RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2133550-1 SpruchG311 2133550-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014, G309 2001175-1, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Grades der Behinderung von 50 von Hundert ab 05.08.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2016 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung ab 22.02.2016 mit 60 von Hundert gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgelegt. Begründend wurde auf ein medizinisches Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 16.12.2015 verwiesen, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2015 basierte. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2016 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung ab 22.02.2016 mit 60 von Hundert gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG festgelegt. Begründend wurde auf ein medizinisches Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 16.12.2015 verwiesen, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2015 basierte. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Kniegelenk - Untere Extremität, Kniegelenkfunktionseinschränkung schweren Grades einseitig ausgeprägt schmerzhafte Bewegungseinschränkung mit Dauerschmerzsymptomatik links. 02.05.22 40 2 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Verifizierte Spondylolisthese L5/S1 mit Instabilitätsbeschwerden ohne neurologische Symptomatik 02.01.02 30 3 Kniegelenk - Untere Extremität, Kniegelenk-Funktionseinschränkung geringen grades einseitig, deutliche Femuropatelläre Dysfunktion mit Belastungsschmerzen 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Zur Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: "[...] Der AS ist gerade noch in der Lage, Wegstrecken von 300 - 400m mit Hilfsmitteln wie Stock, Krücken zurück zu legen. Die Bewältigung von 2-3 Stufen in beiden Richtungen erscheint gerade noch möglich. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen stellt keine Gesundheitsgefährdung dar. [...]" Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und damit auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine schriftliche Begründung des Beschwerdeführers sowie neue medizinische Beweismittel angeschlossen.Der Beschwerdeführer brachte am 26.04.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und damit auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren eine schriftliche Begründung des Beschwerdeführers sowie neue medizinische Beweismittel angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde eine medizinische Stellungnahme der leitenden Ärztin der belangten Behörde vom 31.05.2016 eingeholt, wonach zusammengefasst eine Verbesserung des Zustandes und der Mobilität des Beschwerdeführer nach dem zwischenzeitlich zusätzlich erlittenen Unfall zu erwarten sei und sich daher keine Änderungen in Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde der Antrag vom 26.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Anführung der maßgeblichen Rechtsnormen ausgeführt, dass der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 Dris. XXXX sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 31.05.2016 zugrunde gelegt worden sei. Aus dem Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 sei zusammengefasst zu entnehmen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei. Aus den vorgelegten Arztbriefen vom 03.03.2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Innenknöchels den Unterschenkelgips selbst entfernt habe, der er keine Ruhigstellung gewünscht habe und gut damit zurechtgekommen sei. Bezüglich der erlittenen Wirbelfraktur sei vom Beschwerdeführer eine Physiotherapie durchgeführt worden, sodass anzunehmen sei, dass sich keine weiteren Einschränkungen der Mobilität durch das zuletzt aufgetretene Trauma ergeben habe. Laut des zitierten ärztlichen Berichtes vom 03.03.2016 sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Die Zurücklegung kurzer Wegstrecken (300 bis 400 Meter), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem Verkehrsmittel seien daher möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde der Antrag vom 26.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Anführung der maßgeblichen Rechtsnormen ausgeführt, dass der Entscheidung das Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 Dris. römisch 40 sowie die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 31.05.2016 zugrunde gelegt worden sei. Aus dem Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 sei zusammengefasst zu entnehmen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei. Aus den vorgelegten Arztbriefen vom 03.03.2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei Zustand nach Fraktur im Bereich des linken Innenknöchels den Unterschenkelgips selbst entfernt habe, der er keine Ruhigstellung gewünscht habe und gut damit zurechtgekommen sei. Bezüglich der erlittenen Wirbelfraktur sei vom Beschwerdeführer eine Physiotherapie durchgeführt worden, sodass anzunehmen sei, dass sich keine weiteren Einschränkungen der Mobilität durch das zuletzt aufgetretene Trauma ergeben habe. Laut des zitierten ärztlichen Berichtes vom 03.03.2016 sei der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Die Zurücklegung kurzer Wegstrecken (300 bis 400 Meter), ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der gefahrlose Transport in einem Verkehrsmittel seien daher möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht per E-Mail vom 15.