Obsah (8)
§ 3Art 133§ 8§ 35§ 52§ 7§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW268 2119663-1 SpruchW268 2119663-1/11E W268 2119661-1/13E W268 2119667-1/8E W268 2119659-1/9E W268 2119666-1/8E IM NAMEN DER REPUBLI
stattgegeben und Inam Noah Samaan SAQAT, Essa Faeez Sabeeh SAQAT, Sandra Faeez Sabeeh SAQAT, Athraa Faeez Sabeeh SAQAT und Nabeel Faeez Sabeeh SAQAT
§ 3Abs. 1 Asyl
G, BGBl I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass Inam Noah Samaan SAQAT, Essa Faeez Sabeeh SAQAT, Sandra Faeez Sabeeh SAQAT, Athraa Faeez Sabeeh SAQAT und Nabeel Faeez Sabeeh SAQAT damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.SAQAT, Essa Faeez Sabeeh SAQAT, Sandra Faeez Sabeeh SAQAT, Athraa Faeez Sabeeh SAQAT und Nabeel Faeez Sabeeh SAQAT
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass Inam Noah Samaan SAQAT, Essa Faeez Sabeeh SAQAT, Sandra Faeez Sabeeh SAQAT, Athraa Faeez Sabeeh SAQAT und Nabeel Faeez Sabeeh SAQAT damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) stellte am 21.12.2012 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) vom 10.10.2012
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) wurde.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Ehemann der BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2013 erteilt.römisch eins.1. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) stellte am 21.12.2012 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) vom 10.10.2012
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) wurde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Ehemann der BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2013 erteilt. Eine gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 als unbegründet abgewiesen.Eine gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 als unbegründet abgewiesen. I.
- Mit Schreiben vom 07.01.2013 übermittelte die Österreichische Botschaft in Ankara die Anträge auf Einreise betreffend die BF1 und die vier gemeinsamen Kinder (in weiterer Folge kurz als BF2 bis BF5 bezeichnet) an das BFA.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.01.2013 übermittelte die Österreichische Botschaft in Ankara die Anträge auf Einreise betreffend die BF1 und die vier gemeinsamen Kinder (in weiterer Folge kurz als BF2 bis BF5 bezeichnet) an das BFA. Am 06.03.2013 wurde der Ehemann der BF1 als Zeuge im Hinblick auf das Verfahren einer Familienzusammenführung
§ 35Asyl
G betreffend die BF1 und die vier gemeinsamen Kinder (in weiterer Folge kurz als BF2 bis BF5 bezeichnet) niederschriftlich einvernommen.Am 06.03.2013 wurde der Ehemann der BF1 als Zeuge im Hinblick auf das Verfahren einer Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG betreffend die BF1 und die vier gemeinsamen Kinder (in weiterer Folge kurz als BF2 bis BF5 bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Die BF1, eine irakische Staatsangehörige arabischer Abstammung mit christlichem Religionsbekenntnis, stellte nach legaler Einreise nach Österreich im Zuge der Familienzusammenführung
§ 35Asyl
G am 24.12.2013 für sich und vier (ihrer fünf) Kinder in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.Die BF1, eine irakische Staatsangehörige arabischer Abstammung mit christlichem Religionsbekenntnis, stellte nach legaler Einreise nach Österreich im Zuge der Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG am 24.12.2013 für sich und vier (ihrer fünf) Kinder in Bezug auf den in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und der BF2 wurden dazu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Die BF1 gab hierbei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass ihr Mann seit Februar 2012 in Österreich lebe und sie allein mit den Kindern im Irak zurückgeblieben sei. Sie hätten damals in einem Haus gewohnt, welches dem Berater von Saddam Hussein gehört habe. Ihre Aufgabe sei gewesen, auf das Haus aufzupassen. Die Polizei wollte das Haus von ihnen wegnehmen. Ihr Mann sei damit nicht einverstanden gewesen und sei deshalb aus dem Irak ausgereist. Dann sei sie von der Polizei belästigt worden. Die Polizei habe sie immer in der Nacht angerufen und ihr Angst gemacht. Sie habe sich im Irak immer beobachtet gefühlt und ihre Kinder hätten die Schule nicht mehr besucht, da sie Angst gehabt hätten. Sie seien dann am 27.12.2012 in die Türkei gegangen und hätten in Folge dort gelebt. Die gleichen Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Der BF2 gab zudem an, dass er in der Schule von den anderen Schülern geschlagen worden sei, da er Christ sei. Er habe deshalb die Schule verlassen und habe in Folge in einer Kirche für etwa vier bis fünf Monate gelebt. Dann habe ihm seine Mutter gesagt, dass sie in die Türkei ausreisen müssten. Am 29.04.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als "BFA" bezeichnet) statt, in welcher diese näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die BF1 gab diesbezüglich kurz zusammengefasst an, dass sie in Bagdad Probleme aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit gehabt habe. Sie schilderte weiters einen Vorfall aus dem Jahr 2010, bei welchem ein Pfarrer von Terroristen sowie andere sich in der Kirche befindliche Personen ermordet wurden. Darunter seien auch drei Cousins der BF1 gewesen. Seit dieser Zeit würden Christen schikaniert werden. Vor dem Jahr 2010 habe die BF1 die Kirche regelmäßig besucht, aber seit diesem Vorfall ginge sie nicht mehr in die Kirche. Die BF1 müsse ein Kopftuch tragen und der Mann der BF1 bekomme keine Arbeit, da er Christ sei. Schließlich habe er in einem Geschäft gearbeitet, wo auch Alkohol verkauft worden sei. Er sei auch aus diesem Grund verfolgt worden. Sie wiederholte weiters ihr Vorbringen, wonach sie in einem Haus gelebt hätten, welches dem Berater von Saddam Hussein gehört habe. Da sie Christen seien und der Berater mittlerweile nicht mehr im Irak sei, hätte man sie aus dem Haus vertrieben. 15 Tage vor ihrer Ausreise habe sie schließlich einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, in welchem sie mit dem Tode bedroht worden seien. Die Kinder der BF1 hätten aus Angst nicht mehr die Schule besucht und sie sei weiters auch gegen die islamische Erziehung in der Schule gewesen. Letztendlich habe ihnen ein Pfarrer Visa für die Türkei besorgt, weshalb sie am 27.12.2012 den Irak verlassen konnten. Auch der BF2 schilderte seine Fluchtgründe neuerlich und in detaillierterer Weise. So gab er an, dass ihm in der Schule und auch auf der Straße von diversen Personen gedroht worden sei, dass er entführt oder umgebracht werde, falls er nicht Moslem werden würde. Daher habe er die Schule abgebrochen. Seine Mutter habe ihn schließlich zu einem katholischen Pfarrer gebracht, wo er eine Weile gewohnt habe. Danach seien auch seine Schwestern geschlagen worden. Auch habe die Polizei die Familie bedroht und gesagt, dass sie ihr Haus verlassen müssten. Am 16.06.2015 erfolgte durch die BF1 eine Dokumentenvorlage an das BFA, in welcher sie mehrere Arztbriefe des Krankenhauses Elisabethinen Linz betreffend den Zeitraum 07.04.2015 bis 22.05.2015 vorlegte. Aus diesen geht zusammengefasst hervor, dass die BF1 seit April 2015 ua aufgrund einer Harnleiterstenose in ständiger Behandlung in dem genannten Krankenhaus ist und auch mehrere Mal stationär aufhältig war. Per Schreiben vom 13.07.2015 wurde die BF1 aufgefordert, im Hinblick auf die baldige Finalisierung ihres Verfahrens bekanntzugeben, ob sich allfällige Änderungen in ihrer Lebenssituation ergeben hätten. Am 29.07.