RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2134063-1 SpruchG311 2134063-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 05.04.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.Paragraph 29 b, StVO, daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Knöcherne und diskogene Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfälle L4/5/S1 mit radikulärer Reizung, Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 Oberer Rahmensatz aufgrund der wiederkehrenden Nacken- und Kreuzschmerzen, der radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein (ohne Myotomparese), der Bewegungseinschränkung und der Notwendigkeit einer Schmerztherapie (WHO-Stufe I) Knöcherne und diskogene Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfälle L4/5/S1 mit radikulärer Reizung, Zustand nach Bandscheiben-OP L4/5 Oberer Rahmensatz aufgrund der wiederkehrenden Nacken- und Kreuzschmerzen, der radikulären Ausstrahlung in das rechte Bein (ohne Myotomparese), der Bewegungseinschränkung und der Notwendigkeit einer Schmerztherapie (WHO-Stufe römisch eins) 02.01.02 30 2 Koronare Herzerkrankung, Bluthochdruck Gering symptomatische coronare Herzkranzgefäßverkalkung, mit konservativer Therapie ausreichend behandelbar 05.05.01 20 3 Hüftarthrose rechts, Zustand nach Hüft-OP rechts Geringe Einschränkungen der Beugefähigkeit mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit. Oberer Rahmensatz aufgrund der Belastungsschmerzen 02.05.08 20 4 Kniegelenksendoprothese rechts Geringgradige Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz im rechten Kniegelenk bei Konstprothese. Oberer Rahmensatz 02.05.18 20 5 Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach operierter Schienbeinfraktur Geringgradige Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk, Belastungsschmerz und minimale Bewegungseinschränkung. Unterer Rahmensatz 02.05.32 10 6 Diabetes mellitus Typ II, orale Therapie Mit oraler Therapie ausreichend eingestellter Diabetes ohne sekundäre Organschäden Diabetes mellitus Typ römisch zwei, orale Therapie Mit oraler Therapie ausreichend eingestellter Diabetes ohne sekundäre Organschäden 09.02.01 20 7 Schilddrüsenentfernung Mit Medikation gut ausgleichbar, unterer Rahmensatz 09.01.01 10 8 Entfernung der Gebärmutter Vorgesehener Richtsatzwert 08.03.02 10 9 Entfernung beider Ovarien nach dem
- Lebensjahr Vorgesehener Richtsatzwert 08.03.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist GS 1, GS 3 + 4 steigern jeweils um 1 Stufe aufgrund der ungünstigen Zusammenwirkung mit GS
- Die übrigen Gesundheitsstörungen steigern nicht, die funktionellen Einschränkungen sind unter Therapie gering, keine ungünstige Wechselwirkung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Entfernung der Gallenblase ohne Beschwerde, Sigmadivertikulose [...] Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität ist trotz der Degeneration der Gelenke der unteren Extremität rechts und der Lumboischialgie rechts ausreichend gut. Schmerzmedikation ist zumutbar. Kurze Gehstrecken unter 300m können ohne Hilfsmittel und ohne Pausen zurückgelegt werden, das Betreten öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich. Eine cardiopulmonale Funktionseinschränkung liegt nicht vor. [...]" Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2016 wurde ihr der beantragte Behindertenpass übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016 wurde der Antrag vom 05.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2016 wurde der Antrag vom 05.04.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.08.2016, bei der belangten Behörde am 23.08.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die relevante Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht einmal ansatzweise mehr bewältigen könne. Würde sie die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels benützen wollen, so müsse sie eine Wegstrecke von über 2 Kilometern zurücklegen, was nicht einmal mit Benützung eines Rollators möglich sei und auch nicht ohne Unterbrechung. Die Mitnahme eines Rollators in einem Postbus sei weiters mehr als umständlich. Die Spaziergänge der Beschwerdeführerin würden sich - ohne Unterbrechung - auf 150 bis 200 Meter belaufen, sie müsse anschließend pausieren und dann wieder den Heimweg antreten. Es werde daher eine neue amtsärztliche Untersuchung sowie die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Lumboischialgie rechts bei Z.n. Op. Oberer Rahmensatz entsprechend der deutlichen degenerativen Veränderungen, vor allem im Lendenwirbelsäulenbereich bei Z. n Bandscheibenoperation L4/5 und der beschriebenen radikulären Symptomatik. Auch von Seiten der Halswirbelsäule besteht ein Z.n Op. mit rez. Beschwerden, derzeit aktuell ohne Nervenwurzelreizung. Es erfolgt im Vergleich zum angefochtenen Bescheid eine Steigerung um 1 Stufe, aufgrund der Kriterien des 30 Grades sowohl in der Halswirbelsäule als auch verstärkt in der Lendenwirbelsäule. Die ATS benötigt Hilfe im Haushalt, im persönlichen Bereich ist sie selbstständig. Die Beschwerden bestehen mindestens seit 2016, seit ebenso langer Zeit bezieht sie ein Pflegegeld der Stufe
