G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.römisch eins.) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. II.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I.) Verfahrensgang:römisch eins.) Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des XXXX , stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet; der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3 und BF 4) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder.Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des römisch 40 , stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet; der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3 und BF 4) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Eine EURODAC-Abfrage zu ihrer Person ergab keine Treffermeldung. Aus dem Abgleichbericht zur durchgeführten VIS-Abfrage ergab sich, dass den Beschwerdeführern durch die französische Botschaft Visa der Kategorie C mit der Gültigkeit vom 23.08.2016 bis zum 17.09.2016 ausgestellt wurden. Anlässlich ihrer am XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gaben der BF 1, die BF 2 und der BF 3 zusammengefasst zu Protokoll, dass sie mit einem vom Schlepper besorgten Schengen-Visum aus dem Iran nach Frankreich geflogen und anschließend nach Österreich weitergereist seien. Ihre Reisepässe habe ihnen der Schlepper abgenommen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier sicher sei.Anlässlich ihrer am römisch 40 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gaben der BF 1, die BF 2 und der BF 3 zusammengefasst zu Protokoll, dass sie mit einem vom Schlepper besorgten Schengen-Visum aus dem Iran nach Frankreich geflogen und anschließend nach Österreich weitergereist seien. Ihre Reisepässe habe ihnen der Schlepper abgenommen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, da es hier sicher sei. Den Beschwerdeführern wurde noch am selben Tag eine Mitteilung
G ausgefolgt, mit der sie über die Führung von Konsultationen mit Frankreich im Dublin-Verfahren informiert wurden.Den Beschwerdeführern wurde noch am selben Tag eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, mit der sie über die Führung von Konsultationen mit Frankreich im Dublin-Verfahren informiert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 03.10.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Frankreichs heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat am 03.10.2016 an die zuständige Dublin-Behörde Frankreichs heran und übermittelte ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich aller Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zustimmen würde.Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte die französische Dublin-Behörde mit, dass diese dem Aufnahmegesuch hinsichtlich aller Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zustimmen würde. Den Beschwerdeführern wurde am 06.02.2017 mittels Verfahrensanordnung
G 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Frankreichs mitgeteilt.Den Beschwerdeführern wurde am 06.02.2017 mittels Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Frankreichs mitgeteilt. Am 16.02.2017 wurden der BF 1 und die BF 2 nach durchgeführter Rechtsberatung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei der BF 1 im Wesentlichen angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Er habe bis auf die mitgereisten Familienangehörigen keine Verwandten in Österreich. Sie hätten sich in Frankreich eine Woche im Schlepperquartier aufgehalten, bis sie nach Österreich weitergereist seien. Er möchte nicht nach Frankreich, da es dort aufgrund der Attentate nicht sicher sei. In Österreich habe er begonnen die deutsche Sprache zu lernen und habe viele Freundschaften geschlossen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden die Schule besuchen. In Frankreich müsste er wieder von vorne anfangen.Am 16.02.2017 wurden der BF 1 und die BF 2 nach durchgeführter Rechtsberatung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 und in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei der BF 1 im Wesentlichen angab, dass er psychisch und physisch in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Er habe bis auf die mitgereisten Familienangehörigen keine Verwandten in Österreich. Sie hätten sich in Frankreich eine Woche im Schlepperquartier aufgehalten, bis sie nach Österreich weitergereist seien. Er möchte nicht nach Frankreich, da es dort aufgrund der Attentate nicht sicher sei. In Österreich habe er begonnen die deutsche Sprache zu lernen und habe viele Freundschaften geschlossen. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden die Schule besuchen. In Frankreich müsste er wieder von vorne anfangen. Die BF 2 gab an, dass sie sich seit fünf Monaten bemühe sowohl die deutsche Sprache als auch die Gesellschaft und Kultur kennenzulernen. Sie habe Freundschaften geschlossen und besuche die Kirche. Der BF 4 besuche die Schule. In Frankreich gebe es terroristische Attentate, die von Islamisten verübt werden würden. Die moslemische Gesellschaft sei stark in Frankreich und würden sie sich dort nicht sicher fühlen. Der BF 3 brachte vor, dass er ein Gymnasium besuche und sehr viele Freunde in Österreich habe. Er möchte nicht nach Frankreich, da er sich in Österreich sehr wohl fühle. Die Beschwerdeführer legten zudem folgende Dokumente vor: * Empfehlungsschreiben * Deutschkursbestätigung * Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Beschwerdeführer * Medizinischer Befund vom 29.12.2016 betreffend den BF 4 mit der Diagnose Verdacht auf Tubenventilationsstörung rechts Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen, gegenüber den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am XXXX erlassenen Bescheiden, die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
2 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
F, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
2 FPG nach Frankreich zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen, gegenüber den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am römisch 40 erlassenen Bescheiden, die Anträge auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Frankreich zulässig sei. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Frankreichs aufgrund ausdrücklicher Zustimmung zum Aufnahmegesuch ergebe. In der Person der Beschwerdeführer liegende Umstände, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden, würden nicht gegeben sein. Die medizinische Versorgung in Frankreich sei gewährleistet und für die Beschwerdeführer zugänglich. Zur Lage in Frankreich wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde im Wesentlichen festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA – Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