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme der BF1 ein, in welcher sie ihre Fluchtgründe wiederholte und weiters vorbrachte, dass sie erfahren habe, dass auch ihre Schwester und deren Sohn am 08.07.2015 aufgrund ihres katholischen Religionsbekenntnisses durch Schläge auf den Kopf getötet worden seien. Sie vermute, dass sie zu Hause umgebracht worden seien. Weiters erwähnte die BF1 gesundheitliche Probleme und einen stationären Krankenhausaufenthalt und legte dazu entsprechende Befunde vor. Sie habe auch einen Deutschkurs absolviert, musste jedoch einen weiteren Kurs wieder aufgrund von Schmerzen absagen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme legten die BF folgende Dokumente vor: * Mehrere Befunde betreffend die BF1 der urologischen Abteilung des Krankenhauses Elisabethinen Linz betreffend den Zeitraum 01.04.2015 bis 24.08.2015 * Bestätigung für Deutschkurs betreffend die BF1 * Schulbesuchsbestätigung betreffend die BF4 * Schulbesuchsbestätigung und ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung betreffend die BF3 I.3. Am 29.07.2015 wurde der BF2 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen, in welcher er neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.römisch eins.3. Am 29.07.2015 wurde der BF2 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen, in welcher er neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Am 03.08.2015 langte eine Meldung der LPD Oberösterreich über einen Diebstahlversuch des BF2 beim BFA ein. I.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Aussagen der BF1, wonach sie keine Möglichkeit der Unterbringung im Irak gehabt hätten, unglaubwürdig seien. Glaubhaft sei es jedoch, dass sich die BF1 als Christin mit Kopftuch denunziert fühle und der erzieherische Einfluss der Schule auf die Kinder eine Belastung gewesen sei. Betreffend das Vorbringen der Fluchtgründe des Ehemanns der BF1 wurde auf das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 verwiesen. Betreffend die Feststellungen zur Rückkehr der BF1 in den Irak führte das BFA aus, dass das Vorbringen der BF1 hinsichtlich der Verfolgung durch die irakischen Behörden unglaubwürdig sei und im Falle der BF1 letztendlich keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Aufgrund der Übergriffe auf Christen würden jedoch Umstände vorliegen, die das Recht der Minderheiten auf ihren eigenen besonderen Lebensstil einschränken würden, weshalb eine Rückkehr der BF nicht zulässig sei.römisch eins.4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Aussagen der BF1, wonach sie keine Möglichkeit der Unterbringung im Irak gehabt hätten, unglaubwürdig seien. Glaubhaft sei es jedoch, dass sich die BF1 als Christin mit Kopftuch denunziert fühle und der erzieherische Einfluss der Schule auf die Kinder eine Belastung gewesen sei. Betreffend das Vorbringen der Fluchtgründe des Ehemanns der BF1 wurde auf das diesbezügliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2013 verwiesen. Betreffend die Feststellungen zur Rückkehr der BF1 in den Irak führte das BFA aus, dass das Vorbringen der BF1 hinsichtlich der Verfolgung durch die irakischen Behörden unglaubwürdig sei und im Falle der BF1 letztendlich keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Aufgrund der Übergriffe auf Christen würden jedoch Umstände vorliegen, die das Recht der Minderheiten auf ihren eigenen besonderen Lebensstil einschränken würden, weshalb eine Rückkehr der BF nicht zulässig sei. I.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 01.12.2015 wurde den BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 01.12.2015 wurde den BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. I.
- Mit Schriftsätzen vom 03.12.2015, eingelangt beim BFA am 18.12.2015, erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und in diesem Sinne Verfolgung wegen der politischen Gesinnung sowie aufgrund der Religionszugehörigkeit geltend gemacht. Es wurde weiters bemängelt, dass der angefochtene Bescheid weder Feststellungen zur Situation von Menschen, die mit nahe stehenden Personen von Saddam Hussein in Verbindung gebracht werden, noch Feststellungen zur Situation der Christen im Irak enthalte.römisch eins.
- Mit Schriftsätzen vom 03.12.2015, eingelangt beim BFA am 18.12.2015, erhoben die BF, vertreten durch ihre Rechtsberater, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides und machten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen wiederholt und in diesem Sinne Verfolgung wegen der politischen Gesinnung sowie aufgrund der Religionszugehörigkeit geltend gemacht. Es wurde weiters bemängelt, dass der angefochtene Bescheid weder Feststellungen zur Situation von Menschen, die mit nahe stehenden Personen von Saddam Hussein in Verbindung gebracht werden, noch Feststellungen zur Situation der Christen im Irak enthalte. I.
- Am 18.01.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.
- Am 18.01.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen. I.
- Am 21.12.2016 langte eine umfangreiche Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher auf mehrere Länderberichte betreffend die Situation von Christen im Irak Bezug genommen wird. Weiters wurde vorgebracht, dass im Gegensatz zur Argumentation des BFA, wonach die Angaben der BF1 im Hinblick auf ihre Wohnsituation unglaubwürdig seien, die BF1 weder bei ihrer Schwiegermutter noch bei ihrem Bruder wohnen könne und sie letztendlich an keinem einzigen Ort im Irak in Sicherheit seien, da sie als Christen überall einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestehe auch kein Schutz vor dieser Verfolgung und es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Weiters seien auch die Feststellungen des BFA, wonach die BF aufgrund der Übergriffe auf Christen im Irak nicht zurückkehren könnten, nicht nachvollziehbar, zumal diese einerseits eine Asylzuerkennung indizieren würden und dennoch kein Asyl gewährt werde. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF auch in Österreich ihren christlichen Glauben aktiv leben würden und wurden diesbezügliche mehrere Beweismittel (etwa Fotos und Dokumente zur Taufe der BF2-BF5, zur Erstkommunion der BF2 und BF3) vorgelegt. Schließlich wurde noch vorgebracht, dass mehrere Familienangehörige der BF schon aufgrund ihres christlichen Glaubens im Irak umgebracht worden seien.römisch eins.
- Am 21.12.2016 langte eine umfangreiche Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher auf mehrere Länderberichte betreffend die Situation von Christen im Irak Bezug genommen wird. Weiters wurde vorgebracht, dass im Gegensatz zur Argumentation des BFA, wonach die Angaben der BF1 im Hinblick auf ihre Wohnsituation unglaubwürdig seien, die BF1 weder bei ihrer Schwiegermutter noch bei ihrem Bruder wohnen könne und sie letztendlich an keinem einzigen Ort im Irak in Sicherheit seien, da sie als Christen überall einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Es bestehe auch kein Schutz vor dieser Verfolgung und es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Weiters seien auch die Feststellungen des BFA, wonach die BF aufgrund der Übergriffe auf Christen im Irak nicht zurückkehren könnten, nicht nachvollziehbar, zumal diese einerseits eine Asylzuerkennung indizieren würden und dennoch kein Asyl gewährt werde. Weiters wurde vorgebracht, dass die BF auch in Österreich ihren christlichen Glauben aktiv leben würden und wurden diesbezügliche mehrere Beweismittel (etwa Fotos und Dokumente zur Taufe der BF2-BF5, zur Erstkommunion der BF2 und BF3) vorgelegt. Schließlich wurde noch vorgebracht, dass mehrere Familienangehörige der BF schon aufgrund ihres christlichen Glaubens im Irak umgebracht worden seien. I.
