Abs. 2 dieses Artikels, die auf diesen Abs. 3 gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte.40 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Artikel 28, der Richtlinie 2004/38, die in den Randnrn. 24 bis 28 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, einem Begriff, der erheblich enger ist als der der "schwerwiegenden Gründe"
Absatz 2, dieses Artikels, die auf diesen Absatz 3, gestützten Maßnahmen ganz offensichtlich entsprechend der Ankündigung im
3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.49 Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden vergleiche u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. 50 Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom
2 der Richtlinie 2004/38.54 Jedenfalls fällt, da der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz der öffentlichen Ordnung die Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen kann, die besondere Maßnahmen gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen vergleiche Urteile vom 19. Januar 1999, Calfa, C 348/96, Slg. 1999, römisch eins 11, Randnr. 22, sowie Orfanopoulos und Oliveri, Randnr. 67), der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln erst recht unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung"
55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn Tsakouridis unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"
2 der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit"
3 dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden.55 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten von Herrn Tsakouridis unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"
, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit"
, Absatz 3, dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden. 56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz zusteht, dahin gehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" fällt."56 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit dieser Vorschrift gewährte Schutz zusteht, dahin gehend auszulegen ist, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" fallen kann, mit denen eine Ausweisungsmaßnahme in Bezug auf einen Unionsbürger, der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat, gerechtfertigt werden kann. Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommt, dass dem betreffenden Unionsbürger der mit Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 gewährte Schutz zusteht, ist diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, dass die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" fällt." Diesen Darlegungen ist zu entnehmen, dass die Frage, ob "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" vorliegen jeweils in Einzelfall nach den vorliegenden Gegebenheiten zu beurteilen ist. In Hinblick auf die Erwägungen zu Rz 53 ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der Beschwerdeführerin jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten fehlte. Dabei fällt insbesondere der lange Tatzeitraum und die Höhe der Vermögensschädigung ins Gewicht. Demgegenüber steht dass, die Beschwerdeführer den entstandenen zumindest teilweise wieder gutgemacht hat und sie die letzte strafbare Handlug am 06.12.2013 begangen hat und diese somit mehr als drei Jahre zurückliegt. Daraus ist zu ersehen, dass sie offenbar ihre Situation überdacht hat und vorhat, ihr Leben grundlegend zu ändern. Davon abgesehen ist die Beschwerdeführerin in Österreich gut integriert. Sie geht hier einer Beschäftigung nach, sie lebt mit ihrer Tochter und Mutter zusammen. Nach den Ausführungen in Rz 50 ist der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht. Besonders schwer wiegt neben der Schadenshöhe und dem langen Tatzeitraum auch die Vielzahl der Angriffe auf fremdes Eigentum. Die verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Strafe bleibt erheblich hinter der im Fall Tsakouridis verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zurück. Zur Frage der Rückfallsneigung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr seit mehr als drei Jahren wohlverhalten und sie ihren Unterhalt durch ihre Beschäftigung bestreitet. Es ist daher davon auszugehen, dass das berufliche und private Umfeld die Reintegration der Beschwerdeführerin erleichtert. Darüber hinaus würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die nun erfolgreich in Gang befindliche Resozialisierung der Beschwerdeführerin beenden. Trotz des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und der mehrmaligen Tatbegehungen kann daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt in Hinblick auf die Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin seit der letzten Straftat nicht von "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art 28 Abs. 3 der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG gesprochen werden.Die verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Diese Strafe bleibt erheblich hinter der im Fall Tsakouridis verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zurück. Zur Frage der Rückfallsneigung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr seit mehr als drei Jahren wohlverhalten und sie ihren Unterhalt durch ihre Beschäftigung bestreitet. Es ist daher davon auszugehen, dass das berufliche und private Umfeld die Reintegration der Beschwerdeführerin erleichtert. Darüber hinaus würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die nun erfolgreich in Gang befindliche Resozialisierung der Beschwerdeführerin beenden. Trotz des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin und der mehrmaligen Tatbegehungen kann daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt in Hinblick auf die Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin seit der letzten Straftat nicht von "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 und somit auch nicht von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten - insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung - jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens und der Sorgepflicht für ein minderjährige Kinder wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2152201.1.00
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