RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2138879-1 SpruchG311 2138879-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.Der Beschwerdeführer brachte am 27.07.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.08.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.08.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.08.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen, Punktum max. untere Lendenwirbelsäule (oberer Richtsatzwert entsprechend Dauerschmerz, mit sensibler, nicht jedoch motorischer Ausfallssymptomatik) 02.01.02 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom (oberer Richtsatzwert entsprechend Polypharmazie opioidhaltiger Analgetika inklusive mikroinvasiver Maßnahmen, miteingeschätzte Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, inklusive Kopfschmerzen und Migräne) 04.11.02 40 3 Nierenagenesie links (Richtsatzwert entsprechend anlagebedingtem Fehlen der linken Niere) 08.01.01 30 4 COPD I (oberer Richtsatzwert entsprechend inhalativer Monotherapie) COPD römisch eins (oberer Richtsatzwert entsprechend inhalativer Monotherapie) 06.06.01 20 5 Schlafapnoesyndrom mittelgradig (derzeit ohne Beatmungstherapie, aber mit Lagerungskorrektur) 06.11.02 20 6 Degenerative Gelenksveränderungen leicht- bis mittelgradig (oberer Richtsatzwert entsprechend radiologisch leicht- bis mittelgradigem Befundausmaß, in erster Linie beide Kniegelenke mit leichter Funktionseinschränkung) GZ 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB der führenden GS1 wird vom GdB der GS2 aufgrund wechselseitiger neg. Leidensbeeinflussung um 1 Stufe angehoben. Die GS3, GS4, GS5 und GS6 wirken gemeinsam um eine weitere Stufe anhebend, sodass ein Gesamt GdB von 60 v.H. besteht. Im Vordergrund steht die WS-Problematik, seit vielen Jahren bestehende Lumbalgie und Lumboischialgie, in den bildgebenden Untersuchungen kein Hinweis auf BS-Vorfall, keine relevante Spinalkanalstenose, keine motorischen Ausfälle, dementsprechende Einschätzung. Das Schmerzausmaß wurde somit separat als GS2 eingeschätzt, weil die GS2 chronisches Schmerzsyndrom nicht nur die Rückenschmerzen berücksichtigt, sondern Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat der Gelenke sowie auch Migräne. Ebenso hier mitberücksichtigt dysthyme bzw. depressive Begleitreaktion, ebenso wie lt. Befunde vorliegender Opiatabhängigkeit auf Oxycontin. Die GS3, GS4, GS5 und GS6 bewirken nur leichtgradige Funktionseinschränkungen und wirken daher nur gemeinsam um 1 weitere Stufe anhebend. [...] Nachuntersuchung 08/2019, Begründung: GS1 und 2 besserbar und damit eine Einschätzung unter 50 % wahrscheinlich;Nachuntersuchung 08 aus 2019,, Begründung: GS1 und 2 besserbar und damit eine Einschätzung unter 50 % wahrscheinlich; [...] Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der AST kommt gehend mit 2 Toe-off-Schienen an den Unterschenkeln zur Untersuchung, mit diesen Hilfsmitteln annähernd unauffälliges Gangbild. Der Pat. ist damit in der Lage kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zu überwinden, wenige Stufen auch unter Anhalten in ein ÖV ein- und auszusteigen und in selbigem sitzend oder stehend unter anhalten transportiert werden zu können. [...]" Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2016 der Behindertenpass übermittelt. Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2016 wurde der Antrag vom 27.07.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aber abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.08.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes zitiert. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen und Funktionseinschränkungen, der damit einhergehenden Schmerzen und der Notwendigkeit invasiver Schmerztherapie aus medizinischer Sicht von der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels Abstand zu nehmen sei. Die ruckartigen Brems- bzw. Anfahrtsbewegungen würden eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes mit sich bringen und könne ein erneuter Diskusprolaps nicht ausgeschlossen werden. Um den Genesungsverlauf nicht zu beeinträchtigen, müsse der Beschwerdeführer regelmäßig Therapien wahrnehmen, zu denen er nur mit dem PKW fahren könne. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben. Der Beschwerde wurde noch ein Bestätigungsschreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 27.09.2016 beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen, Punktum max. untere Lendenwirbelsäule oberer Richtsatzwert entsprechend Dauerschmerz, mit sensibler, nicht jedoch motorischer Ausfallssymptomatik 02.01.02 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom oberer Richtsatzwert entsprechend Polypharmazie opioidhaltiger Analgetika inklusive mikroinvasiver Maßnahmen, miteingeschätzte Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, inklusive Kopfschmerzen und Migräne 04.11.02 40 3 Nierenagenesie links Richtsatzwert entsprechend anlagebedingtem Fehlen der linken Niere 08.01.01 30 4 COPD Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oberer Richtsatzwert entsprechend inhalativer Monotherapie 06.06.01 20 5 Schlafapnoesyndrom mittelgradig derzeit ohne Beatmungstherapie, aber mit Lagerungskorrektur 06.11.02 20 6 Degenerative Gelenksveränderungen leicht- bis mittelgradig oberer Richtsatzwert entsprechend radiologisch leicht- bis mittelgradigem Befundausmaß, in erster Linie beide Kniegelenke mit leichter Funktionseinschränkung GZ 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Nummer 1 wird durch Nummer 2 um 1 Stufe angehoben aufgrund wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung. Nummer 3, 4, 5 und 6 heben gemeinsam um 1 weitere Stufe an. (Einschätzung und detaillierte Begründung unverändert zum Vorgutachten). Stellungnahme: Die Leiden wurden ausreichend gewürdigt. Im Gegensatz zum Vorgutachten zeigt sich trotz Krücken kein unauffälliges Gangbild. Der Patient humpelt und es zeigt sich ein Einknicken des rechten Kniegelenkes. Zusätzlich ist aufgrund der heutigen Untersuchung festzuhalten, dass auch eine Lungenfunktionseinschränkung zu objektivieren ist bei Nikotinabusus und im Zusammenwirken der Wirbelsäulenproblematik, mit deutlicher Ausstrahlung in das rechte Bein und dadurch bedingter Beinschwäche, glaubhaft eine Wegstrecke von nur in etwa 300 Meter mit Pausen umgesetzt werden kann, wobei gesagt werden muss, dass das Überwinden von Niveauunterschieden sicher eingeschränkt möglich ist (Unmöglicher Einbeinstand rechts). Auch der sichere Transport ist aufgrund der Gang- und Standfunktionsprobleme trotz zweier Stützkrücken mit Einknicken des rechten Kniegelenkes gerade im öffentlichen Verkehrsmittel wo ruckartiges Anfahren und Abbremsen respektive Richtungsänderungen zu erwarten sind, nicht gegeben. Somit ist aus meiner Sicht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar. Inwieweit eine im Raum stehende Operation eine Verbesserung der Situation mit sich bringen kann, kann aufgrund der heutigen Untersuchung nicht eingeschätzt werden. Beim Beschwerdeführer liegen -Strichaufzählung direkte erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. -Strichaufzählung Öffentliche Verkehrsmittel sind nicht zumutbar." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an chronischen Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen mehrerer Etagen der Lendenwirbelsäule mit Dauerschmerz und sensibler Ausfallssymptomatik, an einem chronischen Schmerzsyndrom mit notwendiger Polypharmazie opioidhaltiger Medikamente und mikroinvasiven Maßnahmen zur Schmerzbekämpfung sowie degenerativen Gelenksveränderungen an den unteren Extremitäten, sodass der Beschwerdeführer insgesamt trotz zweier Stützkrücken kein unauffälliges Gangbild zeigt und humpelt. Aufgrund der wirbelsäulen- und gelenksbedingten Beinschwäche und der damit einhergehenden Schmerzen kann der Beschwerdeführer nur eine Wegstrecke von etwa 300 Metern mit Pausen zurücklegen. Das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen ist nur eingeschränkt möglich. Durch die unsicheren Gang- und Standfunktionen trotz zweier Stützkrücken mit Einknicken des rechten Kniegelenkes ist ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu von den Verfahrensparteien nicht erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Gutachter nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Wirbelsäulenproblematik, dem chronischen Schmerzsyndrom und die Funktionseinschränkungen beider unterer Extremitäten trotz des Verwendens zweier Stützkrücken eine zumutbare Gehstrecke von 300 Metern selbstständig nur mit Pausen zurückgelegt werden kann, das sichere Ein- und Aussteigen und damit das Überwinden von Niveauunterschieden nur eingeschränkt möglich ist und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der Gang- und Standunsicherheit nicht gewährleistet ist. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind unter erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenkfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 23.01.2017 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 23.01.2017 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen. Aufgrund der beim Beschwerdeführer festgestellten Leiden ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung selbstständig nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt II.
- festgestellt wurde, vor.Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen aufgrund dessen, wie unter Punkt römisch zwei.
- festgestellt wurde, vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2138879.1.00