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid sehr wohl die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass erfülle. Es sei für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb älteren Personen und Pensionisten, welche wöchentlich Berg- und Wandertouren unternehmen würden, sehr wohl die beantragte Zusatzeintragung gewährt werden würde. Dem Beschwerdeführer hingegen seien nur kleinste Wege mit Gehstock und nur unter größten Schmerzen möglich und ihm werde die Zusatzeintragung und der Parkausweis verweigert. Er ersuche um rasche Bearbeitung seiner Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.12.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.12.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Deutliche Bewegungseinschränkung linkes Kniegelenk mit Beugekontraktur und multidirektionaler Instabilität 02.05.22 40 2 Chronischer Kreuzschmerz mit mäßiger Bewegungseinschränkung bei Wirbelgleiten L5/S1 und Zustand nach Deckplatteneinbruch BWK 12 ohne neurologische Symptomatik. Unterer Rahmensatzwert, entsprechend dem Vorgutachten, keine Veränderungen der Einstufung durch den Deckplatteneinbruch. 02.01.02 30 3 Geringe Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk mit verminderter Beweglichkeit der Kniescheibe. Oberer Rahmensatzwert entsprechend dem Vorgutachten aufgrund der eingeschränkten Kniescheibenfunktion. 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 führend sei und Position 2 und Position 3 den Gesamtgrad der Behinderung wegen ungünstiger Wechselwirkung jeweils um eine Stufe anheben würden. Weiters wurde als Stellungnahme zum Vorgutachten und hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt: "Dem bereits erstellten Gutachten kann gefolgt werden, es ergibt sich keine wesentliche Änderung, der Deckplatteneinbruch des 12. Brustwirbelkörpers ist folgenlos verheilt. Folgende beantragten, bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach knöcherner Absprengung linker Innenknöchel
(2016)ohne Funktionseinschränkung. Nachuntersuchung: Nein [...] Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Anmarschweg zu einer Haltestelle wäre mit Gehhilfe vermutlich zumutbar, aufgrund der Instabilität im linken Kniegelenk ist die Sicherheit beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel jedoch nicht gegeben, da z.B. eine notwendige Sitzplatzsuche oder ein Gehen zum Ausstieg während der Fahrt eine erhebliche Sturzgefahr bedeuten würde. Auch wäre ein Ein- und Aussteigen lediglich bei niedrigen Stufen zumutbar, nicht aber bei höherem Niveauunterschied." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an einer deutlichen Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes mit Beugekontraktur und multidirektionaler Instabilität, chronischen Kreuzschmerzen mit mäßiger Bewegungseinschränkung bei Wirbelgleiten L5/S1 und Zustand nach Deckplatteneinbruch bei BWK 12 ohne neurologische Symptomatik sowie Funktionseinschränkungen des rechten Kniegelenkes bei eingeschränkter Beweglichkeit der Kniescheibe. Insbesondere durch die Kniegelenksproblematik auf beiden Seiten, vor allem aber aufgrund der eingeschränkten Beugefähigkeit und der Instabilität des linken Kniegelenkes, ist jedenfalls der sichere Transport sowie das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sicher möglich und birgt für den Beschwerdeführer erhebliche Sturzgefahr. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Gutachterin nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die beidseitige Kniegelenksproblematik mit Funktionseinschränkungen, Instabilität und erheblichen Schmerzen sowie die parallel bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden maßgebliche Funktionseinschränkungen bestünden, die jedenfalls den sicheren Transport sowie das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglichen machen würden. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 22.12.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.12.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. Karin AUL vom 22.12.2016 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. Karin AUL vom 22.12.2016 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden sind ihm das Überwinden entsprechender Niveauunterschiede sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei erhöhter Sturzgefahr im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.
- festgestellt wurde, gegenständlich vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt wurde, gegenständlich vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133550.1.00