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{'item': 'W123 2134246-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW123 2134246-1 SpruchW123 2134246-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Usbeken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Jawozjan stamme. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers großen Einfluss hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe ebenfalls Warnungen von den Taliban erhalten und befürchtet, dass der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert werde.
  3. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.2016 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, wortwörtlich auszugsweise Folgendes an: "LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: In unserem Heimatort haben unseren Heimatort übernommen. Seitdem haben die Taliban mit anderen Jugendlichen gesprochen, sie wollen, dass sie Waffen tragen und gegen die Ausländer kämpfen. Sie haben zuerst mit meinem Vater gesprochen und ihm gesagt, dass ich für sie kämpfen soll. Meine anderen Brüder sind noch zu jung dafür. Mein Vater hat beim ersten Mal keine Antwort gegeben, beim zweiten Mal haben sie ihn bedroht und gesagt, dass er mich zu ihnen mitnehmen soll. Als ich dann eines Tages von der Arbeit nach Hause gehen wollte, haben sie auf mich gewartet und gesagt ich solle mit ihnen gegen die Ausländer kämpfen. Sie meinten dann ich solle morgen zu ihnen kommen. Ich habe keine Antwort gegeben, habe mit meinem Vater darüber gesprochen. Er meinte sie hätten ihm das auch gesagt und am nächsten Tag, gleich in der Früh, meinte er, ich solle besser weggehen. Darum bin ich gegangen."
  4. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.4. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen drohe.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.08.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass Personen wie der Beschwerdeführer in Gebieten, in welchen die Taliban Kontrollen ausüben würden, durchaus von Zwangsrekrutierungen betroffen seien und die Taliban auch begonnen hätten, unter unzufriedenen Angehörigen anderer ethnischer Gruppen Personen erfolgreich zu rekrutieren. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst seien jeweils einmal bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer den Asylgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer geltend mache.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.08.2016, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass Personen wie der Beschwerdeführer in Gebieten, in welchen die Taliban Kontrollen ausüben würden, durchaus von Zwangsrekrutierungen betroffen seien und die Taliban auch begonnen hätten, unter unzufriedenen Angehörigen anderer ethnischer Gruppen Personen erfolgreich zu rekrutieren. Der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst seien jeweils einmal bedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer den Asylgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer geltend mache.
  3. Am 04.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[ ] R: Welchen Fluchtgrund machen Sie geltend? BF: In meinem Heimatort in Afghanistan ist die Lage sehr schlecht. Mein Heimatort wird von den Taliban kontrolliert. Die Taliban haben damals junge Leute, darunter auch mich, zu einem Anschluss an die Taliban aufgefordert. Sie wollten, dass ich mit ihnen gegen die Regierung kämpfe, weil diese Regierung von den Amerikanern eingesetzt wurde. Einmal haben die Taliban mit meinem Vater über mich gesprochen. Beim zweiten Mal wurde ich persönlich aufgefordert, mit ihnen mitzugehen. R: Waren das alle Fluchtgründe? BF: Mein Vater war an einem Abend auf dem Heimweg von der Moschee, als die Taliban ihn angehalten und aufgefordert haben, mich zu den Taliban zu schicken. Mein Vater ist nach Hause gekommen, hat es zu Hause erzählt. Nach ca. 10 Tagen, als ich eines Tages von meiner Arbeit als Tischler nach Hause gegangen bin, wurde ich von den Taliban angehalten. Sie haben gesagt, dass sie es bereits meinem Vater gesagt hätten, und, dass sie mich jetzt persönlich auffordern mich ihnen anzuschließen. Sie waren ca. 15 Personen. Nach dieser Aufforderung bin ich nach Hause gegangen und habe es meiner Familie erzählt. Die Taliban hatte mir gesagt, dass sie ihre Forderung zweimal gestellt haben, und dass ich bereits am nächsten Tag zu ihnen gehen sollte. Am nächsten Tag, sehr früh am Morgen hat mein Vater mit einem seiner Freunde Kontakt aufgenommen und hat ein Auto bestellt. Er hat mich damit nach Mazar-e Sharif geschickt. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Jawozjan.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Jawozjan. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
