RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG311 2142404-1 SpruchG311 2142404-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer brachte am 17.08.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war medizinisches Privatgutachten Dris. XXXX angeschlossen.Der Beschwerdeführer brachte am 17.08.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war medizinisches Privatgutachten Dris. römisch 40 angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.09.2016, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.09.2016, zusammengefasst Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer RSW entsprechend geringgradigen Einschränkungen an Hals- und Brustwirbelsäule sowie mittelgradigen Einschränkungen an LWS mit rezidivierenden Schmerzepisoden ohne periphere neurologische Ausfallszeichen. 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenkten bei Schulterarmsyndrom. Fixe Pos. bei mittelgradigen bds. Funktionseinschränkungen mit belastungsabhängigen Beschwerden. 02.06.04 30 3 Deg. Kniegelenksveränderungen rechtsbetont mit Belastungsschmerzproblematik. Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen bei deutlichen deg. Veränderungen in mehreren Gelenkscompartementen sowie Reizergussbildung. 02.05.19 30 4 Funktionseinschränkungen im li. Sprunggelenk nach op. versorgtem Verrenkungsbruch. 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung und der Schmerzproblematik. 02.05.32 20 5 Belastungsabhängige Funktionseinschränkungen und Schmerzen bd. Hüftgelenke bei beg. deg. Veränderungen. Unterer RSW bei geringer Bewegungseinschränkung, jedoch positiver Impingementsymptomatik bds. 02.05.08 20 6 Medikamentös behandelter Diabetes mellitus. 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Kostbeschränkung und der notwendigen Medikation. 09.02.01 20 7 Bluthochdruck Fixe Pos. bei medikamentöser Therapienotwendigkeit 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamt-GdB 50 v.H. ergibt sich aus der führenden GS 1, die durch GS 2 bis 5 gemeinsam um 2 weitere Stufen angehoben wird, da hier zusätzliche Funktionseinschränkungen am Bewegungs- und Stützapparat, an oberen und unteren Extremitäten bestehen und daher eine sehr ungünstige negative Leidensbeeinflussung bewirkt wird - aus diesem Grund heben die Pos. auch gemeinsam um 2 weitere Stufen an. GS 6 und 7 können nicht weiter anheben, da weder der medikamentös behandelte Diabetes mellitus noch der Bluthochdruck eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung der führenden WS-Problematik bewirkt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sämtliche in der aktuellen Befundung angeführten Leidenszustände wurden eingeschätzt und erfasst. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zur Vorbewertung durch Prim. XXXX zeigen sich in den meisten Bereichen durchaus vergleichbare Bewertungen, lediglich Kniegelenk- und WS-Position wurde um eine Stufe höher angeführt, direkte Vergleiche zwischen RSVO und EVO sind nicht möglich, es wurde jedoch in der aktuellen Bewertung den Vorschlägen des orth. Untersuchers durchaus Folge geleistet und hier auch Vergleiche zwischen Einschätzung und Bewegungsausmaßen erhoben.Im Vergleich zur Vorbewertung durch Prim. römisch 40 zeigen sich in den meisten Bereichen durchaus vergleichbare Bewertungen, lediglich Kniegelenk- und WS-Position wurde um eine Stufe höher angeführt, direkte Vergleiche zwischen RSVO und EVO sind nicht möglich, es wurde jedoch in der aktuellen Bewertung den Vorschlägen des orth. Untersuchers durchaus Folge geleistet und hier auch Vergleiche zwischen Einschätzung und Bewegungsausmaßen erhoben. Die ehemalige Leistenbruchposition aus dem Jahr 2007 wird nach EVO nicht mehr mitgeführt, aktuelle Befunde zeigen hier keine alltagsrelevante Problematik. Den vom AW getragenen Wunsch auf Erhöhung des Behinderungsgrades kann jedoch trotz weitgehender Übernahme der einzelnen Einschätzungsvorschläge nicht nachgegangen werden, da primär eine gegenseitige Leidensbeeinflussung bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durchzuführen ist und hier bereits eine relativ ungünstige gegenseitige Leidensbeeinflussung im Bewegungs- und Stützapparat mit Erhöhung um 2 Stufen berücksichtigt wurde. Eine Erhöhung um 3 Stufen wäre nicht argumentierbar; eine Addition der Leiden ist nicht statthaft. Die WS wird entsprechend üblichen gutachterlichen Gepflogenheiten und entsprechend der aktuellen Befundlage mit 30 v.H. bewertet, wobei in mittleren Funktionseinschränkungen in einem Abschnitt stets geringere Funktionseinschränkungen, in anderen WS-Abschnitten inkludiert ist und hier ebenfalls keine Addition erfolgen darf. Pos. mit 12 und 25 % wurden entsprechend der EVO in korrekte und vorgesehene 10er Potenzen überführt, da Halbpositionen in der EVO nicht vorgehen sind. [...] Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine derart hochgradige und dauerhafte Mobilitätseinschränkung, die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wäre. Kürzere Wegstrecken können aus eigener Kraft zurückgelegt, einfache Niveauunterschiede selbstständig überwunden werden und die Anforderungen des Bewegungs- und Stützapparates sind zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in ausreichender Form erhalten. Schmerzzustände für sich können den Zusatz nicht begründen. [...]" Mit dem oben angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.08.2016 auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % beträgt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2016, bei der belangten Behörde am 06.12.2016 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, da sich sein Gesundheitszustand in den letzten neun Jahren verschlechtert habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 19.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 01.02.2017 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2017 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 01.02.2017 wurden im zusammengefassten Ergebnis nach erfolgter persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.02.2017 folgende Gesundheitsschädigungen diagnostiziert: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatzwert entsprechend geringgradigen Einschränkungen an Hals- und Brustwirbelsäule sowie mittelgradigen Einschränkung der Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Schmerzepisoden ohne periphere neurologische Ausfallszeichen. 02.01.02 30 2 Funktionseinschränkung in beiden Schultergelenkten bei Schulterarmsyndrom. Fixer Rahmensatzwert 02.06.04 30 3 Degenerative Kniegelenksveränderungen rechtsbetont mit Belastungsschmerzproblematik. Oberer Rahmensatzwert entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkung bei deutlichen degenerativen Veränderungen in mehreren Gelenkscompartementen sowie Reizergussbildung. 02.05.19 30 4 Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk nach operativ versorgtem Verrenkungsbruch. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkungen und der Schmerzproblematik. 02.05.32 20 5 Belastungsabhängige Funktionseinschränkungen und Schmerzen beider Hüftgelenke bei beg. deg. Veränderungen. Unterer Rahmensatzwert bei geringer Bewegungseinschränkung, jedoch positiver Impingementsymptomatik bds. 02.05.08 20 6 Medikamentös behandelter Diabetes mellitus. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend der Kostbeschränkung und der notwendigen Medikation. 09.02.01 20 7 Bluthochdruck Fixer Rahmensatzwert bei medikamentöser Therapienotwendigkeit 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. "Nummer 1 wird durch Nummer 2, 3, 4 und 5 gemeinsam um 2 weitere Stufen angehoben, da es zu einer negativen Leidensbeeinflussung kommt. Nummer 6 und 7 heben nicht weiter an. Stellungnahme: Aufgrund der heutigen Untersuchung muss festgehalten werden, dass die Funktionseinschränkungen weitgehend ident zu der Untersuchung des privaten Sachverständigen Dr. XXXX sind. Diesbezüglich muss auch festgehalten werden, dass die von Seiten des Amtssachverständigen Dr. XXXX eingeschätzten Leiden ausreichend gewürdigt wurden und der Funktionsminderung entsprechend und besteht ein Grad der Behinderung von 50 %.Aufgrund der heutigen Untersuchung muss festgehalten werden, dass die Funktionseinschränkungen weitgehend ident zu der Untersuchung des privaten Sachverständigen Dr. römisch 40 sind. Diesbezüglich muss auch festgehalten werden, dass die von Seiten des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 eingeschätzten Leiden ausreichend gewürdigt wurden und der Funktionsminderung entsprechend und besteht ein Grad der Behinderung von 50 %. Einschätzungsbegründung: Wirbelsäule: es bestehen Abnützungen