- Am 29.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 und des BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.römisch eins.
- Am 29.09.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 und des BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe und Christen der syrisch-katholischen Glaubensrichtung. Der Ehemann der BF1 verließ den Irak im Februar 2012 und reiste am 17.02.2012 in Österreich ein. Die BF1 trat gemeinsam mit den BF2-BF5 von Bagdad ausgehend am 27.12.2012 ihre legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an und sie lebten dort bis zum Erhalt des Einreisevisums
§ 35Asyl
G für Österreich. Sie reisten am 21.12.2013 per Flugzeug nach Österreich, wo sie am 24.12.2013 gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten.Der Ehemann der BF1 verließ den Irak im Februar 2012 und reiste am 17.02.2012 in Österreich ein. Die BF1 trat gemeinsam mit den BF2-BF5 von Bagdad ausgehend am 27.12.2012 ihre legale Ausreise aus dem Irak in die Türkei an und sie lebten dort bis zum Erhalt des Einreisevisums
Paragraph 35, AsylG für Österreich. Sie reisten am 21.12.2013 per Flugzeug nach Österreich, wo sie am 24.12.2013 gg. Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF1 wurde im Jahr 1974 in Bagdad geboren und besuchte dort ab 1981 die Schule und schloss die Mittelschule ab. Sie heiratete im Jahr 1991 und bekam 1992 ihre erste Tochter. Der Ehe entstammen insgesamt fünf Kinder. Ab dem Jahr 2010 arbeitete die BF1 als Arztassistentin. Von diesem Einkommen konnte sie nicht für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen, jedoch wurde sie von ihrem Arbeitgeber unterstützt, da sie Kinder hatte. Vier der fünf Kinder kamen gemeinsam mit der BF1 nach Österreich, die älteste Tochter der BF1 verblieb zunächst im Irak und ist mittlerweile in der Türkei aufhältig. Die Eltern der BF1 sind schon verstorben und die Geschwister der BF1 leben alle in Europa- drei Brüder in Holland und eine Schwester in Deutschland. Eine Schwester wurde zusammen mit ihrem Sohn im Irak ermordet. Die Schwiegermutter und eine Schwägerin der BF1 leben in Frankreich. Der BF2 wurde am 15.07.1996 in Bagdad geboren und besuchte dort von 2003 bis 2012 die Grund- bzw. Mittelschule. Mehrere Monate vor seiner Ausreise verließ er die Schule und wohne bis zur Ausreise im Dezember 2012 in einer Pfarre. Die BF3 wurde am 11.09.2001 in Bagdad geboren und besuchte dort von 2007 bis zur Ausreise im Jahr 2012 die Grundschule. Die BF4 wurde am 21.06.2004 in Bagdad geboren und besuchte dort von 2009 bis zur Ausreise im Jahr 2012 die Grundschule. Der BF5 wurde am 01.02.2011 in Bagdad geboren und lebte bis zur Ausreise im Jahr 2012 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die Familie lebte vor ihrer Ausreise in ihrem Familienhaus, welches einem Freund der Familie, der ein Berater Saddam Husseins gewesen ist, gehörte und welcher nunmehr in den USA lebt. Sie wurden zuvor schon in den Jahren 2008 und 2009 von der Polizei zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Ende 2010 drang schließlich der Polizeidirektor mit einer Eskorte gewaltsam in das von den BF bewohnte Haus ein und vertrieb die BF schließlich aus ihrem Wohnhaus. Der Ehemann der BF1 verließ aufgrund dieser Probleme den Irak und die BF1 verblieb alleine mit den Kindern im Wohnhaus eines Bruders des Ehemanns der BF
- Später kehrte sie mit den Kindern zwar für kurze Zeit wieder in das Wohnhaus zurück, sie wurden jedoch neuerlich unter Druck gesetzt, das Wohnhaus zu verlassen und verließen letztendlich im Dezember 2012 das Haus und flüchteten in die Türkei. Nachdem der Ehemann der BF1 den Irak verlassen hat, wurde die BF1 mehrmals von Milizen bedroht, indem man sie unter Todesdrohungen zur Konversion zwingen wollte. Sie wurde einerseits von einer unbekannten Person mit einem Auto verfolgt und erhielt weiters einen Drohbrief. Sie wurde zudem genötigt, ein Kopftuch zu tragen und war häufig Angriffen gegen ihre Person ausgesetzt, zumal sie als Christin allein mit ihren Kindern im Irak lebte. Der BF2 wurde in der Schule sowie auf der Straße aufgrund seines christlichen Glaubens mit dem Tod bedroht und brach aus diesem Grund letztendlich die Schule ab und flüchtete zu einem Priester in ein Pfarrheim, wo er sich bis zur Ausreise nach Europa aufhielt. Der Pfarrer organisierte letztendlich auch die Flucht der Familie in die Türkei. Die BF3 und die BF4 wurden ebenso immer wieder geschlagen und in der Schule gezwungen, ein Kopftuch bzw. einen Schleier zu tragen. Sie wurden in der Schule islamisch erzogen, weshalb sie nach der Ausreise des Ehemanns der BF1 von der BF1 nicht mehr in die Schule geschickt wurden. Die BF1 bezieht für sich und ihre Kinder seit der Einreise nach Österreich für ihren Lebensunterhalt Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Ehemann der BF1 erhält zudem Arbeitslosengeld. Die BF1 schloss den A2 Deutschkurs ab und arbeitet in einem Restaurant. Die BF1 singt im Kirchenchor und hat guten Kontakt mit den Nachbarn. Sie ist weiters aktiv in einer Frauengruppe. Alle BF verfügen neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Der BF2 besuchte in Österreich einen Deutschkurs und macht nunmehr eine Ausbildung zum Automechaniker, die BF3 und die BF4 besuchen die Neue Mittelschule. Der BF5 besucht den Kindergarten. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und die BF1, BF3, BF4 und BF5 sind aktuell strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 ist aufgrund versuchten Diebstahls vorbestraft. 1.
