Obsah (22)
Art 133§ 9§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 31Art 6§ 58§ 55§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 10§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG307 2137077-1 SpruchG307 2137077-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seitens des LG XXXX gegenüber am XXXX2016 ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs. 1 StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA, RD Vbg) den BF mit Schreiben vom 31.08.2016 auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot binnen 7 Tagen Stellung zu beziehen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wie zu seiner Integration zu beantworten. Hierauf erstattete der BF keine Antwort.
- Aufgrund der dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seitens des LG römisch 40 gegenüber am XXXX2016 ausgesprochenen rechtskräftigen Verurteilung wegen verbrecherischen Komplottes nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA, RD Vbg) den BF mit Schreiben vom 31.08.2016 auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot binnen 7 Tagen Stellung zu beziehen und Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen wie zu seiner Integration zu beantworten. Hierauf erstattete der BF keine Antwort.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 26.09.2016, wurde gegen diesen
§ 9BFA-VG i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Ferner wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Montenegro
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) und ihm
55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 26.09.2016, wurde gegen diesen
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) Ferner wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Montenegro
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm
55 Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit Schreiben vom 06.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Art 3 EMRK zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. zu beheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, das auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt II. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen, die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.
- Mit Schreiben vom 06.10.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. zu beheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, das auf die Dauer von 10 Jahren erlassene Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch zwei. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie dieses nur für Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, zu erlassen, die ordentliche Revision zuzulassen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 10.10.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.10.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Montenegro und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
- Der BF reiste Ende Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein, wurde amXXXX2016 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt Feldkirch in Strafhaft. 1.
- Der BF heiratete in seiner zuletzt in Montenegro verbüßten Haft zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2011 und 2015 die österreichische Staatsbürgerin XXXX, welche seit dem Jahr 1992 in Österreich lebt und derzeit in XXXX Unterkunft nimmt. Der BF weilte nach seiner Haftentlassung in Montenegro im Sommer 2015 bis Ende Dezember bei seinen Eltern im Heimatstaat, danach bis zu seiner Festnahme bei seiner Frau, ohne sich jedoch dort anzumelden.1.
- Der BF heiratete in seiner zuletzt in Montenegro verbüßten Haft zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2011 und 2015 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , welche seit dem Jahr 1992 in Österreich lebt und derzeit in römisch 40 Unterkunft nimmt. Der BF weilte nach seiner Haftentlassung in Montenegro im Sommer 2015 bis Ende Dezember bei seinen Eltern im Heimatstaat, danach bis zu seiner Festnahme bei seiner Frau, ohne sich jedoch dort anzumelden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Frau ein aufrechtes Familienleben führte oder noch immer führt. Der BF ist und war bis dato beschäftigungslos und ging bis dato in Österreich noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu ZahlXXXX wegen verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs. 1 StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche mit XXXX2016 in Rechtskraft erwuchs. Der BF befindet sich derzeit weder im erleichterten noch im Entlassungsvollzug.Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu ZahlXXXX wegen verbrecherischen Komplottes nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, welche mit XXXX2016 in Rechtskraft erwuchs. Der BF befindet sich derzeit weder im erleichterten noch im Entlassungsvollzug. Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im März 2016 zusammen mit einem weiteren Mittäter die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes verabredet zu haben, indem er mit diesem vereinbarte, unter Verwendung von geladenen Faustfeuerwaffen das Juweliergeschäft XXXX in XXXX zu überfallen, wobei er und der zweite Täter maskiert und mit gezogenen Waffen in den Verkaufsraum gestürmt wären, die anwesenden Personen aufgefordert hätten, sich hinzulegen, möglichen Widerstand erforderlichenfalls mit Körperkraft beendet und mit den mitgeführten Werkzeugen die Vitrinen zerschlagen bzw. aufgezwängt und die darin befindlichen hochpreisigen Uhren der Marken "IWC" und "Omega" den Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäftes weggenommen bzw. abgenötigt hätten.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im März 2016 zusammen mit einem weiteren Mittäter die gemeinsame Ausführung eines schweren Raubes verabredet zu haben, indem er mit diesem vereinbarte, unter Verwendung von geladenen Faustfeuerwaffen das Juweliergeschäft römisch 40 in römisch 40 zu überfallen, wobei er und der zweite Täter maskiert und mit gezogenen Waffen in den Verkaufsraum gestürmt wären, die anwesenden Personen aufgefordert hätten, sich hinzulegen, möglichen Widerstand erforderlichenfalls mit Körperkraft beendet und mit den mitgeführten Werkzeugen die Vitrinen zerschlagen bzw. aufgezwängt und die darin befindlichen hochpreisigen Uhren der Marken "IWC" und "Omega" den Verfügungsberechtigten des Juweliergeschäftes weggenommen bzw. abgenötigt hätten. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat. Als mildernd wurden hiebei das Teilgeständnis hinsichtlich des Vergehens nach den Waffengesetz, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das Vorliegen dreier einschlägiger Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Vorliegen zweier Waffen und mehrfacher Munition gewertet. Der BF weist ferner 3 Vorstrafen in Montenegro auf. Im Jahr 2007 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, die für die Dauer eines Jahres bedingt nachgesehen wurde, im Jahr 2009 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und im Jahr 2011 wegen eines in Deutschland verübten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der BF war außerdem Mitglied der international agierenden XXXX. Im Zuge dieser Mitgliedschaft verübte der BF in Belgien zwei Diebstähle unter Einsatz von Waffen, weswegen er zwei Mal zu einer jeweils 7jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Der BF war außerdem Mitglied der international agierenden römisch 40 . Im Zuge dieser Mitgliedschaft verübte der BF in Belgien zwei Diebstähle unter Einsatz von Waffen, weswegen er zwei Mal zu einer jeweils 7jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 1.
