Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlL502 2112353-1 SpruchL502 2112353-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF statt. Im Gefolge von erfolglosen Konsultationen iSd Dublin III-VO wurde das Verfahren zugelassen.
- Der BF wurde am 09.06.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und seinen Personalausweis sowie jeweils Kopien des Datenblattes seines Reisepasses, eines Meldenachweises seines Vaters, der Staatsbürgerschaftsnachweise und Personalausweise seiner Eltern und seiner jüngeren Schwester, der Heiratsurkunde und eines Einwanderungsantrags an die US-amerikanischen Behörden seiner älteren Schwester und seines Schwagers, mehrere Nachweise für eine frühere Tätigkeit seines Schwagers für die amerikanische Armee im Irak als Übersetzer sowie Empfehlungsschreiben zugunsten des Schwagers vor.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.07.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.07.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 31.07.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 11.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm am 31.07.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 11.08.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Anfechtungserklärung wurde ein handschriftlich vom BF in arabischer Sprache verfasster Schriftsatz beigelegt.
- Am 14.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. Das BVwG veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.
- Mit 17.08.2015 veranlasste das BVwG die Übersetzung der Beschwerdebeilage des BF in die deutsche Sprache, die mit 01.09.2015 dort einlangte.
- Mit Berichtigungsbescheid des BFA vom 17.09.2015 wurde die Schreibweise des Nachnamens des BF korrigiert.
- Mit Schreiben des BVwG vom 31.10.2016 sowie vom 05.12.2016 wurde der BF zur Vorlage seines irakischen Reisepasses im Original aufgefordert. Mit Schreiben vom 15.12.2016 gab dieser den zwischenzeitigen Verlust seines Reisepasses bekannt.
- Das BVwG führte am 29.03.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, in der auch länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF als Beweismittel in das Verfahren eingeführt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Nicht feststellbar war, dass er nach islamischem Ritus mit einer irakischen Staatsangehörigen, die sich aktuell in der Türkei aufhalten soll, verehelicht ist. Der BF stammt aus der nordirakischen Stadt XXXX , wo er ab 1996 die Grundschule und anschließend bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt eine allgemein bildende höhere Schule besuchte und bei seinen Eltern sowie seinen beiden Schwestern am elterlichen Wohnsitz aufwuchs. Der Vater war ehemals Beamter des irakischen Landwirtschaftsministeriums. Die ältere der beiden Schwestern ist seit Jänner 2012 verheiratet und emigrierte ca. im Jahr 2013 mit ihrem Gatten in die USA. Die Eltern und die jüngere der beiden Schwestern des BF halten sich aktuell in der Türkei auf.Der BF stammt aus der nordirakischen Stadt römisch 40 , wo er ab 1996 die Grundschule und anschließend bis zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt eine allgemein bildende höhere Schule besuchte und bei seinen Eltern sowie seinen beiden Schwestern am elterlichen Wohnsitz aufwuchs. Der Vater war ehemals Beamter des irakischen Landwirtschaftsministeriums. Die ältere der beiden Schwestern ist seit Jänner 2012 verheiratet und emigrierte ca. im Jahr 2013 mit ihrem Gatten in die USA. Die Eltern und die jüngere der beiden Schwestern des BF halten sich aktuell in der Türkei auf. Der BF verließ im Laufe des Jahres 2011 XXXX auf legale Weise auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich ca. zweieinhalb Jahre lang in Istanbul aufhielt, ehe er über Italien schlepperunterstützt bis Österreich gelangte, wo er am 19.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF verließ im Laufe des Jahres 2011 römisch 40 auf legale Weise auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich ca. zweieinhalb Jahre lang in Istanbul aufhielt, ehe er über Italien schlepperunterstützt bis Österreich gelangte, wo er am 19.