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{'item': 'G314 2151764-1'}

Obsah (10)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 11§ 17§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlG314 2151764-1 SpruchG314 2151764-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGART

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 03.12.2016 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinen XXXX ebenfalls volljährigen Geschwistern nach Österreich. Am 05.12.2016 beantragten alle Familienmitglieder internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) gelangte am 03.12.2016 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seinen römisch 40 ebenfalls volljährigen Geschwistern nach Österreich. Am 05.12.2016 beantragten alle Familienmitglieder internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem § 46 FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen erhoben der BF und die anderen Familienmitglieder, vertreten durch Mag. XXXX von der XXXX, Beschwerde. In der Beschwerde, die sich auf die Geltendmachung einer dem BF und seinen Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat angeblich drohenden Blutrache als Fluchtgrund konzentriert, wird kursorisch erwähnt, dass der BF "geistig beeinträchtigt" sei.Dagegen erhoben der BF und die anderen Familienmitglieder, vertreten durch Mag. römisch 40 von der römisch 40 , Beschwerde. In der Beschwerde, die sich auf die Geltendmachung einer dem BF und seinen Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat angeblich drohenden Blutrache als Fluchtgrund konzentriert, wird kursorisch erwähnt, dass der BF "geistig beeinträchtigt" sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verwaltungsakten und die Beschwerde vor, wo sie am 03.04.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Im Rahmen einer Grobprüfung wurde am 06.04.2017 kein Anlass gesehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In einem am 10.04.2017 beim BVwG eingelangten Bericht der PI XXXX vom 07.04.2017 wird über auffälliges Verhalten des BF in XXXX (Beobachtung und Verfolgung von Schülerinnen und Schülern, Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst in der Öffentlichkeit) und von einer bei ihm offensichtlich bestehenden "geistigen Beeinträchtigung" berichtet.In einem am 10.04.2017 beim BVwG eingelangten Bericht der PI römisch 40 vom 07.04.2017 wird über auffälliges Verhalten des BF in römisch 40 (Beobachtung und Verfolgung von Schülerinnen und Schülern, Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst in der Öffentlichkeit) und von einer bei ihm offensichtlich bestehenden "geistigen Beeinträchtigung" berichtet. Da somit nunmehr begründete Zweifel bestehen, ob der BF trotz einer allfälligen geistigen Behinderung prozessfähig ist und in der Lage war, rechtswirksam im Asylverfahren zu handeln und Mag. XXXX eine Vollmacht zu erteilen, beabsichtigt das BVwG, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen.Da somit nunmehr begründete Zweifel bestehen, ob der BF trotz einer allfälligen geistigen Behinderung prozessfähig ist und in der Lage war, rechtswirksam im Asylverfahren zu handeln und Mag. römisch 40 eine Vollmacht zu erteilen, beabsichtigt das BVwG, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten darüber einzuholen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18

Abs 6 BFA-VG steht der Ablauf der in Abs 5 festgelegten Wochenfrist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht der Ablauf der in Absatz 5, festgelegten Wochenfrist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gem. § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

§ 11

AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Kurators oder eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) in die Wege leiten, wenn gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert.Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gem. Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

Paragraph 11, AVG kann die Behörde die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Kurators oder eines Sachwalters beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) in die Wege leiten, wenn gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll und es die Wichtigkeit der Sache erfordert. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Diese Grundsätze sind

§ 17Vw

GVG iVm §§ 9, 11 AVG von BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (VwGH Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG von BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat (VwGH Ra 2015/01/0162). Da die Prozessfähigkeit des BF im bisher durchgeführten Verfahren aufgrund des Berichts der PI XXXX zweifelhaft ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat den Schutzbereich der nach § 18 Abs 5 BFV-VG relevanten Bestimmungen der EMRK berührt. Seiner Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obwohl die Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG bereits abgelaufen ist. Erst nach dem Ablauf dieser Frist haben sich für das BVwG stichhaltige Gründe ergeben, seine volle Handlungsfähigkeit anzuzweifeln. Die Vertreterin des BF hat zwar auch festgehalten, er sei geistig beeinträchtigt, hatte aber offenbar keine Zweifel an seiner Fähigkeit, das Wesen einer Vollmacht zu begreifen und danach zu handeln (was für eine ausreichende Handlungsfähigkeit sprechen würde); sonst hätte sie erst gar nicht für ihn einschreiten dürfen.Da die Prozessfähigkeit des BF im bisher durchgeführten Verfahren aufgrund des Berichts der PI römisch 40 zweifelhaft ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat den Schutzbereich der nach Paragraph 18, Absatz 5, BFV-VG relevanten Bestimmungen der EMRK berührt. Seiner Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obwohl die Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bereits abgelaufen ist. Erst nach dem Ablauf dieser Frist haben sich für das BVwG stichhaltige Gründe ergeben, seine volle Handlungsfähigkeit anzuzweifeln. Die Vertreterin des BF hat zwar auch festgehalten, er sei geistig beeinträchtigt, hatte aber offenbar keine Zweifel an seiner Fähigkeit, das Wesen einer Vollmacht zu begreifen und danach zu handeln (was für eine ausreichende Handlungsfähigkeit sprechen würde); sonst hätte sie erst gar nicht für ihn einschreiten dürfen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21

Abs 7 BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2151764.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.