- Zu den Ausreisegründen der BF: Es wird festgestellt, dass die BF den Irak aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung durch Dritte verlassen haben und unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität zu befürchten hätten. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage im Irak ist nicht damit zu rechnen, dass der irakische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen im privaten Bereich ausreichend schützen kann. Angesichts der religiösen Zugehörigkeit der BF zur christlichen Minderheit im Irak in Verbindung mit der Tatsache, dass diese in einem Haus eines Beraters von Saddam Hussein gelebt haben und in diesem Zusammenhang auch von den staatlichen Behörden aus ihrem Wohnhaus vertrieben wurden, können sie auch aus diesen Gründen nicht mit staatlichem Schutz vor allfälligen Übergriffen auf ihre Person rechnen. Die BF wären daher allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen von Seiten der Milizen oder anderen (Privat-)Personen schutzlos ausgeliefert. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt: Sicherheitslage: Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt. Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze. (Iraqi Body Count 14.2.2017) UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation) Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist. Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten
- Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017). Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi - bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst: Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 20.1.2017) 2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [...] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.) Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am
- Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017). Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017). Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017). Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haq und der Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017). Mossul-Offensive: Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017). Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 - mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive - den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017). Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017). Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ("über 50 Prozent"). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017). Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017). Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt - s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017). Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen: Iraqi Security Forces (ISF): Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen: -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008, die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.07.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.08.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.04.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): siehe unten -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer: -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Islamischer Staat: Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016). Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016). Regierung, ISF, schiitische Milizen: Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Frauen/Kinder Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016). Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zurArtikel 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochenverschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016). Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA unter Verweis auf den Bericht von ACCORD, 27.07.2016: In einem Bericht vom September 2015 listet das Belgische Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (frz.: Commissariat general aux refugies et aux apatrides, CGVS/CGRA) alleinstehende Frauen als eine der gefährdeten Gruppen im Irak auf (CGVS/CGRA,
- September 2015, S. 2). Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service,DIS) schreibt in einem im April 2016 veröffentlichten Bericht zu einer im Herbst 2015 durchgeführten Fact-Finding-Mission in die Autonomen Region Kurdistan, dass verschiedene Quellen angegeben hätten, dass alleinstehende weibliche Binnenvertriebene sowie von Frauen geführte Haushalte besonders gefährdet seien (DIS, 12.04.2016, S 61). Minority Rights Group International (MRG) verweist darauf, dass staatliche Wohlfahrtsstrukturen nicht geeignet seien, geschiedene bzw. alleinstehende Frauen, insbesonders solche mit Kindern, zu unterstützen. Laut MRG hätten von Frauen geführte Haushalte Anspruch auf eine monatliche Beihilfe von rund 30.000 Irakischen Dinar (rd. 20 US Dollar) pro Kind. Dies reiche kaum für den Lebensunterhalt aus, zumal es an staatlichen Wohnbeihilfen fehle. Darüber hinaus seien wegen des komplizierten Verfahrens zur Beantragung der genannten Beihilfen schwierig, diese tatsächlich zu erhalten (MR, November 2015, S 15). Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt im April 2016, dass alleinstehende Frauen, deren Ehemänner bzw. Väter getötet worden oder verschwunden seien, besonders verwundbar seien, zumal Zwangsheirat, Armut, oder Gewalt zum Alltag derer gehören würden, die versuchen würden, ohne einen männlichen Haushaltsvorstand zu überleben. Lt. dem UNICEF Sprecher im Irak würden diese Frauen aus ihren Gemeinden vertrieben und könnten auf keine sozialen Netzwerke zurückgreifen, die sie schützen könnten. Für viele Binnenvertriebene stelle das Leben in Lagern ein Problem dar. So könnten Frauen im Dunkeln nicht auf die Toilette gehen und tagsüber seien sie auf jemanden angewiesen, der auf sie aufpasse. In manchen Lagern seien Frauen in ihrer Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, da dort das Risiko, belästigt und vergewaltigt zu werden, höher sei (Reuters,
- April 2016). Reuters bemerkt weiter, dass die Zahl der Zwangsverheiratungen im Zunehmen begriffen sei. Sogar Mädchen im Alter von zwölf Jahren würden von ihren Familien zur Heirat gezwungen, um sich einen männlichen Beschützer zu sichern und die Familie finanziell zu entlasten. Verwitwete Frauen (die nur selten wieder heiraten würden) und von ihren Ehemännern getrennt lebende Frauen seien ebenfalls einem hohen Risiko der sexuellen Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt, da sie als Alleinverdienende dringend Geld benötigen würden, um die Familie zu ernähren (Reuters,
- April 2016). MRG hält im Bericht von November 2015 fest, dass Zwangsehen und Kinderehen im Irak illegal seien, jedoch komme es zu zahlreichen Zwangsehen und Kinderehen, da diese Eheschließungen von Geistlichen durchgeführt werden, die sich außerhalb der Zuständigkeit der Gerichte befinden würden. Derselbe Bericht erwähnt, dass Ehrverbrechen (oft in Form von Mord) am häufigsten an Frauen begangen würden, die ua die Heirat mit einem von der Familie ausgewählten Mann verweigern würden und habe die Zahl der Ehrenmorde seit dem ersten Golfkrieg zugenommen und werde die Praxis durch das irakische Strafgesetzbuch legitimiert. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schreibt in einem Recherchebericht vom Jänner 2015, dass im schlimmsten Fall einer Frau, die sich einer Zwangsheirat widersetze, im Irak und in der autonomen Kurdenzone Ehrenmord drohe und die Gewalt gegen Frauen im Irak seit 2003 wieder zugenommen habe. Nicht zuletzt mit dem Einmarsch des IS habe sich die Situation der Frauen drastisch verschlechtert. Bereits im Oktober 2013 gelang die Absegnung einer Gesetzesvorlage durch den Ministerrat, womit der Status der Frau verschlechtert wird. Frauen sind unter anderem Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt, Zwangsheirat und Ehrenmorden und werden die Täter kaum strafrechtlich verfolgt. Frauen, die alleine leben, gelten auch
den Richtlinien des UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen. Ohne die Unterstützung ihrer Verwandtschaft sind viele gezwungen, sich zu prostituieren, Ehen mit älteren Männern oder Zeitehen einzugehen (SFH,