2 der Dublin III-VO zu.Am 03.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Frankreich. Mit Schreiben vom 27.10.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch
Die Beschwerdeführer verfügen über keine relevanten familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Beim BF 4 besteht der Verdacht auf Tubenventilationsstörung. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer benötigen keine stationäre Behandlung. Sohin kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in Frankreich werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt. Ausreichend konkretes Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Gefährdung durch eine Überstellung wurde nicht vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Frankreich, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. BFA-Verfahrensgesetz: § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Verordnung (EU) 604/2013: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat
den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zu I.) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden. Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit tatbestandmäßig in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO (Besitz gültiger Visa zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO) begründet. Hinweise darauf, dass die Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten und ist aufgrund der Bestimmung der Dublin III-VO davon auszugehen, dass Frankreich ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit durchführte, bevor es dem Aufnahmegesuch zustimmte.Im gegenständlichen Fall liegt die Zuständigkeit tatbestandmäßig in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO (Besitz gültiger Visa zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-VO) begründet. Hinweise darauf, dass die Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden sind, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten und ist aufgrund der Bestimmung der Dublin III-VO davon auszugehen, dass Frankreich ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung der Zuständigkeit durchführte, bevor es dem Aufnahmegesuch zustimmte. Nach der Rechtsprechung des VfGH (vgl. 17.06.2005, B 336/05) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Nach der Rechtsprechung des VfGH vergleiche 17.06.2005, B 336/05) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und aus verfassungsrechtlichen Überlegungen, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und 4 GRC:Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK und 4 GRC: Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen zum französischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebeschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Frankreich ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen und sind diese ausreichend aktuell. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage, insbesondere durch Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Frankreich sowie durch Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ergibt. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf Asylwerber aus dem XXXX unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der französischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerde vorgebracht.Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf Asylwerber aus dem römisch 40 unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der französischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche in der Beschwerde vorgebracht. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Angst vor Übergriffen seitens muslimischer Asylwerber ist selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet darzulegen, dass Frankreich insgesamt nicht schutzfähig und schutzwillig wäre und das französische Asylsystem an systemimmanenten Mängeln leiden würde. Durch die offenen Grenzen in Europa und die Tatsache, dass sich auch in Österreich bereits sehr viele Ethnien aufhalten, könnten derartige Übergriffe gegen die Beschwerdeführer in Österreich genauso drohen. Im Übrigen wären die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Frankreich nicht wehrlos ausgesetzt, sondern stünde ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf eine mangelhafte Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit Frankreichs hinsichtlich (christlicher) Asylsuchender liegen nicht vor. Soweit weiters vorgebracht wurde, dass Frankreich aufgrund der aktuell hohen Terrorgefahr kein sicheres Land für die Beschwerdeführer sei, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dieser pauschalen Einwendung in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines "real risk") einer Gefährdung ihrer Rechte
Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Frankreich nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Kontext ist zu betonen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).Soweit weiters vorgebracht wurde, dass Frankreich aufgrund der aktuell hohen Terrorgefahr kein sicheres Land für die Beschwerdeführer sei, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dieser pauschalen Einwendung in keiner Weise eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit (im Sinne eines "real risk") einer Gefährdung ihrer Rechte
Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die französischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Frankreich nicht regelmäßig gewährleisten könnten. In diesem Kontext ist zu betonen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Letztlich ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer, lieber in Österreich bleiben zu wollen, generell zu entgegnen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann – nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates – kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre. Den Gesundheitszustand des BF 4 betreffend ist festzuhalten, dass die festgestellte Erkrankung in Frankreich behandelbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Aufgrund der Behandelbarkeit der Erkrankung und der behördlich organisierten Übernahme der Beschwerdeführer können entsprechend außergewöhnliche gesundheitliche Umstände, die einer Überstellung entgegenstehen würden, im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden. Eine Überstellung nach Frankreich ist daher jedenfalls zumutbar.Den Gesundheitszustand des BF 4 betreffend ist festzuhalten, dass die festgestellte Erkrankung in Frankreich behandelbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.
ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Aufgrund der Behandelbarkeit der Erkrankung und der behördlich organisierten Übernahme der Beschwerdeführer können entsprechend außergewöhnliche gesundheitliche Umstände, die einer Überstellung entgegenstehen würden, im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden. Eine Überstellung nach Frankreich ist daher jedenfalls zumutbar. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen der Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. In den gegenständlichen Fällen kommt hinzu, dass es sich um ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach Frankreich dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung erfolgt gemeinsam mit den Eltern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Frankreicvh gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Die Beschwerdeführer brachten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC in Frankreich sprechen, vor. Von einem ausreichenden Verfolgungsschutz in Frankreich ist daher auszugehen.Die Beschwerdeführer brachten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC in Frankreich sprechen, vor. Von einem ausreichenden Verfolgungsschutz in Frankreich ist daher auszugehen. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. des Art. 7 GRC:Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK bzw. des Artikel 7, GRC: Nach Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer Behörde in diese Rechte ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz er Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff einer Behörde in diese Rechte ist gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz er Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist zweifellos als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Frankreich überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist zweifellos als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Frankreich überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht, weshalb durch die Überstellung nach Frankreich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Daran vermögen die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der Beschwerdeführer wie etwa der Schulbesuch der Kinder und ihr Bemühen um die Erlernung der deutschen Sprache nichts zu ändern. Ein Schulbesuch ist zudem auch in Frankreich möglich. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden und eine Überstellung nach Frankreich auch deshalb zumutbar erscheint, weil sie unter Wahrung der Familieneinheit erfolgt.Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Daran vermögen die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der Beschwerdeführer wie etwa der Schulbesuch der Kinder und ihr Bemühen um die Erlernung der deutschen Sprache nichts zu ändern. Ein Schulbesuch ist zudem auch in Frankreich möglich. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Kinder der Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden und eine Überstellung nach Frankreich auch deshalb zumutbar erscheint, weil sie unter Wahrung der Familieneinheit erfolgt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sieben Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der durch die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt und ist der belangten Behörde durchaus zu folgen, wenn sie aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privatleben angenommen werden kann. Anzumerken ist auch, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtenden Personen kommen (vgl. EGMR 08.04.2008, 211878/06 Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Der durch die ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt und ist der belangten Behörde durchaus zu folgen, wenn sie aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privatleben angenommen werden kann. Anzumerken ist auch, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung der die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtenden Personen kommen vergleiche EGMR 08.04.2008, 211878/06 Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Abschließend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Rechten aus der EMRK bzw. der GRC zu befürchten ist. Es besteht daher keine Veranlassung von dem im Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Abschließend ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Rechten aus der EMRK bzw. der GRC zu befürchten ist. Es besteht daher keine Veranlassung von dem im Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer war
1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht
G zurückgewiesen wurden.Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer war
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gesetzlich indiziert, da ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurden. Sie ist auch nicht
1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wurde.Sie ist auch nicht
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer (Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EMRK) eingegriffen wurde. Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht
3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK hätte darstellen können.Die Anordnung der Außerlandesbringung war auch nicht
Paragraph 61, Absatz 3, FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus vorübergehenden Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK hätte darstellen können. Im Rahmen der Prüfung wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Frankreich kein Eingriff in ihre Rechte aus Art. 3 EMRK (Art. 4 EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung
3 FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht.Im Rahmen der Prüfung wurde nämlich ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Frankreich kein Eingriff in ihre Rechte aus Artikel 3, EMRK (Artikel 4, EU-Grundrechtscharta) darstellte. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung
Paragraph 61, Absatz 3, FPG zu erfolgen gehabt hätte, bedarf es daher nicht. Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt waren, war
5 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt waren, war
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war. Im Vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit den Beschwerdeführern liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Im Vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit den Beschwerdeführern liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den vorliegenden Fällen liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage in Frankreich beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den vorliegenden Fällen liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage in Frankreich beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2150326.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.