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{'item': 'W115 2117271-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 19§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW115 2117271-1 SpruchW115 2117271-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  2. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Untersuchung Ende XXXX eine Herzkrankheit erkannt worden sei. Nach einer durchgeführten Herzechountersuchung sei festgestellt worden, dass die Aortenklappe nur mehr zu maximal 25% arbeiten würde und daher ausgetauscht gehöre. Die Operation sei am XXXX im XXXX AKH durchgeführt worden. Nach dieser Operation sei das gesamte Nervensystem, speziell im Bereich der linken Hand, angegriffen und würde unzumutbare Ausfallsstörungen verursachen. Weiters sei letzte Woche ein Schädel-CT durchgeführt worden und es sei dadurch die Annahme bestätigt worden, dass es bei der Operation zu einem Schlaganfall gekommen sei. Derzeit würde er sich wieder im AKH in stationärer Behandlung befinden, da er die Herzklappe neuerlich untersuchen lassen müsse, da sein Blutbild nicht in Ordnung gewesen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei einer Untersuchung Ende römisch 40 eine Herzkrankheit erkannt worden sei. Nach einer durchgeführten Herzechountersuchung sei festgestellt worden, dass die Aortenklappe nur mehr zu maximal 25% arbeiten würde und daher ausgetauscht gehöre. Die Operation sei am römisch 40 im römisch 40 AKH durchgeführt worden. Nach dieser Operation sei das gesamte Nervensystem, speziell im Bereich der linken Hand, angegriffen und würde unzumutbare Ausfallsstörungen verursachen. Weiters sei letzte Woche ein Schädel-CT durchgeführt worden und es sei dadurch die Annahme bestätigt worden, dass es bei der Operation zu einem Schlaganfall gekommen sei. Derzeit würde er sich wieder im AKH in stationärer Behandlung befinden, da er die Herzklappe neuerlich untersuchen lassen müsse, da sein Blutbild nicht in Ordnung gewesen sei. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: ? Stationärer Patientenbrief, AKH XXXX, Klinische Abteilung für Herzchirurgie XXXX hinsichtlich des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX? Stationärer Patientenbrief, AKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Herzchirurgie römisch 40 hinsichtlich des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom römisch 40 bis römisch 40 ? MRT Befund des Neurokraniums, XXXX? MRT Befund des Neurokraniums, römisch 40 ? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom XXXX? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom römisch 40 ? Vorläufiger Entlassungsbericht, XXXX? Vorläufiger Entlassungsbericht, römisch 40
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet.
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach biologischem Aortenklappenersatz bei kombiniertem Aortenklappenvitium Wahl dieser Position, da erfolgreich saniert bei guter Herzfunktion mit im Normbereich liegender Linksventrikelfunktion. 05.06.04 30 vH 02 Degenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes Wahl dieser Position, da mäßige funktionelle Einschränkungen bei rezidivierender Luxation sowie Zustand nach zweimaliger Operation. 02.06.03 20 vH 03 Tremor und Feinmotorikstörung der linken Hand Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein Tremor der linken Hand bei bekannter vaskulärer Läsion im Stammganglienbereich objektiviert werden kann. 04.01.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da maßgebliche funktionelle Einschränkungen nicht objektiviert werden können. 02.01.01 10 vH 05 Varikosis beidseits Unterer Rahmensatz, da maßgebliche trophische Störungen nicht bestehen. 05.08.01 10 vH 06 Bluthochdruck Wahl dieser Position, da Behandlung mittels Monotherapie erfolgt. 05.01.01 10 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Leiden 2 bis 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
  5. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. In der Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. In der Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH zu gering bemessen sei. Er habe sich einer Herzklappenoperation unterziehen und bereits am ersten Tag nach der Operation feststellen müssen, dass er mit der linken Hand aufgrund eines sehr starken Zitterns/Tremor keine Gegenstände habe halten können. In den nächsten Tagen habe sich die Situation zwar etwas gebessert, das Beschwerdebild sei aber nicht zurückgegangen. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben, dass er Linkshänder sei. Zur Abklärung des Tremors habe er sich an einen Neurologen gewandt und dieser habe eine MRT-Untersuchung angeregt. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei gewesen, dass er mit ziemlicher Sicherheit während der Herzklappenoperation einen Schlaganfall (Stammganglienregion) erlitten habe. Er leide derzeit an einem Tremor, welcher ihm das Schreiben verunmögliche, an Konzentrationsstörungen und Denkverlangsamung sowie an unsicherem Gang auf unebenem Boden. Die unter Leiden 3 angeführten Beschwerden würden nur aufgrund von Leiden 1 - der Herzoperation - bestehen. Somit würden die unter Nr. 1 und 3 angeführten Leiden in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang stehen und gemeinsam eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellen, wodurch sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH zu beurteilen seien. Auch weise er darauf hin, dass ihm im Jahre XXXX nach mehreren Schulteroperationen und Carpaltunnelsyndrom bereits ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zuerkannt worden sei.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH zu gering bemessen sei. Er habe sich einer Herzklappenoperation unterziehen und bereits am ersten Tag nach der Operation feststellen müssen, dass er mit der linken Hand aufgrund eines sehr starken Zitterns/Tremor keine Gegenstände habe halten können. In den nächsten Tagen habe sich die Situation zwar etwas gebessert, das Beschwerdebild sei aber nicht zurückgegangen. Ergänzend wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben, dass er Linkshänder sei. Zur Abklärung des Tremors habe er sich an einen Neurologen gewandt und dieser habe eine MRT-Untersuchung angeregt. Das Ergebnis dieser Untersuchung sei gewesen, dass er mit ziemlicher Sicherheit während der Herzklappenoperation einen Schlaganfall (Stammganglienregion) erlitten habe. Er leide derzeit an einem Tremor, welcher ihm das Schreiben verunmögliche, an Konzentrationsstörungen und Denkverlangsamung sowie an unsicherem Gang auf unebenem Boden. Die unter Leiden 3 angeführten Beschwerden würden nur aufgrund von Leiden 1 - der Herzoperation - bestehen. Somit würden die unter Nr. 1 und 3 angeführten Leiden in unmittelbarem und ursächlichem Zusammenhang stehen und gemeinsam eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung darstellen, wodurch sie mit einem Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 vH zu beurteilen seien. Auch weise er darauf hin, dass ihm im Jahre römisch 40 nach mehreren Schulteroperationen und Carpaltunnelsyndrom bereits ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zuerkannt worden sei.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX hinsichtlich der Anerkennung des Anspruches auf eine befristete Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Vorlage gebracht.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 hinsichtlich der Anerkennung des Anspruches auf eine befristete Berufsunfähigkeitspension für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

