RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2136733-1 SpruchG311 2136733-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 02.02.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.Paragraph 29 b, StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links am 13.11.2015, sekundäre Aufbrauchzeichen rechtes Hüftgelenk nach Umstellungsosteotomie 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3 Arterieller Bluthochdruck Gesamtgrad der Behinderung v.H. "Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist aufgrund der regelrechten Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links sogar eine Besserung des Gehvermögens bei leichter Verschlechterung der rechten Hüfte feststellbar. Gehen kann ohne Hilfsmittel erfolgen. Stiegensteigen ist ausreichend gut möglich. Stehen gelinkt einige Zeit frei. Zeichen einer kardiopulmonalen Dekompensation sind keine feststellbar. Eine Inkontinenz oder relevante Verhaltensstörungen ist nicht erkennbar. [...] Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Gehvermögen ist trotz Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes links, sowie mittelgradiger Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk als ausreichend anzusehen. Gehen erfolgt ohne Hilfsmittel. PGW kann sich ausreichend beugen und die Zehen erreichen. Treppensteigen und sicheres Anhalten ist möglich. Körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Zeichen einer cardiopulmonalen Dekompensation sind nicht beobachtbar. Eine Inkontinenz liegt nicht vor. Verhaltensstörungen oder Immundefekte sind keine feststellbar.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor." Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2016 wurde der Antrag vom 02.02.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2016, bei der belangten Behörde am 03.10.2016 per Fax einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin um eine neue Beurteilung ersuche, da sie mit dem Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Diagnosen ab Antragstellung: Höhergradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke nach mehrmaligen Operationen bei angeborener Hüftfehlstellung (Hüftdysplasie). Abnützung der gesamten Wirbelsäule mit Punktum Maximum Lendenwirbelsäule und Nervenwurzelreizzeichen linksseitig ohne Lähmungssymptomatik bei Beinlängendifferenz links +2cm. Bluthochdruck medikamentös kompensiert. Stellungnahme: Aktuell zeigt sich eine höhergradige Einschränkung der Gangfunktion, dies deutlich im Gegensatz zum Vorgutachten, was auf eine offensichtliche Verschlimmerung schließen lässt, wobei das Gehen mit zwei Unterarmstützkrücken maximal 100 Meter möglich ist. Insgesamt muss festgehalten werden, dass eine relevante Wegstrecke aufgrund der Schmerzen an der Lendenwirbelsäule, welche ins linke Bein ausstrahlen als auch der Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Beines höchstgradig, links mittelgradig, bedingt durch die Hüftabnützung und die durch Schonhaltung bedingte Muskelschwäche des rechten Beines nicht umsetzbar ist. Zusätzlich ist ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizung linksseitig ebenso gegeben, so dass auch das Überwinden relevanter Niveauunterschiede im Zusammenspiel der Funktionsminderungen an den Hüften und der Lendenwirbelsäule, bei deutlich eingeschränkter Fähigkeit des Beinhebens, nicht gegeben ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen -Strichaufzählung direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. -Strichaufzählung Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zumutbar." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Sie gehört seit 07.08.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an höhergradigen Funktionseinschränkungen beider Hüftgelenke nach mehrmaligen Operationen bei angeborener Hüftdysplasie sowie Abnützungserscheinungen der gesamten Wirbelsäule mit Punktum Maximum Lendenwirbelsäule und Nervenwurzelreizzeichen linksseitig ohne Lähmungssymptomatik bei einer Beinlängendifferenz links von + 2cm und damit einhergehenden chronischen Schmerzen. Die Beschwerdeführer ist trotz der Benützung von zwei Stützkrücken nicht in der Lage, selbstständig eine Wegstrecke von mehr als etwa 100 Metern zurückzulegen. Die relevante Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ist nicht umsetzbar. Das Wirbelsäulensyndrom führt gemeinsam mit den Funktionseinschränkungen der beiden unteren Extremitäten zu einer deutlich eingeschränkten Verminderung des Beinanhebens, sodass das Überwinden der relevanten Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum, zum Besitz des Behindertenpasses und zur Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum, zum Besitz des Behindertenpasses und zur Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 16.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 16.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten bei angeborener und mehrfach operierter beidseitger Hüftdysplasie sowie der Wirbelsäulenproblematik trotz des Verwendens zweier Stützkrücken nur eine zumutbare Gehstrecke von etwa 100 Metern zurückgelegt werden kann und das sichere Ein- und Aussteigen und damit das Überwinden von Niveauunterschieden nur eingeschränkt möglich ist. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 16.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 16.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr.XXXX vom 16.01.2017 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr.XXXX vom 16.01.2017 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.
- festgestellt wurde, vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt wurde, vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2136733.1.00