  5. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  7. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen ist jedoch, wie bereits die belangte Behörde feststellte, als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen: Der Beschwerdeführer vermeint aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan nach erfolgter Aufforderung, sich den Taliban anzuschließen, der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Zunächst konnte der Beschwerdeführer die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum die Taliban ausgerechnet am Beschwerdeführer ein so großes Interesse gehabt hätten, nicht plausibel beantworten (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Warum glauben Sie, dass die Taliban ausgerechnet Sie rekrutieren wollten? – BF: Die Taliban haben gesagt, dass sie junge Männer brauchen und auf junge Männer angewiesen sind. Sie haben gesagt, dass sie von alten Leuten und Kindern keinen Nutzen haben und dass sie von den Fähigkeiten der jungen Männer profitieren können."), zumal der Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen nie politisch aktiv gewesen sei (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R:Zunächst konnte der Beschwerdeführer die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum die Taliban ausgerechnet am Beschwerdeführer ein so großes Interesse gehabt hätten, nicht plausibel beantworten vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Warum glauben Sie, dass die Taliban ausgerechnet Sie rekrutieren wollten? – BF: Die Taliban haben gesagt, dass sie junge Männer brauchen und auf junge Männer angewiesen sind. Sie haben gesagt, dass sie von alten Leuten und Kindern keinen Nutzen haben und dass sie von den Fähigkeiten der jungen Männer profitieren können."), zumal der Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen nie politisch aktiv gewesen sei vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Ihr Vater oder Sie jemals Mitglied einer politischen Partei? – BF: Nein, wir waren keine Mitglieder in politischen Parteien."). Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer nicht sofort nach seinem Zusammentreffen mit den Taliban, sondern erst nach der an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Aufforderung der Taliban, sich diesen anzuschließen, vom Vorfall mit den Taliban berichtet habe (vgl. AS 71, arg. "VP: [ ] Er meinte sie hätten ihm das auch gesagt und am nächsten Tag, gleich in der Früh, meinte er, ich solle besser weggehen. Darum bin ich gegangen."; vgl. AS 73, arg. "LA: In welcher Reihenfolge hat die Kontaktaufnahme durch die Taliban stattgefunden? – VP: [ ] Mein Vater hat mir das nicht erzählt, weil er ihnen ja auch keine Antwort gegeben hat. [ ]"; vgl. AS 81, arg. "LA: Warum hat Ihnen Ihr Vater von seinem Gespräch mit den Taliban nicht erzählt? – VP:Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer nicht sofort nach seinem Zusammentreffen mit den Taliban, sondern erst nach der an den Beschwerdeführer selbst gerichteten Aufforderung der Taliban, sich diesen anzuschließen, vom Vorfall mit den Taliban berichtet habe vergleiche AS 71, arg. "VP: [ ] Er meinte sie hätten ihm das auch gesagt und am nächsten Tag, gleich in der Früh, meinte er, ich solle besser weggehen. Darum bin ich gegangen."; vergleiche AS 73, arg. "LA: In welcher Reihenfolge hat die Kontaktaufnahme durch die Taliban stattgefunden? – VP: [ ] Mein Vater hat mir das nicht erzählt, weil er ihnen ja auch keine Antwort gegeben hat. [ ]"; vergleiche AS 81, arg. "LA: Warum hat Ihnen Ihr Vater von seinem Gespräch mit den Taliban nicht erzählt? – VP: Wahrscheinlich hat er sie nicht ernst genommen, er hat sie ignoriert."), um in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesem sofort nach seinem Zusammentreffen mit den Taliban davon berichtet habe (vgl. Seite des 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Mein Vater war an einem Abend auf dem Heimweg von der Moschee, als die Taliban ihn angehalten und aufgefordert haben, mich zu den Taliban zu schicken. Mein Vater ist nach Hause gekommen, hat es zu Hause erzählt.").Wahrscheinlich hat er sie nicht ernst genommen, er hat sie ignoriert."), um in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum darzulegen, dass der Vater des Beschwerdeführers diesem sofort nach seinem Zusammentreffen mit den Taliban davon berichtet habe vergleiche Seite des 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "BF: Mein Vater war an einem Abend auf dem Heimweg von der Moschee, als die Taliban ihn angehalten und aufgefordert haben, mich zu den Taliban zu schicken. Mein Vater ist nach Hause gekommen, hat es zu Hause erzählt."). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er bei dem Vorfall mit den Taliban diesen keine Antwort gegeben habe und schnell nachhause gegangen sei (vgl. AS 75, arg. "LA: Wie ist die Situation verlaufen? Versuchen Sie sie so zu schildern, dass ein Unbeteiligter sich die Situation vorstellen kann. – VP: [ ] Ich habe keine Antwort gegeben und bin schnell nach Hause gegangen."), um in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, gegenüber den Taliban sein Einverständnis zur Rekrutierung ausgedrückt zu haben (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ich meinte mit meiner Frage, wie Sie auf die Aufforderung der Taliban unmittelbar reagiert haben. Was haben Sie den Taliban gesagt? – BF: Ich habe mich einverstanden erklärt. Wenn ich sofort nein gesagt hätte, hätten sie mir vielleicht etwas angetan. Ich habe ihnen gesagt, dass ich zu ihnen gehen würde. Als ich nach Hause gegangen bin, habe ich meinem Vater alles erzählt.").Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass er bei dem Vorfall mit den Taliban diesen keine Antwort gegeben habe und schnell nachhause gegangen sei vergleiche AS 75, arg. "LA: Wie ist die Situation verlaufen? Versuchen Sie sie so zu schildern, dass ein Unbeteiligter sich die Situation vorstellen kann. – VP: [ ] Ich habe keine Antwort gegeben und bin schnell nach Hause gegangen."), um in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, gegenüber den Taliban sein Einverständnis zur Rekrutierung ausgedrückt zu haben vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Ich meinte mit meiner Frage, wie Sie auf die Aufforderung der Taliban unmittelbar reagiert haben. Was haben Sie den Taliban gesagt? – BF: Ich habe mich einverstanden erklärt. Wenn ich sofort nein gesagt hätte, hätten sie mir vielleicht etwas angetan. Ich habe ihnen gesagt, dass ich zu ihnen gehen würde. Als ich nach Hause gegangen bin, habe ich meinem Vater alles erzählt."). Überdies sprach der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde davon, dass es zwei Vorfälle zwischen den Taliban und seinem Vater und einen zwischen den Taliban und dem Beschwerdeführer selbst gegeben habe (vgl. AS 71, arg. "LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? [ ] – VP: [ ] Mein Vater hat beim ersten Mal keine Antwort gegeben, beim zweiten Mal haben sie ihn bedroht und gesagt, dass er mich zu ihnen mitnehmen soll. Als ich dann eines Tages von der Arbeit nach Hause gehen wollte, haben sie auf mich gewartet und gesagt ich solle mit ihnen gegen die Ausländer kämpfen. Sie meinten dann ich solle morgen zu ihnen kommen. [ ]"), um während des weiteren Verlaufs der Einvernahme darzulegen, es habe lediglich einen Vorfall zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban sowie einen zwischen dem Beschwerdeführer selbst und den Taliban gegeben (vgl. AS 73, arg. "LA: In welcher Reihenfolge hat die Kontaktaufnahme durch die Taliban stattgefunden? – VP: Mein Vater war in der Moschee und danach haben sie ihn angesprochen und gemeint er solle seinen ältesten Sohn zu ihnen schicken. Mein Vater hat mir das nicht erzählt, weil er ihnen ja auch keine Antwort gegeben hat. Dann haben sie auf meinem Heimweg mit mir gesprochen und meinten das täten sie, weil mein Vater ihnen keine Antwort gegeben hat."). In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass es einen Vorfall zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban sowie einen zwischen dem Beschwerdeführer selbst und den Taliban gegeben habe (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren das alle Fluchtgründe? – BF: Mein Vater war an einem Abend auf dem Heimweg von der Moschee, als die Taliban ihn angehalten und aufgefordert haben, mich zu den Taliban zu schicken. Mein Vater ist nach Hause gekommen, hat es zu Hause erzählt. Nach ca. 10 Tagen, als ich eines Tages von meiner Arbeit als Tischler nach Hause gegangen bin, wurde ich von den Taliban angehalten. [ ]").