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{'item': 'W268 2152728-1'}

Obsah (28)§ 76§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 34§ 40§ 83§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 56§ 57§ 1§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlW268 2152728-1 SpruchW268 2152728-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellte am 08.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 09.01.2016 einer Erstbefragung unterzogen und gab dort an, dass er wegen der schlechten Menschenrechtslage Algerien verlassen habe.
  2. In Folge entzog sich der BF dem weiteren Verfahren, indem er untertauchte. Er wurde dann anlässlich der Begehung einer strafbaren Handlung (versuchter Diebstahl) am 25.02.2017 festgenommen und am 26.02.2017 in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.03.2017 wurde er schließlich wegen des (mehrmaligen) Vergehens des Diebstahls zu einer sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.
  4. Am 06.04.2017 wurde der BF aus der Justizanstalt Wien Josefstadt in das PAZ Hernalser Gürtel zur Asyleinvernahme überstellt. Im Rahmen dieser Asyleinvernahme am selben Tag wurde der BF zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und gab unter anderem an, dass er in Österreich kein Familienleben habe und ausschließlich von der Unterstützung von Freunden leben würde. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei. Angesprochen auf seine Straffälligkeit gab er an, dass es "scheiße im Gefängnis sei".
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

§ 46FPG zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 und 2 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.02.2017 verloren habe.

§ 53Abs.

1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Weiters wurde festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.02.2017 verloren habe.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.04.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 06.04.2017 wurde dem BF die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt. Weiters erging am 06.02.2017 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den BF.Weiters erging am 06.02.2017 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den BF. 6. Am 07.04.2017 wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

1 Z1 und § 34 BFA-VG in der Justizanstalt Wien Josefstadt festgenommen und in Schubhaft zwecks Abschiebung übernommen.6. Am 07.04.2017 wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz eins, Z1 und Paragraph 34, BFA-VG in der Justizanstalt Wien Josefstadt festgenommen und in Schubhaft zwecks Abschiebung übernommen. Er wurde am selben Tag einer Einvernahme im Hinblick auf die Verhängung der Schubhaft bzw. zur Sicherung der Abschiebung sowie der Erlangung eines HRZ unterzogen, in welcher er zunächst über den Stand des Ermittlungsverfahrens belehrt wurde. Weiters gab er dort an, dass er seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bei seinen Landesleuten im 16.Bezirk genächtigt habe, jedoch wolle er keine Namen nennen. Nach Vorhalt, dass der BF in der Zohmanngasse behördlich gemeldet gewesen sei, jedoch nicht an der angegebenen Adresse, gab der BF an, dass er sich nicht bei seinem Freund anmelden durfte. Er habe die Behörde in Klagenfurt gefragt und sie hätten ihm gesagt, dass er sich frei bewegen könne. Dies sei vor etwa einem Jahr gewesen. Befragt, wie er sich seinen Aufenthalt in Österreich finanziert habe, gab er an, dass er bei seinen Freunden gelebt habe, die ihn finanziell unterstützt hätten und zudem habe er kleine Arbeiten erledigt, wo er ein wenig erhalten habe. Dann sei ihm das Geld ausgegangen, weshalb er Straftaten begangen habe. Befragt, wo und wie lange er vor seiner Festnahme gearbeitet habe, verneinte er die Frage. Er habe kein Bargeld bei sich. Er sei weiters ledig und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Befragt nach einer Stellungnahme zur Inschubhaftnahme gab der BF an, dass er alles verstanden habe und nichts mehr hinzuzufügen habe. Er wolle nicht lange in Schubhaft bleiben. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.04.2017, dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des BF die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG erfüllt seien. Die Fluchtgefahr sei im Fall des BF aus folgenden Gründen gegeben: Der BF sei illegal in Österreich eingereist und es bestehe gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Der BF verfüge über keine Meldung im Bundesgebiet und besitze keine Barmittel. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss daher nicht legal verlassen. Er werde der algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden. Zusätzlich sei er auch noch straffällig geworden, da er sich seinen illegalen Aufenthalt nicht finanzieren habe können. Der BF habe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der BF dem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen, sondern erneut illegal untertauchen würde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.04.2017, dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des BF die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG erfüllt seien. Die Fluchtgefahr sei im Fall des BF aus folgenden Gründen gegeben: Der BF sei illegal in Österreich eingereist und es bestehe gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Der BF verfüge über keine Meldung im Bundesgebiet und besitze keine Barmittel. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss daher nicht legal verlassen. Er werde der algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt werden. Zusätzlich sei er auch noch straffällig geworden, da er sich seinen illegalen Aufenthalt nicht finanzieren habe können. Der BF habe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der BF dem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen, sondern erneut illegal untertauchen würde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert, zur Rücknahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das BFA in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den BF der algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung der Person des BF in sein Heimatland wahrscheinlich. Die Schubhaft sei somit verhältnismäßig. Zu Österreich würden keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen bestehen. Die Familie des BF lebe in Algerien. Der BF gehe weiters keiner legalen Beschäftigung nach und er habe die Rechtsordnung missachtet, indem er straffällig geworden sei. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des BF sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim BF nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF sei zudem gesund und haftfähig.

