das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung betreffend Art. 8 EMRK eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte aus näher dargelegten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingreife.Insgesamt nahm das BFA in seiner rechtlichen Beurteilung betreffend Artikel 8, EMRK eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte aus näher dargelegten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin nicht auf unzulässige Weise in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingreife.
4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 31.08.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Lettland, welchem die lettische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 28.09.2016
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Lettland an. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Lettland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Als Geburtstermin wurde der XXXX08.2017 errechnet. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Festgestellt wird daher, dass die Beschwerdeführerin weder an einer physischen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Lettland aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die Beschwerdeführerin hat im August 2016 im Bundesgebiet ihren Lebensgefährten Herrn XXXX kennengelernt und diesen am 29.09.2016 nach muslimischem Recht geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung fand nicht statt. Von 13.09.2016 bis zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin bestand ein gemeinsamer Wohnsitz. Herr XXXX ist tadschikischer Staatsangehöriger und verfügt über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 08.02.2018; er ist der Vater des noch ungeborenen Kindes. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin hat im August 2016 im Bundesgebiet ihren Lebensgefährten Herrn römisch 40 kennengelernt und diesen am 29.09.2016 nach muslimischem Recht geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung fand nicht statt. Von 13.09.2016 bis zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin bestand ein gemeinsamer Wohnsitz. Herr römisch 40 ist tadschikischer Staatsangehöriger und verfügt über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 08.02.2018; er ist der Vater des noch ungeborenen Kindes. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden. Am 02.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach Lettland überstellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der lettischen Botschaft in Astana/Kasachstan ein von 06.04.2016 bis 20.05.2016 gültiges Schengen-Visum Typ C ausgestellt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Der VIS-Abfrage lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der lettischen Botschaft in Astana gestellt hat, welches ihr am 05.04.2016 erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin selbst tätigte dazu zwar nur oberflächliche Angaben, die aber mit der Auskunft aus dem VIS-System dahingehend übereinstimmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung auch bestätigte, sich selbst in Kasachstan ein Visum besorgt zu haben. Vor dem BFA gab sie erstmals widersprüchlich dazu an, das Visum habe der Schlepper besorgt. Die Behauptung, dass sie nicht wisse, für welches europäisches Land das Visum gewesen sei, ist jedenfalls nicht geeignet, die unbedenklichen Angaben im VIS-System in Zweifel zu ziehen. Aus dem vagen Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, über welche Länder sie gereist sei, ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des lettischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte oder darauf, dass sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hat. Insbesondere hat Lettland der Übernahme der Beschwerdeführerin
4 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt.Aus dem vagen Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, über welche Länder sie gereist sei, ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgrund des lettischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte oder darauf, dass sie das Gebiet der Mitgliedsstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hat. Insbesondere hat Lettland der Übernahme der Beschwerdeführerin
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin seitens Lettlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der lettischen Dublin-Behörde ab. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil der Verwaltungsakten ein. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Lettland auch Feststellungen zur lettischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben; ihre Schwangerschaft ist aus den vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes ersichtlich. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen Angaben; ihre Schwangerschaft ist aus den vorgelegten Kopien des Mutter-Kind-Passes ersichtlich. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre familiäre Situation. Zur am 29.09.2016 stattgefundenen Eheschließung nach muslimischem Recht wurde ein entsprechender Ehevertrag vorgelegt. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz sowie zum Aufenthaltsstatus von Herrn XXXX waren den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters zu entnehmen. Dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen konnte und daher nicht auf Zuwendungen Dritter angewiesen war.Ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich ihre familiäre Situation. Zur am 29.09.2016 stattgefundenen Eheschließung nach muslimischem Recht wurde ein entsprechender Ehevertrag vorgelegt. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz sowie zum Aufenthaltsstatus von Herrn römisch 40 waren den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters zu entnehmen. Dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen konnte und daher nicht auf Zuwendungen Dritter angewiesen war. Der Umstand der am 02.03.2017 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin nach Lettland lässt sich der im Akt befindlichen Information des BFA entnehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen lettischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Lettlands zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im Besitz eines seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen lettischen Visums war. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Lettlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum lettischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer noch als aktuell zu bezeichnenden Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt, die bis April 2016 reichen. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen erster Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Lettland. Es ist zunächst festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der lettischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Beschwerdeführerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Lettland geltend gemacht. Sie befürchte lediglich, von Lettland nach Tadschikistan abgeschoben zu werden.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin während ihrer Befragung weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Lettland geltend gemacht. Sie befürchte lediglich, von Lettland nach Tadschikistan abgeschoben zu werden. Die Beschwerdeführerin gab weiter an, ihr sei es wichtig, bei Herrn Tohir SALIMOV in Österreich zu bleiben. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihres Asylverfahrens auszusuchen, widerspricht aber eindeutig der Dublin-Verordnung und kann jedenfalls nicht dazu führen, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Festlegung einer singulären Zuständigkeit für Asylverfahren in der europäischen Union, zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll. Die Bestimmungen der Dublin-III-VO haben im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Lettlands ergeben und hat sich Lettland auch ausdrücklich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin aufzunehmen. Allein der Umstand, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in Lettland eine negative Entscheidung ergehen könnte, kann nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Lettland anzuzweifeln, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige Tadschikistans getroffen werden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Lettland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
