RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2134437-1 SpruchG311 2134437-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 07.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinische Beweismittel angeschlossen.Der Beschwerdeführer brachte am 07.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinische Beweismittel angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Wirbelsäulenoperation L5/S1 (PLIF) mit Revisionsoperation 12/15 Zustand nach ISG Arthrodese 2014 Zustand nach dorsaler Spondylodese L4/5 2011 Mittlerer Rahmensatz bei chronischem Dauerschmerz unter ständiger Opioidmedikation, hochgradiger Bewegungseinschränkung im LWS Bereich unter Berücksichtigung der psychischen Belastungsreaktion, aktuell keine sensomotorischen Defizite vorliegend 02.01.03 60 2 Degenerative Veränderung der Schultergelenke Vorgegebener Rahmensatz bei guter Beweglichkeit nach beidseitiger Arthroskopie 02.06.02 20 3 Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenkes Oberer Rahmensatz nach mehrmaliger Arthroskopie und guter Beweglichkeit 02.05.18 20 4 Arterielle Hypertonie Vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Medikation 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: GS 1 führt, GS 2 und GS 3 steigern bei freiem Bewegungsumfang nicht weiter, GS 4 ist zu gering um zu steigern. [...] Stellungname zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: GS 1 wird bei deutlicher Verschlechterung und Zustand nach mehrfacher operativer Versorgung um 3 Stufen erhöht, das chronische Schmerzsyndrom mit einbezogen, GS 2 und GS 3 sind unverändert, GS 4 ist neu hinzugekommen und wird entsprechend eingestuft. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erhöhung um eine Stufe bei entsprechender Verschlechterung von GS
- Dauerzustand." Zur Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt: "[...] Die Wegstrecke ist nicht wesentlich limitiert, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung sind durchführbar. Spaziergänge von bis zu 20 Minuten werden regelmäßig durchgeführt. [...]" Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2016 wurde der Antrag vom 07.06.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.07.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid aus mehrfachen Gründen nicht einverstanden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn eine Tortur, da die Bushaltestelle zu weit von seinem Wohnhaus entfernt sei und er diesen Weg nur mit Unterbrechungen zurücklegen könne. Des Weiteren verursache das Fahren mit einem Bus weitere erhebliche Schmerzen. Die Sachverständige habe den Beschwerdeführer falsch verstanden. Er habe angegeben, dass er sehr gerne wieder wenigstens nur zwanzig Minuten gehen können würde, aber das würde aufgrund der Schmerzen leider nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer weise weiters darauf hin, dass ihm keinerlei Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezüglich des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eingeräumt worden sei. Die Angaben der Sachverständigen hinsichtlich der Schulter- und Knieproblematik des Beschwerdeführers könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde ersucht, die Sachlage noch einmal zu prüfen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Unter einem werde der klinisch-psychologische Kurzbefund der Psychologin des Beschwerdeführers übermittelt.Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid aus mehrfachen Gründen nicht einverstanden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn eine Tortur, da die Bushaltestelle zu weit von seinem Wohnhaus entfernt sei und er diesen Weg nur mit Unterbrechungen zurücklegen könne. Des Weiteren verursache das Fahren mit einem Bus weitere erhebliche Schmerzen. Die Sachverständige habe den Beschwerdeführer falsch verstanden. Er habe angegeben, dass er sehr gerne wieder wenigstens nur zwanzig Minuten gehen können würde, aber das würde aufgrund der Schmerzen leider nicht möglich sein. Der Beschwerdeführer weise weiters darauf hin, dass ihm keinerlei Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezüglich des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eingeräumt worden sei. Die Angaben der Sachverständigen hinsichtlich der Schulter- und Knieproblematik des Beschwerdeführers könnten nicht nachvollzogen werden. Es werde ersucht, die Sachlage noch einmal zu prüfen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Unter einem werde der klinisch-psychologische Kurzbefund der Psychologin des Beschwerdeführers übermittelt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 01.