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{'item': 'W115 2142691-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 29b§ 42§ 13§ 9§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW115 2142691-1 SpruchW115 2142691-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgestellt.
  2. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgestellt. 1.
  3. Am XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Ausweis

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.1.1. Am römisch 40 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Ausweis

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt. 2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 gestellt, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet worden ist.2. Am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 gestellt, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet worden ist. 2.

  1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Eine Nachuntersuchung wurde für XXXX vorgesehen.2.
  2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Eine Nachuntersuchung wurde für römisch 40 vorgesehen. 2.
  3. In weiterer Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt.2.
  4. In weiterer Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass ausgestellt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.3.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Das mit XXXX datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und nicht eigenhändig unterfertigt.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Das mit römisch 40 datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und nicht eigenhändig unterfertigt. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX einlege.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 einlege.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom XXXX übermittelt.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom römisch 40 übermittelt.

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese, bis längstens XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen

§ 13Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würde.

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese, bis längstens römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen

Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würde. Da das als Beschwerde gewertete Schreiben keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, wurde der Beschwerdeführerin

§ 9Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG undDa das als Beschwerde gewertete Schreiben keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und § 17 VwGVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX widersprochen werde. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden wird.Paragraph 17, VwGVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 widersprochen werde. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden wird. 5.

  1. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am XXXX.römisch 40 . 5.
  2. Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit XXXX datierten Schreibens.Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit römisch 40 datierten Schreibens. Das mit XXXX datierte Schreiben enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag.Das mit römisch 40 datierte Schreiben enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13Abs.

4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Vorauszuschicken ist, dass

§ 13AVG seit der Fassung der Novelle BGBl.

I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, 2012/07/0236).Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 13, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, 2012/07/0236). Das mit XXXX datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingegangen. Angesichts dieses Umstandes liegen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSdDas mit römisch 40 datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingegangen. Angesichts dieses Umstandes liegen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht im geforderten Maß nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht im geforderten Maß nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und es war spruchgemäß zu entscheiden. Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel

§ 9Abs. 1 Vw

GVG fruchtlos verstrichen ist. Es ist von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet worden, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (zB welche der Leidenszustände die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bedingen).Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG fruchtlos verstrichen ist. Es ist von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet worden, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (zB welche der Leidenszustände die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bedingen). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2142691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.