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{'item': 'W148 2152484-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 22b§ 5§ 1§ 98§ 22§ 6§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW148 2152484-1 SpruchW148 2152484-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen an die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch erlassen, welcher der Zweitantragstellerin mit 28.02.2017 zugestellt wurde:
  2. Mit Datum 24.02.2017 hat die belangte Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde, im Folgenden: FMA oder auch belangte Behörde) einen an die römisch 40 GmbH (Zweitantragstellerin) gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch erlassen, welcher der Zweitantragstellerin mit 28.02.2017 zugestellt wurde: "

§ 22bAbs.

1 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1a BWG genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen."

Paragraph 22 b, Absatz eins, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) berechtigt, zur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins a, BWG genannten Übertretungen von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Sie werden aufgefordert, der FMA folgende Unterlagen in Bezug auf das Geschäftsmodell der XXXX GmbH bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen:Sie werden aufgefordert, der FMA folgende Unterlagen in Bezug auf das Geschäftsmodell der römisch 40 GmbH bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorzulegen: * aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften an denen die XXXX GmbH beteiligt ist* aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften an denen die römisch 40 GmbH beteiligt ist * Beteiligungs- und Darlehensverträge mit Zielgesellschaften * eine Kundenliste betr. XXXX – Investment (qualifiziertes Nachrangdarlehen)* eine Kundenliste betr. römisch 40 – Investment (qualifiziertes Nachrangdarlehen) * Auszüge des Kontos Nr. IBAN: XXXX, BIC: XXXX beim deutschen Bankhaus XXXX* Auszüge des Kontos Nr. IBAN: römisch 40 , BIC: römisch 40 beim deutschen Bankhaus römisch 40 Bei Nichtentsprechung wird die FMA

§ 5Abs. 3 VVG i

Vm § 26a FMABG mit Bescheid über Sie eine Zwangsstrafe von € 10.000,00 verhängen."Bei Nichtentsprechung wird die FMA

Paragraph 5, Absatz 3, VVG in Verbindung mit Paragraph 26 a, FMABG mit Bescheid über Sie eine Zwangsstrafe von € 10.000,00 verhängen." Als Rechtsgrundlage führt der angefochtene Bescheid §§ 22b Abs. 1, 26a FMABG, BGBl I 2006/48; § 5 VVG BGBl 1991/53 idgF an.Als Rechtsgrundlage führt der angefochtene Bescheid Paragraphen 22 b, Absatz eins, 26 a, FMABG, BGBl römisch eins 2006/48; Paragraph 5, VVG BGBl 1991/53 idgF an. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Unternehmensgegenstand der Zweitantragstellerin

Firmenbucheintrag das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie der Handel mit Unternehmensbeteiligungen und Verwaltung eigenen Vermögens seien. Der Geschäftsführer der Zweitantragstellerin sei Herr XXXX (Erstantragsteller). Die Zweitantragstellerin biete ein so genanntes "XXXX Investment" an, wobei potentielle Anleger durch die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens an die Zweitantragstellerin mit einem genau bestimmten Zinssatz p.a. bei einer Laufzeit von 36 Monaten entlohnt werden. Zu diesem Produkt habe die Zweitantragstellerin einen Kapitalmarktprospekt veröffentlicht. Laut Firmenhomepage der Zweitantragstellerin beteilige sie sich an Gesellschaften im In- und Ausland; es bestünden weitere Beteiligungen, wie z.B. an einer namentlich angeführten deutschen GmbH.

des von der Zweitantragstellerin veröffentlichten Kapitalmarktprospektes sei die Zweitantragstellerin "eine in XXXX ansässige PrivatEquityGesellschaft mit integriertem Company Builder und geht Beteiligungen an Unternehmen in deren Gründungsphase ein, indem sie entweder selbst oder mit jungen Gründerteams Unternehmen gründet und diesen Risikokapital und/oder Darlehen zur Verfügung stellt. Des Weiteren erbringt die Emittentin gegenüber ihren Portfolio-Unternehmen, entweder direkt oder indirekt, unterschiedliche Infrastrukturleistungen und ermöglicht diesen den Zugang zu einem Netzwerk aus Investoren und strategischen Partnern."Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Unternehmensgegenstand der Zweitantragstellerin

Firmenbucheintrag das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie der Handel mit Unternehmensbeteiligungen und Verwaltung eigenen Vermögens seien. Der Geschäftsführer der Zweitantragstellerin sei Herr römisch 40 (Erstantragsteller). Die Zweitantragstellerin biete ein so genanntes "XXXX Investment" an, wobei potentielle Anleger durch die Gewährung eines qualifizierten Nachrangdarlehens an die Zweitantragstellerin mit einem genau bestimmten Zinssatz p.a. bei einer Laufzeit von 36 Monaten entlohnt werden. Zu diesem Produkt habe die Zweitantragstellerin einen Kapitalmarktprospekt veröffentlicht. Laut Firmenhomepage der Zweitantragstellerin beteilige sie sich an Gesellschaften im In- und Ausland; es bestünden weitere Beteiligungen, wie z.B. an einer namentlich angeführten deutschen GmbH.

