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{'item': 'G311 2138146-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2138146-1 SpruchG311 2138146-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 18.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Dazu wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vorgelegt. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Blasenkarzinom mit Entfernung der Harnblase und Anlage einer lleumneoblase am 19.05.2016, Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie Einschätzung entsprechend der geringgradigen Inkontinenz bis zum Ablauf der Heilungsbewährung 05.2021 13.01.03 50 2 Koronare Eingefäßerkrankung (LAD intermittierende Stenose) mit vasospastischer Angina pectoris oberer RSW entsprechend dem Koronarangiographiebefund bei subjektiver Beschwerdefreiheit unter Therapie 05.05.01 20 3 Bluthochdruck vorgegebener RSW bei Zweifachtherapie 05.01.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist GS 1, GS 2 und GS 3 haben keine negative Wechselwirkung und steigern nicht weiter. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Durch die oben genannten Gesundheitsschädigungen ist die Mobilität nicht eingeschränkt. Kurze Wegstrecken sind möglich, das Ein- und Aussteigen ist möglich, sicherer Transport ist gewährleistet. Auch die geringgradige Harninkontinenz stellt kein Kriterium für eine UBÖV dar, da mit den modernen Inkontinenzbehelfen eine ausreichende Sicherheit vor Verunreinigung oder Geruchsbelästigung gegeben ist.
  2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Mit Schreiben vom 05.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass übermittelt. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016 wurde der Antrag vom 18.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Diesem sei zu entnehmen, dass kurze Wegstrecken möglich seien, das Ein- und Aussteigen möglich sei und der sichere Transport gewährleistet. Auch die geringgradige Harninkontinenz stelle kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da mit modernen Inkontinenzprodukten eine Sicherheit vor Verunreinigung und Geruchsbelästigung gegeben sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016 wurde der Antrag vom 18.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen. Diesem sei zu entnehmen, dass kurze Wegstrecken möglich seien, das Ein- und Aussteigen möglich sei und der sichere Transport gewährleistet. Auch die geringgradige Harninkontinenz stelle kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da mit modernen Inkontinenzprodukten eine Sicherheit vor Verunreinigung und Geruchsbelästigung gegeben sei. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid gehe an der den Beschwerdeführer behindernden Sache, die Harnblase dann zu entleeren, wenn es notwendig ist, gerade vorbei. Nur eine unmittelbar mit dem operativen Einbau einer Neoblase konfrontierte Person könne das Leiden und die Folgen beurteilen. Er wies weiter auf seine operative Blasenentfernung nach Blasentumor hin. Er verspüre seither keinen Harndrang mehr, die Neoblase aus Darm könne keine Meldung an das Gehirn schicken, wenn die Blase voll sei. Er müsse jeden Tag zwei Liter trinken und Suppe essen, seine Blase fülle sich je nach Tätigkeit unterschiedlich schnell, sie habe nur ein Fassungsvermögen von 400 ml. Es entspreche nicht der Realität, dass er nur eine Vorlage pro Tag brauche, es seien 4 bis
  3. Der Gutachter habe von einer lediglich leichtgradigen Harninkontinenz gesprochen um das zu beurteilen, müsste man eine zumindest für 24 Stunden eine Minikamera in seine Unterhose einbauen. Die Beurteilung durch den Sachverständigen habe nur 10 Minuten gedauert, habe der Sachverständige den Beschwerdeführer nicht ausreden lassen. Er sei nicht gehbehindert, sein ganzes Leben sei von Sport begleitet, dies auch in seinen 25 Jahren als ORF-Sportreporter. Sein Problem sei das Wasserlassen und zwar nicht dann, wann es Unbeteiligten recht wäre, sondern dann, wenn es seine abgelaufene Zeit verlange. Bei unkontrollierten Bewegungen würden Ergüsse in die Vorlage rinnen. Er gebe am Handywecker seine Blasenentleerungszeiten ein und werde erinnert. Sein rechter Fuß schwelle trotz Lymphdrainagen und Stützstrumpf an, im rechten Knie habe er eine Schleimbeutelentzündung. Er habe auch sehr starke Schmerzen in der rechten Pobacke. Er könne seine Harnblase nur mehr im Hocken entleeren. Öffentliche Verkehrsmittel wären nicht möglich, da er das Stoppen und Entleeren der Blase nicht mehr in der Hand habe. Er sei zwar mobil, aber nicht nach Fahrplan, sondern nur, wenn es die Schmerzen erlauben. Er könne in einem öffentlichen Bus auch nicht die Harnblase entleeren, wie es die Medizin vorschreibe. Es gehe nur um die zeitgerechte Entleerung der Neo-Blase. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX fand am 13.02.2017 statt. Die Sachverständige fasste zunächst im Gutachten, das Beschwerdevorbringen zusammen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer keinen Harndrang mehr verspüre, die Neo-Blase fasse nur 400ml. Bei unkontrollierten Bewegungen komme es zu einer unwillkürlichen Entleerung der Harnblase. Die Entleerung richte sich nicht nach einem Fahrplan. Unter der Rubrik subjektive Beschwerden wird ausgeführt: das Problem mit der Harnblase sei unverändert, dazu komme das Problem, dass sich Schleim in der Blase bilde. Trinke er nicht genug, verstopfe der Schleim die Harnwege. Die Schleimbeutelentzündung im rechten Knie sei ausgeheilt. Durch die Lymphknotenentfernung habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Schwellneigung des rechten Beines. Beim Gehen von bis zu 2 Kilometer habe er plötzlich heftige Schmerzen rechts im Gesäß.Die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 fand am 13.02.2017 statt. Die Sachverständige fasste zunächst im Gutachten, das Beschwerdevorbringen zusammen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer keinen Harndrang mehr verspüre, die Neo-Blase fasse nur 400ml. Bei unkontrollierten Bewegungen komme es zu einer unwillkürlichen Entleerung der Harnblase. Die Entleerung richte sich nicht nach einem Fahrplan. Unter der Rubrik subjektive Beschwerden wird ausgeführt: das Problem mit der Harnblase sei unverändert, dazu komme das Problem, dass sich Schleim in der Blase bilde. Trinke er nicht genug, verstopfe der Schleim die Harnwege. Die Schleimbeutelentzündung im rechten Knie sei ausgeheilt. Durch die Lymphknotenentfernung habe der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Schwellneigung des rechten Beines. Beim Gehen von bis zu 2 Kilometer habe er plötzlich heftige Schmerzen rechts im Gesäß. In ihrem Gutachten vom 13.02.2017 wurde Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 1 Zustand nach Blasenkarzinom mit Entfernung der Harnblase und Anlage einer lleumneoblase am 19.05.2016, Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie, Harninkontinenz 2 Koronare Eingefäßerkrankung mit vasospastischer Angina pectoris 3 Bluthochdruck 4 Ausgeprägte Ödemneigung im rechten Bein nach Lymphknotenentfemung im Rahmen der Blasenoperation. Schmerzen im rechten Gesäß bei Bewegung. Folgende Fragen sind zu beantworten: Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die gelangte Behörde In Auftrag gegebenen Gutachtens: Die Gesundheitsschädigung 4 wird hinzugefügt. Diese Gesundheitsschädigung beeinträchtigt den Klienten sehr und es wurde ihr Im Vorgutachten nicht ausreichend Rechnung getragen. Liegen beim Beschwerdeführer eines oder mehrere der nachfolgenden Leiden vor: • erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten oder o NEIN, er gibt an er könne bis zu 2 Kilometerweit gehen, er geht Schitouren und fährt gerne Alpinschi. • erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder o NEIN, er gibt an er könne bis zu 2 Kilometer weit gehen, Er geht Schitouren und fährt gerne Alpinschi. • erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen o NEIN, ergibt an er sei emotional weitgehend ausgeglichen • eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder o NEIN • eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. o NEIN • Kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden? o JA, er gibt an bis zu 2 Kilometer weit gehen zu können. • Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich? o Ja • Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich? o Ja Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien das Gutachten vom 13.02.2017 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.02.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dazu langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Er leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: * Zustand nach Blasenkarzinom mit Entfernung der Harnblase und Anlage einer Ileumneoblase, Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie, Harninkontinenz * Koronare Eingefäßerkrankung mit vasospastischer Angina pectoris * Bluthochdruck * Ausgeprägte Ödemneigung im rechten Bein nach Lymphknotenentfernung im Rahmen der Blasenoperation. Schmerzen im rechten Gesäß bei Bewegung. Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem Beschwerdeführer vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den Beschwerdeführer selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des Beschwerdeführers geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 13.02.2017, in welchem die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden erfasst wurden und welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 13.02.2017, in welchem die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden erfasst wurden und welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von der Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des Beschwerdeführers entscheidungsmaßgeblich einschränken. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist gegenständlich der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. LASSNIG vom 13.02.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  7. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2138146.1.00

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