RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW131 2000654-3 TextW131 2000654-3/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelric
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Verfahrensgang: 1. (Insb entsprechend dem Vw
GH – Erkenntnis vom 11.12.2013 zu Zl 2012/08/0314:) Dem Beschwerdeführer Pascal STERN (vor Namensänderung: XXXX, = Bf), der im Bezug von Notstandshilfe stand, wurde mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 4. Juli 2012 ein Kontrollmeldetermin für den 17. Juli 2012 vorgeschrieben. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht.1. (Insb entsprechend dem VwGH – Erkenntnis vom 11.12.2013 zu Zl 2012/08/0314:) Dem Beschwerdeführer Pascal STERN (vor Namensänderung: römisch 40 , = Bf), der im Bezug von Notstandshilfe stand, wurde mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 4. Juli 2012 ein Kontrollmeldetermin für den 17. Juli 2012 vorgeschrieben. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht. Am 25. Juli 2012 erklärte er laut (von ihm allerdings nicht unterfertigter) Niederschrift vor dem AMS, dass er nicht bereit sei, dies zu begründen. In einem an das AMS gerichtetem Schreiben vom 19. August 2012 brachte er vor, es sei "offensichtlich eine Erklärung aus der Rechtsdiktion des AlVG (hier § 49 AlVG) missdeutend vom AMS ( ) so umgesetzt (worden), dass mehrere verpflichtende Zahltage (EUR 20,62 p/Tag) unterlassen wurden durchzuführen (anzuweisen)"; die Bezahlungen "an drei Auszahlungstagen (3x20,62 EUR)" fehlten auf dem Konto. Folglich sei ersichtlich, dass trotz der mit 19. Juli 2012 beim AMS erfolgten "Berufung" eine sachdienliche Bearbeitung nicht erfolgt sei. Im Anschluss brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sowohl die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen als auch die Leistungseinstellung wegen der Nichteinhaltung eines Termins seiner Ansicht nach mit Bescheid zu erfolgen hätten und solche Bescheide mit Zustellnachweis zugestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall sei ein Bescheid nicht "ausgewiesen" worden. Bei einer Besprechung am 9. August 2012 sei zwar darauf hingewiesen worden, dass "die Post per normaler Post überbracht gilt"; im vorliegenden Fall dürfte es sich aber bei der angeblich überbrachten Post und der beigelegten Information um ein "Muster eines Bescheides" gehandelt haben.In einem an das AMS gerichtetem Schreiben vom 19. August 2012 brachte er vor, es sei "offensichtlich eine Erklärung aus der Rechtsdiktion des AlVG (hier Paragraph 49, AlVG) missdeutend vom AMS ( ) so umgesetzt (worden), dass mehrere verpflichtende Zahltage (EUR 20,62 p/Tag) unterlassen wurden durchzuführen (anzuweisen)"; die Bezahlungen "an drei Auszahlungstagen (3x20,62 EUR)" fehlten auf dem Konto. Folglich sei ersichtlich, dass trotz der mit 19. Juli 2012 beim AMS erfolgten "Berufung" eine sachdienliche Bearbeitung nicht erfolgt sei. Im Anschluss brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum Ausdruck, dass sowohl die Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen als auch die Leistungseinstellung wegen der Nichteinhaltung eines Termins seiner Ansicht nach mit Bescheid zu erfolgen hätten und solche Bescheide mit Zustellnachweis zugestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall sei ein Bescheid nicht "ausgewiesen" worden. Bei einer Besprechung am 9. August 2012 sei zwar darauf hingewiesen worden, dass "die Post per normaler Post überbracht gilt"; im vorliegenden Fall dürfte es sich aber bei der angeblich überbrachten Post und der beigelegten Information um ein "Muster eines Bescheides" gehandelt haben. Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde als Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 2. August 2012, mit dem ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 17. Juli 2012 bis 19. Juli 2012 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalte, weil er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 17. Juli 2012 nicht eingehalten und sich erst am 20. Juli 2012 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid sprach die vor dem VwGH belangte Behörde aus, dass der genannte Bescheid vom 2. August 2012 bestätigt werde. 