des von der Zweitantragstellerin veröffentlichten Kapitalmarktprospektes sei die Zweitantragstellerin "eine in römisch 40 ansässige PrivatEquityGesellschaft mit integriertem Company Builder und geht Beteiligungen an Unternehmen in deren Gründungsphase ein, indem sie entweder selbst oder mit jungen Gründerteams Unternehmen gründet und diesen Risikokapital und/oder Darlehen zur Verfügung stellt. Des Weiteren erbringt die Emittentin gegenüber ihren Portfolio-Unternehmen, entweder direkt oder indirekt, unterschiedliche Infrastrukturleistungen und ermöglicht diesen den Zugang zu einem Netzwerk aus Investoren und strategischen Partnern." Die Zweitantragstellerin halte keine Konzession der FMA. Aus den von der belangten Behörde festgestellten Informationen habe sich der Verdacht ergeben, dass es sich beim Geschäftsmodell der Zweitantragstellerin um ein konzessionspflichtiges Kapitalfinanzierungsgeschäft

§ 1Abs.

1 Z 15 BWG handle, worauf die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Ob es sich tatsächlich um einen unerlaubten Betrieb handle und wie viele Gesellschaften konkret betroffen seien, habe die belangte Behörde nicht feststellen können. Um das Geschäftsmodell beurteilen zu können, sei die Zweitantragstellerin zwecks Vereinbarung eines Termines für eine Vororteinsichtnahme am 06.02.2017 kontaktiert worden. Darauf habe die Zweitantragstellerin mit Fax vom 02.02.2010 (gemeint wohl 02.02.2017) mitgeteilt, dass aufgrund eines "nicht verschiebbaren Termin[es] im Ausland" der Termin am 06.02.2017 nicht realisiert werden könne. Weiters sei von der Zweitantragstellerin angeboten worden, Unterlagen zusammenzustellen und diese der FMA kurzfristig zu übermitteln.Die Zweitantragstellerin halte keine Konzession der FMA. Aus den von der belangten Behörde festgestellten Informationen habe sich der Verdacht ergeben, dass es sich beim Geschäftsmodell der Zweitantragstellerin um ein konzessionspflichtiges Kapitalfinanzierungsgeschäft

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, BWG handle, worauf die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Ob es sich tatsächlich um einen unerlaubten Betrieb handle und wie viele Gesellschaften konkret betroffen seien, habe die belangte Behörde nicht feststellen können. Um das Geschäftsmodell beurteilen zu können, sei die Zweitantragstellerin zwecks Vereinbarung eines Termines für eine Vororteinsichtnahme am 06.02.2017 kontaktiert worden. Darauf habe die Zweitantragstellerin mit Fax vom 02.02.2010 (gemeint wohl 02.02.2017) mitgeteilt, dass aufgrund eines "nicht verschiebbaren Termin[es] im Ausland" der Termin am 06.02.2017 nicht realisiert werden könne. Weiters sei von der Zweitantragstellerin angeboten worden, Unterlagen zusammenzustellen und diese der FMA kurzfristig zu übermitteln. Am 03.02.2017 habe der Rechtsanwalt der Zweitantragstellerin Vollmacht mittels Email bekannt gegeben und telefonisch informiert, dass auch er am 06.12.2017 (gemeint wohl 06.02.2017) urlaubsbedingt ortsabwesend sei und auch von der Zweitantragstellerin niemand vor Ort sei. Daraufhin sei eine Vororteinsichtnahme am 13.02.2016 (gemeint wohl 13.02.2017) in Aussicht genommen worden. Vor diesem Termin habe die belangte Behörde in der Rechtsanwaltskanzlei der Zweitantragstellerin nachgefragt, ob der Termin bestätigt werden könne, worauf vom Sekretariat der Rechtsanwaltskanzlei zugesagt worden sei, den Rechtsanwalt per Email zu kontaktieren. Da weder eine Rückmeldung der Zweitantragstellerin noch des Rechtsanwaltes erfolgt sei, habe die belangte Behörde am 13.02.2017 den Versuch einer Vororteinsichtnahme ohne weitere Kontaktaufnahme durchgeführt. Bei der Vororteinsichtnahme am 13.02.2017 habe niemand angetroffen oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden können. Auf dem Briefkasten der Zweitantragstellerin seien die Firmennamen von drei weiteren Unternehmen namentlich vermerkt gewesen, zu welchen die belangte Behörde keine Eintragungen im österreichischen Firmenbuch gefunden habe. Weiters habe die belangte Behörde telefonisch versucht, sowohl den Geschäftsführer (Erstantragsteller) der Zweitantragstellerin als auch den Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass er nicht in XXXX sei und habe um einen Besprechungstermin in Wien ersucht.Bei der Vororteinsichtnahme am 13.02.2017 habe niemand angetroffen oder zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden können. Auf dem Briefkasten der Zweitantragstellerin seien die Firmennamen von drei weiteren Unternehmen namentlich vermerkt gewesen, zu welchen die belangte Behörde keine Eintragungen im österreichischen Firmenbuch gefunden habe. Weiters habe die belangte Behörde telefonisch versucht, sowohl den Geschäftsführer (Erstantragsteller) der Zweitantragstellerin als auch den Rechtsanwalt zu kontaktieren. Der Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass er nicht in römisch 40 sei und habe um einen Besprechungstermin in Wien ersucht. Mit Ladungsbescheid vom 14.02.2017 sei der Erstantragsteller in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zweitantragstellerin zur Einvernahme in die belangte Behörde geladen worden. Im Ladungsbescheid sei vermerkt worden, dass näher angeführte Unterlagen mitzubringen seien (aktuelle Gesellschaftsverträge und Firmenbuchauszüge der Gesellschaften, an denen die Zweitantragstellerin beteiligt sei; Beteiligungs- und Darlehensverträge mit Zielgesellschaften; Zeichnungsunterlagen; eine Kundenliste für ein namentlich genanntes Investment sowie Kontoauszüge eines genau angegebenen Kontos bei einer österreichischen Bank). Daraufhin teilte der Rechtsanwalt der Zweitantragstellerin per Telefax mit, dass der Erstantragsteller aus beruflichen Gründen nicht bei der Einvernahme anwesend sein werde, jedoch durch ihn vertreten werde. Am 21.02.2016 (gemeint wohl 21.02.2017) sei der Rechtsanwalt der Zweitantragstellerin von der belangten Behörde zum Sachverhalt einvernommen worden, habe jedoch zum Geschäftsmodell der Zweitantragstellerin keine vollständigen Angaben machen und auch nicht die im Ladungsbescheid angeführten Unterlagen vorlegen können. Er habe angegeben, dass die angeforderten Unterlagen vorbereitet würden und er davon ausgehe, dass er die Unterlagen zu Beginn der nächstfolgenden Woche erhalten werde und nach Durchsicht und Kommentierung durch ihn der FMA weiterleiten werde. Weiters habe der Rechtsanwalt nur ein Set von Zeichnungsunterlagen (mit Datierung 13.02.2017) vorgelegt, das an Max Mustermann gerichtet sei. Zu dem Konto bei einer österreichischen Bank habe er lediglich angegeben, dass dieses geschlossen worden sei und durch ein näher bezeichnetes Konto bei einer deutschen Bank ersetzt worden sei. Der Erstantragsteller sei mit Bescheid vom 22.02.2017 mit einer Zwangsstrafe belegt worden und neuerlich zur Einvernahme geladen worden. Die FMA habe die angeforderten Unterlagen bis dato nicht erhalten. In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie für die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes (Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG und Ermittlungsverfahren