O, geltend zu machen. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Einzelfallzusicherung von Lettland einzuholen.Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine Einzelfallzusicherung von Lettland einzuholen. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt.Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem BFA ausdrücklich verneint und auch im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerbern in Lettland medizinische Leistungen offenstehen.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem BFA ausdrücklich verneint und auch im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerbern in Lettland medizinische Leistungen offenstehen. Die Beschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Mutter-Kind-Passes der XXXX08.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (=Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX08.2017 liegt derzeit noch lange nicht vor bzw. lag auch zum Zeitpunkt der Überstellung am 02.03.2017 noch lange nicht vor und war daher weder ein Durchführungsaufschub auszusprechen noch von der Überstellung abzusehen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Lettland auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Lettland durchgeführt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der am 02.03.2017 erfolgten Überstellung aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte abgesehen werden müssen.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (=Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX08.2017 liegt derzeit noch lange nicht vor bzw. lag auch zum Zeitpunkt der Überstellung am 02.03.2017 noch lange nicht vor und war daher weder ein Durchführungsaufschub auszusprechen noch von der Überstellung abzusehen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Lettland auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Lettland durchgeführt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der am 02.03.2017 erfolgten Überstellung aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte abgesehen werden müssen. Wie erwähnt war die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Überstellung nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte
Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
EMRK nicht erkannt werden konnten.Wie erwähnt war die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Überstellung nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte
Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Die Beschwerdeführerin führt mit Herrn XXXX, einem tadschikischen Staatsangehörigen, der in Österreich derzeit über den Aufenthaltstitel einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt, eine Lebensgemeinschaft und hat diesen am 29.09.2016 nach muslimischem Recht geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung fand nicht statt. Rechtlich gesehen ist die Eheschließung nach muslimischem Recht wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Aufgrund Vorliegens dieser Lebensgemeinschaft sowie aufgrund der Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu ihrem ungeborenen Kind, stellt ihre Überstellung nach Lettland einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall
2 EMRK gerechtfertigt.Die Beschwerdeführerin führt mit Herrn römisch 40 , einem tadschikischen Staatsangehörigen, der in Österreich derzeit über den Aufenthaltstitel einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt, eine Lebensgemeinschaft und hat diesen am 29.09.2016 nach muslimischem Recht geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung fand nicht statt. Rechtlich gesehen ist die Eheschließung nach muslimischem Recht wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Aufgrund Vorliegens dieser Lebensgemeinschaft sowie aufgrund der Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu ihrem ungeborenen Kind, stellt ihre Überstellung nach Lettland einen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall
, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
ihren eigenen Angaben lernte die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten erst nach ihrer Einreise im Bundesgebiet kennen, und zwar im August
der Dublin-III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben.
ihren eigenen Angaben lernte die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten erst nach ihrer Einreise im Bundesgebiet kennen, und zwar im August
der Dublin-III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben. Auch wenn in der Beschwerde darüber hinaus von einem sehr engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten gesprochen wird, ergibt sich im vorliegenden Fall allein daraus keine derartige Nahebeziehung, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war tatsächlich nicht darauf angewiesen, bei Herrn XXXX zu wohnen oder von ihm betreffend ihren Lebensunterhalt unterstützt zu werden, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung hatte. Abschließend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit von im Bundesgebiet aufhältigen Personen besteht.Auch wenn in der Beschwerde darüber hinaus von einem sehr engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten gesprochen wird, ergibt sich im vorliegenden Fall allein daraus keine derartige Nahebeziehung, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist. Die Beschwerdeführerin ist bzw. war tatsächlich nicht darauf angewiesen, bei Herrn römisch 40 zu wohnen oder von ihm betreffend ihren Lebensunterhalt unterstützt zu werden, da sie während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung hatte. Abschließend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit von im Bundesgebiet aufhältigen Personen besteht. Betreffend das Verhältnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu dem noch ungeborenen Kind ist darauf zu verweisen, dass dieser von Anfang an nicht damit rechnen durfte, dass der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird. Er hätte sich dieser Unsicherheit auch bewusst sein müssen (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721 sowie VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, siehe auch EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird).Betreffend das Verhältnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu dem noch ungeborenen Kind ist darauf zu verweisen, dass dieser von Anfang an nicht damit rechnen durfte, dass der Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird. Er hätte sich dieser Unsicherheit auch bewusst sein müssen vergleiche VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721 sowie VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, siehe auch EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird die Beschwerdeführerin dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls
dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben. Der Kontakt zu ihrem Lebensgefährten kann zwischenzeitlich zumindest telefonisch oder über das Internet aufrechterhalten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen sind, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen sind, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind von ihr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG gab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG gab. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
1 erster Satz BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Lettland überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids rechtmäßig war. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W239.2146900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.