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF leidet aktuell an keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm genannten oder aus anderen Gründen einer individuellen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt römisch 40 der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um XXXX . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um römisch 40 . Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten, mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen, aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung. Dass die vom BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Verehelichung nach islamischem Ritus mit einer irakischen Staatsangehörigen nicht feststellbar war, resultierte zum einen daraus, dass er in der Erstbefragung vorgetragen hatte, ledig zu sein, wiewohl er den jeweiligen Rubriken im Erstbefragungsprotokoll entsprechend jedenfalls auch die Möglichkeit hatte anzugeben, dass er nach traditionellem Ritus oder standesamtlich verheiratet sei, und auch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme nach Angehörigen in der Heimat gefragt lediglich seine Eltern und Geschwister nannte. Zum anderen behauptete er zwar in der Beschwerdeverhandlung, er habe bereits einige Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak eine Dame aus XXXX nach islamischem Ritus geehelicht, blieb aber eine Erklärung für diesen Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Aussagen ebenso schuldig wie er keinen Nachweis für diese behauptete Eheschließung vorlegte, wiewohl er aber etwa schon vor dem BFA eine Kopie der Heiratsurkunde der älteren seiner beiden Schwestern vorlegen konnte.Dass die vom BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete Verehelichung nach islamischem Ritus mit einer irakischen Staatsangehörigen nicht feststellbar war, resultierte zum einen daraus, dass er in der Erstbefragung vorgetragen hatte, ledig zu sein, wiewohl er den jeweiligen Rubriken im Erstbefragungsprotokoll entsprechend jedenfalls auch die Möglichkeit hatte anzugeben, dass er nach traditionellem Ritus oder standesamtlich verheiratet sei, und auch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme nach Angehörigen in der Heimat gefragt lediglich seine Eltern und Geschwister nannte. Zum anderen behauptete er zwar in der Beschwerdeverhandlung, er habe bereits einige Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak eine Dame aus römisch 40 nach islamischem Ritus geehelicht, blieb aber eine Erklärung für diesen Widerspruch zu seinen erstinstanzlichen Aussagen ebenso schuldig wie er keinen Nachweis für diese behauptete Eheschließung vorlegte, wiewohl er aber etwa schon vor dem BFA eine Kopie der Heiratsurkunde der älteren seiner beiden Schwestern vorlegen konnte. Dass nicht genau feststellbar war, wie lange genau der höhere Schulbesuch des BF in seiner Heimatstadt andauerte, resultierte aus den widersprüchlichen Aussagen des BF dazu im Verlauf des gg. Verfahrens. So wurde im Zuge der Erstbefragung festgehalten, dass er die Schule zwischen 1996, was per se angesichts des damaligen Lebensalters von sechs Jahren glaubhaft war, und 2008 besucht habe. In der Beschwerdeverhandlung wurde er dazu nochmals eingehend befragt, wobei er vorerst auf die Frage, wann zuletzt vor seiner Ausreise aus dem Irak er die Schule besucht habe, vermeinte, dass er sich nicht daran erinnern könne, nochmals nachgefragt vermeinte er sodann, dies sei 2 oder 3 Monate vor der im November 2013 erfolgten Ausreise gewesen. In der Folge vermeinte er auf Nachfrage, er habe "13 Jahre" lang die Schule besucht und danach die Matura abgelegt, woraus sich wiederum ein Schulabschluss ca. im Schuljahr 2009/2010 ergeben hätte. In weiterer Folge vermeinte er jedoch, er habe zuletzt in den Jahren 2012 und 2013 bzw. bis Herbst 2013 eine Tourismusschule besucht, zuvor habe er aber im Jahr 2011 die allgemein bildende höhere Schule mit der Matura beendet, wobei er die