2. Der VwGH hob mit dem obzitierten Erkenntnis aus 2013, dem BVwG vor dem Hintergrund des Art 151 Abs 51 B-VG zugestellt, den vormaligen Berufungsbescheid des AMS auf und führte zur Kassationsbegründung aus:2. Der VwGH hob mit dem obzitierten Erkenntnis aus 2013, dem BVwG vor dem Hintergrund des Artikel 151, Absatz 51, B-VG zugestellt, den vormaligen Berufungsbescheid des AMS auf und führte zur Kassationsbegründung aus: 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid vom 2. August 2012 nicht zugegangen sei. Dies sei auch in den Akten dokumentiert, und die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte einen erstinstanzlichen Bescheid bei sich gehabt, reiche nicht aus, um verfahrensrechtliche Fehler zu beheben. 2. Tatsächlich ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht, dass der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und somit erlassen) worden ist. Vorgelegt wurde lediglich ein "Screenshot" (Bildschirmausdruck), aus dem eine Bezugseinstellung vom 17. bis 19. Juli 2012 wegen der Versäumung eines Kontrolltermins hervorgeht. Dass ein entsprechender Bescheid tatsächlich erlassen worden ist, lässt sich den Verwaltungsakten aber nicht entnehmen. Auch das dem Verwaltungsgerichtshof nachträglich übermittelte "Duplikat" eines solchen Bescheides belegt nicht dessen Erlassung. Im - nicht die Voraussetzungen einer formellen Niederschrift im Sinn des § 14 AVG erfüllenden - "Kurzprotokoll" vom 9. August 2012, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht, ist zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Bescheid im Zuge einer Besprechung vorgelegt habe, womit die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer hat aber schon in dem als Berufung behandelten Schreiben vom 19. August 2012 vorgebracht, dass es sich beim erwähnten Schriftstück nur um das "Muster eines Bescheides" gehandelt habe. Mit diesem Einwand hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Damit ist nicht klar, ob es sich bei dem Schriftstück, das der Beschwerdeführer vorgelegt haben soll, um den fraglichen erstinstanzlichen Bescheid gehandelt hat.Im - nicht die Voraussetzungen einer formellen Niederschrift im Sinn des Paragraph 14, AVG erfüllenden - "Kurzprotokoll" vom 9. August 2012, auf das sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht, ist zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Bescheid im Zuge einer Besprechung vorgelegt habe, womit die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer hat aber schon in dem als Berufung behandelten Schreiben vom 19. August 2012 vorgebracht, dass es sich beim erwähnten Schriftstück nur um das "Muster eines Bescheides" gehandelt habe. Mit diesem Einwand hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Damit ist nicht klar, ob es sich bei dem Schriftstück, das der Beschwerdeführer vorgelegt haben soll, um den fraglichen erstinstanzlichen Bescheid gehandelt hat. Auch aus der Erhebung der "Berufung" lässt sich nicht erschließen, dass dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zugegangen ist; in dem als Berufung behandelten Schreiben wird nämlich an keiner Stelle auf diesen Bescheid Bezug genommen, es wendet sich vielmehr gegen die Tatsache der Nichtanweisung der Notstandshilfe für drei Tage sowie allgemein gegen die Vorgangsweise des AMS. 3. Eine Berufung kann sich aber nur gegen einen Bescheid richten. Liegt kein Bescheid vor, so kann eine eingebrachte Berufung einer meritorischen Behandlung nicht zugeführt werden; sie muss vielmehr als unzulässig zurückgewiesen werden. Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. 2009/08/0209, mwN).3. Eine Berufung kann sich aber nur gegen einen Bescheid richten. Liegt kein Bescheid vor, so kann eine eingebrachte Berufung einer meritorischen Behandlung nicht zugeführt werden; sie muss vielmehr als unzulässig zurückgewiesen werden. Ist die erstbehördliche Erledigung nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. August 2012, Zl. 2009/08/0209, mwN). Geht - wie hier - aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden (vgl. neuerlich das zitierte Erkenntnis vom 13. August 2012).Geht - wie hier - aus den Verwaltungsakten eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht hervor, ist die Behörde grundsätzlich verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und in ihrem Bescheid Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, aus denen sich der rechtliche Schluss ableiten lässt, ein erstinstanzlicher Bescheid sei durch Zustellung an die Partei erlassen worden vergleiche neuerlich das zitierte Erkenntnis vom 13. August 2012). Nur bejahendenfalls wäre im Beschwerdefall davon auszugehen, dass eine (allerdings mangelhafte und daher zu verbessernde - vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 77