- Januar 2015, S 1-2). Frauen, die von Ehrverbrechen bedroht seien, stünden zudem nur wenige Fluchtmöglichkeiten offen und würden Frauenhäuser und Gefängnisse keinen langfristigen Schutz bieten; hinzu komme, dass Frauenhäuser im Zentral- und Südirak gesetzlich verboten seien. Masarat, eine irakische NGO mit Fokus auf Minderheitenrechten und interreligiösem Dialog, erwähnt in einem 2016 veröffentlichten Bericht zu Frauen als Angehörigen von Minderheiten, dass es im Irak politische Praktiken gebe, die Frauen Restriktionen auferlegen und ihre Freiheiten einschränken würden, was Arbeit, Bewegungsfreiheit, freie Wahl der Kleidung, Wahl des Ehemannes und Religionsfreiheit angehe (ACCORD, 28.10.2016, Masarat, 2016, S 49). Christen Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen zehntausende Christen die Flucht nach Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden (AA 18.2.2016). Anfragebeantwortung zum Irak: Aktuelle Situation für ChristInnen in Bagdad (
- Dezember 2015) Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times schreibt in einem Artikel vom Juni 2015, dass laut Angaben von Independent Catholic News (ICN) ein Beamter der Stadt Bagdad mitgeteilt habe, dass seit Beginn des Irak-Krieges fast 70 Prozent der Häuser von in der irakischen Hauptstadt lebenden ChristInnen illegal beschlagnahmt worden seien. Seit Beginn der US-amerikanischen Invasion hätten mehr als eine Million Menschen, darunter zwei Drittel der ChristInnen des Landes, den Irak verlassen. Wie der Artikel weiters anführt, habe es sich dem Beamten zufolge bei den beschlagnahmten Häusern um Häuser von ChristInnen gehandelt, die aus Bagdad geflohen seien, um anderswo Schutz vor gewaltsamen Angriffen zu suchen. Das am meisten betroffene Gebiet befinde sich im Bagdader Viertel al-Wahda. Laut der Nachrichtenwebsite al-Araby habe das oberste Gericht im Irak im Februar 2015 angekündigt, dass es beginnen werde, die illegale Beschlagnahmung christlichen Eigentums seit 2003 zu untersuchen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Der Stadtbeamte sei allerdings skeptisch was die Möglichkeit für ChristInnen anbelange, in ihre Häuser zurückzukehren oder zu beweisen, dass sie die EigentümerInnen der Häuser seien. In vielen Fällen seien die Eigentumsurkunden gefälscht worden und die neuen Dokumente seien beim Grundbuchamt hinterlegt worden. Viele Eigentumsobjekte seien illegal an andere IrakerInnen übergeben worden. Deshalb sei es möglich, dass sowohl der ursprüngliche als auch der neue Eigentümer über eine legal registrierte Eigentumsurkunde für dasselbe Objekt verfügen würden. Kurdish Globe, eine englischsprachige, in Arbil (Nordirak) herausgegebene Wochenzeitung, führt in einem Artikel vom September 2015 an, eine Quelle aus Sicherheitskreisen in Bagdad habe angegeben, dass einige schiitische Milizenführer die Häuser von ChristInnen beschlagnahmt hätten, die aufgrund der schlechten Sicherheitslage die Stadt verlassen hätten. Zuvor habe der irakische Vizepräsident erklärt, dass das Leben und das Eigentum der ChristInnen sicher seien. Dieses Versprechen sei jedoch nicht eingehalten worden. Einem christlichen Parlamentsmitglied zufolge habe der irakische Ministerpräsident versprochen, den Beschlagnahmungen nachzugehen, dies sei bislang jedoch nicht geschehen. AsiaNews, eine offizielle Presseagentur des Päpstlichen Instituts für die auswärtigen Missionen, gibt in einem Artikel vom Juli 2015 eine offizielle Pressemitteilung der Kommunikationsabteilung des Chaldäischen Patriarchats wieder, in der dieses auf die Sicherheitslage in Bagdad eingeht. Der Pressemitteilung zufolge verschlechtere sich die Sicherheitslage weiter. Dies werde von einigen Personen und Gruppen ausgenutzt, um Entführungen zur Erpressung von Geldsummen und zur Terrorisierung von ZivilistInnen durchzuführen. In weniger als zwei Wochen seien in der Stadt vier Christen entführt worden, von denen zwei getötet worden seien, obwohl ihre Familien Lösegeld bezahlt hätten. Dies seien nicht die ersten Fälle solcher Entführungen seit dem Sturz des Regimes gewesen. Es würden sich darüber hinaus Fälle ereignen, in denen die Eigentumsurkunden ("documents") für die Häuser von ChristInnen gefälscht würden, um sich diese und das darin befindliche Gut anzueignen. Außerdem würden ChristInnen Drohanrufe erhalten, bei denen sie dazu aufgefordert würden, ihre Jobs aufzugeben. Christian Broadcasting Network News (CBN News), ein US-amerikanischer christlicher Nachrichtensender, berichtet im August 2015, dass der Irak als eines der gefährlichsten Länder für ChristInnen gelte. Rund zwei Drittel der christlichen Bevölkerung des Irak hätten das Land allein in den vergangenen zwölf Jahren verlassen. Und selbst in Städten wie Bagdad, die nicht vom Islamischen Staat (IS) kontrolliert würden, würden ChristInnen ins Visier der Dschihadisten geraten. Die meisten Bagdader ChristInnen seien vor der endlosen Gewalt geflohen. CBN News berichtet weiters über einen irakischen Pastor in Bagdad, Pastor Maher, der den ersten christlichen Radiosender des Landes leite. Die Gewalt, die zur Zeit der Gründung des Radiosenders vor zehn Jahren ein großes Problem gewesen sei, habe seitdem nicht aufgehört. Laut CBN News habe Pastor Maher seine mutige Haltung zahlreiche Todesdrohungen eingebracht, und seitdem der IS den ChristInnen den Kampf angesagt habe, sei die Gefahr noch größer geworden. Die Situation in Bagdad sei nicht nur schlecht, sondern sehr schlecht, so Pastor Maher. Als der IS die Stadt Ramadi eingenommen habe, habe sich auch eine Gefahr für die ChristInnen in der irakischen Hauptstadt ergeben, da Ramadi nicht sehr weit entfernt von Bagdad liege. Auf der einen Seite würden die ChristInnen vom IS bedroht, auf der anderen Seite sei man der Gefahr von Autobomben und Explosionen ausgesetzt. In einem Artikel vom Dezember 2014 geht die britische Zeitung The Telegraph auf die Lage der ChristInnen in Dora ein. Bei Dora handle es sich um einen Vorort der irakischen Hauptstadt Bagdad, die im Jahr 2014 sicherer geworden sei, während der Rest des Landes in Flammen gestanden habe ("has burned"). Dora sei allerdings ein sunnitischer Vorort, was bedeute, dass er mit Dschihadisten und Sympathisanten des IS durchsetzt sei ("is awash with"). Vor einem Jahrzehnt, als die US-Amerikaner und Briten in den Irak einmarschiert seien, hätten 150.000 ChristInnen, mehrheitlich assyrische und chaldäische KatholikInnen, in Dora gelebt. Davon seien 1.500 übriggeblieben. Die Schutzmauern, die Bagdad durchziehen würden, würden dazu führen, dass die Gemeinschaften ineinander verschachtelt leben würden: Die ChristInnen seien von SunnitInnen umgeben, während sich diese mit Mauern gegenüber der schiitischen Mehrheit abgrenzen würden. Die in Dora verbliebenen ChristInnen würden die sich leerenden Kirchen hinter Barrikaden und Armee-Kontrollposten aufsuchen. Zu diesen Kirchen zähle auch die von Bruder Timothaeus, laut dem jeden Monat zwei oder drei weitere Familien ihre Autos beladen und Dora verlassen würden. In Dora würden die ChristInnen Todesdrohungen erhalten, so The Telegraph weiters. Dabei werde eine Nachricht hinterlassen, in der die BewohnerInnen eines Hauses aufgefordert würden, dieses innerhalb eines Tages zu verlassen. Manchmal würden sie auch aufgefordert, sollten sie bleiben wollen, Geld (800 US-Dollar seien normal) in einem bestimmten Geschäft zu hinterlegen. In solchen Fällen würden die ChristInnen das Geld übergeben, ihr Haus aber trotzdem verlassen. Diese Drohungen seien nichts Neues, und manche erhielten Drohungen, egal wo sie hingehen würden, bis sie schließlich das Land verlassen würden. Fadi, ein ehemaliger Bewohner Doras, habe berichtet, dass er einen Umschlag mit einer Patrone darin und einer Botschaft erhalten habe. In dieser sei er als "ungläubiger Kreuzfahrer" bezeichnet und aufgefordert worden, sein Haus zu verlassen. Andernfalls würden er und seine Familie getötet. Daraufhin habe er Dora verlassen und sich zu seinem Bruder an einen sichereren Ort begeben. Seine Wohnung in Dora sei niedergebrannt worden und auch an seinem neuen Wohnort habe er Drohungen erhalten. Wie The Telegraph weiters anführt, habe die Ersetzung der demoralisierten irakischen Sicherheitskräfte durch schiitische Milizen in weiten Teilen Bagdads die Stadt sicherer gemacht als noch im Sommer, als eine unmittelbare Bedrohung durch das Vorrücken des IS bestanden habe, und sogar sicherer als in der Zeit davor. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels sei Bagdad voll von ChristInnen aus Karakosch und den anderen Städten in der Ninive-Ebene gewesen. Einige würden in Kirchen und Klöstern kampieren, während andere bei Freunden unterkommen würden. Es scheine, als ob die Bombenanschläge - zumindest die, die direkt auf ChristInnen abzielen würden - aufgehört hätten. Zwar seien die ChristInnen dankbar für die größere Sicherheit, für die die schiitischen Milizen gesorgt hätten, jedoch sei ihnen auch bewusst, dass es sich nur um eine Atempause handle. Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) geht in einem im Oktober 2014 veröffentlichten Bericht unter anderem auf Entführungen, Tötungen und Erpressungen durch schiitische Milizen in Bagdad und anderen Landesteilen ein. Der Bericht zitiert einen Regierungsbeamten, dem zufolge es sich bei einigen Milizionären um Diebe und Mörder handle, die versuchen würden, von den Familien ihrer Opfer Geld zu erpressen, bevor sie diese töten würden. Die Entführten hätten nur geringe Überlebenschancen, unabhängig davon, wieviel ihre Familien zahlen würden. Darüber hinaus gebe es Milizionäre, die Entführungen nur durchführen würden, um Geld zu verdienen. Diese könnten jeden ins Visier nehmen - ChristInnen, KurdInnen und selbst SchiitInnen. Mehrheitlich würden allerdings SunnitInnen entführt, da diese einfach als TerroristInnen bezeichnet werden könnten. Der Bericht zitiert weiters die Schilderungen einer in Bagdad interviewten Christin, deren Mann nur knapp einem Entführungsversuch entkommen sei. Der Frau zufolge seien sie und ihr Mann von drei bewaffneten Männern aufgesucht worden, die sich als Angehörige des Sicherheitsdienstes im Viertel ausgegeben und ihren Ehemann mit dem Tod bedroht und zur Zahlung von Geld aufgefordert hätten. Die Männer hätten angegeben, dass es sinnlos sei, sich vor ihnen zu verstecken. Nach dem Vorfall habe die Familie ihr Haus verlassen, außerdem werde sie bald aus dem Irak ausreisen. Der Frau zufolge sei nicht gesagt, dass sie sicher seien, selbst wenn sie das Geld bezahlen würden. Wie AI weiters anführt, habe die Familie tatsächlich das Land verlassen. Sie und andere BewohnerInnen des Gebiets hätten gegenüber AI geäußert, sie würden davon ausgehen, dass es sich bei den Verantwortlichen für die Drohungen und Erpressungen um Mitglieder der schiitischen Miliz 'Asa'ib Ahl al-Haq handle. Der Umstand, dass die Familie es für weder sinnvoll noch sicher gehalten habe, die Polizei zu informieren, spreche Bände über die Atmosphäre der Rechtlosigkeit in Bagdad, wo schiitische Milizen wissen würden, dass sie ungestraft handeln könnten. Die österreichische Tageszeitung Die Presse geht in einem Artikel vom Dezember 2014 wie folgt auf die Sicherheitslage in Bagdad, im speziellen für ChristInnen, ein: "Der Dominikaner lebt in der irakischen Hauptstadt Bagdad, die fast zwölf Jahre nach dem Einmarsch der US-Truppen und dem Sturz von Diktator Saddam Hussein nach wie vor von Gewalt heimgesucht wird. Seit dem Abzug der US-Kampftruppen aus dem Irak Ende 2011 hat sich die Lage sogar erneut verschärft. [...] ‚Es gibt keine Sicherheit in Bagdad', schildert der irakische Geistliche. ‚Wenn du in die Arbeit fährst, weißt du nicht, ob du dort heil ankommst oder entführt wirst.' Es ist eine Mischung aus politischer Gewalt und reinem Verbrechertum, die diese Atmosphäre der Angst geschaffen hat. Kidnapping ist in Iraks Hauptstadt ein einträgliches Business geworden - für Mafiabanden, aber auch für extremistische Gruppen, die damit zugleich Geld verdienen und Gegner einschüchtern können. Alle Iraker leiden unter dieser Gefahr. Aber Christen sind dabei ein besonders leichtes Opfer: Sie werden von Extremisten als Ungläubige angesehen, an denen man sich ohne moralische Bedenken vergehen könne. Und sie haben als Minderheit in einem Staat mit schwachen Sicherheitsstrukturen keine Schutzmacht. In den Jahren nach dem US-Einmarsch schlitterte der Irak in einen Bürgerkrieg zwischen bewaffneten schiitischen und sunnitischen Gruppen, der zuletzt wieder aufflammte. Zahlreiche sunnitische und schiitische Iraker wurden dabei ermordet. Und Minderheiten wie die Christen gerieten in dieser Auseinandersetzung zwischen alle Fronten. [...] In Bagdad gibt es mittlerweile ganze Viertel, die entweder von Schiiten oder Sunniten samt ihrer jeweiligen Milizen kontrolliert und gesichert werden. ‚Die Menschen werden vor allem von ihren jeweiligen Stämmen verteidigt. Die Christen finden dabei aber keine Sicherheit. Sie haben keine Schutzmacht', erklärt der Dominikaner. ‚Wir sind sehr besorgt über die Lage der Christen in Bagdad und auch im übrigen Irak', sagt Andrzej Halemba, Nahost-Experte der Organisation Kirche in Not. Vor 2003 hätten noch geschätzte 1,2 bis 1,5 Millionen Christen im Irak gelebt, berichtet er. ‚Jetzt sind es nur mehr etwa 250.000.' [...] Nun ist eine Bedrohung dazugekommen, die noch weit gefährlicher scheint als alles Bisherige: Die Extremisten des sogenannten Islamischen Staates (IS) haben große Teile Syriens und des Irak erobert. Ihr Vormarsch hat die Extremisten bis vor die Tore Bagdads geführt." (Die Presse,
- Dezember 2014) Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) führt in einem Artikel vom April 2014 Folgendes an: "Immer wenn die christlichen Feiertage sich nähern, bekommt Youssef Angst. Dann packt er seine Sachen und fährt raus aus Bagdad, 350 Kilometer weit Richtung Norden. Etwa 40 Kilometer vor Mosul, Iraks zweitgrößter Stadt, biegt er ab nach Karakosh, wo er sich eine kleine Wohnung gekauft hat. Am Kontrollpunkt an der Einfahrt in die Christenstadt kennt man ihn schon. Mit seiner hellen Haut hebt er sich von anderen Irakern ab. ‚Wie ist es in Bagdad?', fragen die Sicherheitskräfte den Ankommenden, ‚wie viele Bomben hattet ihr gestern?' Youssef berichtet von zwei Mörsergranaten, die auf den Flughafen abgezielt wurden und einer Autobombe, die im Geschäftsviertel Karrada explodierte. Er habe aber aufgegeben, alle Explosionen zu zählen, sagt der 38-jährige Iraker müde. Es sind zu viele mittlerweile. Im südlichen Stadtteil Dura, wo er zuhause ist, sei es ausnahmsweise mal ruhig geblieben. An Weihnachten waren dort gleich mehrere Anschläge verübt worden. Als Gläubige die Christmette verließen, explodierte eine Autobombe. Tags darauf wurde der Markt bombardiert, der sowohl von Muslimen, als auch von Christen gern besucht wird. Insgesamt mehr als 50 Menschen fanden den Tod. Youssef befürchtet, dass auch an Ostern der Terror keine Pause einlegen wird. Seit April letzten Jahres nimmt die Gewalt wieder zu. Allein im Monat März sind fast 600 Menschen getötet und über 1000 verletzt worden. Die meisten von ihnen in der Hauptstadt Bagdad." (DW,