jedoch keine Lähmungszeichen im Bereich der oberen als auch unteren Extremitäten. Schultergelenke beidseits: Armheben bis 90° Grad möglich, geringgradig eingeschränkte Drehbewegung. Kniegelenke beidseits: In erster Linie Schmerz- und Belastungssymptomatik bei nur endlagiger Beugeeinschränkung. Sprunggelenk links: geringgradige Einschränkung beim Heben der Fußschaufel. Hüftgelenke: ausreichende Beuge- und Streckfähigkeit, endlagige Drehbewegungsschmerzhaftigkeit. Medikamentös behandelter Diabetes mellitus entsprechend der Medikation. Bluthochdruck auch entsprechend der Medikationsnotwendigkeit ohne Herzkreislauffunktionsstörungen. Bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gesagt, dass eine ausreichende Wegstrecke umsetzbar ist, Niveauunterschiede bewältigt werden können und der sichere Transport bei ausreichender Standfunktion als auch ausreichender Hantierfunktion auf Tischebne sicherlich gegeben ist. Bei dem Beschwerdeführer liegen -Strichaufzählung keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. -Strichaufzählung keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems vor. -Strichaufzählung keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vor. -Strichaufzählung öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.02.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der bisherige Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert. Beim Beschwerdeführer liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: ? Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (GdB 30 %) ? Funktionseinschränkungen beider Schultergelenke bei Schulterarmsyndrom (GdB 30 %) ? Degenerative Kniegelenksveränderungen rechtsbetont mit Belastungsschmerzsymptomatik (GdB 30 %) ? Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk nach operativ versorgtem Verrenkungsbruch (GdB 20 %) ? Belastungsabhängige Funktionseinschränkungen und Schmerzen beider Hüftgelenke bei beginnenden degenerativen Veränderungen beidseits (GdB 20 %) ? Medikamentös behandelter Diabetes mellitus (GdB 20 %) ? Medikamentös behandelter Bluthochdruck (GdB 20 %) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 von Hundert. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.02.2017 festgestellt. Es steht im Ergebnis im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.09.
- Das Gutachten vom 01.02.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Privatgutachten Dris. XXXX wurde von beiden medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren berücksichtig sowie die dort getroffene Einschätzung - in Anpassung an die nunmehr geltende Einschätzungsverordnung - überwiegend übernommen. Sowohl im Sachverständigengutachten vom 20.09.2016 als auch vom 01.02.2017 wird nachvollziehbar begründet, weshalb keine Änderung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers eingetreten ist.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 01.02.2017 festgestellt. Es steht im Ergebnis im Einklang mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.09.
- Das Gutachten vom 01.02.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das seitens des Beschwerdeführers vorgelegte Privatgutachten Dris. römisch 40 wurde von beiden medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren berücksichtig sowie die dort getroffene Einschätzung - in Anpassung an die nunmehr geltende Einschätzungsverordnung - überwiegend übernommen. Sowohl im Sachverständigengutachten vom 20.09.2016 als auch vom 01.02.2017 wird nachvollziehbar begründet, weshalb keine Änderung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht. Die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 01.02.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, angehören. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 50 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, jedoch keine Erhöhung des Behindertengrades eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung keine Änderung, dieser ist mit einer Höhe von 50 von Hundert gleich geblieben. Da mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, jedoch keine Erhöhung des Behindertengrades eingetreten ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 06.02.2017 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 06.02.2017 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2142404.1.00