Überdies sprach der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde davon, dass es zwei Vorfälle zwischen den Taliban und seinem Vater und einen zwischen den Taliban und dem Beschwerdeführer selbst gegeben habe vergleiche AS 71, arg. "LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? [ ] – VP: [ ] Mein Vater hat beim ersten Mal keine Antwort gegeben, beim zweiten Mal haben sie ihn bedroht und gesagt, dass er mich zu ihnen mitnehmen soll. Als ich dann eines Tages von der Arbeit nach Hause gehen wollte, haben sie auf mich gewartet und gesagt ich solle mit ihnen gegen die Ausländer kämpfen. Sie meinten dann ich solle morgen zu ihnen kommen. [ ]"), um während des weiteren Verlaufs der Einvernahme darzulegen, es habe lediglich einen Vorfall zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban sowie einen zwischen dem Beschwerdeführer selbst und den Taliban gegeben vergleiche AS 73, arg. "LA: In welcher Reihenfolge hat die Kontaktaufnahme durch die Taliban stattgefunden? – VP: Mein Vater war in der Moschee und danach haben sie ihn angesprochen und gemeint er solle seinen ältesten Sohn zu ihnen schicken. Mein Vater hat mir das nicht erzählt, weil er ihnen ja auch keine Antwort gegeben hat. Dann haben sie auf meinem Heimweg mit mir gesprochen und meinten das täten sie, weil mein Vater ihnen keine Antwort gegeben hat."). In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass es einen Vorfall zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und den Taliban sowie einen zwischen dem Beschwerdeführer selbst und den Taliban gegeben habe vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren das alle Fluchtgründe? – BF: Mein Vater war an einem Abend auf dem Heimweg von der Moschee, als die Taliban ihn angehalten und aufgefordert haben, mich zu den Taliban zu schicken. Mein Vater ist nach Hause gekommen, hat es zu Hause erzählt. Nach ca. 10 Tagen, als ich eines Tages von meiner Arbeit als Tischler nach Hause gegangen bin, wurde ich von den Taliban angehalten. [ ]"). Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keine Bedrohungen von Seiten der Taliban gegenüber ihm selbst und sprach lediglich von "Warnungen" der Taliban gegenüber seinem Vater. Zieht man außerdem in Betracht, dass

den Ausführungen des Beschwerdeführers zuerst der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, den Taliban den Beschwerdeführer zwecks Zwangsrekrutierung auszuliefern, erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass fünfzehn Taliban, die sich auf Motorrädern um den Beschwerdeführer versammelt hätten, um diesen unter Drohungen aufzufordern, sich ihnen anzuschließen, den Beschwerdeführer bereitwillig heimkehren ließen. Viel eher wäre nach den Lebensumständen anzunehmen gewesen, dass die Taliban, deren deutliche Absicht die Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gewesen sei, den Beschwerdeführer im Zuge dessen sofort in ihre Verfügungsmacht gebracht und den Beschwerdeführer zwangsweise mitgenommen hätten. Schlussendlich ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weiteren Verfolgungs- und Bedrohungssituationen durch die Taliban ausgesetzt sein wird, da dieser weder die prinzipiellen Zwecke der Taliban vereitelt bzw. in besonderem Maß gegen die Interessen der Taliban verstoßen oder ihnen maßgebliche Schäden zugefügt hat. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Fluchtvorbringen erfüllt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Gesamtheit somit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]" Zu Spruchpunkt A) 3.2.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen habe (vgl. AS 71).3.
  2. Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aufgrund einer versuchten Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen habe vergleiche AS 71). 3.
  3. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
  4. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  5. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.
  6. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl daher nicht gegeben sind. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2134246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.