RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2137600-1 SpruchG311 2137600-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und einem vor dem Jahr 2001 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Infolge einer Änderung der Rechtslage verlor der vor dem Jahr 2001 ausgestellte Ausweis gemäß § 29b StVO seine Gültigkeit.Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und einem vor dem Jahr 2001 ausgestellten Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Infolge einer Änderung der Rechtslage verlor der vor dem Jahr 2001 ausgestellte Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO seine Gültigkeit. Der Beschwerdeführer brachte daher am 31.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, und daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Im Antrag wurde auf die bei der belangten Behörde aktenkundigen Befunde verwiesen.Der Beschwerdeführer brachte daher am 31.03.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, und daher auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, ein. Im Antrag wurde auf die bei der belangten Behörde aktenkundigen Befunde verwiesen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.08.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.08.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.08.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.08.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Fraktur im Beckenbereich mit Insuffizienzhinken bei Schwäche der Glutealmuskulatur sowie Ober- und Unterschenkelathrophie rechts 2 Beinlängendifferenz rechts - 1,5 cm 3 Lumbalgie, Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule Gesamtgrad der Behinderung v.H. "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, es können Wegstrecken von über 300-400 m zurückgelegt werden, die Wegstrecke wäre durch Verwendung von Gehbehelfen auch steigerbar, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung sind durchführbar.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein [...]" Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016 wurde der Antrag vom 31.03.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016 wurde der Antrag vom 31.03.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2016, bei der belangten Behörde am 30.09.2016 per E-Mail einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid die Kriterien der Unzumutbarkeit erfülle. Eine ärztliche Bestätigung würde er bei Notwendigkeit nachsenden. Er ersuche um positive Erledigung und Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs als Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs als Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 04.01.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens des Beschwerdeführers nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und im Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und im Besitz eines Behindertenpasses. Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Fraktur im Beckenbereich mit Insuffizienzhinken bei Schwäche der Glutealmuskulatur sowie Ober- und Unterschenkelathrophie rechts ? Beinlängendifferenz rechts -1,5 cm ? Lumbalgie, Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule Es können Wegstrecken von über 300-400 m zurückgelegt werden, die Wegstrecke könnte durch das Verwenden von Gehbehelfen auch verlängert werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung darin sind sicher gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 10.08.2016 geht von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Es wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Wegstrecke von mehr als 300-400 Metern zurücklegen kann, sowie das sichere Ein- und Aussteigen und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet sind. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2016 wurde seitens des erkennenden Gerichts dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass keine derart erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen würden, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keinerlei neue Beweismittel oder Befunde beigebracht oder substanziiert vorgebracht, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen den Feststellungen im gegenständlichen Gutachten dennoch unzumutbar sei.Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass keine derart erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen würden, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Der Beschwerdeführer hat seinerseits keinerlei neue Beweismittel oder Befunde beigebracht oder substanziiert vorgebracht, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen den Feststellungen im gegenständlichen Gutachten dennoch unzumutbar sei. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.08.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 10.08.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an (vgl etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei kommt es aber nicht auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel an vergleiche etwa VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2137600.1.00