- ff)Berufung eingebracht wurde. Ist hingegen die Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides nicht festzustellen, kann der Schriftsatz des Beschwerdeführers nur als Stellungnahme gegenüber der regionalen Geschäftsstelle bzw. als Bescheidantrag an diese gewertet werden.Nur bejahendenfalls wäre im Beschwerdefall davon auszugehen, dass eine (allerdings mangelhafte und daher zu verbessernde - vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 77
- ff)Berufung eingebracht wurde. Ist hingegen die Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides nicht festzustellen, kann der Schriftsatz des Beschwerdeführers nur als Stellungnahme gegenüber der regionalen Geschäftsstelle bzw. als Bescheidantrag an diese gewertet werden. 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 3. Das BVwG beraumte in diesem "Übergangsakt" am 03.06.2015 eine mündliche Verhandlung an, die auf Basis vorgelegter medizinischer Unterlagen und auf Basis von Angaben aus Behördenseite mit saalmäßigem Polizeischutz durchgeführt wurde.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 3. Das BVwG beraumte in diesem "Übergangsakt" am 03.06.2015 eine mündliche Verhandlung an, die auf Basis vorgelegter medizinischer Unterlagen und auf Basis von Angaben aus Behördenseite mit saalmäßigem Polizeischutz durchgeführt wurde. In der Verhandlung am 03.06.2015 bestand der Bf auf einem Verfahrenshelfer und wurde die Verhandlung im Lichte des Art 6 Abs 1 MRK bzw Art 47 GRC vertagt, zumal dem BVwG bekannt war, dass der VfGH zu G 7/2015 ein Gesetzesprüfungsverfahren iZm der Frage der Gebotenheit einer Verfahrenshilfemöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten – über den damaligen § 40 VwGVG hinaus - durchführt.In der Verhandlung am 03.06.2015 bestand der Bf auf einem Verfahrenshelfer und wurde die Verhandlung im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, MRK bzw Artikel 47, GRC vertagt, zumal dem BVwG bekannt war, dass der VfGH zu G 7 aus 2015, ein Gesetzesprüfungsverfahren iZm der Frage der Gebotenheit einer Verfahrenshilfemöglichkeit vor den Verwaltungsgerichten – über den damaligen Paragraph 40, VwGVG hinaus - durchführt. 4. Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25.06.2016 zu G 7/2015 den § 40 VwGVG aufgeboben und diese Aufhebung am 31.12.2016 in Kraft treten lassen, maW eine Frist zur verfassungskonformen Gesetzesadaption bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt – Art 140 Abs 54. Der VfGH hat mit seinem Erkenntnis vom 25.06.2016 zu G 7 aus 2015, den Paragraph 40, VwGVG aufgeboben und diese Aufhebung am 31.12.2016 in Kraft treten lassen, maW eine Frist zur verfassungskonformen Gesetzesadaption bis zu diesem Zeitpunkt gesetzt – Artikel 140, Absatz 5 B-VG. Der VfGH führte idZ aus: ... Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung: Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art.6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig. 5. Am 17.01.2017 wurde mit BGBl I 2017/24 rückwirkend auf 01.01.2017 eine VwGVG – Novelle kundgemacht, die auch auf den vorliegenden Anlassfall anzuwenden ist und die eine Verfahrenshilfebestellung ohne denkbare Analogien bzw ohne Direktanwendungsfragen von Unionsrecht (bei einer solchen Sichtweise unter historisch gleichzeitig notwendig gewesener In – Frage – Stellung der zu Art 140 Abs 5 B-VG gegebenen Verfassungsrechtslage zB gemäß Art 267 AEUV) bei Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen gemäß dem nunmehrigen § 8a VwGVG ermöglicht.... Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung: Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Artikel 6, EMRK fallen, ist verfassungswidrig. 5. Am 17.01.2017 wurde mit BGBl römisch eins 2017/24 rückwirkend auf 01.01.2017 eine VwGVG – Novelle kundgemacht, die auch auf den vorliegenden Anlassfall anzuwenden ist und die eine Verfahrenshilfebestellung ohne denkbare Analogien bzw ohne Direktanwendungsfragen von Unionsrecht (bei einer solchen Sichtweise unter historisch gleichzeitig notwendig gewesener In – Frage – Stellung der zu Artikel 140, Absatz 5, B-VG gegebenen Verfassungsrechtslage zB gemäß Artikel 267, AEUV) bei Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen gemäß dem nunmehrigen Paragraph 8 a, VwGVG ermöglicht. 