- Die Eltern des BF leben in Montenegro. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet in sozialer, beruflicher oder familiärer Form integriert ist. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau aufweist. 1.
- Der BF antworte auf die ihm am 01.09.2016 persönlich ausgehändigte Aufforderung zur Stellungnahme nicht. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten montenegrinischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Dieser ist auch im vom Landeskriminalamt Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX2016 übermittelten Abschlussbericht erwähnt.2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten montenegrinischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Dieser ist auch im vom Landeskriminalamt Vorarlberg an die Staatsanwaltschaft römisch 40 am XXXX2016 übermittelten Abschlussbericht erwähnt. Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG XXXXsowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die weiteren Vorstrafen in Belgien und Montenegro, deren Dauer und die diesen zugrunde liegenden Tatbestände sind ebenso dem Inhalt des erwähnten Urteils zu entnehmen. Gleiches ergibt sich für die familiären Verhältnisse des BF in Montenegro und in Österreich, seine Eheschließung und seine Aufenthalte in Montenegro und unangemeldeten Verbleib in Österreich. Die Beschäftigungslosigkeit des BF ist dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs zu entnehmen. Die bis dato fehlende Meldung im Bundesgebiet - ausgenommen jene betreffend den aktuellen Haftaufenthalt - folgt aus dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich der BF derzeit weder im Entlassungsnoch erleichterten Vollzug befindet, ist der Vollzugsdateninformation der JA XXXX zu entnehmen.Die Beschäftigungslosigkeit des BF ist dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs zu entnehmen. Die bis dato fehlende Meldung im Bundesgebiet - ausgenommen jene betreffend den aktuellen Haftaufenthalt - folgt aus dem Inhalt des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass sich der BF derzeit weder im Entlassungsnoch erleichterten Vollzug befindet, ist der Vollzugsdateninformation der JA römisch 40 zu entnehmen. In Ermangelung einer Antwort auf die an den BF ergangene Aufforderung, zu seinen persönlichen Verhältnissen und Integrationsschritten Stellung zu nehmen, konnte nichts in Bezug auf allfällige Deutschkenntnisse, sonstige soziale Kontakte in Österreich, Arbeitsunfähigkeit, das Vorliegen von Krankheiten sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse festgestellt werden. 2.2.