§ 98Abs.

1a BWG) berechtigt sei, von natürlichen und juristischen Personen erforderliche Auskünfte einzuholen sowie in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen bzw. daraus Auszüge herstellen zu lassen (§ 22b FMABG). Der angefochtene Bescheid enthielt weiters einen Hinweis auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Amtsverschwiegenheit und darauf, dass die eingeholten Informationen nicht anders verwendet werden dürfen, als für ihren gesetzlich vorgesehenen Zweck. Im angefochtenen Bescheid wird weiters angeführt, dass die bislang vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung des Sachverhaltes (etwa: Beteiligungen und Kunden der Zweitantragstellerin sowie Ablauf des Beteiligungserwerbes, welche Mittel zum Erwerb von Beteiligungen vorhanden seien, ob von der Zweitantragstellerin Darlehen vergeben werden sowie ob es sich bei den Beteiligungen der Zweitantragstellerin um Finanzierungsgeschäfte mit Weiterveräußerungsabsicht handle, bei denen der Finanzierungscharakter im Vordergrund stehe sowie ob es der Zweitantragstellerin möglich sei, aktiven Einfluss auf strategische oder personelle Entscheidungen bei den Zielunternehmern zu nehmen), nicht ausreichen würden. Weiters habe der rechtsfreundliche Vertreter der Zweitantragstellerin bei seiner Einvernahme am 21.02.2017 keine Angaben machen können, wann die angeforderten Unterlagen vorgelegt würden. Abschließend führte der angefochtene Bescheid aus, dass die Übermittlung der angeforderten Unterlagen keiner besonderen Vorbereitung bedürften. Es handle sich um Unterlagen, die am Firmensitz vorhanden sein müssten oder über die der Geschäftsführer der Zweitantragstellerin (Erstantragsteller) verfügen müsse.In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sie für die vollständige Ermittlung des Sachverhaltes (Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG und Ermittlungsverfahren