6. Der Bf hat zwischenzeitig mehrere Eingaben verfasst bzw mails an das BVwG gerichtet, die gemäß § 13 AVG eindeutig als Vervollständigung seines historischen Verfahrenshilfeantrags in der Verhandlung vor dem BVwG zu bewerten waren.6. Der Bf hat zwischenzeitig mehrere Eingaben verfasst bzw mails an das BVwG gerichtet, die gemäß Paragraph 13, AVG eindeutig als Vervollständigung seines historischen Verfahrenshilfeantrags in der Verhandlung vor dem BVwG zu bewerten waren. Das AMS hat sich, repräsentiert durch die Landesgeschäftsstelle Wien, ausdrücklich nicht gegen die Verfahrenshilfegewährung ausgesprochen. 7. Nach Verfahrenshilfebewilligung durch das BVwG zu W131 2000654-2 stellte der vom Ausschuss der RAK - NÖ bestellte Verfahrenshilfeanwalt einen Entziehungsantrag va wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Der VwGH hatte für das beschwerdeverfahren zu Zl 2012/08/0314 die Verfahrenshilfe ipso iure im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bf begehrte 2015 eindeutig für das weitere Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe insb durch Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts und erhält eine Pension zuzüglich Ausgleichszulage. Aktenkundig ist ein psychiatrisches Gutachten, auf Basis dessen im Jahr 2015 für den ersten Verhandlungstermin Saalschutz gewährt worden ist. Das BVwG bewilligte Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG.Das BVwG bewilligte Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG. Der Verfahrenshelfer bezeichnete im Entziehungsantrag die Rechtsverfolgung des Bf va als mutwillig und begründete die Mutwilligkeit va iZm der betraglichen Höhe des verfolgten Anspruchs. Sonstige Verfahrenshilfevoraussetzungen gemäß § 8a VwGVG wurden nicht substantiiert bestritten. Zudem würde nach Verfahrenshelferauffassung in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht Verfahrenshilfe nur dann zu bewilligen sein, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Sicht aufwerfe. Der Bf weise überdurchschnittlich gute Rechtskenntnis auf.Der Verfahrenshelfer bezeichnete im Entziehungsantrag die Rechtsverfolgung des Bf va als mutwillig und begründete die Mutwilligkeit va iZm der betraglichen Höhe des verfolgten Anspruchs. Sonstige Verfahrenshilfevoraussetzungen gemäß Paragraph 8 a, VwGVG wurden nicht substantiiert bestritten. Zudem würde nach Verfahrenshelferauffassung in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht Verfahrenshilfe nur dann zu bewilligen sein, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Sicht aufwerfe. Der Bf weise überdurchschnittlich gute Rechtskenntnis auf. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten zu W131 2000654 1, 2 und 3; und insb auch aus dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung zu W131 2000654-1. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da § 56 Abs 2 AlVG eine Senatstätigkeit nur bei der Entscheidung über Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des AMS vorsieht und gegenständlich eine Verfahrenshilfeentscheidung abseits des AlVG auf Basis des § 8a VwGVG zu treffen war, war dieser Beschluss durch den Einzelrichter zu erlassen.Da Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Senatstätigkeit nur bei der Entscheidung über Beschwerde gegen einen Bescheid einer Geschäftsstelle des AMS vorsieht und gegenständlich eine Verfahrenshilfeentscheidung abseits des AlVG auf Basis des Paragraph 8 a, VwGVG zu treffen war, war dieser Beschluss durch den Einzelrichter zu erlassen. Verfahrensrechtlich war gegenständlich gemäß § 17 VwGVG subsidiär das AVG anzuwenden. Damit gilt gegenständlich insb der § 8a VwGVG.Verfahrensrechtlich war gegenständlich gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär das AVG anzuwenden. Damit gilt gegenständlich insb der Paragraph 8 a, VwGVG. Zu A) 3.2. Der § 8a VwGVG in den hier interessierenden Teilen lautet:3.2. Der Paragraph 8 a, VwGVG in den hier interessierenden Teilen lautet: § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. [ ] 3.3. Die in § 8a VwGVG teilverwiesene ZPO in den hier interessierenden Teilen lautet:3.3. Die in Paragraph 8 a, VwGVG teilverwiesene ZPO in den hier interessierenden Teilen lautet: § 63.