  1. Gegen diesen Mandatsbescheid vom 07.04.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017 erhob der BF am 11.04.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet worden sei und die belangte Behörde die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht beachtet habe und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränkt habe. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelangt sei. Letztendlich würde im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliegen. Zutreffend sei, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wurde, jedoch sei dieser Umstand für die Fluchtgefahr allein noch nicht von Relevanz. Der BF verfüge über keine Personaldokumente und sei daher bisher nicht in der Lage gewesen, auszureisen. Richtig sei, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, da einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Jedoch sei mit der Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu warten bzw. wenn eine Beschwerde eingebracht wurde, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdeerhebung. Somit sei, da die Rechtsmittelfrist noch offen sei, die Durchsetzbarkeit der Abschiebung aufgeschoben. Weiters könne es keine Fluchtgefahr begründen, dass der BF über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei, nachdem er das Grundversorgungsquartier verlassen habe, in Wien obdachlos gemeldet gewesen. Es sei somit richtig, dass der BF keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt habe. Der BF habe, nachdem er nicht mehr in Grundversorgung gewesen sei, bei verschiedenen Freunden genächtigt. Einen regelmäßigen Aufenthalt an einem Ort habe er nicht gehabt. Der BF habe regelmäßig die Post kontrolliert und hätte somit auch ohne Probleme behördliche Schriftstücke erhalten können. Schließlich könne auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des BF per se noch keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Es sei auch nicht richtig, dass der BF straffällig geworden sei, um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Richtig sei, dass der BF aufgrund einer Notlage den versuchten Diebstahl beging. Schließlich seien auch das Fehlen von ausreichenden Barmitteln und mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet für sich genommen noch nicht als Schubhaftgründe zu werten. Zudem sei im Bescheid auch kein konkreter Termin für eine Vorführung vor einer Delegation der algerischen Botschaft genannt worden. Es sei im Bescheid auch nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte die Behörde bisher unternommen habe, um eine rasche Ausstellung eines HRZ zu garantieren bzw. ob überhaupt schon eine Kontaktaufnahme mit der algerischen Botschaft stattgefunden habe. Weiters sei die Schubhaft auch im Anschluss an die Strafhaft verhängt worden und wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von vornherein zu einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben kann.
  2. Gegen diesen Mandatsbescheid vom 07.04.2017 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 07.04.2017 erhob der BF am 11.04.2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet worden sei und die belangte Behörde die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht beachtet habe und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränkt habe. Mangels Offenlegung der Beweiswürdigung sei nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen gelangt sei. Letztendlich würde im Fall des BF keine Fluchtgefahr vorliegen. Zutreffend sei, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, jedoch sei dieser Umstand für die Fluchtgefahr allein noch nicht von Relevanz. Der BF verfüge über keine Personaldokumente und sei daher bisher nicht in der Lage gewesen, auszureisen. Richtig sei, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar sei, da einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Jedoch sei mit der Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu warten bzw. wenn eine Beschwerde eingebracht wurde, bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdeerhebung. Somit sei, da die Rechtsmittelfrist noch offen sei, die Durchsetzbarkeit der Abschiebung aufgeschoben. Weiters könne es keine Fluchtgefahr begründen, dass der BF über keine Personaldokumente verfüge und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei, nachdem er das Grundversorgungsquartier verlassen habe, in Wien obdachlos gemeldet gewesen. Es sei somit richtig, dass der BF keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt habe. Der BF habe, nachdem er nicht mehr in Grundversorgung gewesen sei, bei verschiedenen Freunden genächtigt. Einen regelmäßigen Aufenthalt an einem Ort habe er nicht gehabt. Der BF habe regelmäßig die Post kontrolliert und hätte somit auch ohne Probleme behördliche Schriftstücke erhalten können. Schließlich könne auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des BF per se noch keine Fluchtgefahr abgeleitet werden. Es sei auch nicht richtig, dass der BF straffällig geworden sei, um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Richtig sei, dass der BF aufgrund einer Notlage den versuchten Diebstahl beging. Schließlich seien auch das Fehlen von ausreichenden Barmitteln und mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet für sich genommen noch nicht als Schubhaftgründe zu werten. Zudem sei im Bescheid auch kein konkreter Termin für eine Vorführung vor einer Delegation der algerischen Botschaft genannt worden. Es sei im Bescheid auch nicht ersichtlich, welche konkreten Schritte die Behörde bisher unternommen habe, um eine rasche Ausstellung eines HRZ zu garantieren bzw. ob überhaupt schon eine Kontaktaufnahme mit der algerischen Botschaft stattgefunden habe. Weiters sei die Schubhaft auch im Anschluss an die Strafhaft verhängt worden und wäre die Behörde verpflichtet gewesen, ihre Vorgangsweise von vornherein zu einzurichten, dass Schubhaft nach Möglichkeit unterbleiben kann. Selbst wenn im Fall des BF eine Fluchtgefahr bejaht werde, hätte über den BF ein gelinderes Mittel verhängt werde müssen. Diese Möglichkeit sei von der belangten Behörde keiner ernsthaften Prüfung unterzogen worden. Auch alleine der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss eines gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung das gelindere Mittel verhängt wird, kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Ein gelinderes Mittel wäre daher jedenfalls ausreichend zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF gewesen. Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen. Mit der Beschwerde legte der BF das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor. 9. Das Bundesamt legte am 11.04.2017 die Akten vor und führte in einer ausführlichen Stellungnahme unter neuerlicher Darstellung des obigen Verfahrensganges folgendes aus: Der Sicherungsbedarf des BF gründe sich auf mehrere Punkte