Paragraph 98, Absatz eins a, BWG) berechtigt sei, von natürlichen und juristischen Personen erforderliche Auskünfte einzuholen sowie in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger Einsicht zu nehmen bzw. daraus Auszüge herstellen zu lassen (Paragraph 22 b, FMABG). Der angefochtene Bescheid enthielt weiters einen Hinweis auf die Verpflichtung der belangten Behörde zur Amtsverschwiegenheit und darauf, dass die eingeholten Informationen nicht anders verwendet werden dürfen, als für ihren gesetzlich vorgesehenen Zweck. Im angefochtenen Bescheid wird weiters angeführt, dass die bislang vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung des Sachverhaltes (etwa: Beteiligungen und Kunden der Zweitantragstellerin sowie Ablauf des Beteiligungserwerbes, welche Mittel zum Erwerb von Beteiligungen vorhanden seien, ob von der Zweitantragstellerin Darlehen vergeben werden sowie ob es sich bei den Beteiligungen der Zweitantragstellerin um Finanzierungsgeschäfte mit Weiterveräußerungsabsicht handle, bei denen der Finanzierungscharakter im Vordergrund stehe sowie ob es der Zweitantragstellerin möglich sei, aktiven Einfluss auf strategische oder personelle Entscheidungen bei den Zielunternehmern zu nehmen), nicht ausreichen würden. Weiters habe der rechtsfreundliche Vertreter der Zweitantragstellerin bei seiner Einvernahme am 21.02.2017 keine Angaben machen können, wann die angeforderten Unterlagen vorgelegt würden. Abschließend führte der angefochtene Bescheid aus, dass die Übermittlung der angeforderten Unterlagen keiner besonderen Vorbereitung bedürften. Es handle sich um Unterlagen, die am Firmensitz vorhanden sein müssten oder über die der Geschäftsführer der Zweitantragstellerin (Erstantragsteller) verfügen müsse.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid haben Herr XXXX (Erstantragsteller und damaliger Geschäftsführer der Zweitantragstellerin) sowie die XXXX GmbH (Zweitantragstellerin) Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.03.2016 (gemeint wohl 2017) erhoben (laut Eingangstempel der FMA am 28.03.2017, 13:50 Uhr, eingelangt). Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerde aus, dass den Antragstellern ein unverhältnismäßiger, unwiederbringlicher Nachteil dadurch erwachse, dass sie Unterlagen ausfolgen müssten, die in einem Verwaltungsstrafverfahren und in einem gerichtlichen Strafverfahren Verwendung finden würden. Weiters würden die vorzulegenden Urkunden persönliche Angaben von Kunden enthalten, die von der FMA kontaktiert werden würden. In weiterer Folge würden Details des gegen die Zweitantragstellerin geführten Verfahrens öffentlich bekannt werden. Dies insbesondere als der "Zweitbeschwerdeführer" (gemeint wohl Erstbeschwerdeführer, Anm: das ist der Erstantragsteller) von einer gegen ihn eingebrachten Strafanzeige erst durch die Medien erfahren habe. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde selbst bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren der wirtschaftliche Ruf der Zweitantragstellerin geschädigt und könnte nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Beschwerde führt weiters einen Beschluss des VfGH vom 05.09.2009 zu B504/09 an, in dem der VfGH dem öffentlichen Interesse der FMA an der Herausgabe von bestimmten Unterlagen durch ein Unternehmen nicht den Vorzug gegeben habe. Ähnliches müsse auch für den vorliegenden Fall gelten.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid haben Herr römisch 40 (Erstantragsteller und damaliger Geschäftsführer der Zweitantragstellerin) sowie die römisch 40 GmbH (Zweitantragstellerin) Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.03.2016 (gemeint wohl 2017) erhoben (laut Eingangstempel der FMA am 28.03.2017, 13:50 Uhr, eingelangt). Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Beschwerde aus, dass den Antragstellern ein unverhältnismäßiger, unwiederbringlicher Nachteil dadurch erwachse, dass sie Unterlagen ausfolgen müssten, die in einem Verwaltungsstrafverfahren und in einem gerichtlichen Strafverfahren Verwendung finden würden. Weiters würden die vorzulegenden Urkunden persönliche Angaben von Kunden enthalten, die von der FMA kontaktiert werden würden. In weiterer Folge würden Details des gegen die Zweitantragstellerin geführten Verfahrens öffentlich bekannt werden. Dies insbesondere als der "Zweitbeschwerdeführer" (gemeint wohl Erstbeschwerdeführer, Anmerkung, das ist der Erstantragsteller) von einer gegen ihn eingebrachten Strafanzeige erst durch die Medien erfahren habe. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde selbst bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren der wirtschaftliche Ruf der Zweitantragstellerin geschädigt und könnte nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Beschwerde führt weiters einen Beschluss des VfGH vom 05.09.2009 zu B504/09 an, in dem der VfGH dem öffentlichen Interesse der FMA an der Herausgabe von bestimmten Unterlagen durch ein Unternehmen nicht den Vorzug gegeben habe. Ähnliches müsse auch für den vorliegenden Fall gelten.
  3. Mit Begleitschreiben vom 05.04.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem BVwG, eingelangt am 07.04.2017, vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird auf die Unzulänglichkeit des Vorbringens der Antragsteller verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  4. Feststellungen Die Zweitantragstellerin ist unter der Nummer FN XXXX, mit Sitz in XXXX-Straße XXXX, XXXX, im Firmenbuch beim Landesgericht XXXX eingetragen. Ihr eingetragener Geschäftszweig ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie der Handel mit Unternehmensbeteiligungen und die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Funktion des Erstantragstellers als selbständiger Geschäftsführer ist laut Firmenbuch seit 30.03.2017 gelöscht. Die Zweitantragstellerin wird von Herrn XXXX vertreten.Die Zweitantragstellerin ist unter der Nummer FN römisch 40 , mit Sitz in XXXX-Straße römisch 40 , römisch 40 , im Firmenbuch beim Landesgericht römisch 40 eingetragen. Ihr eingetragener Geschäftszweig ist das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie der Handel mit Unternehmensbeteiligungen und die Verwaltung eigenen Vermögens. Die Funktion des Erstantragstellers als selbständiger Geschäftsführer ist laut Firmenbuch seit 30.03.2017 gelöscht. Die Zweitantragstellerin wird von Herrn römisch 40 vertreten. Es steht fest, dass die Zweitantragstellerin über keine Konzession der FMA verfügt und dass der Anfangsverdacht besteht, dass die Zweitantragstellerin Geschäfte betreibt, die möglicher Weise den Tatbestand eines unerlaubten Betriebes (Kapitalfinanzierung gem. § 1 Abs. 1 Z 15 iVm § 98 Abs. 1a BWG) erfüllen. Es steht weiters fest, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, um diesem Anfangsverdacht nachzugehen. Es steht fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Unterlagen geeignet wären, den Sachverhalt in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren weiter zu klären. Es steht weiters fest, dass die Zweitantragstellerin trotz mehrmaligem Bemühen der belangten Behörde nicht bereit war die begehrten Unterlagen auszufolgen.Es steht fest, dass die Zweitantragstellerin über keine Konzession der FMA verfügt und dass der Anfangsverdacht besteht, dass die Zweitantragstellerin Geschäfte betreibt, die möglicher Weise den Tatbestand eines unerlaubten Betriebes (Kapitalfinanzierung gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins a, BWG) erfüllen. Es steht weiters fest, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, um diesem Anfangsverdacht nachzugehen. Es steht fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Unterlagen geeignet wären, den Sachverhalt in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren weiter zu klären. Es steht weiters fest, dass die Zweitantragstellerin trotz mehrmaligem Bemühen der belangten Behörde nicht bereit war die begehrten Unterlagen auszufolgen.
  5. Beweiswürdigung Einsicht wurde genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Beschwerde und das offene Firmenbuch. Die Angaben zum Datum des angefochtenen Bescheides (und Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und zum Datum seiner Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde vom 28.03.
  6. Die sachlichen Angaben im angefochtenen Bescheid, insbesondere die chronologische Abfolge der vergeblichen Kontaktnahmen, Aufforderungen zur Urkundenvorlage und Besprechungsterminen, wurden von der Zweitantragstellerin nicht bestritten. Es konnten ihnen daher gefolgt werden. Die belangte Behörde hat weiters belegt, dass die Zweitantragstellerin über keine Konzession für das verfahrensgegenständliche Bankgeschäft verfügt; die Zweitantragstellerin ist dem nicht entgegengetreten, weshalb dem Vorbringen der belangten Behörde gefolgt werden konnte.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Allgemeines Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist

§ 22FMABG, BGBl. I 97/2001 id

F BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist

Paragraph 22, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG Regierungsvorlage 2008 BlgNR,

  1. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A): Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom
  3. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom
  4. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom
  5. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom
  6. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde jedoch weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich.Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom
  7. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom
  8. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom
  9. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom
  10. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde jedoch weder dargetan, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des § 13 Abs. 1 VwGVG und in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 B-VG, die Anordnung des § 22 Abs. 2 FMABG (siehe auch RV 2196 BlgNR 24.GP S. 3 und 4) heranzuziehen, auch wenn sich die Zweitantragstellerin ausschließlich auf § 13 Abs. 3 VwGVG stützt.Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung zukommt, ist, abgehend vom generellen System des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und in Verbindung mit Artikel 136, Absatz 2, B-VG, die Anordnung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG (siehe auch Regierungsvorlage 2196 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode S. 3 und 4) heranzuziehen, auch wenn sich die Zweitantragstellerin ausschließlich auf Paragraph 13, Absatz 3, VwGVG stützt. § 22 Abs. 2 FMABG idF BGBl. I Nr. 118/2016 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, lautet: "

(2)Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gegenständlich liegt ein Administrativ- und kein Verwaltungsstrafverfahren vor. Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Zwangsstrafe (Beugestrafe) hat keinen Strafcharakter bzw. verfolgen Zwangsstrafen keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30.10.1953, 2275/51; vgl. zur Rechtsnatur von Zwangsstrafen VfSlg. 8198/1977, 10.840/1986), auch sind die Normen und Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens und des Art 6 EMRK auf Zwangs- und Beugestrafen nicht anzuwenden (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 988); mit derartigen Mitteln soll nicht ein bestimmtes Tun (oder Unterlassen) pönalisiert werden, sondern der Adressat zum gewünschten Handeln (oder Unterlassen) gezwungen werden, hier: zur Vorlage von bestimmten Unterlagen.Die im angefochtenen Bescheid angedrohte Zwangsstrafe (Beugestrafe) hat keinen Strafcharakter bzw. verfolgen Zwangsstrafen keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30.10.1953, 2275/51; vergleiche zur Rechtsnatur von Zwangsstrafen VfSlg. 8198 aus 1977,, 10.840 aus 1986,), auch sind die Normen und Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens und des Artikel 6, EMRK auf Zwangs- und Beugestrafen nicht anzuwenden (VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 988); mit derartigen Mitteln soll nicht ein bestimmtes Tun (oder Unterlassen) pönalisiert werden, sondern der Adressat zum gewünschten Handeln (oder Unterlassen) gezwungen werden, hier: zur Vorlage von bestimmten Unterlagen. Zunächst ist