- Klasse dieser Schule einmal und auch die Matura selbst zwei Mal wiederholt habe.Dass nicht genau feststellbar war, wie lange genau der höhere Schulbesuch des BF in seiner Heimatstadt andauerte, resultierte aus den widersprüchlichen Aussagen des BF dazu im Verlauf des gg. Verfahrens. So wurde im Zuge der Erstbefragung festgehalten, dass er die Schule zwischen 1996, was per se angesichts des damaligen Lebensalters von sechs Jahren glaubhaft war, und 2008 besucht habe. In der Beschwerdeverhandlung wurde er dazu nochmals eingehend befragt, wobei er vorerst auf die Frage, wann zuletzt vor seiner Ausreise aus dem Irak er die Schule besucht habe, vermeinte, dass er sich nicht daran erinnern könne, nochmals nachgefragt vermeinte er sodann, dies sei 2 oder 3 Monate vor der im November 2013 erfolgten Ausreise gewesen. In der Folge vermeinte er auf Nachfrage, er habe "13 Jahre" lang die Schule besucht und danach die Matura abgelegt, woraus sich wiederum ein Schulabschluss ca. im Schuljahr 2009 aus 2010, ergeben hätte. In weiterer Folge vermeinte er jedoch, er habe zuletzt in den Jahren 2012 und 2013 bzw. bis Herbst 2013 eine Tourismusschule besucht, zuvor habe er aber im Jahr 2011 die allgemein bildende höhere Schule mit der Matura beendet, wobei er die
- Klasse dieser Schule einmal und auch die Matura selbst zwei Mal wiederholt habe. Aus diesen widersprüchlichen Aussagen zur letzten Phase seines Schulbesuchs in der Heimat und damit implizit auch zum genauen zeitlichen Verbleib ebendort ließen sich im Übrigen auch keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak selbst ableiten. Zur letzteren Frage hatte er wiederum in der Erstbefragung angegeben, er habe den Irak bzw. seine Heimatstadt XXXX im Jahr 2011 verlassen und sich in der Folge 2,5 Jahre lang in Istanbul aufgehalten, ehe er bis Österreich weiterreiste. In seiner Einvernahme vom 09.06.2015 vermeinte er demgegenüber, er sei am 23.11.2013 mit einem türkischen Visum aus dem Irak in die Türkei ausgereist, diese Umstände würden sich auch seinem Reisepass entnehmen lassen, den er in späterer Folge vorlegen werde, zumal er in der Einvernahme lediglich eine Kopie des Datenblattes des – am 05.10.2011 ausgestellten - Reisepasses vorlegen konnte. Nachdem sich im Verfahrensakt des BFA aber keine weiteren Beweismittel dazu fanden, wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung nochmals dazu befragt, wobei er vorerst vermeinte, er habe sich wohl "geirrt", als er vorerst angegeben habe, er habe XXXX im Jahr 2011 verlassen. Auf Vorhalt seiner mehrmaligen Aussage genau dieses Inhalts in der Erstbefragung in Verbindung damit, dass er sich in der Folge ca. 2,5 Jahre lang in Istanbul aufgehalten habe und gegen Ende 2014 aus der Türkei nach Österreich gereist sei, vermeinte er, er habe sich in der Türkei lediglich ein Jahr bis eineinhalb Jahre lang aufgehalten. Er habe zum Beweis dessen schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme seinen Reisepass vorgelegt. Auf Vorhalt dessen, dass er eben dies nicht getan, sondern dessen Vorlage lediglich angekündigt habe, zumal sich dieser seiner Aussage nach noch in der Türkei befunden habe, vermeinte er sodann, er habe seinen Reisepass erst in späterer Folge dem BFA vorgelegt, was aber wiederum nicht dem Akteninhalt entsprach. Auf Vorhalt dessen, dass das BVwG eben zur Feststellung seiner Reisebewegungen zuletzt von ihm die Vorlage seines Reisepasses verlangt hatte und er die Unmöglichkeit dessen damit begründet hatte, dass er den Reisepass zwischenzeitig verloren habe, versuchte er sodann auf Nachfrage glaubhaft zu machen, dass er seinen Reisepass im Zuge einer einmaligen Ausreise aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei im Sommer 2015 am Flughafen Wien verloren habe, was sich weder angesichts des im Einzelnen vom BF dargelegten Verlaufs dieses Vorgangs als plausibel darstellte, zumal der Pass, sofern er dem BF tatsächlich bloß zu Boden gefallen wäre, als er im Flughafengebäude mit seinem Reisegepäck hantierte, der allgemeinen Lebenserfahrung nach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder gefunden worden wäre, noch angesichts dessen, dass er vermeinte, er habe damals zugleich seine österr. Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und deren Neuausstellung in der Folge beantragt, zumal diese erst im Juli 2016 neu ausgestellt wurde, wie sich bei einer Nachschau in der Verhandlung herausstellte. Im Lichte dieser Erwägungen konnte der BF sohin bis zuletzt nicht glaubhaft machen, dass er den Irak erst im November 2013 verlassen hatte, sondern folgte das Gericht vielmehr der in der anfänglichen Erstbefragung mehrfach von ihm getätigten Aussage, dass er den Irak bereits im Jahr 2011 verlassen und sich in der Folge bis Ende 2014 in der Türkei aufgehalten hatte.Zur letzteren Frage hatte er wiederum in der Erstbefragung angegeben, er habe den Irak bzw. seine Heimatstadt römisch 40 im Jahr 2011 verlassen und sich in der Folge 2,5 Jahre lang in Istanbul aufgehalten, ehe er bis Österreich weiterreiste. In seiner Einvernahme vom 09.06.2015 vermeinte er demgegenüber, er sei am 23.11.2013 mit einem türkischen Visum aus dem Irak in die Türkei ausgereist, diese Umstände würden sich auch seinem Reisepass entnehmen lassen, den er in späterer Folge vorlegen werde, zumal er in der Einvernahme lediglich eine Kopie des Datenblattes des – am 05.10.2011 ausgestellten - Reisepasses vorlegen konnte. Nachdem sich im Verfahrensakt des BFA aber keine weiteren Beweismittel dazu fanden, wurde der BF in der Beschwerdeverhandlung nochmals dazu befragt, wobei er vorerst vermeinte, er habe sich wohl "geirrt", als er vorerst angegeben habe, er habe römisch 40 im Jahr 2011 verlassen. Auf Vorhalt seiner mehrmaligen Aussage genau dieses Inhalts in der Erstbefragung in Verbindung damit, dass er sich in der Folge ca. 2,5 Jahre lang in Istanbul aufgehalten habe und gegen Ende 2014 aus der Türkei nach Österreich gereist sei, vermeinte er, er habe sich in der Türkei lediglich ein Jahr bis eineinhalb Jahre lang aufgehalten. Er habe zum Beweis dessen schon in seiner erstinstanzlichen Einvernahme seinen Reisepass vorgelegt. Auf Vorhalt dessen, dass er eben dies nicht getan, sondern dessen Vorlage lediglich angekündigt habe, zumal sich dieser seiner Aussage nach noch in der Türkei befunden habe, vermeinte er sodann, er habe seinen Reisepass erst in späterer Folge dem BFA vorgelegt, was aber wiederum nicht dem Akteninhalt entsprach. Auf Vorhalt dessen, dass das BVwG eben zur Feststellung seiner Reisebewegungen zuletzt von ihm die Vorlage seines Reisepasses verlangt hatte und er die Unmöglichkeit dessen damit begründet hatte, dass er den Reisepass zwischenzeitig verloren habe, versuchte er sodann auf Nachfrage glaubhaft zu machen, dass er seinen Reisepass im Zuge einer einmaligen Ausreise aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei im Sommer 2015 am Flughafen Wien verloren habe, was sich weder angesichts des im Einzelnen vom BF dargelegten Verlaufs dieses Vorgangs als plausibel darstellte, zumal der Pass, sofern er dem BF tatsächlich bloß zu Boden gefallen wäre, als er im Flughafengebäude mit seinem Reisegepäck hantierte, der allgemeinen Lebenserfahrung nach mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder gefunden worden wäre, noch angesichts dessen, dass er vermeinte, er habe damals zugleich seine österr. Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und deren Neuausstellung in der Folge beantragt, zumal diese erst im Juli 2016 neu ausgestellt wurde, wie sich bei einer Nachschau in der Verhandlung herausstellte. Im Lichte dieser Erwägungen konnte der BF sohin bis zuletzt nicht glaubhaft machen, dass er den Irak erst im November 2013 verlassen hatte, sondern folgte das Gericht vielmehr der in der anfänglichen Erstbefragung mehrfach von ihm getätigten Aussage, dass er den Irak bereits im Jahr 2011 verlassen und sich in der Folge bis Ende 2014 in der Türkei aufgehalten hatte. Die Feststellungen zur aktuellen gesundheitlichen Verfassung des BF stützen sich auf den in der Beschwerdeverhandlung vom BF unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützen sich auf die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, im Irak herrsche schon seit längerer Zeit