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{'item': 'G311 2138461-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2138461-1 SpruchG311 2138461-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 18.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, erstellt von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.Im Sachverständigengutachten vom 25.08.2015, erstellt von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.10.2016, bei der belangten Behörde am 25.10.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen medizinischen Amtssachverständigen mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Ein Termin für die Untersuchung wurde mit 13.02.2017 festgesetzt und der Beschwerdeführer zur Untersuchung geladen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 06.02.2017 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und teilte der zuständigen Referentin den Verzicht auf eine neuerliche Begutachtung und die Zurückziehung seiner Beschwerde mit. Die Beschwerdezurückziehung würde noch schriftlich ergehen. Am 07.02.2016 langte die schriftliche Zurückziehung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer ersuchte weiters um Stornierung des Begutachtungstermins durch das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 25.10.2016 ausdrücklich telefonisch am 06.02.2017 sowie schriftlich am 07.02.2017 zurückgezogen. Da das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war die Beschwerde mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2138461.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.