- April 2014) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo geht in einem im Februar 2015 veröffentlichten Bericht unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die Sicherheitslage in Bagdad ein. Wie der Bericht anführt, werde davon ausgegangen, dass die Hälfte der ChristInnen die Stadt nach 2003 verlassen habe. Auch ein erheblicher Anteil der anderen Minderheitengruppen sei aus der Stadt geflohen. An anderer Stelle erwähnt der Bericht, dass es in den letzten Jahren zu Angriffen auf Nachtclubs und Bars in Bagdad, die irakischen Christen gehören und von diesen betrieben würden, gekommen sei. Einige der Quellen, die von Landinfo und der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) im November 2013 in der irakischen Hauptstadt befragt worden seien, seien davon ausgegangen, dass sich die Angriffe auf solche Orte vornehmlich gegen Verkaufsstellen von Alkohol gerichtet hätten und nicht darin begründet gewesen seien, dass die angegriffenen Örtlichkeiten im Besitz von Christen gewesen seien. Die Angriffe würden jedoch der Wirtschaft schaden und seien gefährlich für die Besitzer, Gäste und Kunden, so Landinfo weiters. Wie in dem Bericht weiters angeführt wird, habe sich Landinfo im Rahmen einer Fact-Finding-Mission im November 2014 in Amman mit irakischen ChristInnen, die kurz zuvor nach Jordanien geflohen seien, getroffen. Sie hätten angegeben, dass die Lage in Bagdad unhaltbar geworden sei. Eine Frau, mit der Landinfo gesprochen habe, habe berichtet, in Bagdad aufgrund der unsicheren Lage mit ihrer Familie von Ort zu Ort geflohen zu sein. Schlussendlich hätten sie sich gezwungen gesehen, den Irak zu verlassen. Auch habe die Frau mitgeteilt, dass der Rektor der Universität, an der sie studiert habe, ihr kein Diplom ausstellen würde, da sie Christin sei. Landinfo führt in dem Bericht ebenfalls an, dass die Bezirke, in denen ChristInnen und Angehörige anderer kleiner Minderheiten leben würden, zu klein seien, um diesen guten Schutz zu bieten. Außerdem würden ChristInnen und andere ethnische/religiöse Minderheiten nicht über ihre eigenen Milizen verfügen. Unter Bezugnahme auf die weiter oben zitierte Textstelle des AI-Berichts vom Oktober 2014 schreibt Landinfo, eine christliche Quelle habe gegenüber AI erwähnt, dass die herrschende Miliz ("militia-in-chief") die ChristInnen zwingen könne, "Schutzgeld" zu zahlen. Der Quelle zufolge gebe es im Allgemeinen keine Garantie dafür, dass eine Zahlung Schutz gewährleiste. Die christlichen Minderheiten seien außerdem nicht durch Stammesstrukturen miteinander verbunden, so Landinfo weiters. Eine solche Verbundenheit könnte ihnen Schutz bieten. In einem im April 2015 veröffentlichten Bericht geht die finnische Einwanderungsbehörde (Finnish Immigration Service) basierend auf verschiedenen Quellen auf die Sicherheitslage und schiitische Milizen in Bagdad ein. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des australischen Außen- und Handelsministeriums (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) von 2013 (der von ACCORD im Original nicht gefunden wurde) schreibt die finnische Einwanderungsbehörde, dass ChristInnen über Fälle von Diskriminierung am Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst ("government workplaces") berichtet hätten. Christinnen würden Karrieremöglichkeiten vorenthalten, da sie sich weigern würden, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Andererseits hätten einige ChristInnen davon profitiert, dass sie als Unbeteiligte am sunnitisch-schiitischen Konflikt angesehen worden seien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1 und des BF2, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Dass die BF Christen des syrisch-katholischen Glaubens sind, ergibt sich einerseits ebenso aufgrund der von diesen vorgelegten Personaldokumenten sowie aus der Heiratsurkunde. Zudem legten die BF im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung vom 23.12.2015 zahlreiche Dokumente, wie etwa Fotos und Dokumente zur Taufe der BF2-BF5 sowie zur Erstkommunion der BF2 und BF3 vor. 2.
- Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor. 2.
- Zur Feststellung vorliegender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. weiterhin bestehender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr gelangte das Gericht aufgrund folgender Erwägungen: Vorweg ist festzustellen, dass die BF1 sowie der BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2016, einen durchaus glaubwürdigen Eindruck vermittelten und die von ihnen dargestellte Bedrohungssituation nachvollziehbar und im Einklang mit den aktuellen Länderberichten über den Irak darstellten. Auch aus dem Bescheid der Erstbehörde geht nicht hervor, dass diese die Angaben der BF an sich anzweifelte. So wurde im Bescheid ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass sich die BF1 als Christin mit Kopftuch denunziert gefühlt habe und der erzieherische Einfluss der Schule auf die Kinder der BF eine Belastung gewesen sei. Ein näheres Eingehen auf diese Aspekte erfolgte nicht im Bescheid. Schließlich wurde den BF subsidiärer Schutz aufgrund dieser Übergriffe auf Christen im Irak gewährt, zumal Umstände vorliegen würden, die das Recht der BF aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit einschränken würde. Als unglaubhaft wurde lediglich gewertet, dass die BF keine Möglichkeit einer Unterbringung im Irak gehabt hätten, nachdem das Haus von der Polizei beschlagnahmt wurde. So habe die BF bei der Nachfrage, ob sie nicht bei anderen Verwandten unterkommen hätte können, lediglich ausweichend und nicht schlüssig geantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedoch diese Ansicht des BFA nicht zu teilen, zumal lediglich die Tatsache, dass die BF eine Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten verneinte, nicht dazu führen kann, dass ihr deshalb die Asylrelevanz ihres Vorbringens abgesprochen wird: So stellte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung heraus, dass die Eltern der BF bereits verstorben sind und ihre Geschwister alle in Europa sind. Ebenso hält sich die Schwiegermutter, bei welcher die BF1 und die Kinder auch kurzfristig vor ihrer Ausreise aus dem Irak Aufenthalt nahmen, ebenso wie eine Schwägerin der BF mittlerweile in Frankreich auf, weshalb auch diese Möglichkeiten einer Unterkunftnahme mittlerweile weggefallen ist. Zudem gab die BF1 an, dass ihre Verwandtschaft aus Mossul stamme, jedoch erübrigt sich angesichts der derzeit dort herrschenden Situation ein näheres Eingehen auf diese Möglichkeit einer Unterkunftnahme. Diese Gegegebenheiten spiegeln weiters auch die aus den Länderberichten hervorgehende aktuelle Lage der Christen im Irak wider, aus welcher sich ergibt, dass die Anzahl der Christen im Irak von 1,5 Millionen im Jahr 2003 auf etwa 400.00 im Jahr 2016 gesunken ist und hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen sind. Die BF1 vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der sie sich für den Fall der Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darstellen. Die BF1 führte glaubhaft aus, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Christen sowie als offen und selbstbewusst auftretende unverschleierte Frau, die mit fünf großteils noch minderjährigen Kindern, ohne Rückhalt des schon zuvor ausgereisten Ehemannes im Irak lebte, ins Blickfeld von diversen Milizengruppen geraten ist und somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von selbstbewusst und offen auftretenden, unverschleierten Frauen, die zudem nicht bereit ist, ihre Kinder rein islamisch erziehen zu lassen, in einer mehrheitlich islamischen Gesellschaft ausgesetzt ist. Die BF1 ist nicht gewillt, die in ihrem Herkunftsstaat bestehenden religiös-gesellschaftlichen Einschränkungen zu akzeptieren, und zeigte ihre christliche Glaubenszugehörigkeit auch offen, indem sie etwa ein Kreuz an einer Kette trug. Auch in Österreich ist sie in einer Frauengruppe sowie in der Kirche aktiv und scheinen auch unter diesem Aspekt ihre Angaben zu ihren Erlebnissen und Bedrohungen im Irak glaubhaft. Ihr Vorbringen deckt sich auch mit den Angaben ihres ältesten Sohnes (BF2), der ebenso die Bedrohungen und Demütigungen schilderte, denen er sich in der Schule sowie auch im öffentlichen Leben ausgesetzt sah. Die Feststellung, wonach nicht auszuschließen sei, dass die BF im Hinblick auf die aktuelle Situation im Irak im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine ausweglose Lage gelangen könnten, welche von Asylrelevanz sein könnte, stützt sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich nämlich aus diesen Berichten ergibt, kommt es immer wieder zu Angriffen auf Priester, christlichen Einrichtungen sowie auf Glaubensangehörige des Christentums, welche der Willkür terroristischer Gruppen ausgesetzt sind. Ebenso ergibt sich aus den Länderfeststellungen im Hinblick auf die Lage der Frauen im Irak, dass sich die Stellung der Frauen im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert hat und die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen haben. Zudem werden muslimische und christliche Frauen zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Im Fall der BF1 hat sich jedoch ergeben, dass diese nicht bereit ist, diese religiös-gesellschaftlichen Einschränkungen weder für sich selbst noch für ihre Töchter mitzutragen und sie somit auch aufgrund dieser Tatsache mit massiven Einschränkungen ihrer Lebensgestaltung bzw. auch mit Drohungen gegen ihre Person rechnen müsste. Die BF1 zählt somit als selbstbewusste, offene Frau mit christlicher Religionszugehörigkeit, die nicht bereit ist, diese gesellschaftlichen Einschränkungen zu akzeptieren,