Krieg zwischen Sunniten und Schiiten, er selbst sei Sunnit und habe deshalb Angst um sein Leben gehabt. Zudem sei eine Rückkehr nach XXXX auch deshalb nicht mehr möglich, weil die Stadt von "Islamisten" und der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) besetzt sei. Andere Ausreisegründe gebe es nicht.2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, im Irak herrsche schon seit längerer Zeit Krieg zwischen Sunniten und Schiiten, er selbst sei Sunnit und habe deshalb Angst um sein Leben gehabt. Zudem sei eine Rückkehr nach römisch 40 auch deshalb nicht mehr möglich, weil die Stadt von "Islamisten" und der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) besetzt sei. Andere Ausreisegründe gebe es nicht. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich auf Befragen dar, dass sein Schwager, der im Haus der Herkunftsfamilie des BF wohnhaft gewesen sei, für die amerikanische Armee tätig gewesen und deshalb die gesamte Familie "unter Druck geraten" sei. Zudem sei auch noch der IS in die Stadt einmarschiert. Der Schwager sei zwar zwischenzeitig ausgereist, Mitglieder der Terrororganisation Al Kaida hätten aber den BF zwei Mal telefonisch nach dessen Verbleib gefragt und gedroht ihn festzunehmen. Mehr habe er dazu nicht zu sagen. Die belangte Behörde schenkte diesem vom BF behaupteten Bedrohungsszenario keinen Glauben, zumal er zum einen die in der Einvernahme erstmals behaupteten Ausreisegründe im Zusammenhang mit dem Schwager in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt habe, zum anderen die vorgelegten Beweismittel indizierten, dass der Schwager bereits 2009 für die amerikanische Armee gearbeitet habe und ihm schon 2011 eine Einreiseerlaubnis für die USA erteilt worden sei, der BF jedoch behaupteter Weise erst 2013 bedroht worden sei, was sich nicht als plausibel darstelle, und zuletzt auch lediglich zwei Telefonanrufe beim BF eingegangen seien, er aber nie persönlich bedroht worden sei. Auch habe er die faktische Möglichkeit von Übergriffen Dritter auf ihn mit Verweis auf die Anwesenheit staatlicher Sicherheitskräfte grundsätzlich in Frage gestellt. In seiner Beschwerde replizierte der BF darauf in der Form, dass er vom IS bedroht worden sei, alle Personen, die mit der (gemeint wohl) irakischen Regierung oder mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet hätten, würden vom IS getötet werden, und sei es bekannt gewesen, dass der Schwager, der für die "Amerikaner" gearbeitet habe, bei der Familie des BF gewohnt habe. Nachdem der Schwager und die mit ihm verheiratete Schwester des BF in den USA aufgenommen worden waren, sei das Leben des BF in Gefahr geraten. 2.3.
- Aus Sicht des BVwG war diesbezüglich zum einen zu konstatieren, dass die belangte Behörde schon zu Recht auf die maßgebliche inhaltliche Diskrepanz zwischen den vom BF in der Erstbefragung und jenen in weiterer Folge von ihm behaupteten Antragsgründen verwies. Diese Diskrepanz war auch nicht mit Blick darauf, dass es in einer Erstbefragung grundsätzlich keiner ausführlichen Darstellung der Ausreisegründe bedarf, zu erklären. Sondern wäre vom BF zumindest zu erwarten gewesen, dass er in der Erstbefragung zumindest in Grundzügen auf die erst später in der Einvernahme erstmals ins Treffen geführten, jedoch in ihrem maßgeblichen Kern gänzlich anders gelagerten Ausreisegründe, denen auch konkrete, den BF selbst betreffende Vorfälle innewohnten, Bezug genommen hätte, sofern diese auch zugetroffen wären. Bereits diese Erwägungen weckten maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom BF in der Einvernahme erstmals behaupteten Ereignisse, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. Auffallend war zudem, dass der BF die Identität seiner Verfolger wiederholt variierte bzw. lediglich sehr vage Aussagen dazu machte. Hatte er in der Erstbefragung von "Islamisten" und Angehörigen der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gesprochen, so legte er in der Einvernahme dar, er sei von Mitgliedern der Terrororganisation Al Kaida bedroht worden, darüber hinaus sei ja auch der