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 25.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Z.n. mehrfachen Lendenwirbelsäulenoperationen mit therapieresistenten Schmerzen. 1 Stufe unterhalb des oberen Rahmensatzes entsprechend der therapieresistenten Schmerzen (seit 02/16 dokumentiert) mit Einschränkung der Gehstrecke. Es erfolgt eine Steigerung um eine Stufe im Vergleich zum VGA, da sich die depressive Symptomatik laut Facharztbefund zu einer schweren Depression (seit 11/16) verschlimmert hat. Zwischenzeitig wurden wieder CT-gezielte Blockanden durchgeführt, welche höchstens 3 Tage Linderung bringen. Diese wurden auch vor der letzten Untersuchung verabreicht, weshalb offensichtlich das Gangbild im Vergleich zur heutigen Untersuchung besser war. Epidurale Blockaden sind demnächst geplant, sowie eine nochmalige Abklärung auf der Stolzalpe. Das Leiden besteht rezidivierend seit
- Seither bezieht der ATS auch eine befristete Pension. 02.01.03 70 2 Degenerative Veränderungen der Schultergelenke bei Z. n Op. Bds. Vorgegebener Rahmensatz entsprechend der guten Beweglichkeit bds. Es erfolgt keine Änderung zum angefochtenen Bescheid. 02.06.02 20 3 Abnützungen beide Kniegelenke links vor rechts, bei Z.n mehrmaligen Arthroskopien links und 1 x Arthroskopie rechts. Oberer Rahmensatz entsprechend der guten Funktion beider Kniegelenke, es erfolgt auch hier keine Änderung zum angefochtenen Bescheid. 02.05.18 20 4 Bluthochdruck Vorgegebener Rahmensatz bei mit 1 Medikament behandelten Bluthochdruck. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Führend ist die Position 1 mit 70 %. Es erfolgte wie unter Diagnose 1 beschrieben eine Steigerung um 1 Stufe, im Vergleich zum angefochtenen Bescheid. Die Beurteilung erfolgte aus allgemeinmedizinischer Sicht, bei Unklarheiten müsste eventuell noch ein Fachgutachten eingeholt werden. Es liegt keine anhaltende schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Taubheit oder Blindheit. Eine kurze Wegstrecke kann trotz Behelf, aufgrund der gravierenden Einschränkungen seit mindestens 2/16 bestehend, nur mit Unterbrechungen zurückgelegt werden. Der Ein- und Ausstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel wäre ohne Fremdhilfe möglich, jedoch nicht der sichere Transport aufgrund der starken Schmerzen, durch Vibration verstärkt. Es liegt somit eine schwere körperliche Störung vor, weshalb vorgeschlagen wird, die Zusatzeintragung für ein Jahr zu bewilligen. Nach entsprechenden Therapien, welche noch geplant sind, könnte dann eventuell eine Besserung eintreten. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Unbehandelte Sinusbradycardie - subjektiv beschwerdefrei. Z.n Entfernung eines Melanoms im Kopfbereich 1992, ohne Rez." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an einem Zustand nach mehreren Lendenwirbelsäulenoperationen und daraus resultierenden chronischen, therapieresistenten, Schmerzen mit dauerhaftem Opiodbedarf und Einschränkung der Gehstrecke, sowie degenerativen Veränderungen beider Schultergelenke bei guter Beweglichkeit, Abnützungen beider Kniegelenke (links mehr als rechts) bei guter Funktion sowie medikamentös zu behandelndem Bluthochdruck. Insbesondere durch die Wirbelsäulenproblematik können kurze Wegstrecken nur mit Unterbrechungen zurückgelegt werden. Der Ein- und Ausstieg in öffentliche Verkehrsmittel wäre ohne Fremdhilfe möglich, jedoch ist der sichere Transport aufgrund der durch Vibration zusätzlich verursachten starken Schmerzen nicht gewährleistet, sodass eine schwere körperliche Störung vorliegt, die es dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt unzumutbar macht, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Gutachterin nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die beidseitige Kniegelenksproblematik mit Funktionseinschränkungen, Instabilität und erheblichen Schmerzen sowie die parallel bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden maßgebliche Funktionseinschränkungen bestünden, die jedenfalls den sicheren Transport sowie das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglichen machen würden. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.01.2017 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 25.01.2017 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.
- festgestellt wurde, zum Entscheidungszeitpunkt vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt wurde, zum Entscheidungszeitpunkt vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2134437.1.00