GVG wird der Beschwerde der Beschwerdeführer zu
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG wird der Beschwerde der Beschwerdeführer zu
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 34. erhoben wurde,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
EG) mit EUR 184.431,48.
Paragraphen 4, ff, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit EUR 184.431,
1 GEG als zur ungeteilten Hand haftende zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung für den Rekurs vom 01.07.2013 entstandene Rechtsmittelgebühr
TP 12a lit. a GGG in der Höhe von EUR 4.488,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00
1 GEG zu zahlen.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als zur ungeteilten Hand haftende zahlungspflichtige Parteien verpflichtet, die im Verfahren des Landesgerichtes Innsbruck auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung für den Rekurs vom 01.07.2013 entstandene Rechtsmittelgebühr
TP 12a Litera a, GGG in der Höhe von EUR 4.488,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu zahlen. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei Verfahren nach TP 12 lit. d GGG
GGG derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a lit. a GGG sei jedoch
1 Z 1a GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.Dies begründete die belangte Behörde damit, dass bei Verfahren nach TP 12 Litera d, GGG
Paragraph 28, GGG derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfinde, hinsichtlich der Rechtsmittelgebühr nach TP 12a Litera a, GGG sei jedoch
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der jeweilige Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig.
1 Z 1 B-VG, in welcher auch ausgeführt wurde, dass nicht die Beschwerdeführer für den Rekurs vom 01.07.2013 zahlungspflichtig seien, sondern
Z 4 GGG das Verkehrs- und Bahnunternehmen als Antragsgegner, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt sei. Der Grundregel des § 7 GGG gehe die Sonderbestimmung des § 28 Z 4 GGG vor.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zu 1. – 34. Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher auch ausgeführt wurde, dass nicht die Beschwerdeführer für den Rekurs vom 01.07.2013 zahlungspflichtig seien, sondern
Paragraph 28, Ziffer 4, GGG das Verkehrs- und Bahnunternehmen als Antragsgegner, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt sei. Der Grundregel des Paragraph 7, GGG gehe die Sonderbestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG vor.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.1.2. Zur Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. – 33.: 3.1.2.1. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Ihr kommt auch Berechtigung zu:
d Z 2 GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
Paragraph 32, Tarifpost (TP) 12 Litera d, Ziffer 2, GGG beträgt in Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen die Pauschalgebühr 1,5 % vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag. In der TP 12a lit. a GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.In der TP 12a Litera a, GGG sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren wird
1 lit. j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die in der TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren wird
Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (u.a. TP 12a GGG) der Rechtsmittelwerber (Z 1a leg.cit.).
Paragraph 7, Absatz eins, GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (u.a. TP 12a GGG) der Rechtsmittelwerber (Ziffer eins a, leg.cit.).
Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. 3.1.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes: Es ist der Rechtsmeinung der Beschwerde, dass in Bezug auf das der Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Pauschalgebühr für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten. Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber
1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Die ausschließliche Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr des von der Enteignung oder vom enteignungsähnlichen Vorgang Begünstigten bei gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wird in § 28 Z 4 GGG allgemein normiert; eine Einschränkung bloß auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bzw. eine Ausnahme von Rechtsmittelverfahren lässt sich – wie dies die belangte Behörde vertritt - dem Gesetz nicht entnehmen.Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Die ausschließliche Zahlungspflicht für die Gerichtsgebühr des von der Enteignung oder vom enteignungsähnlichen Vorgang Begünstigten bei gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wird in Paragraph 28, Ziffer 4, GGG allgemein normiert; eine Einschränkung bloß auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bzw. eine Ausnahme von Rechtsmittelverfahren lässt sich – wie dies die belangte Behörde vertritt - dem Gesetz nicht entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer zu
TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr
TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG durch die speziellere Regel des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG sind daher die Beschwerdeführer zu 1. – 33. nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag an diese zu Unrecht erfolgte.Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG sind daher die Beschwerdeführer zu 1. – 33. nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag an diese zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Bescheid war daher
GVG (ersatzlos) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) aufzuheben. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu Paragraph 28,). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.1.
GVG entfallen.Hinsichtlich dieser Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2116635.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.