IS nach XXXX einmarschiert. In der Beschwerde führte er wiederum aus, er sei vor der Ausreise von Angehörigen des IS bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermeinte er wiederum, von Al Kaida oder dem IS bedroht worden zu sein.Auffallend war zudem, dass der BF die Identität seiner Verfolger wiederholt variierte bzw. lediglich sehr vage Aussagen dazu machte. Hatte er in der Erstbefragung von "Islamisten" und Angehörigen der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) gesprochen, so legte er in der Einvernahme dar, er sei von Mitgliedern der Terrororganisation Al Kaida bedroht worden, darüber hinaus sei ja auch der IS nach römisch 40 einmarschiert. In der Beschwerde führte er wiederum aus, er sei vor der Ausreise von Angehörigen des IS bedroht worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vermeinte er wiederum, von Al Kaida oder dem IS bedroht worden zu sein. In ähnlich unschlüssiger Weise legte er auch das angebliche Bedrohungsgeschehen dar. Hatte es – wie schon oben erwähnt wurde – in der Erstbefragung noch gar keine Hinweise auf ein konkretes Geschehen gegeben, von dem er persönlich betroffen gewesen sei, so legte er in der Einvernahme dar, er sei zwei Mal angerufen, wenn auch nie persönlich angegriffen oder bedroht worden. Man habe ihn aber "festnehmen" wollen. Auf Vorhalt dessen, dass ihn seine Verfolger doch einfach zu Hause erwischen hätten können, erwiderte er, er sei nach dem ersten Anruf nicht mehr zu Hause gewesen. In der Beschwerdeverhandlung dazu nochmals befragt vermeinte er wiederum, man habe vorerst (nur) telefonisch "Lösegeld" von ihm erpressen wollen, was schon insofern in Widerspruch zur erstinstanzlichen Darstellung stand, als er dort lediglich von einer drohenden "Festnahme", aber nie von einer Erpressung gesprochen hatte. Darüber hinaus bestand er trotz Vorhalts seiner anders lautenden erstinstanzlichen Aussage darauf, dass er erst nach dem zweiten bei ihm eingegangenen Anruf seinen Wohnsitz verlassen habe. Auch diese widersprüchlichen Aussagen belasteten die Aussagen des BF zu seinen Ausreisegründen mit maßgeblichen Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit. Dazu kommt, dass – wie oben bereits ausgeführt wurde – letztlich davon auszugehen war, dass der BF nicht erst Ende 2013 seine Heimat verlassen hat, sondern dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits 2011 geschehen war. Auch dieser Aspekt untergrub die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu seinen Ausreisegründen. Schließlich war die belangte Behörde auch insoweit im Recht, als sie auf die mangelnde Schlüssigkeit des Vorbringens des BF im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Schwagers für die amerikanische Armee im Irak und einer daraus resultierenden Bedrohung des BF selbst verwiesen hat. Die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel wurden in der Beschwerdeverhandlung nochmals eingesehen und deren Inhalt mit dem BF erörtert, wobei diesbezüglich festzustellen war, dass Nachweise für eine Übersetzertätigkeit des Schwagers lediglich in den Jahren 2007 bis 2011 vorlagen, und der BF auf Nachfrage vermeinte, dass dieser spätestens 2013 den Irak legal in die USA verlassen hat, er jedoch nicht einmal ungefähr beantworten konnte, bis wann der Schwager nun die erwähnte Tätigkeit ausgeübt hatte. Auch erhellte im Lichte der Darstellungen des BF nicht, weshalb es dem Schwager selbst offenbar über mehrere Jahre hinweg möglich war, einer nach Aussage des BF von "Islamisten" grundsätzlich verpönten bzw. sogar mit dem Tod bedrohten Tätigkeit für die amerikanische Armee nachzugehen und im Übrigen in dieser Zeit auch im Haus der Familie des BF in XXXX wohnhaft zu sein um schließlich erst nach insgesamt ca. fünf bis sechs Jahren seine Heimat zu verlassen, ohne dass ihm je etwas persönlich zugestoßen war, während sich erst nach dessen Ausreise plötzlich "Islamisten" gerade gegen den BF gewendet haben sollen um sich an ihm für die frühere Tätigkeit des Schwagers zu rächen. Ein zumindest ansatzweise nachvollziehbarer kausaler Zusammenhang, der