den Richtlinien des UNHCR zu den verletzlichsten Personengruppen im Irak, zumal sie weder Unterstützung von Seiten ihrer eigenen Familie, die sich großteils nicht mehr im Irak aufhält, noch von Seiten der staatlichen Behörden erlangen könnte und letztendlich in eine asylrelevante ausweglose Lage geraten könnte. Schließlich deckt sich auch das Vorbringen der BF, wonach sie aus ihrem Haus vertrieben wurden, mit den Länderberichten über den Irak, aus welchen ersichtlich ist, dass seit Beginn des Irak-Krieges fast 70% der Häuser von in der irakischen Hauptstadt lebenden Christen illegal beschlagnahmt worden seien. Letztendlich war das Vorbringen der BF1 sowie des BF2 zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Irak ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF und die allgemeine Situation im Irak plausibel. Aufgrund des klaren und schlüssigen Vortrages der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck der BF haben sie glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund ihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit in Verbindung mit dem selbstbewussten Auftreten der BF1 im Hinblick auf sich selbst sowie ihre Töchter im Irak ständiger Gewaltausübung und Demütigungen ausgesetzt waren. Schließlich bleibt zu befürchten, dass seitens des irakischen Staates aktuell kein ausreichender Schutz gegenüber möglichen Bedrohungen dieser Art von Gewalt geboten werden kann. Die BF wären allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen daher schutzlos ausgeliefert. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten. In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Irak insgesamt als glaubhaft. Die Rückkehrbefürchtungen der BF stellen sich daher - vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen als plausibel dar und decken sich mit den in den herangezogenen Länderfeststellungen enthaltenen Informationen. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des Asyl
G idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass es im Hinblick auf die aktuelle Lage im Irak nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie durch ihre Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Christen und der sozialen Gruppe der offenen, selbstbewussten, unverschleierten Frauen, die auch in diesem Sinne in der Gesellschaft auftritt, in Verbindung mit der Vertreibung von ihrem Wohnhaus und den weiteren schon erlebten Drohungen und Demütigungen ins Visier von Milizengruppen gelangt ist und somit als Mitglied der religiösen Minderheit der Christen einerseits und als Mitglied der selbstbewussten, unverschleierten Frauen andererseits im Falle einer Rückkehr in den Irak der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, von Mitgliedern dieser Gruppen ermordet zu werden. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen durch diese Terrorgruppen keiner weiteren Begründung. Im vorliegenden Fall ist es weiters nicht hervorgekommen, dass es der irakischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der BF1 und ihrer Kinder Sorge zu tragen. Sie kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass sie und ihre Kinder angesichts des sie betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden könnten. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall der BF1 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie im Irak den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens der BF1 ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten des IS) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen irakischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die BF1 aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer religiösen Zugehörigkeit zum Christentum in Verbindung mit ihrer Mitgliedschaft in der sozialen Gruppe der selbstbewussten sowie unverschleierten Frauen in einer islamischen Mehrheitsgesellschaft außerhalb des Iraks befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Zur Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist festzustellen, dass zwar davon auszugehen ist, dass die BF in anderen Provinzen des Irak außerhalb der vom IS eingenommenen Gebiete, beispielsweise in der kurdischen Autonomieregion, keine Verfolgung durch Terrorgruppen zu vergegenwärtigen hätten, und auch keine derartige staatliche Diskriminierung ertragen müssten und relativ sicher leben könnten, jedoch ist ihnen dies aufgrund ihrer persönlichen Profile im Hinblick auf die schon erlittenen Beeinträchtigungen sowie mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in der Kurdischen Autonomieregion des Irak nicht zumutbar. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle einer Rückkehr die BF1 nicht mehr auf sich allein gestellt wäre, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern die Rückreise in den Irak antreten würde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht auszuschließen ist, dass eine Verweisung der gesamten Familie auf diese Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, diese insbesondere im Hinblick auf die schon erlittenen Beeinträchtigungen in Verbindung mit der Beschlagnahme ihres früheren Wohnhauses sowie der aus den Länderberichten hervorgehenden schwierigen humanitären Lage in der kurdischen Autonomieregion, die teilweise schon an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt ist (siehe Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.2.2016), in eine prekäre Lage bringen würde, die ihnen die Existenzgrundlage nehmen würde. Hinzu kommt, dass die Annahme der inländischen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zur Gewährung von subsidiärem Schutz zutreffend festgehalten, dass den BF eine Rückkehr in den Irak gegenwärtig weder zumutbar noch möglich ist. Weiters ging das BFA davon aus, dass sich die BF auch nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen können, ohne jedoch diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung an die Begründung der belangten Behörde, aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht gebunden ist und im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen kann (siehe erst jüngst VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206). Fallbezogen führt diese Würdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens jedoch zu keinem anderslautenden Ergebnis.Hinzu kommt, dass die Annahme der inländischen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stünde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der inländischen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083). Die belangte Behörde hat diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zur Gewährung von subsidiärem Schutz zutreffend festgehalten, dass den BF eine Rückkehr in den Irak gegenwärtig weder zumutbar noch möglich ist. Weiters ging das BFA davon aus, dass sich die BF auch nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederlassen können, ohne jedoch diesbezüglich nähere Ausführungen zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es nach der jüngeren Rechtsprechung an die Begründung der belangten Behörde, aus welchen näheren Gründen subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht gebunden ist und im fortgesetzten Verfahren bei der Entscheidung über den Status des Asylberechtigten insoweit eine neuerliche Ermittlung und Würdigung des asylrelevanten Sachverhalts vornehmen kann (siehe erst jüngst VwGH 28.02.2017, Ra 2016/01/0206). Fallbezogen führt diese Würdigung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens jedoch zu keinem anderslautenden Ergebnis. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb des Iraks befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Den BF war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den BF war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 24.12.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz am 24.12.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2119663.1.00