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Paragraph 63,
(1)Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. [...] § 64.
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Paragraph 64,
(1)Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
- die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren [ ];
- sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozeßvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;Paragraph 31, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;
- sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, [ ]
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(2)Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Absatz eins, aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Absatz eins, Ziffer 3, darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
(3)Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.
(3)Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand.
(4)Den in Abs. 1 Z 1 lit. f genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen.
(4)Den in Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, genannten Vertretern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die vorläufig zu leistenden notwendigen Barauslagen zu gewähren, wenn diese insgesamt den Betrag von 100 Euro voraussichtlich übersteigen. § 68.
(1)Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Paragraph 68,
(1)Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil erloschen zu erklären als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(1a)Wird nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist bei dessen Einleitung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe weiterhin vorliegen.
(2)Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.
(2)Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Rechtsanwalts - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden. [...] 3.4. Das VwGG lautete 2012 idF BGBl I 2008/4 zum Zeitpunkt der Verfahrenshilfebewilligung durch den VwGH im Jahr 2012 zu Zl 2012/08/0314 in den hier interessierenden Teilen:3.4. Das VwGG lautete 2012 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt der Verfahrenshilfebewilligung durch den VwGH im Jahr 2012 zu Zl 2012/08/0314 in den hier interessierenden Teilen: Verfahrenshilfe § 61.
(1)Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den §§ 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Paragraph 61,
(1)Für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, daß der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Unterfertigung der Beschwerde oder des Antrages nach den Paragraphen 45 und 46 und zur Vertretung bei der Verhandlung (Paragraph 40,) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (§ 14), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(2)Hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligt (Paragraph 14,), so hat er den Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3)Wird gemäß § 45 Abs. 4 der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(3)Wird gemäß Paragraph 45, Absatz 4, der Rechtsanwaltsordnung anstelle des bisher beigegebenen Rechtsanwaltes ein anderer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt, so hat die Rechtsanwaltskammer den Verwaltungsgerichtshof hievon unverzüglich unter Beischluß eines Zustellnachweises in Kenntnis zu setzen.
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
(4)Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so gilt eine von ihm bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. 3.
- Das BVwG führte im Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss aus: Da die Rechtsverfolgung des Bf gegenständlich, wie bereits durch das VwGH – Erk 2012/04/0314 und auch die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Verfahrenshilfegewährung dokumentiert, nicht mutwillig bzw nicht aussichtlos zu bewerten ist, lagen die Voraussetzungen der Verfahrenshilfebewilligung in diesem Beschwerdeverfahren vor, in welchem nunmehr umfänglichere Beweiserhebungen anstehen und der Bf mit seinem Standpunkt dem Standpunkt der Mitarbeiter es AMS gegenüber steht; und dies in einem Fall, in dem insb auch eine an Sparsamkeit orientierte Zustellpraxis des AMS auf dem Prüfstand steht. Der Bf wird im Verfahren insoweit die Vorgaben der Rsp des VwGH zum Beweisrecht des AVG genauestens einzuhalten haben [...]. Das anstehende Beweisverfahren lässt iS einer verfassungsrechtlich - sachlichkeitsorientierten Rechtsanwendung die Beigebung einer Rechtsanwältin bzw eines Rechtsanwalts unter zusätzlicher Berücksichtigung gegenständlich jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in gleicher Weise sachlich geboten erscheinen, wie sonst wertend vergleichbar ein Rechtsanwalt auch in bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Anwaltspflicht idR als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten bewertet werden dürfte. 3.