der behaupteten Bedrohung gegen ihn zugrunde liegen konnte, war sohin dem Vortrag des BF nicht zu entnehmen.Schließlich war die belangte Behörde auch insoweit im Recht, als sie auf die mangelnde Schlüssigkeit des Vorbringens des BF im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Schwagers für die amerikanische Armee im Irak und einer daraus resultierenden Bedrohung des BF selbst verwiesen hat. Die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel wurden in der Beschwerdeverhandlung nochmals eingesehen und deren Inhalt mit dem BF erörtert, wobei diesbezüglich festzustellen war, dass Nachweise für eine Übersetzertätigkeit des Schwagers lediglich in den Jahren 2007 bis 2011 vorlagen, und der BF auf Nachfrage vermeinte, dass dieser spätestens 2013 den Irak legal in die USA verlassen hat, er jedoch nicht einmal ungefähr beantworten konnte, bis wann der Schwager nun die erwähnte Tätigkeit ausgeübt hatte. Auch erhellte im Lichte der Darstellungen des BF nicht, weshalb es dem Schwager selbst offenbar über mehrere Jahre hinweg möglich war, einer nach Aussage des BF von "Islamisten" grundsätzlich verpönten bzw. sogar mit dem Tod bedrohten Tätigkeit für die amerikanische Armee nachzugehen und im Übrigen in dieser Zeit auch im Haus der Familie des BF in römisch 40 wohnhaft zu sein um schließlich erst nach insgesamt ca. fünf bis sechs Jahren seine Heimat zu verlassen, ohne dass ihm je etwas persönlich zugestoßen war, während sich erst nach dessen Ausreise plötzlich "Islamisten" gerade gegen den BF gewendet haben sollen um sich an ihm für die frühere Tätigkeit des Schwagers zu rächen. Ein zumindest ansatzweise nachvollziehbarer kausaler Zusammenhang, der der behaupteten Bedrohung gegen ihn zugrunde liegen konnte, war sohin dem Vortrag des BF nicht zu entnehmen. Dafür, dass der BF – wie er noch in der Erstbefragung in den Raum gestellt hatte – als bloßer Angehöriger der sunnitischen Bevölkerungsgruppe einer Bedrohung durch Angehörige der schiitischen Bevölkerungsgruppe ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte, haben sich im Verlauf des weiteren Verfahrens keine substantiellen Hinweise ergeben, vielmehr beschränkte sich der BF diesbezüglich auf das oben erörterte Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit seinen Schwager. Insgesamt gesehen war sohin – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – keine individuelle Verfolgung des BF bis zur Ausreise aus der Heimat festzustellen, woraus auch auf das Fehlen einer solchen Möglichweit für den Fall einer Rückkehr dorthin zu schließen war. 2.3.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu eingesehenen länderkundlichen Information. Mit der aktuellen Situation in XXXX zeigte sich der BF auch in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage hin grundsätzlich vertraut. Dass es über eine bloß behauptete, wenn auch nicht feststellbar gewesene Bedrohung des BF durch Angehörige des IS oder anderer "islamistischer Gruppierungen" hinaus keine sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkte für eine individuellen Bedrohung des BF im Irak im Falle einer Rückkehr gibt, war sowohl angesichts der allgemeinen Lageeinschätzung des BVwG wie auch mangels eines substantiierten Vorbringens des BF dahingehend festzustellen.Mit der aktuellen Situation in römisch 40 zeigte sich der BF auch in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage hin grundsätzlich vertraut. Dass es über eine bloß behauptete, wenn auch nicht feststellbar gewesene Bedrohung des BF durch Angehörige des IS oder anderer "islamistischer Gruppierungen" hinaus keine sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkte für eine individuellen Bedrohung des BF im Irak im Falle einer Rückkehr gibt, war sowohl angesichts der allgemeinen Lageeinschätzung des BVwG wie auch mangels eines substantiierten Vorbringens des BF dahingehend festzustellen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer gegen ihn selbst gerichteten und bis zur Ausreise andauernden Verfolgung durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2112353.1.00