- Zum Beschwerdevorbringen Anknüpfend an die soeben getätigte Erwägung kann der Beschwerde mit ihrem Argument, es sei das Parteiengehör des BF verletzt worden, nichts abgewonnen werden. Abgesehen davon, dass sich das Rechtsmittel auf die diesbezüglich falsche Rechtsgrundlage stützt (§ 18 AsylG gilt im Asylverfahren, im vorliegenden Fall gelangt §§ 13a, 39 Abs. 2 und 45 AVG zur Anwendung), ist dem BF eine massive Verletzung der in § 13 Abs. 1 BFA-VG normierten Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. So fand er es trotz der augenscheinlichen Gefahr, seines Einreiserechtes verlustig zu gehen, nicht der Mühe wert, auf die an ihn ergangene Aufforderung zur Stellungnahme, zu antworten. Demgemäß ist eine Verletzung des Parteiengehörs - soferne überhaupt davon gesprochen werden kann - stark relativiert, weil sich dem Bundesamt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dargeboten haben, um weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Der belangten Behörde stand es im vorliegenden Fall auch zu, dem BF auf die soeben geschilderte Weise Parteiengehör einzuräumen, eine (zusätzliche) Einvernahme erschien vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung des BF nicht angezeigt. Im Übrigen sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Einräumung des Parteiengehörs nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Auf welche Weise die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Demnach hat die Behörde das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (siehe auch VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002).Abgesehen davon, dass sich das Rechtsmittel auf die diesbezüglich falsche Rechtsgrundlage stützt (Paragraph 18, AsylG gilt im Asylverfahren, im vorliegenden Fall gelangt Paragraphen 13 a, 39, Absatz 2 und 45 AVG zur Anwendung), ist dem BF eine massive Verletzung der in Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG normierten Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. So fand er es trotz der augenscheinlichen Gefahr, seines Einreiserechtes verlustig zu gehen, nicht der Mühe wert, auf die an ihn ergangene Aufforderung zur Stellungnahme, zu antworten. Demgemäß ist eine Verletzung des Parteiengehörs - soferne überhaupt davon gesprochen werden kann - stark relativiert, weil sich dem Bundesamt keinerlei greifbare Anhaltspunkte dargeboten haben, um weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Der belangten Behörde stand es im vorliegenden Fall auch zu, dem BF auf die soeben geschilderte Weise Parteiengehör einzuräumen, eine (zusätzliche) Einvernahme erschien vor dem Hintergrund der mangelnden Mitwirkung des BF nicht angezeigt. Im Übrigen sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Einräumung des Parteiengehörs nicht an eine bestimmte Form gebunden ist. Auf welche Weise die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, dass also die gewählte Form den genannten allgemeinen Voraussetzungen entspricht (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090). Demnach hat die Behörde das Parteiengehör von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des Paragraph 13 a, AVG zu gewähren (siehe auch VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002). Aber auch in der Beschwerde lieferte der BF keine greifbaren Hinweise, die weitere Ermittlungsschritte nötig gemacht hätten, wie noch in der Folge zu zeigen sein wird. Die weitere in der Beschwerde getätigte Argumentation zur angeblich verfehlten Entscheidungsfindung des BFA geht ins Leere. Zum einen nimmt das Rechtsmittel auf die Verpflichtung des - nicht mehr existenten - Asylgerichtshofs Bezug, sich so wörtlich "laufend über maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten", ohne einen Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt zu tätigen und die Fundstelle dieses Gebotes anzugeben. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH vom 15.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101, wonach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukomme, übersieht, dass im konkreten Fall der zur Entscheidung maßgebende Sachverhalt feststeht und der VwGH im zitierten Erkenntnis jene Konstellationen anspricht, in welchen es weiterer Aufklärungsschritte im Hinblick auf Art 8 EMRK bedarf. In Bezug auf das bisher Gesagte, kann auch nicht die Ansicht geteilt werden, der BF habe keine Möglichkeit gehabt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Im Gegenteil: Er hat diese nicht genutzt. Weshalb sich das Bundesamt in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes in den dahingehenden Erwägungen zwar zum überwiegenden Teil, jedoch nicht ausschließlich von der aktuellen Verurteilung des BF hat leiten lassen, wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein.Die weitere in der Beschwerde getätigte Argumentation zur angeblich verfehlten Entscheidungsfindung des BFA geht ins Leere. Zum einen nimmt das Rechtsmittel auf die Verpflichtung des - nicht mehr existenten - Asylgerichtshofs Bezug, sich so wörtlich "laufend über maßgebliche Entwicklungen auf dem neuesten Stand zu halten", ohne einen Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt zu tätigen und die Fundstelle dieses Gebotes anzugeben. Die Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH vom 15.11.2015, Zahl