§ 76Abs.

3 FPG:Der Sicherungsbedarf des BF gründe sich auf mehrere Punkte

Paragraph 76, Absatz 3, FPG: -Strichaufzählung unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet; -Strichaufzählung der BF habe sich in Österreich seinem Asylverfahren entzogen und sei untergetaucht; -Strichaufzählung der BF verfüge über kein gültiges Reisedokument, die Identität stehe nicht fest und gründe sich allein auf die unbewiesenen Angaben des BF; -Strichaufzählung unbekannter Aufenthalt des BF; er sei für die Behörde nicht greifbar gewesen; -Strichaufzählung strafrechtliche Verurteilung als Asylwerber; -Strichaufzählung Ziffer 9 treffe in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern hätten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Der BF halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Algerien zähle seit 18.02.2016 zu den sicheren Herkunftsstaaten. Es gelte daher, einen gesetzlichen Auftrag von asylrechtlichen Rückkehrentscheidungen verbindlich durchzusetzen (GZ: BMI-OA1300/0063-BFA-RD W/2016). Da der BF aus einem nunmehr sicheren Drittstaat stamme und keine Verfolgungsgründe anführen habe können, sehe die Behörde aufgrund des bisherigen Verhaltens keine verfahrenssichernde Eigenschaft einer periodischen Meldeverpflichtung und daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit. Es würden laufend Kontaktgespräche mit den Vertretungsbehörden zwecks Unterstützung bei der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt werden. Die Botschaft der Algerischen Republik habe sich bereit erklärt, in periodischen Abständen eine Delegation in das BFA zu entsenden, um nach Vorführung von unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine Identifizierung vorzunehmen und Heimreisezertifikate auszustellen. Dieses Prinzip wurde in den letzten Monaten erfolgreich angewandt. Es sei beabsichtigt, den BF beim nächsten Termin der Delegation der Algerischen Botschaft vorzuführen. Die Ausstellung eines HRZ sei am 07.04.2017 beantragt worden und mit der Botschaft Kontakt aufgenommen worden. Sollte die Identität des BF nicht bestätigt werden können, werde die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Es sei beabsichtigt, den BF zum nächsten Termin der algerischen Botschaftsdelegation vorzuführen und nach Eintritt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nach Erlangung eines HRZ nach Algerien abzuschieben. Zudem liege nunmehr ein besonders starkes öffentliches Interesse zur Außerlandesbringung von straffälligen Asylwerbern im Hinblick auf die aktuelle BMI-Strategie "GEMEINSAM.SICHER in Österreich" im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit vor. Den privaten Interessen des BF und seinem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen diese hier jedenfalls stärker ins Gewicht. Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

§ 83Abs.