- Wenn § 8a Abs 2 VwGVG mangels besonderer Anordnung in dieser Bestimmung für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe subsidiär die ZPO anwendbar erklärt, bedeutet dies nach hier angelegter Rechtsauffassung für die Zulässigkeit eines Entziehungsantrags durch den Verfahrenshilfeanwalt, dass dieser Antrag zulässig erscheint. Dies deshalb, weil es sachfremd gleichheitswidrig erschiene, im originären Anwendungsbereich der ZPO derartige Entziehungsanträge zuzulassen, im Anwendungsbereich des VwGVG aber evtl nicht. Gleichheitskonform ist daher davon auszugehen, dass die Wirkungen der Verfahrenshilfebewilligung, wie in § 8 Abs 2 ZPO angesprochen, auch die Möglichkeit einschließen, dass der Verfahrenshelfer die Entziehung iSd § 68 Abs 2 ZPO zulässiger Weise beantragt.3.
- Wenn Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG mangels besonderer Anordnung in dieser Bestimmung für die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe subsidiär die ZPO anwendbar erklärt, bedeutet dies nach hier angelegter Rechtsauffassung für die Zulässigkeit eines Entziehungsantrags durch den Verfahrenshilfeanwalt, dass dieser Antrag zulässig erscheint. Dies deshalb, weil es sachfremd gleichheitswidrig erschiene, im originären Anwendungsbereich der ZPO derartige Entziehungsanträge zuzulassen, im Anwendungsbereich des VwGVG aber evtl nicht. Gleichheitskonform ist daher davon auszugehen, dass die Wirkungen der Verfahrenshilfebewilligung, wie in Paragraph 8, Absatz 2, ZPO angesprochen, auch die Möglichkeit einschließen, dass der Verfahrenshelfer die Entziehung iSd Paragraph 68, Absatz 2, ZPO zulässiger Weise beantragt. Wenn idZ das VwGVG trotz legistischer Vergleichsnormierung in § 33 VwGG keine Einstellung wegen Klaglosstellung vorsieht, war über den vorliegenden Entziehungsantrag nach hier vertretener Auffassung jedenfalls auch weiterhin, nach Abberaumung des nächsten Verhandlungstermins für 19.04.2017, meritorisch abzusprechen, auch wenn nach dem nunmehrigen Standpunkt im Ersatzentscheidungsverfahren im Gefolge des VwGH – Erk zu Zl 2012/08/0314, beim BVwG abgehandelt zu W131 2000654-1, seit Ende März 2017 der Standpunkt des Bf nicht mehr substantiiert bestritten wird, dass dem Bf ein erstintanzlicher Bescheid nie zugestellt worden wäre.Wenn idZ das VwGVG trotz legistischer Vergleichsnormierung in Paragraph 33, VwGG keine Einstellung wegen Klaglosstellung vorsieht, war über den vorliegenden Entziehungsantrag nach hier vertretener Auffassung jedenfalls auch weiterhin, nach Abberaumung des nächsten Verhandlungstermins für 19.04.2017, meritorisch abzusprechen, auch wenn nach dem nunmehrigen Standpunkt im Ersatzentscheidungsverfahren im Gefolge des VwGH – Erk zu Zl 2012/08/0314, beim BVwG abgehandelt zu W131 2000654-1, seit Ende März 2017 der Standpunkt des Bf nicht mehr substantiiert bestritten wird, dass dem Bf ein erstintanzlicher Bescheid nie zugestellt worden wäre. 3.
- Wenn allerdings § 8a Abs 2 VwGVG ipso iure die Beigebung eines Rechtsanwalts als Rechtsfolge der Verfahrenshilfebewilligung – insb für und Beschwerdeschrift, Verhandlungsvertretung normiert, weicht das VwGVG hier von der Regelung des § 64 ZPO ab, wo bei Verfahren nach der ZPO ohne Anwaltspflicht gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO mangels Anwaltspflicht nur bei dort näher angesprochener Erforderlichkeit ein Rechtsanwalt beigegeben wird.3.
- Wenn allerdings Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG ipso iure die Beigebung eines Rechtsanwalts als Rechtsfolge der Verfahrenshilfebewilligung – insb für und Beschwerdeschrift, Verhandlungsvertretung normiert, weicht das VwGVG hier von der Regelung des Paragraph 64, ZPO ab, wo bei Verfahren nach der ZPO ohne Anwaltspflicht gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mangels Anwaltspflicht nur bei dort näher angesprochener Erforderlichkeit ein Rechtsanwalt beigegeben wird. 3.8.
