GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
F, festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, und am 10.03.2017 vom Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In der Einvernahme brachte der BF im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er in weiterer Folge auf Nachfragen u.a. ausdrücklich angab, in Österreich weder über familiäre noch – mit Ausnahme seines Arbeitgebers – über private soziale Kontakte zu verfügen. Er sei ledig und bereits in China als Koch tätig gewesen. Sein chinesischer Reisepass sei ihm von den slowakischen Behörden abgenommen worden.Der BF wurde am 09.03.2017 in Vollziehung eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erlassenen schriftlichen Festnahmeauftrage
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, und am 10.03.2017 vom Bundesamt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In der Einvernahme brachte der BF im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er in weiterer Folge auf Nachfragen u.a. ausdrücklich angab, in Österreich weder über familiäre noch – mit Ausnahme seines Arbeitgebers – über private soziale Kontakte zu verfügen. Er sei ledig und bereits in China als Koch tätig gewesen. Sein chinesischer Reisepass sei ihm von den slowakischen Behörden abgenommen worden. Dem BF wurde nach Ausfolgung von Länderinformationen betreffend China eine 7-tätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem befristeten Einreiseverbot gewährt, von der seitens des BF jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.Dem BF wurde nach Ausfolgung von Länderinformationen betreffend China eine 7-tätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die geplante Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot gewährt, von der seitens des BF jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2017 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und seiner Abschiebung angeordnet. Laut einer Anfragebeantwortung der slowakischen Behörden vom 15.03.2017 sei der BF unter der von ihm im Spruch angegebenen Identität in der Slowakei nicht in Erscheinung getreten und unbekannt. Einer Person mit der angefragten Identität sei in der Slowakei niemals ein Visum erteilt worden und sei man auch nicht im Besitz eines entsprechenden Reisepasses. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Den Feststellungen des Bundesamtes lag im Wesentlichen der bisher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Den Feststellungen des Bundesamtes lag im Wesentlichen der bisher dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Behörde keine Ermittlungen zum Fehlen eines Familienlebens oder zu den nicht vorhandenen sozialen Anknüpfungspunkten in der VR China angestellt habe, wobei auch die herangezogenen Länderberichte veraltete gewesen wären. Der BF verfüge zudem aufgrund seiner sozialen Kontakte (zu seinem Arbeitgeber und Freund) zweifellos über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Weiters wurde gerügt, dass die rechtliche Beurteilung zum Einreiseverbot und seiner Dauer nicht nachvollziehbar und unschlüssig sei. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der BF stellte am 24.03.2017 in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher laut Eintrag im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister am 26.03.2017 beim Bundesamt eingebracht wurde. Der BF wurde aufgrund der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.03.2017 aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde sowie einer Anfrage an das Informationssystem Zentrales Fremdenregister zum Stichtag ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes, der gegenständlichen Beschwerde sowie einer Anfrage an das Informationssystem Zentrales Fremdenregister zum Stichtag ergeben, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Laut § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Laut Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 2.2. Bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung nicht zulässig: "Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu "verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren -unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).""Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu "verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren -unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101)." (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 12) Hinsichtlich des BF wurde am 26.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist sohin ein entsprechendes offenes Verfahren beim Bundesamt anhängig. Die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ist daher vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Laut expliziter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem solchen Fall eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sondern ist das anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 13 und 15).Hinsichtlich des BF wurde am 26.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist sohin ein entsprechendes offenes Verfahren beim Bundesamt anhängig. Die Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) ist daher vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig. Laut expliziter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem solchen Fall eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sondern ist das anhängige Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen und der angefochtene Bescheid nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 13 und 15). Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb
7 BFA-VG auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den relevanten Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. dazu VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den relevanten Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen vergleiche dazu VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.2152409.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.