RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2140590-1 SpruchG311 2140590-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am
- und 28.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO und damit auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.Die Beschwerdeführerin brachte am
- und 28.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und damit auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 06.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG angehöre, der Grad der Behinderung betrage 80 von Hundert. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin der beantragte Behindertenpass sowie der beantragte Ausweis gemäß § 29b StVO übermittelt. Letzterer wurde mit 31.08.2016 befristet.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin der beantragte Behindertenpass sowie der beantragte Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO übermittelt. Letzterer wurde mit 31.08.2016 befristet. Die Beschwerdeführerin brachte am 05.07.2016 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein.Die Beschwerdeführerin brachte am 05.07.2016 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.08.2016, von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt.Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.08.2016, von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom Oberer Richtwert bei Zustand nach dreifacher Dekompressionsoperation L4/5 sowie Spondylodese L4/5 (01/2012) und SCS-Sondenimplantation (01/2014), höhergradige Funktionseinschränkung, Gefühlsstörung beide Beine ohne motorische Ausfallserscheinungen Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom Oberer Richtwert bei Zustand nach dreifacher Dekompressionsoperation L4/5 sowie Spondylodese L4/5 (01 aus 2012,) und SCS-Sondenimplantation (01 aus 2014,), höhergradige Funktionseinschränkung, Gefühlsstörung beide Beine ohne motorische Ausfallserscheinungen 02.01.03 80 2 Tinnitus beidseits Unterer Richtwert, keine vegetativen Begleiterscheinungen 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesamt GdB ergibt sich alleine aus der GS
- Die GS2 hebt wegen Geringfügigkeit bzw. fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter an. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schultergelenksabnützung rechts ohne Funktionseinschränkung, Tennisellenbogen rechts Stellungnahme zu Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA 07/2014 bleibt die GS1 unverändert. Neu hinzugekommen ist die GS2, welche allerdings nicht weiter anhebt. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Antragstellerin wieder zumutbar.Im Vergleich zum VGA 07 aus 2014, bleibt die GS1 unverändert. Neu hinzugekommen ist die GS2, welche allerdings nicht weiter anhebt. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Antragstellerin wieder zumutbar. Dauerzustand." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.10.2016 wurde der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Sie werde daher ersucht, den Behindertenpass zur Korrektur zu übermitteln. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2016 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, das Gutachten werde angefochten, sie müsse täglich Schmerztabletten nehmen und habe eine Schmerzpumpe implantiert. Längeres Gehen, Stehen oder Sitzen sei für die Beschwerdeführerin eine Qual. Die Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel seien oft sehr weit von Ärzten, Ambulanzen, aber auch vom Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin entfernt. Sie leide auch an Osteoporose, weshalb Stürze vermieden werden sollten, das Gefährdungspotential dazu sei aber aufgrund ihrer Gefühlsstörungen sehr hoch. Sie habe auch Gleichgewichtsstörungen aufgrund ihres Tinnitus. Es sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen worden, dass die Haltestelle ca 1 km entfernt sei. Über diese Distanz könne sie auch nicht ihren Einkauf tragen. Im öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht immer ein Sitzplatz frei. Entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei im Gutachten die Auswirkung der Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt worden. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführenden Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverständige Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Begutachtung durch den Sachverständigen fand am 02.11.2016 statt. In seinem Gutachten vom 30.01.2017 wurde Folgendes festgehalten: "Einschränkungen: Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom sämtliche Abschnitte mit Osteoporose bei stattgehabten mehrmaligen Operationen an der Lendenwirbelsäule inklusive Schmerzpumpenimplantation. Abnützung der Sehnenkappen des rechten Schultergelenkes mit schmerzhaftem Hantieren über Kopf (Impingement). Sehnenansatzentzündung im Bereich des rechten Ellenbogens innenseitig. Chronisches Kopfschmerzsyndrom und Ohrgeräusch bei Abnützung der Halswirbelsäule Stellungnahme/Beurteilung: Bei der heutigen Untersuchung zeigt sich funktionell ein weitgehend identes Untersuchungsbild wie im Vorgutachten Dr. XXXX (25.08.2016). Im Vordergrund steht nach wie vor die doch deutliche Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlungszeichen von Seiten der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen und Ohrgeräusch; von Seiten der Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine. Anamnestisch ist ebenso wie im Vorgutachten eine Wegstrecke von 500 Metern als umsetzbar angegeben. Aufgrund der Untersuchung muss auch festgehalten werden, dass Niveauunterschiede überwunden werden können und auch der sichere Transport bei ausreichender Standfähigkeit als auch ausreichender Hantierfunktion möglich ist. Somit sind öffentliche Verkehrsmittel wie im Vorgutachten vom 25.08.2016 sicherlich zumutbar.Bei der heutigen Untersuchung zeigt sich funktionell ein weitgehend identes Untersuchungsbild wie im Vorgutachten Dr. römisch 40 (25.08.2016). Im Vordergrund steht nach wie vor die doch deutliche Schmerzsymptomatik der gesamten Wirbelsäule mit Ausstrahlungszeichen von Seiten der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen und Ohrgeräusch; von Seiten der Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine. Anamnestisch ist ebenso wie im Vorgutachten eine Wegstrecke von 500 Metern als umsetzbar angegeben. Aufgrund der Untersuchung muss auch festgehalten werden, dass Niveauunterschiede überwunden werden können und auch der sichere Transport bei ausreichender Standfähigkeit als auch ausreichender Hantierfunktion möglich ist. Somit sind öffentliche Verkehrsmittel wie im Vorgutachten vom 25.08.2016 sicherlich zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin liegen -Strichaufzählung keine direkte erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. -Strichaufzählung öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar." Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien das Gutachten vom 30.01.2017 mit Schreiben vom 03.02.2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis. Dazu langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses. Sie leidet an einem chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit Osteoporose in sämtlichen Abschnitten nach mehrmaligen Operationen inklusive Schmerzpumpenimplantation, Abnützung der Sehnenkappen des rechten Schultergelenkes mit schmerzhaftem Hantieren über Kopf, Sehnenentzündung im Bereich des rechten Ellenbogens innenseitig, chronisches Kopfschmerzsyndrom und Ohrgeräusch bei Abnützung der Wirbelsäule. Es konnten jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin vor. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für die Beschwerdeführerin selbstständig möglich. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens der Beschwerdeführerin geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist bei ausreichender Standfähigkeit und ausreichender Hantierfunktion unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezu¿glich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Beho¿rde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 30.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Das nunmehr eingeholte Gutachten steht im Einklang mit jenem des Dr. XXXX.In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 30.01.2017, das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Das nunmehr eingeholte Gutachten steht im Einklang mit jenem des Dr. römisch 40 . Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens des Dr. XXXX wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde übermittelt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens des Dr. römisch 40 wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität der Beschwerdeführerin entscheidungsmaßgeblich einschränken. Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 30.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 30.01.2017 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des Antragstellers und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, 2014/11/0030). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2140590.1.00