- Da der Gesetzgeber des § 8a VwGVG das Regelungsmodell des § 61 VwGVG übernommen hat, mit dem Beigebungsautomatismus für einen Rechtsanwalt für gewisse Verfahrenshandlungen vorgesehen ist, und gerade nicht das Regelungsmodell des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, bei dem eine Erforderlichkeitsprüfung iZm der Anwaltsbeigebung vorgesehen ist, darf und durfte die Verfahrenshilfe nur bei Wegfall/Nichtvorliegen der in § 8a VwGVG vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen entzogen werden.3.8.
- Da der Gesetzgeber des Paragraph 8 a, VwGVG das Regelungsmodell des Paragraph 61, VwGVG übernommen hat, mit dem Beigebungsautomatismus für einen Rechtsanwalt für gewisse Verfahrenshandlungen vorgesehen ist, und gerade nicht das Regelungsmodell des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, bei dem eine Erforderlichkeitsprüfung iZm der Anwaltsbeigebung vorgesehen ist, darf und durfte die Verfahrenshilfe nur bei Wegfall/Nichtvorliegen der in Paragraph 8 a, VwGVG vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen entzogen werden. Eine Beurteilung der Rechtsverfolgung des Bf als mutwillig scheidet nach hier vertretener Auffassung aber aus, wenn der Bf in der gleichen Sache nach insoweit identen Mutwilligkeitskriterien wie in § 61 VwGG, wie im VwGG im Jahr 2012 normiert, Verfahrenshilfe bewilligt erhalten hat, zumal der Gesetzgeber auch im VwGG – Bereich die Anwaltsbeigebung durch Verfahrenshilfe- rücksichtlich der hier interessierenden Kriterien - nur bei mutwilliger/aussichtsloser Rechtsverfolgung verneint. Die Anwaltsbeigebung für gewisse Verfahrensbereiche ist gemäß § 8a VwGVG anders als im Regelungsmodell der ZPO automatische Rechtsfolge der Verfahrenshilfebewilligung, ohne dass eben eine konkrete Erforderlichkeitsprüfung für eine zusätzliche Anwaltsbeigebung analog § 64 Abs 1 Z 3 ZPO durchzuführen wäre.Eine Beurteilung der Rechtsverfolgung des Bf als mutwillig scheidet nach hier vertretener Auffassung aber aus, wenn der Bf in der gleichen Sache nach insoweit identen Mutwilligkeitskriterien wie in Paragraph 61, VwGG, wie im VwGG im Jahr 2012 normiert, Verfahrenshilfe bewilligt erhalten hat, zumal der Gesetzgeber auch im VwGG – Bereich die Anwaltsbeigebung durch Verfahrenshilfe- rücksichtlich der hier interessierenden Kriterien - nur bei mutwilliger/aussichtsloser Rechtsverfolgung verneint. Die Anwaltsbeigebung für gewisse Verfahrensbereiche ist gemäß Paragraph 8 a, VwGVG anders als im Regelungsmodell der ZPO automatische Rechtsfolge der Verfahrenshilfebewilligung, ohne dass eben eine konkrete Erforderlichkeitsprüfung für eine zusätzliche Anwaltsbeigebung analog Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO durchzuführen wäre. 3.8.
- Da die vorliegende Verwaltungsrechtsstreitigkeit über Notstandshilfleistungen, also über die materielle Lebensgrundlage des Bf, vom Verfahrenshelfer rechtlich auch nicht bestritten, in den Schutzbereich des Art 6 MRK fällt, ließ es bereits die durch Art 6 MRK im Punkte des Fairnessgebots anzustrebende Waffengleichheit geboten erscheinen, dass der Bf für das weitere Verfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt wird, zumal der Bf als aktueller Pensionsbezieher und Ausgleichszulagenberechtigter selbst keine Anwaltsqualifikation bzw Vergleichbares aufweist, jedoch einem rechtskundigen Behördenapparat, gegenständlich repräsentiert durch eine rechtlich qualifizierte Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle des AMS gegenüber stand und steht.3.8.