4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen;

  1. c)den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.Beantragt werde,
  2. a)die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b)

Paragraph 83, Absatz 4, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig. Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 27.03.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen § § 127 iVm 15 StGB zu einer unbedingten sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 27.03.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph Paragraph 127, in Verbindung mit 15 StGB zu einer unbedingten sechswöchigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.
  4. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht - nicht rechtskräftig - ein vierjähriges Einreiseverbot. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde bis dato nicht eingebracht. Ein Abschiebetermin für den BF steht noch nicht fest. Der BF wird zum nächsten Termin einer Delegation der Algerischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität vorgeführt. Die Ausstellung eines HRZ wurde schon am 07.04.2017 beantragt. Angesichts der zuletzt guten Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden, ist mit einer Abschiebung somit zeitnah zu rechnen. Der BF ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.
  5. Zum Sicherungsbedarf: Der BF war nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 08.01.2016 mehrere Monate gar nicht aufrecht in Österreich gemeldet und danach von 25.05.2016 bis 12.01.2017 als obdachlos gemeldet. Tatsächlich war er aber bei Freunden wohnhaft, jedoch bei diesen nie aufrecht gemeldet. Er tauchte vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich unter. Der BF verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keine existenzsichernden Barmittel. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. In Algerien befinden sich seine Eltern und Geschwister. Der BF steht mit seiner Familie telefonisch in regelmäßigem Kontakt. Der BF verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des BF in Österreich. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Da der BF den österreichischen Behörden weder im Rahmen seines Asylverfahrens noch außerhalb dieses ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Die im Spruch angeführten Namen dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der BF gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 06.04.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des BF und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem im Akt befindlichen Strafurteil. 2.
  8. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des BF negativ entscheidenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2017, wie die Feststellung, dass gegen ihn - nicht rechtskräftig - ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot besteht. Hinsichtlich der Feststellungen zum Abschiebetermin des BF ist Folgendes auszuführen: Wie das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 11.04.2017 mitteilte, ist der BF für den nächsten Vorführtermin vor der Delegation der algerischen Botschaft im Polizeianhaltezentrum zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgemerkt. Zudem wurde die Ausstellung eines HRZ am 07.04.2017 beantragt. Angesichts des Umstandes, dass die Organisation von Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief, konnte die Feststellung ergehen, dass mit der Ausstellung eines Heimreiszertifikates und im Anschluss daran mit einem Abschiebetermin des BF zeitnah zu rechnen ist. 2.
  9. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung, dass der BF nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 08.01.2016 mehrere Monate gar nicht aufrecht in Österreich gemeldet war, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der BF in Österreich zwar von 25.05.2016 bis zum 12.01.2017 als obdachlos gemeldet war, er aber bei Freunden wohnhaft war, jedoch bei diesen nie aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 07.04.
  10. Soweit der BF als Rechtfertigung für seine nicht vorhandene behördliche Meldung angab, dass er sich nicht bei seinem Freund anmelden durfte und ihm die Behörde in Klagenfurt zudem gesagt habe, dass er sich frei bewegen könne, so muss dem entgegengehalten werden, dass der BF bereits zu Beginn seines Asylverfahrens im Zuge seiner Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2016 auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen wurde und ihm Merkblätter über seine Pflichten und Rechte als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Es ist daher keinesfalls so, dass der BF seine Meldeverpflichtung in Unkenntnis seiner diesbezüglichen Pflichten unterlassen haben kann. Zudem steht die Tatsache, dass der BF sich während seines Asylverfahrens frei im Bundesgebiet bewegen kann, einer behördlichen Meldung nicht entgegen. Darüber hinaus hätte er sich bei Fragen bezüglich seines Asylverfahrens und seiner Rechte und Pflichten an die belangte Behörde wenden können. Der BF hat es jedoch vielmehr vorgezogen, sich dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen und monatelange Meldevergehen zu entziehen. Die diesbezügliche Rechtfertigung des BF kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Hinzu kommt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vom 07.04.2017 auch nicht bereit war, den Namen jenes Freundes bzw. jener Freunde zu nennen, bei welchen er sich aufgehalten hat und nannte weiters auch keine konkrete Adresse, sondern gab lediglich an, dass er sich im 16.Bezirk aufgehalten habe. Der BF verletzte daher objektiv seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines Asylverfahrens. Eine entschuldigende Unkenntnis seiner diesbezüglichen Verpflichtungen ist nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht gegeben. Die Feststellung, dass der BF vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am