Ra 2015/21/0101, wonach der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukomme, übersieht, dass im konkreten Fall der zur Entscheidung maßgebende Sachverhalt feststeht und der VwGH im zitierten Erkenntnis jene Konstellationen anspricht, in welchen es weiterer Aufklärungsschritte im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bedarf. In Bezug auf das bisher Gesagte, kann auch nicht die Ansicht geteilt werden, der BF habe keine Möglichkeit gehabt, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Im Gegenteil: Er hat diese nicht genutzt. Weshalb sich das Bundesamt in Bezug auf die Erlassung des Einreiseverbotes in den dahingehenden Erwägungen zwar zum überwiegenden Teil, jedoch nicht ausschließlich von der aktuellen Verurteilung des BF hat leiten lassen, wird noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein. Die Beziehung des BF zu seiner Frau, die Kontakte zu und die Unterkunftnahme bei ihr, waren durch das unlängst geführte Strafverfahren geklärt und gab der BF auch diesbezüglich - schon aufgrund seiner Haft - keinen Anlass für weitere Ermittlungsschritte. Schon auf Grund des aktuellen Freiheitsentzugs - wie auch der vorangehenden, jahrelangen haftbedingten Einschränkungen seiner Freiheit - war dem BF die tatsächliche Führung einer Lebensgemeinschaft nicht bis kaum möglich. Davon abgesehen hat er nach seiner letzten Haftentlassung in Montenegro lediglich rund 3 Monate bei ihr verbracht. Des Weiteren erscheint die in der Beschwerde ins Treffen geführte Kritik, das BFA sei eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb es das Einreiseverbot in der gewählten Dauer für nötig erachte und nicht offen gelegt, worin die tatsächliche und gegenwärtige Gefahr des BF zu erblicken sei, unbegründet. Wie dem Bescheidinhalt zu entnehmen ist, steht die aktuelle Verurteilung zwar im Mittelpunkt der Betrachtung für die Erlassung des Einreiseverbotes, doch hat die belangte Behörde ausdrücklich auch auf die mehrjährigen Verurteilungen in Montenegro und Belgien verwiesen, welche allein zusammen Freiheitsstrafen von insgesamt 22 Jahren ergeben. Davon ausgehend, vor dem Hintergrund der aktuellen Haft und der dadurch wiederum eingeschränkten, wenn nicht überhaupt fehlenden Möglichkeit, soziale Kontakte zu pflegen und einer Beschäftigung nachzugehen, musste sich das Hauptaugenmerk des Bundesamtes auf die strafrechtliche Delinquenz des BF-Verhaltens konzentrieren. Nichtsdestotrotz hat die belangte Behörde sehr wohl auch auf das Gesamtverhalten - darin eingeschlossen die fehlende Integration des BF - abgestellt. Allerdings hat sie - wie bereits mehrfach erwähnt - in Ermangelung einer Mitwirkung des BF keine Ziel führenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsschritte gefunden, weshalb sie auf jenen Sachverhalt abgestellt hat, der ihr zur Verfügung gestanden ist. Sie hat sich somit sehr wohl mit der Schwere der dem BF zur Last gelegten Straftaten und dem Persönlichkeitsbild des BF befasst und in seine Argumentation mit eingebunden, wie auf Seite 20 des bekämpften Bescheides ersichtlich ist. In Summe gingen somit alle in der Beschwerde der Beweiswürdigung des BFA entgegengesetzten Momente ins Leere.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides 3.1.1.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 31Abs.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Art 6Abs.
1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
Artikel 6
, Absatz eins, Litera e,) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs. 9 i
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Montenegro unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§ 52Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG i
Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF ist zwar verheiratet, doch ist die tatsächliche Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Frau haftbedingt de facto unmöglich, zumal sich der BF weder im erleichterten noch im Entlassungsvollzug befindet. Auch die Zeit davor war es ihm schwer bis nicht möglich, diese Beziehung zu betreiben. Weitere soziale Anknüpfungspunkte oder solche beruflicher, allenfalls sprachlicher Natur im Bundes- oder Schengengebiet liefert der BF nicht. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben erscheint daher angesichts des Gewichts der aktuellen Verurteilung und dem "Vorverhalten" des BF gerechtfertigt. 3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.1 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG Feldkirch wegen verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs. 1 StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde.Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG Feldkirch wegen verbrecherischen Komplottes nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB und unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (Judikatur) dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Willen des BF, sich vor allem durch einen geplanten Raub fremden Vermögens zu bemächtigen, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins, noch dazu in einer besonders brutalen Art und Weise. Der aktuellen Verurteilung des BF gingen weitere ebenso verpönte Straftaten, die zu mehrjährigen Vorstrafen führten, voran. Allein die Summe an Jahren der insgesamt verhängten Dauer der unbedingten Freiheitsstrafen (die aktuelle miteinbezogen) nimmt in Relation der Zeitspanne vom Tag der Strafmündigkeit bis zu jenem der errechneten Freilassung aus der derzeitigen Haft, sollte sie zur Gänze vollzogen werden, rund 92 % ein (somit liegen zwischen dem vollendeten