- Da die vorliegende Verwaltungsrechtsstreitigkeit über Notstandshilfleistungen, also über die materielle Lebensgrundlage des Bf, vom Verfahrenshelfer rechtlich auch nicht bestritten, in den Schutzbereich des Artikel 6, MRK fällt, ließ es bereits die durch Artikel 6, MRK im Punkte des Fairnessgebots anzustrebende Waffengleichheit geboten erscheinen, dass der Bf für das weitere Verfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt wird, zumal der Bf als aktueller Pensionsbezieher und Ausgleichszulagenberechtigter selbst keine Anwaltsqualifikation bzw Vergleichbares aufweist, jedoch einem rechtskundigen Behördenapparat, gegenständlich repräsentiert durch eine rechtlich qualifizierte Mitarbeiterin der Landesgeschäftsstelle des AMS gegenüber stand und steht. 3.8.
- Aus vorstehenden Gründen war der Entziehungsantrag abzuweisen, ohne dass hier gemäß § 39 AVG noch näher zu erörtern bzw zu ermitteln gewesen wäre, inwieweit allenfalls auch persönliche Eigenschaften von Verfahrensbeteiligten/Beweispersonen die Verfahrenshelferbeigebung aus anderen als den obigen Gründen als iSd Art 6 MRK liegend bedeuten hätten können, ohne dass hier zusätzlich noch näher zu hinterfragen war, inwieweit bestimmte Manduktionserfordernisse gegenüber einem Verfahrensbeteiligten - unter Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften von Verfahrensbeteiligten/Beweispersonen - mit dem Unparteilichkeitserfordernis des Art 6 MRK vereinbar sind.3.8.
- Aus vorstehenden Gründen war der Entziehungsantrag abzuweisen, ohne dass hier gemäß Paragraph 39, AVG noch näher zu erörtern bzw zu ermitteln gewesen wäre, inwieweit allenfalls auch persönliche Eigenschaften von Verfahrensbeteiligten/Beweispersonen die Verfahrenshelferbeigebung aus anderen als den obigen Gründen als iSd Artikel 6, MRK liegend bedeuten hätten können, ohne dass hier zusätzlich noch näher zu hinterfragen war, inwieweit bestimmte Manduktionserfordernisse gegenüber einem Verfahrensbeteiligten - unter Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften von Verfahrensbeteiligten/Beweispersonen - mit dem Unparteilichkeitserfordernis des Artikel 6, MRK vereinbar sind. Insoweit waren für diese Entscheidung aber auch keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Überlegungen mehr notwendig, inwieweit Rechtsanwälte im Regime der §§ 41ff ZPO gerichtsnotorisch regelmäßig auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beurteilt werden können, ohne dass sie damit regelmäßig und insb auch in diesem Fall gleichheitskonform auch als nach der Lage des Falles als erforderlich iSd § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu bewerten wären.Insoweit waren für diese Entscheidung aber auch keine weitergehenden verfassungsrechtlichen Überlegungen mehr notwendig, inwieweit Rechtsanwälte im Regime der Paragraphen 41 f, f, ZPO gerichtsnotorisch regelmäßig auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig beurteilt werden können, ohne dass sie damit regelmäßig und insb auch in diesem Fall gleichheitskonform auch als nach der Lage des Falles als erforderlich iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu bewerten wären. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang an einer gefestigten Rsp des VwGH zu § 8a VwGVG und und insb dazu fehlt, wann die rechtsverfolgung iSd § 8a VwGVG mutwillig ist; inwieweit über den Gesetzeswortlaut hinaus bei der Verfahrenshilfegewährung auch zu berücksichtigen ist, ob das zu führende Verfahren schwierige Fragen aufweist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang an einer gefestigten Rsp des VwGH zu Paragraph 8 a, VwGVG und und insb dazu fehlt, wann die rechtsverfolgung iSd Paragraph 8 a, VwGVG mutwillig ist; inwieweit über den Gesetzeswortlaut hinaus bei der Verfahrenshilfegewährung auch zu berücksichtigen ist, ob das zu führende Verfahren schwierige Fragen aufweist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2000654.3.00