RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2132201-1 SpruchG311 2132201-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 28.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.03.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Störung (Unterer Richtsatzwert entsprechend dem Befund, Instabilität unter Dauertherapie und stationären Aufenthalten) 03.05.05 50 2 Chronisches Schmerzsyndrom durch Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (Oberer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung ohne neurologische Veränderungen) 02.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Behinderungsgrad der führenden Position 1 ergibt den Gesamtgrad der Behinderung. Position 2 hat keine anhebende Wirkung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -Strichaufzählung Hämorrhoiden und Adipositas, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung vorliegt. [...] Nachuntersuchung 03/2018 Begründung: bei entsprechender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung Besserung Position 1 wahrscheinlich.Nachuntersuchung 03 aus 2018, Begründung: bei entsprechender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung Besserung Position 1 wahrscheinlich. [...] Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein [...]" Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin der von ihr beantragte Behindertenpass übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte am 11.04.2016 bei der belangten Behörde den gegenständlichen einen Antrag auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein.Paragraph 29 b, StVO, daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 02.03.2016 verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 02.03.2016 verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2016, bei der belangten Behörde am 26.04.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Abweisung ihres Antrages auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sei. Dazu lege sie einen weiteren fachärztlichen Befund ihres Psychiaters Dr. XXXX vor und ersuche um neuerliche Überprüfung.Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.04.2016, bei der belangten Behörde am 26.04.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Abweisung ihres Antrages auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht einverstanden sei. Dazu lege sie einen weiteren fachärztlichen Befund ihres Psychiaters Dr. römisch 40 vor und ersuche um neuerliche Überprüfung. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres ärztliches Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 10.07.2016 ein, in welchem nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2016 zusammengefasst Folgendes festgehalten wurde:Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres ärztliches Gutachten des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 10.07.2016 ein, in welchem nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2016 zusammengefasst Folgendes festgehalten wurde: "Funktionseinschränkungen: Bei der Untersuchten zeigt sich seit einigen Jahren das Bild einer Panikstörung. Eine psychotherapeutische Behandlung wird seit einiger Zeit absolviert, jedoch in unregelmäßigen Abständen. Öffentliche Verkehrsmittel werden aktuell nicht verwendet, da dies von der Untersuchten auch nicht gewollt wird. Das Verlassen der Wohnung erscheint immer wieder möglich, Sozialkontakte können aufrechterhalten werden. Gutachterliche Stellungnahme: Es zeigen sich im Zuge der psychiatrischen Exploration keine Hinweise auf das Vorliegen einer isolierten sozialen Phobie. Die psychotherapeutische Behandlung werde in unregelmäßigen Abständen absolviert. Die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Dauerzustand" Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.07.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2016 bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass erneut abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte neuerliche fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.07.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass nach wie vor nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.07.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.04.2016 bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass erneut abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte neuerliche fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.07.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass nach wie vor nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Mit Schreiben vom 01.08.2016 beantragte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der gegenständliche Vorlageantrag und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver bzw. Panikstörung ? Chronisches Schmerzsyndrom durch Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule Es bestehen bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen hinsichtlich der relevanten Gehstrecke von 300 bis 400 Metern, dem Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen sowie hinsichtlich des sicheren Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Hinsichtlich ihrer psychiatrischen Problematik bestehen keine Hinweise auf eine isolierte soziale Phobie. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, ihre Wohnung immer wieder zu verlassen und Sozialkontakte aufrecht zu erhalten. Eine psychotherapeutische Behandlung wird nur unregelmäßig absolviert. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (diese datieren vom 02.03.2016 und vom 10.07.2016) gehen jeweils von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In beiden Gutachten wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin trotz der führenden psychischen Problematik die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Der Beschwerdeführerin wurden seitens der belangten Behörde gemeinsam mit dem Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung die gegenständlichen Sachverständigengutachten übermittelt und damit zur Kenntnis gebracht. Dennoch erstattete sie weder in ihrer Beschwerde noch im Vorlageantrag ein Vorbringen, dass dazu geeignet gewesen wäre, die übereinstimmende Beurteilung beider Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen der Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an (vgl etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht substanziiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht substanziiert beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2132201.1.00