- Lebensjahr im Jahr 1992 und dem errechneten, spätest möglichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft im Jahr 2019 27 Jahre, die bisher verhängten unbedingten Freiheitsstrafen machen in Summe 25 Jahre aus). Der BF hat keinesfalls aus seinem bisherigen Verhalten und der in Haft verbrachten Zeit gelernt, sonst hätte er sein kriminelles Verhalten wohl nicht zum Beruf gemacht. Seine Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung von Gesetzen zeigt nicht nur in seinem über Jahre dauernden deliktischen Handeln, sondern auch im fehlenden Willen, Angaben über seine Integrationsschritte und persönlichen Verhältnisse zu machen. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Dauer der aktuellen Freiheitsstrafe mit "nur" 3 Jahren zu bemessen, erscheint vermessen. In dieser Hinsicht wird vergessen, dass der Strafrahmen zu 60 % ausgereizt wurde und von der völligen Ausschöpfung des Strafrahmens - egal in Bezug auf welchen Tatbestand - äußerst selten Gebrauch gemacht wird. Auch der Umstand, dass das Gericht ausschließlich von der Verhängung einer unbedingten Haft Gebrauch gemacht wird, zeigt, dass das Strafgericht das Verhalten des BF als äußerst verpönt ansah und ihm keine positive Zukunftsprognose attestierte. Im Zuge dieser Verurteilung hob das LG XXXX die strafrechtliche Vergangenheit des BF im Rahmen der international tätigen XXXX hervor und stellte das langjährige strafbare Handeln des BF ins Rampenlicht.Im Zuge dieser Verurteilung hob das LG römisch 40 die strafrechtliche Vergangenheit des BF im Rahmen der international tätigen römisch 40 hervor und stellte das langjährige strafbare Handeln des BF ins Rampenlicht. Der BF fasste ferner in keinster Weise Fuß in Österreich und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich dazu, deliktisch zu handeln. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe, wie in der Beschwerde formuliert, kann keineswegs die Rede sein. Das Rechtsmittel verkennt diesbezüglich, dass bei jeder Verurteilung im Zuge der Strafbemessung Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen sind. Worin die Beschwerde ein Überwiegen der Milderungsgründe erblickt, bleibt im Dunklen, zumal der BF lediglich ein Teilgeständnis im Hinblick auf den unbefugten Besitz verbotener Waffen ablegte. Der BF befindet sich ferner noch immer in Haft und ging bis dato im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet kann diesem vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Vermögensdelikten wie jener von kriminellen Organisationen dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft und der Hintanhaltung von Vermögensdelikten wie jener von kriminellen Organisationen dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. 3.2.
- Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die fehlende Integration des BF, sein massiv strafbares Verhalten, den Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Delikten sowie seine wirtschaftliche Situation. Die Miteinbeziehung all dieser Umstände lässt ein Einreiseverbot in der gewählten Dauer als gerechtfertigt erscheinen. Die Ausschöpfung des 10jährigen Rahmens steht insbesondere in Bezug auf das bisherige strafbare (Vor)Verhalten des BF im richtigen Verhältnis. Was schließlich den Antrag in der Beschwerde betrifft, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zu verweisen, welcher vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" spricht. Die zitierte Entscheidung des UVS Wien ist ihrem Inhalt nach lediglich so zu verstehen, dass bloß im Spruch eines Bescheides die Wirksamkeit des Einreiseverbotes nicht für den gesamten Schengenraum ausgesprochen werden darf, weil dadurch ein Eingriff in fremdes Hoheitsrecht vorläge. Dies ändert jedoch nichts an der Möglichkeit jedes Schengenstaates ein Einreiseverbot nach der jeweils staatlichen Rechtsgrundlage zu erlassen.Was schließlich den Antrag in der Beschwerde betrifft, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, ist auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zu verweisen, welcher vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" spricht. Die zitierte Entscheidung des UVS Wien ist ihrem Inhalt nach lediglich so zu verstehen, dass bloß im Spruch eines Bescheides die Wirksamkeit des Einreiseverbotes nicht für den gesamten Schengenraum ausgesprochen werden darf, weil dadurch ein Eingriff in fremdes Hoheitsrecht vorläge. Dies ändert jedoch nichts an der Möglichkeit jedes Schengenstaates ein Einreiseverbot nach der jeweils staatlichen Rechtsgrundlage zu erlassen. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides: 3.3.1.
§ 55Abs.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.3.3.1.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.3.2.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.2.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche dem strafbaren Verhalten des BF - noch dazu innerhalb eines relativen langen Deliktszeitraums - ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2137077.1.00