§ 14Abs.

2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs.

2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mitParagraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit

  1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).
  2. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer hat bereits mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten umfangreiche medizinische Unterlagen betreffend seine internistischen und neurologischen Leiden in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Vielzahl an Leidenszuständen zur Beurteilung des komplexen internistischen und neurologischen Beschwerdebildes (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) nicht geeignet. Wie bereits vorhin ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowohl internistische als auch neurologische Befunde in Vorlage gebracht, wobei dem neurologischen Befund von Dr. XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, dass eine Funktionsstörung des linken Armes in Form eines Tremors und feinmotorischen Störungen vorliegt, welche dem Beschwerdeführer das Schreiben kaum möglich macht. Auch hält Dr. XXXX fest, dass Tremor und Rigor einen Hinweis auf eine zentrale Störung darstellen und dass auch eine leichtgradige Störung des Nervus medianus vorliegt, welche einen Hinweis auf ein leichtgradiges CTS beidseits darstellt. Auch wurde vom Beschwerdeführer ein MRT-Befund des Neurokraniums in Vorlage gebracht, in welchem als Ergebnis der Untersuchung ein nicht mehr rezenter tubulär imponierender vaskulär-ischämischer Defekt lateral der rechten Stammganglienregion sowie auch im kranialen Anteil des Caput nuclei caudati dext angeführt wird.Wie bereits vorhin ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowohl internistische als auch neurologische Befunde in Vorlage gebracht, wobei dem neurologischen Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen ist, dass eine Funktionsstörung des linken Armes in Form eines Tremors und feinmotorischen Störungen vorliegt, welche dem Beschwerdeführer das Schreiben kaum möglich macht. Auch hält Dr. römisch 40 fest, dass Tremor und Rigor einen Hinweis auf eine zentrale Störung darstellen und dass auch eine leichtgradige Störung des Nervus medianus vorliegt, welche einen Hinweis auf ein leichtgradiges CTS beidseits darstellt. Auch wurde vom Beschwerdeführer ein MRT-Befund des Neurokraniums in Vorlage gebracht, in welchem als Ergebnis der Untersuchung ein nicht mehr rezenter tubulär imponierender vaskulär-ischämischer Defekt lateral der rechten Stammganglienregion sowie auch im kranialen Anteil des Caput nuclei caudati dext angeführt wird. Vor diesem Hintergrund liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie erforderlich sind, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Heranziehung eines Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Darüber hinaus ist dem im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten keine ausreichende Begründung zu entnehmen, warum die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden nicht maßgeblich zusammenwirken. Der Sachverständige hält lediglich fest, dass Leiden 1 und die weiteren vorliegenden Leiden nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken, lässt aber Ausführungen darüber, wie er zu dieser Schlussfolgerung kommt, vermissen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie einzuholen, da - wie bereits oben ausgeführt - zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge zur umfassenden Beurteilung des Gesamtleidenszustandes jedenfalls die Einholung von Sachverständigengutachten dieser Fachrichtungen erforderlich gewesen wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 19Abs. 1 BEinst

G als zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG als zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2117271.1.00

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