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{'item': 'W108 2116635-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§§ 4§ 6a§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 32§ 2§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW108 2116635-1 SpruchW108 2116635-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 und 5 Vw

GVG wird der Beschwerde der Beschwerdeführer zu

  1. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG wird der Beschwerde der Beschwerdeführer zu

  1. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu
  2. erhoben wurde,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 34. erhoben wurde,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführer zu
  2. sind Mitwohnungseigentümer und der Beschwerdeführer zu
  3. deren gemeinsamer Rechtsvertreter. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.02.2012 wurde ein den Beschwerdeführern zu
  4. gehörender Liegenschaftsteil zugunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens enteignet und die Enteignungsentschädigung mit EUR 63.390,00 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 06.06.2011 beantragten die Beschwerdeführer zu
  5. beim Landesgericht Innsbruck für diese Enteignung die Festsetzung der Entschädigung

§§ 4ff, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (Eisb

EG) mit EUR 184.431,48.

  1. beim Landesgericht Innsbruck für diese Enteignung die Festsetzung der Entschädigung

Paragraphen 4, ff, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit EUR 184.431,

  1. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.05.2013 wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zu
  2. zustehenden Entschädigung mit EUR 53.410,25 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer zu
  3. am 01.07.2013 Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Beschwerdeführer zu
  5. – 33., alle vertreten durch den Beschwerdeführer zu 34., mit Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 GEG als zur ungeteilten Hand haftende zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung für den Rekurs vom 01.07.2013 entstandene Rechtsmittelgebühr

TP 12a lit. a GGG in der Höhe von EUR 4.488,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG zu zahlen.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Beschwerdeführer zu
  2. – 33., alle vertreten durch den Beschwerdeführer zu 34., mit Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als zur ungeteilten Hand haftende zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung für den Rekurs vom 01.07.2013 entstandene Rechtsmittelgebühr

TP 12a Litera a, GGG in der Höhe von EUR 4.488,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu zahlen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei Verfahren nach TP 12 lit. d GGG

§ 28

GGG derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG sei jedoch

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei Verfahren nach TP 12 Litera d, GGG

Paragraph 28, GGG derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a Litera a, GGG sei jedoch

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zu
  2. Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher auch ausgeführt wurde, dass nicht die Beschwerdeführer für den Rekurs vom 01.07.2013 zahlungspflichtig seien, sondern

§ 28

Z 4 GGG das Verkehrs- und Bahnunternehmen als Antragsgegner, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt sei. Der Grundregel des § 7 GGG gehe die Sonderbestimmung des § 28 Z 4 GGG vor.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zu 1. – 34. Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher auch ausgeführt wurde, dass nicht die Beschwerdeführer für den Rekurs vom 01.07.2013 zahlungspflichtig seien, sondern

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG das Verkehrs- und Bahnunternehmen als Antragsgegner, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt sei. Der Grundregel des Paragraph 7, GGG gehe die Sonderbestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG vor.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Enteignung der Beschwerdeführer zu
  3. zu Gunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens erfolgte.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass die Enteignung der Beschwerdeführer zu
  4. zu Gunsten eines Verkehrs- und Bahnunternehmens erfolgte.
  5. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Verfahrensgang und Sachverhalt wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt bzw. damit übereinstimmend von den Beschwerdeführern vorgebracht. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.1.2. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. – 33.: 3.1.2.1. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2.1. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Ihr kommt auch Berechtigung zu:

§ 32Tarifpost (TP) 12 lit.

d Z 2 GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.

Paragraph 32, Tarifpost (TP) 12 Litera d, Ziffer 2, GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag. In der TP 12a lit. a GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.In der TP 12a Litera a, GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren wird

§ 2Abs.

1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren wird

Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 7Abs.

1 GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (u.a. TP 12a GGG) der Rechtsmittelwerber (Z 1a leg.cit.).

Paragraph 7, Absatz eins, GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (u.a. TP 12a GGG) der Rechtsmittelwerber (Ziffer eins a, leg.cit.).

§ 28

Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.1.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Es ist der Rechtsmeinung der Beschwerde, dass in Bezug auf das der Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Pauschalgebühr für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten. Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Die ausschließliche Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr des von der Enteignung oder vom enteignungsähnlichen Vorgang Begünstigten bei gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wird in § 28 Z 4 GGG allgemein normiert; eine Einschränkung bloß auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bzw. eine Ausnahme von Rechtsmittelverfahren lässt sich – wie dies die belangte Behörde vertritt - dem Gesetz nicht entnehmen.Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Die ausschließliche Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr des von der Enteignung oder vom enteignungsähnlichen Vorgang Begünstigten bei gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wird in Paragraph 28, Ziffer 4, GGG allgemein normiert; eine Einschränkung bloß auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bzw. eine Ausnahme von Rechtsmittelverfahren lässt sich – wie dies die belangte Behörde vertritt - dem Gesetz nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer zu

  1. als Enteignete.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass Paragraph 28, Ziffer 7, [nunmehr Ziffer 11 ], GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch Paragraph 28, Ziffer 4, GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer zu
  2. als Enteignete. Die Erläuterungen (vgl. 901 der Beilagen XX.GP) zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.Die Erläuterungen vergleiche 901 der Beilagen römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des Paragraph 7, Ziffer eins a, GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in Paragraph 28, Ziffer 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr

TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr

TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG durch die speziellere Regel des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG sind daher die Beschwerdeführer zu 1. – 33. nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag an diese zu Unrecht erfolgte.Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG sind daher die Beschwerdeführer zu 1. – 33. nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag an diese zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 28Abs. 1 und Abs. 5 Vw

GVG (ersatzlos) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) aufzuheben. Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu Paragraph 28,). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.1.

  1. Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 34.: Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, wurde diese sowohl von den Beschwerdeführern zu
  2. als auch von ihrem gemeinsamen Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer zu 34., erhoben. Mit dem mit Beschwerde bekämpften Bescheid wurden allerdings nur die Beschwerdeführer zu
  3. zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages binnen Frist aufgefordert. Der Bescheid führt lediglich die Beschwerdeführer zu
  4. als zahlungspflichtige Parteien an und verpflichtete nach seinem normativen Gehalt ausschließlich diese zur Zahlung. Der Beschwerdeführer zu
  5. ist nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheides, mit diesem Bescheid wurde nicht über seine Rechte abgesprochen, sodass er durch diesen Bescheid nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden konnte. Eine Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers zu
  6. scheidet damit aus. Aus der Anführung des Beschwerdeführers zu
  7. als gemeinsamer Vertreter der Beschwerdeführer zu
  8. im Bescheid kann angesichts der eindeutigen Nennung der zahlungspflichtigen Parteien (nämlich nur die Beschwerdeführer zu
  9. – 33.) seine Zahlungspflicht bzw. Rechtsmittellegitimation nicht abgeleitet werden. Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Beschwerdeführer zu
  10. erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116635.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.