- 02.01.02 40 2 Polyarthrosen bei Z.n Hüft-OP rechts, Knie-TEP rechts und Z.n. operierter Schienbeinfraktur rechts. Unterer Rahmensatz entsprechend der bekannten Arthrosen ohne höhergradigem Funktionsdefizit. Im Vergleich zum angefochtenen Bescheid wurden die Gelenksbeschwerden zusammengefasst. Hier werden auch die Fingergelenksentartungen mitbeurteilt. 02.02.02 30 3 Coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck. Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, diesbezüglich werden keine neuerlichen Befunde vorgelegt und keinerlei Beschwerden berichtet. 05.05.01 20 4 Diabetes mellitus Typ II. Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Die Zuckerstoffwechselerkrankung ist mit einem Medikament und Diät ausreichend behandelt. Der zuletzt vorliegende HbA1c-Wert betrug 6,2 %. Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Die Zuckerstoffwechselerkrankung ist mit einem Medikament und Diät ausreichend behandelt. Der zuletzt vorliegende HbA1c-Wert betrug 6,2 %. 09.02.01 20 5 Z.n. Schilddrüsenentfernung mit Rezidiv Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, unter Therapie mit Thyrex 09.01.01 10 6 Z.n Entfernung der Gebärmutter. Vorgesehener Rahmensatzwert entsprechend dem angefochtenen Bescheid. 09.03.02 10 7 Entfernung beider Eierstöcke nach dem
- Lj. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. 09.03.06 10 8 Restless-Legs-Syndrom. Unterer Rahmensatz entsprechend der behandelten Erkrankung. Laut aktueller Nervenleitgeschwindigkeitsmessung wurde eine Polyneuropathie ausgeschlossen. analog 04.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist die im Vergleich zum angefochtenen Bescheid um eine Stufe höhere Position 1 mit 40 %. Die zusammengefasste Diagnose 2, welche nun dem angefochtenen Bescheid separat angeführten Arthrosen unter einer Diagnose zusammengefasst wurde, steigert bei gegenseitiger Wechselwirkung um 1 weitere Stufe. Die übrigen Pos. Steigern nicht, da sie zu gering sind um zu steigern. Die Steigerung der Diagnose 1 wurde ebendort beschreiben. Die depressive Episode ist laut eigenen Angaben überwunden. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche über 6 Monate andauern, die ATS erhält bei Bedarf entsprechende Therapien. Auch wurden keine neuen Befunde, welche eine Verschlechterung bestätigen würden, beigelegt. Psychisch ist die ATS derzeit stabil, die internistischen Erkrankungen werden entsprechend behandelt. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, sowie keine höhergradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Eine kurze Wegstrecke kann die meiste Zeit mit Gehbehelf selbstständig zurückgelegt werden (300-400m). Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ohne Hilfe möglich, der sichere Transport ist gewährleistet. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Unbehandelte Hiatushernie. Entfernung der Gallenblase- beschwerdefrei. Sigmadivertikulose - beschwerdefrei." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 08.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Lumboischalgie rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 und Halswirbelsäulensyndrom ? Polyarthrosen bei Zustand nach Hüftoperation rechts, Knietotalendoprothese rechts und operierter Schienbeinfraktur rechts ? Koronare Herzerkrankung, Bluthochdruck ? Diabetes mellitus Typ II? Diabetes mellitus Typ römisch zwei ? Zustand nach Schilddrüsenentfernung mit Hormonersatztherapie ? Zustand nach Entfernung der Gebärmutter ? Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke nach dem
- Lebensjahr ? Restless-Legs-Syndrom Eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern kann mit Gehbehelf selbstständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ohne Hilfe möglich, der sichere Transport ist gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten (diese datieren vom 04.07.2016 und 25.01.2017) gingen jeweils von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Beide Gutachten basieren auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. In beiden Gutachten wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zumutbar ist, auch der sichere Einstieg und Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist bei der Beschwerdeführerin gewährleistet. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 25.01.2017 wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden und die Beschwerdeführerin bei Bedarf entsprechend therapiert werden würde. Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gewährleistet. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern ist nach ihrer Einschätzung mit Gehbehelf selbstständig zumutbar. Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten, zumal das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten von beiden Verfahrensparteien unbestritten blieb.Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen würden und die Beschwerdeführerin bei Bedarf entsprechend therapiert werden würde. Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gewährleistet. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke von 300 Metern ist nach ihrer Einschätzung mit Gehbehelf selbstständig zumutbar. Dieser Einschätzung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten, zumal das im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Gutachten von beiden Verfahrensparteien unbestritten blieb. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.01.2017, welches jedenfalls auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Einklang steht, wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.01.2017, welches jedenfalls auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten im Einklang steht, wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an (vgl etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2134063.1.00