Judikatur (VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012; vgl. auch Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist ("Vollzugstauglichkeit"; "Vollzug" als Umsetzung in die Wirklichkeit; vgl dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4). Die Vollzugstauglichkeit ist hier gegeben, weil die belangte Behörde die Vorlage von genau konkretisierten schriftlichen Beweismitteln (Schriftstücken) bescheidmäßig angeordnet hat (Leistungsbescheid). Der Antrag war daher zulässig, jedoch wie nachstehend begründet nicht berechtigt.Zunächst ist

Judikatur (VwGH AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012; vergleiche auch Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist ("Vollzugstauglichkeit"; "Vollzug" als Umsetzung in die Wirklichkeit; vergleiche dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4). Die Vollzugstauglichkeit ist hier gegeben, weil die belangte Behörde die Vorlage von genau konkretisierten schriftlichen Beweismitteln (Schriftstücken) bescheidmäßig angeordnet hat (Leistungsbescheid). Der Antrag war daher zulässig, jedoch wie nachstehend begründet nicht berechtigt. Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem "zwingenden öffentlichen Interesse" an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem "unverhältnismäßigen Nachteil" für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Zur Frage, ob der unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer überhaupt noch zu prüfen ist, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides gegeben ist vgl unten Näheres. Unter den zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aW der Beschwerde entgegenstehen, sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten (vgl dazu: Elmar Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/5).Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem "zwingenden öffentlichen Interesse" an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem "unverhältnismäßigen Nachteil" für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Zur Frage, ob der unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer überhaupt noch zu prüfen ist, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides gegeben ist vergleiche unten Näheres. Unter den zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aW der Beschwerde entgegenstehen, sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten vergleiche dazu: Elmar Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/5). Es ist zunächst allgemein davon auszugehen, dass der Vollzug des Bankwesengesetzes durch die FMA im öffentlichen Interesse steht. Ohne gesetzliche Regelung und Regulierung des Bankwesens würde dieses nicht funktionieren, das Vertrauen in den Finanzmarkt wäre geschädigt. Ob dieses öffentliche Interesse auch ein zwingendes Interesse ist, bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen. Die Judikatur räumt dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Der VwGH führt dazu in einem Fall, in dem es um Einleger- und Anlegerschutz aus, dass das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (AW 2013/17/0007 vom 24.05.2013). In einem anderen Erkenntnis des VwGH wird das klaglose Funktionieren des Bankwesens ebenfalls als so schwer gewichtet, dass es als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erachtet wird: "[ ] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [ ], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010)."[ ] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [ ], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010). Auch der Verfassungsgerichtshof geht es in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Kreditsektor besteht, da Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind, von dem weite Teile der Volkswirtschaft abhängen, und dass von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Anleger und Gläubiger auszugehen ist (VfSlg 15.646; VfGH 06.11.2000, B 1771/00; sowie Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbakreit3

