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{'item': 'G311 2140705-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2140705-1 SpruchG311 2140705-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 19.05.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 26.07.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.07.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hörschädigung beidseits (Tab.

  1. Zeile und
  2. Spalte entspricht der beidseitigen Hörschädigung) 12.02.01 20 2 Wirbelsäulenschädigung (oberer RSW entspricht der leichtgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule bei mäßigen degenerativen Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule) 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt-GdB ergibt sich aus der GS
  3. Die GS2 hebt nicht weiter an, da keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung im Alltagsleben besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bienen- und Wespengiftallergie erreicht keinen Behinderungsgrad. [...]" Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.05.2016 abgewiesen und ein Grad der Behinderung mit 20 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.11.2016, bei der belangten Behörde am 11.11.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leiden der Beschwerdeführerin im Sachverständigengutachten Dris. XXXX nicht in ihrem vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Bei der Beschwerdeführerin bestünden Funktionseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule. Es bestehe eine flachbogige rechtskonvexe Thorakalskoliose mit reaktiven deutlichen Blockierungen der BWS und HWS. Weiters bestehe eine ständige Schmerzausstrahlung vor allem in den Hinterkopfbereich sowie rezidivierende Beklemmungsgefühle und Herzrasen. Die Hörschädigung beidseits sei zu gering eingeschätzt worden, da laut Sprachaudiogramm der Hörverlust für Sprache 25 DB betrage. Die Hörschädigung sowie die Wirbelsäulenproblematik würden sehr wohl im Alltag Behinderungen darstellen und müsse dies bei der Einschätzung auch berücksichtigt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage jedenfalls mehr als 20 von Hundert. Es werde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben.Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.11.2016, bei der belangten Behörde am 11.11.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Leiden der Beschwerdeführerin im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 nicht in ihrem vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Bei der Beschwerdeführerin bestünden Funktionseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Hals- und Brustwirbelsäule. Es bestehe eine flachbogige rechtskonvexe Thorakalskoliose mit reaktiven deutlichen Blockierungen der BWS und HWS. Weiters bestehe eine ständige Schmerzausstrahlung vor allem in den Hinterkopfbereich sowie rezidivierende Beklemmungsgefühle und Herzrasen. Die Hörschädigung beidseits sei zu gering eingeschätzt worden, da laut Sprachaudiogramm der Hörverlust für Sprache 25 DB betrage. Die Hörschädigung sowie die Wirbelsäulenproblematik würden sehr wohl im Alltag Behinderungen darstellen und müsse dies bei der Einschätzung auch berücksichtigt werden. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage jedenfalls mehr als 20 von Hundert. Es werde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben. Der Beschwerde beigelegt war ein Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 09.11.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 28.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.02.2017 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.02.2017 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.02.2017 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.02.2017 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:: Pos. Nr. GdB % 1 Hörschädigung beidseits (laut Fachbefund) Entsprechend der Richtsatzwerttabelle 12.02.01 20 2 Wirbelsäulenfehlhaltung mit Muskelsymptomatik Oberer Rahmensatzwert entsprechend der leichtgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Brustwirbelsäule bei mäßigen degenerativen Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule 02.01.
  5. 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründend führt der Sachverständige zum Gesamtgrad der Behinderung aus: "Nummer 1 wird durch Nummer 2 nicht angehoben, da keine relevante Wechselwirkung gegeben ist welche zu einer negativen Leidensbeeinflussung führt. Stellungnahme: Es liegt aktuell ein unspezifisches Wirbelsäulensyndrom, in erster Linie bei Fehlhaltung, respektive bei muskulärer Überlastung in Folge von intensiver sportlicher Betätigung vor. Die kurzfristig durch Überlastung auftretende Problematik im Bereich des Gesäßes ist spezialtherapeutisch zu lösen (wird der Beschwerdeführerin nahegelegt). Es bestehen in keinster Weise relevante höhergradige Funktionsminderungen im Bereich der Wirbelsäule insbesondere keine Bandscheibenschädigungen, welche zu Nervenwurzelreizungen oder Nervenfunktionsausfällen führen. Das Hörvermögen ist für die Umgangssprache ausreichend und wird entsprechend den Fachbefunden im Akt wie im Vorgutachten unverändert eingeschätzt. Insgesamt muss festgehalten werden, dass der Grad der Behinderung mit 20 % als korrekt anzusehen ist, weil in keinster Weise die Hörschädigung die Wirbelsäulenfunktionsminderung respektive bzw. vice versa negativ beeinflusst und dadurch zu diesem Grad der Gesamtbehinderung kommt. Bei der Beschwerdeführerin liegen -Strichaufzählung keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. -Strichaufzählung öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland und ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland und ist am römisch 40 geboren. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ? Hörschädigung beidseits laut Facharztbefund ? Wirbelsäulenfehlhaltung mit Muskelsymptomatik Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 von Hundert. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben der Beschwerdeführerin. Der Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.02.2017 festgestellt. Es steht im Ergebnis im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 26.07.
  8. Das Gutachten vom 08.02.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht. Die Ausführungen des Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  10. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  11. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  12. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  13. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  14. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
  15. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 20 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 20 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 von Hundert die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 15.02.2017 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 15.02.2017 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2140705.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.