  11. und 07.04.2017, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben, sondern hier nur über Freunde zu verfügen. Da der BF jedoch nicht einmal bereit war, die Namen dieser Freunde zu nennen, reicht dies in keiner Weise aus, um eine nachhaltige soziale Verankerung in Österreich zu belegen. In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des BF auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, gründet sich auf dessen Angaben in der Einvernahme am 07.04.2017, wo er die dementsprechende Frage verneinte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine existenzsichernden Barmittel verfügt, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme am 07.04.2017 sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.
  12. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerde: 3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.3.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.
  5. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3.3.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.). 3.3.
  7. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Abschluss dieses Asylverfahrens wartete der BF jedoch nicht ab, sondern tauchte sofort unter und meldete sich erst am 25.05.2016 als obdachlos. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem somit nur insofern nachgekommen, als er sich für einige Monate obdachlos meldete, jedoch tatsächlich in einer Wohnung bei Freunden aufhältig war, deren Namen und Adresse er jedoch nicht nennen wollte. Der BF verfügte in Österreich - abgesehen von der Obdachlosenmeldung, die jedoch grundlos erfolgte, zumal er sich tatsächlich bei Freunden in einer Wohnung aufhielt - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs- und Schubhaft). Soweit sich der BF diesbezüglich dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass er sich nicht bei seinem Freund anmelden durfte und ihm die Behörde in Klagenfurt zudem gesagt habe, dass er sich frei bewegen könne, ist dem (wie bereits oben unter Punkt II.2.
  8. ausgeführt) entgegen zu halten, dass dem BF im Zuge seiner Ersteinvernahme Merkblätter über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Darunter befindet sich auch eines zu seiner Meldeverpflichtung in Österreich, weswegen dessen Rechtfertigung nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Festzuhalten ist somit, dass der BF nicht nur seine Meldeverpflichtung verletzt hat, er hat auch seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzog.3.3.
  9. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Abschluss dieses Asylverfahrens wartete der BF jedoch nicht ab, sondern tauchte sofort unter und meldete sich erst am 25.05.2016 als obdachlos. Der BF ist seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem somit nur insofern nachgekommen, als er sich für einige Monate obdachlos meldete, jedoch tatsächlich in einer Wohnung bei Freunden aufhältig war, deren Namen und Adresse er jedoch nicht nennen wollte. Der BF verfügte in Österreich - abgesehen von der Obdachlosenmeldung, die jedoch grundlos erfolgte, zumal er sich tatsächlich bei Freunden in einer Wohnung aufhielt - nie über eine aufrechte Meldung außerhalb seiner Haftaufenthalte (Untersuchungs- und Schubhaft). Soweit sich der BF diesbezüglich dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass er sich nicht bei seinem Freund anmelden durfte und ihm die Behörde in Klagenfurt zudem gesagt habe, dass er sich frei bewegen könne, ist dem (wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.
  10. ausgeführt) entgegen zu halten, dass dem BF im Zuge seiner Ersteinvernahme Merkblätter über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber in einer ihm verständlichen Sprache übergeben wurden. Darunter befindet sich auch eines zu seiner Meldeverpflichtung in Österreich, weswegen dessen Rechtfertigung nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann. Festzuhalten ist somit, dass der BF nicht nur seine Meldeverpflichtung verletzt hat, er hat auch seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzog. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der BF in Österreich über keinerlei private, familiäre oder ins Gewicht fallende soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, vielmehr war er wiederholt straffällig und ist davon auszugehen, dass sich der BF (auch) dadurch seinen Aufenthalt in Österreich finanzierte. Der BF verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der BF über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ist darüber hinaus die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen (versuchten) Diebstahls ins Treffen zu führen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch das bisherige Verhalten des BF in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass in den den Erkenntnissen des VwGH zugrunde liegenden Anlassfällen mehrmalige rechtskräftige Verurteilungen ausgesprochen worden waren. Dennoch lässt das Verhalten des BF, bereits kurze Zeit nach seiner Asylantragstellung in Österreich straffällig geworden zu sein - wenn dies auch keine Verurteilung nach sich gezogen hat - und über Monate mehrmals bei Diebstahlsdelikten betreten worden zu sein, darauf schließen, dass dieser nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten. In diesem Zusammenhang ist zudem neuerlich hervorzuheben, dass der BF in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist und zudem seit negativer Entscheidung in seinem Asylverfahren mit Bescheid vom 06.04.2017 auch keine Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung mehr beziehen kann. Der BF wäre somit mangels Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung dazu verhalten, sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten zu verschaffen. Auch dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein. Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des BF nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser nach seiner Festnahme am 07.04.2017 ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des BF unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet worden sei und die belangte Behörde die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht beachtet habe und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränkt habe, ist somit unbegründet, zumal aus dem Bescheid eindeutig und klar hervorgeht, aus welchen Gründen im Fall des BF Fluchtgefahr besteht und wurden hierfür auch die gesetzlichen Grundlagen klar zitiert.Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des BF nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser nach seiner Festnahme am 07.04.2017 ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass im Fall des BF unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet worden sei und die belangte Behörde die Anforderungen an die Begründung eines Bescheides nicht beachtet habe und sich die Beweiswürdigung auf einen Verweis auf den Akteninhalt beschränkt habe, ist somit unbegründet, zumal aus dem Bescheid eindeutig und klar hervorgeht, aus welchen Gründen im Fall des BF Fluchtgefahr besteht und wurden hierfür auch die gesetzlichen Grundlagen klar zitiert. 3.3.
  11. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.
  12. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Im gegenständlichen Fall ist es dem BF nicht nur nicht gelungen, gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel.3.3.
  13. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  14. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich im Sinne von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ergeben. Im gegenständlichen Fall ist es dem BF nicht nur nicht gelungen, gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel. Der BF hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens gröblich verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über etwa ein Jahr nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, sich behördlich zu melden und hat eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der BF damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der BF erst im Rahmen einer Anhaltung aufgrund der Begehung einer strafbaren Handlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der BF sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde. Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des BF bisher erkennbar rasch und ist um eine zeitnahe Abschiebung bemüht, was sich insbesondere an der raschen Beantragung eines HRZ bei der Delegation der Algerischen Botschaft am 07.04.2017 zeigt. Im Zuge dieses Botschaftstermins ist zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da die Organisation von Heimreisezertifikaten und Abschiebungen nach Algerien zuletzt völlig problemlos und unter hoher Kooperationsbereitschaft der algerischen Behörden verlief. Die entscheidende Richterin geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF möglich und im Laufe der kommenden Wochen realistisch erscheint. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft nicht notwendig gewesen wäre und die Verhängung der Schubhaft so rechtzeitig erfolgen hätte müssen, dass der BF noch vor Ende der Strafhaft die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides überprüfen hätte könne, ist zu entgegnen, dass das Asylverfahren des BF zum Zeitpunkt seiner Inhaftnahme am 26.02.2017 noch aufrecht war und die diesbezügliche Einvernahme am 06.04.2017 durchgeführt werden konnte. Nach Abschluss des Asylverfahrens am selben Tag ist die Behörde umgehend zur Erlangung eines HRZ tätig geworden, welches schon am 07.04.2017 beantragt wurde. Die Schubhaft kann daher unter diesen Gegebenheiten als verhältnismäßig bezeichnet werden. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen, seiner Meldevergehen und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist. 3.3.
  15. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.
  16. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der BF bei Entlassung aus der Schubhaft wieder an der Adresse bei seinen Freunden hätte melden können, geht schon allein deshalb ins Leere, da der BF nicht einmal die Adresse dieser Freunde nennen wollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.3.3.
  17. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt römisch zwei.2.
  18. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich der BF bei Entlassung aus der Schubhaft wieder an der Adresse bei seinen Freunden hätte melden können, geht schon allein deshalb ins Leere, da der BF nicht einmal die Adresse dieser Freunde nennen wollte. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zumindest im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege. 3.3.
  19. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen. 3.
  20. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
  21. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft: 3.4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Spruchpunkt III, IV. und V. - Kostenersatz:3.
  2. Spruchpunkt römisch drei, römisch vier. und römisch fünf. - Kostenersatz: 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.5.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Dem BF gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

§ 1Z 3 und 4 Vw

G-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,

  1. 3.5.
  2. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2152728.1.00

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