(2009), § 85 VfGG E 46).Auch der Verfassungsgerichtshof geht es in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Kreditsektor besteht, da Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind, von dem weite Teile der Volkswirtschaft abhängen, und dass von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Anleger und Gläubiger auszugehen ist (VfSlg 15.646; VfGH 06.11.2000, B 1771/00; sowie Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbakreit3
(2009), Paragraph 85, VfGG E 46). Vorliegend hat die belangte Behörde belegt, dass sie dem Verdacht nachgeht, dass die Zweitantragstellerin einen unerlaubten Betrieb gem. § 1 Abs. 1 Z 15 BWG (konzessionspflichtige Kapitalfinanzierung) betreibt und die belangte Behörde deshalb Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen § 98 Abs. 1a BWG führt. Sie hat dafür konkrete Hinweise angeführt, womit erwiesen ist, dass ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines unerlaubten Betriebes nach dem Bankwesengesetz vorliegt. Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt weitere Ermittlungshandlungen bzw. ist die belangte Behörde sogar dazu verpflichtet.Vorliegend hat die belangte Behörde belegt, dass sie dem Verdacht nachgeht, dass die Zweitantragstellerin einen unerlaubten Betrieb gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, BWG (konzessionspflichtige Kapitalfinanzierung) betreibt und die belangte Behörde deshalb Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 98, Absatz eins a, BWG führt. Sie hat dafür konkrete Hinweise angeführt, womit erwiesen ist, dass ein Anfangsverdacht für das Vorliegen eines unerlaubten Betriebes nach dem Bankwesengesetz vorliegt. Dieser Anfangsverdacht rechtfertigt weitere Ermittlungshandlungen bzw. ist die belangte Behörde sogar dazu verpflichtet. Es liegt also erstens kein willkürliches Handeln der belangten Behörde vor und auch keine bloß routinemäßige (periodische) Untersuchung eines Unternehmens (vgl. dazu auch unten). Zweitens ist das konzessionslose Betreiben eines Bankgeschäftes – hier konkret das Geschäft der Kapitalfinanzierung – ein sehr schwerer Verstoß gegen das BWG, der mit Strafe bis 100.000 EUR bedroht ist (§ 98 Abs. 1a BWG). Für die Konzession eines Bankgeschäftes gibt es zahlreiche Voraussetzungen, die das betroffene Kreditinstitut (etwa Kapitalausstattung, Compliance-Vorschriften, Bilanzierungsvorschriften uvm.) bzw. ihre Organwalter (fachliche und persönliche Eigenschaften) erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen dienen dem Zweck, dass nur geprüfte und geeignete Unternehmen mit geprüften und geeigneten Organwaltern auf dem Kapitalmarkt auftreten. Letztlich wird dadurch nicht nur der Kapitalmarkt (funktionsfähiges Bankwesen) allgemein geschützt, sondern auch der Privat- und der Geschäftskunde (Anleger, Investoren etc.) sowie alle sonstigen Geschäftspartner und Gläubiger. Die vorliegenden Ermittlungen der belangten Behörde dienen zusammengefasst dazu, dass ein konkret möglicher konzessionsloser Betrieb nach dem BWG frühzeitig erkannt, festgestellt und gegebenenfalls untersagt werden kann. Wie oben ausgeführt gehen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde über den Bankensektor generell von einem "besonderen öffentlichen Interesse". Im vorliegenden Verfahren geht es, wie soeben dargelegt, um die Ermittlung über einen unerlaubten Bankbetrieb mit weitreichenden Konsequenzen für den Sektor allgemein sowie für die Anlegerinteressen. Es besteht daher für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass vieles für die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht, dass dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Vgl. im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem ganz ähnlich gelagerten Fall (VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009), in dem Anordnungen gem. § 22b Abs. 1 FMABG in Verbindung mit dem Verdacht eines unerlaubten Betriebes nach § 1 Abs. 1 BWG vorlagen.Es liegt also erstens kein willkürliches Handeln der belangten Behörde vor und auch keine bloß routinemäßige (periodische) Untersuchung eines Unternehmens vergleiche dazu auch unten). Zweitens ist das konzessionslose Betreiben eines Bankgeschäftes – hier konkret das Geschäft der Kapitalfinanzierung – ein sehr schwerer Verstoß gegen das BWG, der mit Strafe bis 100.000 EUR bedroht ist (Paragraph 98, Absatz eins a, BWG). Für die Konzession eines Bankgeschäftes gibt es zahlreiche Voraussetzungen, die das betroffene Kreditinstitut (etwa Kapitalausstattung, Compliance-Vorschriften, Bilanzierungsvorschriften uvm.) bzw. ihre Organwalter (fachliche und persönliche Eigenschaften) erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen dienen dem Zweck, dass nur geprüfte und geeignete Unternehmen mit geprüften und geeigneten Organwaltern auf dem Kapitalmarkt auftreten. Letztlich wird dadurch nicht nur der Kapitalmarkt (funktionsfähiges Bankwesen) allgemein geschützt, sondern auch der Privat- und der Geschäftskunde (Anleger, Investoren etc.) sowie alle sonstigen Geschäftspartner und Gläubiger. Die vorliegenden Ermittlungen der belangten Behörde dienen zusammengefasst dazu, dass ein konkret möglicher konzessionsloser Betrieb nach dem BWG frühzeitig erkannt, festgestellt und gegebenenfalls untersagt werden kann. Wie oben ausgeführt gehen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde über den Bankensektor generell von einem "besonderen öffentlichen Interesse". Im vorliegenden Verfahren geht es, wie soeben dargelegt, um die Ermittlung über einen unerlaubten Bankbetrieb mit weitreichenden Konsequenzen für den Sektor allgemein sowie für die Anlegerinteressen. Es besteht daher für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass vieles für die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht, dass dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Vgl. im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem ganz ähnlich gelagerten Fall (VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009), in dem Anordnungen gem. Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG in Verbindung mit dem Verdacht eines unerlaubten Betriebes nach Paragraph eins, Absatz eins, BWG vorlagen. Es stellt sich sodann die Frage, ob bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses überhaupt noch eine weitere Abwägung, nämlich zugunsten des "unverhältnismäßigen Nachteils", den der Antragsteller erleiden würde, vorzunehmen ist. Ein Teil der Judikatur und Literatur verneint dies ausdrücklich (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1082/5, und die dort in FN 74 angegebene VwGH-Rechtsprechung). Aus Gründen des Schutzes der Antragstellerinteressen wird jedoch an dieser Stelle noch eine Abwägung gegenüber den Interessen der zweitantragstellenden Partei unter Berücksichtigung ihres Vorbringens vorgenommen.Es stellt sich sodann die Frage, ob bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses überhaupt noch eine weitere Abwägung, nämlich zugunsten des "unverhältnismäßigen Nachteils", den der Antragsteller erleiden würde, vorzunehmen ist. Ein Teil der Judikatur und Literatur verneint dies ausdrücklich vergleiche Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1082/5, und die dort in FN 74 angegebene VwGH-Rechtsprechung). Aus Gründen des Schutzes der Antragstellerinteressen wird jedoch an dieser Stelle noch eine Abwägung gegenüber den Interessen der zweitantragstellenden Partei unter Berücksichtigung ihres Vorbringens vorgenommen. Die Beschwerde (Seite 13 f.) bringt vor, dass der Zweitantragstellerin ein unwiederbringlicher Nachteil dadurch entstehen würde, dass erstens die Unterlagen in einem Verwaltungsstrafverfahren oder in einem gerichtlichen Strafverfahren Verwendung finden würden. Sowie zweitens dadurch, dass Kunden von der belangten FMA kontaktiert werden würden und drittens, dass Details des Verfahrens öffentlich bekannt würden. Dagegen ist einzuwenden, dass es derzeit kein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zweitantragstellerin gibt und dass die belangte Behörde nicht ermächtigt ist Unterlagen, an Dritte (auch nicht an Behörden) weiterzugeben. Weiteres ist das Argument, dass die Unterlagen in falsche Hände geraten würden oder ohne ausreichenden Grund (nämlich gesetzliche Grundlage) weiter verbreitet werden können, ein spekulatives. Es gibt derzeit dafür keine Anhaltspunkte. Weiters ist die belangte Behörde zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2012); Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflichte wären strafrechtlich sanktioniert. Die Amtsverschwiegenheit gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Kunden der Zweitantragstellerin. In dem oben zitierten Erkenntnis verweist der VwGH übrigens auch auf den Umstand, dass die FMA nicht zur Amtshilfe gegenüber Organen der Finanzverwaltung verpflichtet ist.Dagegen ist einzuwenden, dass es derzeit kein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Zweitantragstellerin gibt und dass die belangte Behörde nicht ermächtigt ist Unterlagen, an Dritte (auch nicht an Behörden) weiterzugeben. Weiteres ist das Argument, dass die Unterlagen in falsche Hände geraten würden oder ohne ausreichenden Grund (nämlich gesetzliche Grundlage) weiter verbreitet werden können, ein spekulatives. Es gibt derzeit dafür keine Anhaltspunkte. Weiters ist die belangte Behörde zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet vergleiche das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2012); Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflichte wären strafrechtlich sanktioniert. Die Amtsverschwiegenheit gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Kunden der Zweitantragstellerin. In dem oben zitierten Erkenntnis verweist der VwGH übrigens auch auf den Umstand, dass die FMA nicht zur Amtshilfe gegenüber Organen der Finanzverwaltung verpflichtet ist. Dass sich aus Aufsichtsmaßnahmen der belangten Behörde regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag nach Ansicht der Judikatur (VwGH vom 16.10.2007, AW 2007/17/0023) demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen. Wenn ein drohender Imageschaden (oder der Verlust des Kundenvertrauens) in Folge einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme behauptet wird, ist auf die Judikatur zu verweisen, die darin ohne besondere Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteiles sieht (VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004 mwN); weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zur Verpflichtung der belangten Behörde zur Einhaltung der Amtsverschwiegenheit zu verweisen. Nach ständiger Judikatur bildet die Androhung einer Zwangsmaßnahme (Risiko der Tragung der Kosten einer erst zu verhängenden Zwangsstrafe) keinen unverhältnismäßigen Nachteil (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW 2012/17/0026 und vom 02.04.2010, AW 2010/17/0015).Nach ständiger Judikatur bildet die Androhung einer Zwangsmaßnahme (Risiko der Tragung der Kosten einer erst zu verhängenden Zwangsstrafe) keinen unverhältnismäßigen Nachteil vergleiche VwGH vom 24.05.2012, AW 2012/17/0026 und vom 02.04.2010, AW 2010/17/0015). Zu dem in der Beschwerde angeführten VfGH-Erkenntnis (zu B504/09 vom 06.05.2009) ist anzumerken, dass es dort nicht um dringende und wichtige Ermittlungsschritte der FMA ging, sondern um "routinemäßige Aufsichtsmaßnahmen"; es lag dort dem Ausgangsverfahren keine konkrete "Gefährdung des Anlegerschutzes oder des Kapitalmarktes" zugrunde. Der vorliegende Fall geht hingegen von einem gänzlich anderen Sachverhalt aus, nämlich von erhöhter Wichtigkeit und Dringlichkeit fernab jeder routinemäßigen Überprüfung eines beaufsichtigten Unternehmens. Wenn die Beschwerde schließlich auf eine Strafanzeige verweist, welche die belangte Behörde gegen den Erstantragsteller erstattet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich ein Administrativverfahren (bescheidmäßige Anforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen gem. § 22b Abs. 1 FMABG) vorliegt, das gegen die Zweitantragstellerin gerichtet ist und mit einem möglicherweise existierenden Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen die Antragsteller in keinerlei Zusammenhang steht.Wenn die Beschwerde schließlich auf eine Strafanzeige verweist, welche die belangte Behörde gegen den Erstantragsteller erstattet habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegenständlich ein Administrativverfahren (bescheidmäßige Anforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen gem. Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG) vorliegt, das gegen die Zweitantragstellerin gerichtet ist und mit einem möglicherweise existierenden Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren gegen die Antragsteller in keinerlei Zusammenhang steht. Bei all diesen Erwägungen war davon auszugehen, dass von einem (überwiegenden) zwingenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass über den Antrag des Erstantragstellers mit gesondertem Beschluss entschieden werden wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH und des VfGH; sowie Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH und des VfGH; sowie Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W148.2152484.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.