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{'item': 'L502 2132897-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 130Art. 131Art. 135§ 3§ 7§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlL502 2132897-1 SpruchL502 2132897-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der og. Beschwerdeführer (BF) stellte am 07.07.2014 durch seine anwaltliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).1. Der og. Beschwerdeführer (BF) stellte am 07.07.2014 durch seine anwaltliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

  1. Am 31.03.2016 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.
  2. Am 04.04.2016 wurde dem BF das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme des BFA zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Am 21.04.2016 brachte die Vertreterin des BF beim BFA eine Stellungnahme ein.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016 wurde der Antrag des BF vom 07.07.2014

§ 55Asyl

G abgewiesen und wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016 wurde der Antrag des BF vom 07.07.2014

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.07.2016 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.07.2016 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den am 01.08.2016 der Vertreterin des BF zu eigenen Handen zugestellten Bescheid des BFA vom 27.07.2016 erhob diese mit 16.08.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  2. Der Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 19.08.2016 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.
  4. Mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 07.04.2017 an das BVwG zog der BF seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2016 ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts als unstrittig zu treffen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1, zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Paragraph 29, Absatz eins,, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Zu A) 1.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).1.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG).

  1. Der BF hat mit dem am 07.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.07.2016 ausdrücklich zurückgezogen.
  2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
  3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
  4. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der Vertreterin des BF frei von Willensmängeln vorlag, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
  5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2132897.1.00

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