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{'item': 'W196 2142038-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW196 2142038-1 SpruchW196 2142030-1/8E W196 2142038-1/7E W196 2142041-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien,
  2. XXXX , geb. am XXXX und
  3. mj. XXXX , geb. am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.10.2016, Zl. 1065673204-150408155 (ad 1.), Zl. 1065673400-150408177 (ad 2.), Zl. 1065672904-150408193 (ad 3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  4. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien,
  5. römisch 40 , geb. am römisch 40 und
  6. mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.10.2016, Zl. 1065673204-150408155 (ad 1.), Zl. 1065673400-150408177 (ad 2.), Zl. 1065672904-150408193 (ad 3.), zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. werden gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. werden gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gelangten gemeinsam mit deren minderjährigem Kind, der Drittbeschwerdeführerin, unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellten am 22.04.2015 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer, Staatsangehöriger von Georgien, sowie die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige der Ukraine, brachten im Zuge der Erstbefragung am selben Tag vor, dass sie gemeinsam am 20.04.2015 deren Heimatland, ausgehend von Luhansk, verlassen hätten und schlepperunterstützt mittels LKW über ihnen unbekannte Länder bis nach Österreich gereist seien. Des Weiteren brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Verhältnissen vor, bislang keine Ehe geschlossen zu haben. Er sei in Georgien geboren und sei er ukrainischer Staatsangehöriger. Er spreche Georgisch, Ukrainisch und Russisch. Er sei der georgischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Im Jahr 1993 bis 2002 habe er die Grundschule besucht und sei er als Koch tätig gewesen. In Georgien würden seine Eltern und einer seiner Brüder leben. Der zweite Bruder würde sich ebenfalls in Österreich aufhalten. Weiters gab der Beschwerdeführer an bis im Jahr 2003 in Georgien und in weiterer Folge in der Ukraine gelebt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er die Ukraine verlassen zu haben, zumal dort Krieg herrsche. Sie hätten im Fernsehen gesehen, dass Asylwerber in Österreich Unterkunft erhalten würden und hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, da deren Leben aufgrund des Krieges in Gefahr gewesen sei. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und habe er kein Dach mehr über dem Kopf. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie von 1995 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2008 eine weiterführende Ausbildung absolviert zu habe. Zuletzt habe sie ein Kaffeehaus besessen. Des Weiteren erklärte sie Russisch und Ukrainisch zu sprechen, der russischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig zu sein. Ihre Eltern würden sich in Russland aufhalten. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte sie, dass in der Ukraine Krieg herrsche und sei deren Haus vor zwei Wochen zerstört worden. Daraufhin habe die Familie im Keller der Nachbarn gelebt und um deren Leben gefürchtet bis sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Weiters erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre getätigten Angaben ebenso für ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, gelten würden. Im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland fürchte sie um das Leben ihrer Familie. Zudem hätten sie kein Haus mehr im Herkunftsstaat. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 13.05.2016, erklärte der Erstbeschwerdeführer gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er sei Staatsangehöriger Georgiens, jedoch verfüge über ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Ukraine und habe er bereits ein Recht auf die Staatsbürgerschaft der Ukraine erworben. Er erklärte Georgisch und Russisch zu sprechen. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in Luhansk gewohnt. Zudem habe er in Sudak (auf der Krim, in der Nähe von Simferopol) gelebt und gearbeitet. Dort habe er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer kleinen Mietwohnung gelebt. Nach dem Schulabschluss habe er auf der Krim in einem Café-Restaurant (ein georgisches Restaurant) als Koch gearbeitet. Im Jahr 2010 habe er seine Gattin kennengelernt, woraufhin er den Winter im Heimatort bei seiner Gattin (Luhansk) verbrachte und als Schweißer gearbeitet und von seinen Ersparnissen gelebt habe. Den Sommer habe er hingegen auf der Krim (Sudak und Simferopol) verbracht. Seine Frau habe in Luhansk ein Haus. Dort hätten sie nicht gewohnt. Sie hätten sich ein zweites Haus gekauft, welches im Frühjahr 2014 zerstört worden sei. Auch das Haus seiner Frau sei zerstört und hätten sie daraufhin bei den Nachbarn gelebt. Zu seinen familiären Verhältnissen erklärte er, dass seine Mutter in Italien und sein Vater in Lagodekhi (Kachetien) lebe. Er habe zwei Brüder, wobei einer in Wien lebe und ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, welcher negativ entschieden worden sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er erstmals daran gedacht die Ukraine zu verlassen, als Krieg ausgebrochen sei. Sie hätten sich dazu entschlossen nach Österreich zu reisen, zumal sie gehört hätten hier aufgenommen zu werden. Er gab an in seiner Heimat weder vorbestraft oder vor Gericht gestanden noch inhaftiert gewesen zu sein. Auch habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem sei er weder politisch tätig noch Mitglied einer Organisation, eines Clubs oder Vereins gewesen. Weiters erklärte er keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Er habe weder Probleme mit Privatpersonen gehabt noch habe er in seinem Heimatland an einem bewaffneten Konflikt oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen. Dazu aufgefordert die Fluchtgründe sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten genau zu schildern, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass im Jahr 2014 Krieg ausgebrochen und deren Haus zerstört worden sei. Andere Fluchtgründe hätten sie nicht. Betreffend eine etwaige Rückkehr befragt, erklärte er, dass in der Ukraine der Krieg wüte und sie dorthin nicht zurückkehren könnten. Auf die Frage, warum der Erstbeschwerdeführer nicht nach Kiew gegangen sei, erklärte er, dass er nicht mehr daran gedacht habe in der Ukraine neu anzufangen, da er gehört habe in Österreich aufgenommen zu werden. Weiters erklärte er für die Ukraine einen unbegrenzten Aufenthaltstitel zu besitzen. Befragt, welche Gründe es aus Sicht des Erstbeschwerdeführers gebe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden, meinte der Erstbeschwerdeführer, dass seine Familie in Österreich sei. Im Zuge der Niederschrift am selben Tag, gab die Zweitbeschwerdeführerin eingangs an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme. Auch ihrem Kind, der Drittbeschwerdeführerin, gehe es gesundheitlich gut. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass sie Staatsangehörige der Ukraine sei und der ukrainischen Volksgruppe angehöre. Sie sei ledig und habe eine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, welche sie im Verfahren vertrete. Diesbezüglich erklärte sie, dass die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Weiters gab sie an, dass sie von 1995 bis 2004 die Grundschule besucht habe. Von 2004 bis 2008 habe sie eine höhere Schule, Institut für Chemie und Wirtschaft, besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Danach habe sie ein einjähriges Praktikum in einer Firma absolviert. Daraufhin habe sie in einem Café gearbeitet bis sie im Mai 2012 auf die Krim übersiedelt sei, um dort als Kellnerin zu arbeiten. Dort habe sie ihren Mann kennengelernt. Sie habe auf der Krim gearbeitet bis sie mit ihrem Mann am 31.10.2014 nach Luhansk zurückgekehrt sei. In Luhansk habe sie zwei Häuser besessen. Sie hätten bis zum 20.04.2015 in einem dieser Häuser gelebt. Über Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass jenes Haus zerstört worden sei, erklärte sie, dass dies nicht stimme. Es sei das Haus an der anderen Adresse zwei Wochen vor deren Ausreise zerstört worden. Daraufhin hätten sie zwei Wochen vor deren Ausreise bei den Nachbarn gewohnt. Kurz darauf erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht in dem anderen Haus wohnen hätten können, da dieses zerstört worden und ohnehin nicht bewohnbar gewesen sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie erstmals daran gedacht habe ihr Heimatland zu verlassen, als der Krieg ausgebrochen sei. Sie hätten sich entschlossen nach Österreich zu gehen, da ihnen von Verwandten gesagt worden sei, dass sie in Österreich Asylwerber aufnehmen würden. Sie erklärte weder in ihrer Heimat vorbestraft noch vor Gericht gestanden oder inhaftiert gewesen zu sein. Auch hätten keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland bestanden. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie weder politisch tätig noch in einer politischen Partei Mitglied gewesen sei. Auch gehöre sie keiner Organisation einem Verein oder Club an bzw. habe sie mit keinem dieser Institutionen Probleme gehabt. Sie habe keine Probleme wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch mit einer Privatperson gehabt. Auch habe sie an keiner bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung in ihrem Heimatland teilgenommen. Aufgefordert ihre Fluchtgründe detailliert und wahrheitsgemäß zu schildern, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aus Angst um deren Leben die Ukraine verlassen hätten. Der Krieg habe sie veranlasst die Ukraine zu verlassen. Deren Haus sei neu renoviert und zerstört worden. Sie hätten keine Zukunft in der Ukraine. Der Grund der gegen ihre Ausweisung spreche, sei jener, dass ihre Familie in Österreich sei. Sie würden zusammen leben und halte sich der Bruder des Erstbeschwerdeführers in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich. Zu Integration befragt, erklärten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs zu besuchen. Sie seien weder Mitglied in einem Verein noch würden sie derzeit einer Beschäftigung nachgehen und lebten sie von der Grundversorgung. Sie verneinten die Fragen jemals gerichtlich verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden zu sein. Den Beschwerdeführern wurden die aktuellen Länderberichte vorgehalten. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten am Ende der niederschriftlichen Befragungen auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen und erklärten daran kein Interesse zu haben. Letztlich erklärten sie in Österreich keine Vermögenswerte zu besitzen. Sie gaben an in Österreich leben zu wollen. Am 14.07.2016 langte eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Recherche bezüglich des Erstbeschwerdeführers ein. Die Befundaufnahme habe ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer als georgischer Staatsbürger eine Daueraufenthaltsbewilligung in der Ukraine besitze. Das Aufenthaltsdokument, welches er vorgelegt habe, sei echt. Der Zweitbeschwerdeführer sei ab 30.11.2012 in der Stadt SUDAK, Halbinsel Krim, gemeldet gewesen. Mit Datum vom 28.11.2014 habe sich der Zweitbeschwerdeführer auf eine Adresse in Kiew, umgemeldet. Diese Ummeldung gelte für drei Jahre, wobei der Zweitbeschwerdeführer nach diesen drei Jahren die Voraussetzungen für den Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft erfülle. Am 07.10.216 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rahmen der vorhergehenden Einvernahme. Zudem wurde dem Erstbeschwerdeführer die Anfragebeantwortung vom 14.07.2016 vorgehalten und erklärte er in diesem Zusammenhang, dass dies alles korrekt sei. Er habe selbst eine Person ausgesucht, welche für ihn eine Anmeldung in Kiew durchführt habe, zumal er in Kiew arbeiten wollte. In Kiew habe er nicht gewohnt, sondern immer in Luhansk. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Den Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt. (Spruchpunkt römisch vier.). Den Bescheiden wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Festgehalten wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aus Georgien und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin aus der Ukraine stammen würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden in einer Lebensgemeinschaft leben und sei die Drittbeschwerdeführerin die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer würden weder an einer schweren oder lebensbedrohlichen noch an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. So habe der Erstbeschwerdeführer weder in Bezug auf Georgien noch auf die Ukraine irgendwelche gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auf die Zerstörung ihres Eigentums durch den Krieg in der Ukraine gestützt und habe sie ebenfalls keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin stellt die Behörde fest, dass sie weder in ihrer Heimat noch im Falle der Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch hätte eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Umständen iSd. Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers folgerte die Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien, und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Ukraine, in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würde in deren Heimat (Erstbeschwerdeführer nach Georgien und Zweit- bis Drittbeschwerdeführer in die Ukraine) zurückzukehren und deren weiteres Leben dort zu gestalten. In diesem Zusammenhang strich die belangte Behörde hervor, dass zudem nicht festgestellt werden könne, dass unüberwindbare Hindernisse bestünden, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Georgien ein gemeinsames Familienleben zu führen. Es bestünden keine Hinweise, dass sich die ukrainische und georgische Kultur dermaßen fremd seien, dass es den Familienmitgliedern nicht zumutbar wäre, in Georgien zu leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe durch den Erstbeschwerdeführer eine gewisse georgische Sozialisation erfahren, welches es zumutbar erscheinen lasse in Georgien zu leben. Dies gelte sinngemäß im Hinblick auf das geringe Lebensalter für das gemeinsame Kind, die Drittbeschwerdeführerin. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das georgische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Georgien vorsehe, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von georgischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt würden bzw. einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels hätten. Ähnliche Bestimmungen befänden sich im entsprechenden ukrainischen Gesetz. Der Erstbeschwerdeführer verfüge zudem bereits über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Somit stünde sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin frei, nach einer erfolgten Abschiebung in den jeweiligen Herkunftsstaat des Familienmitgliedes bzw. Familienmitglieder nachzureisen. Aus den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer die Sprachkenntnisse betreffend sei ihnen eine entsprechende Kommunikation im jeweiligen Land, Ukraine oder Georgien, mit der ansässigen Bevölkerung möglich. Im Hinblick auf die familiären Bindungen führte die belangte Behörde aus, dass es den Beschwerdeführern sowohl in der Ukraine als auch in Georgien möglich und zumutbar wäre, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Hierzu stünde es ihnen frei, bereits von Österreich aus über die jeweiligen Botschaften in Wien eine gemeinsame Reise zu organisieren oder nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat des jeweilig anderen Familienmitgliedes weiterzureisen. Eine solche kurze abschiebungsbedingte Unterbrechung des Familienlebens sei den Beschwerdeführern zuzumuten und durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtlich gedeckt.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würden. So habe der Erstbeschwerdeführer weder in Bezug auf Georgien noch auf die Ukraine irgendwelche gegen sich gerichtete Verfolgungshandlungen vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auf die Zerstörung ihres Eigentums durch den Krieg in der Ukraine gestützt und habe sie ebenfalls keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Im Fall der Drittbeschwerdeführerin stellt die Behörde fest, dass sie weder in ihrer Heimat noch im Falle der Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt wäre. Auch hätte eine asylrelevante Verfolgung aus sonstigen Umständen iSd. Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden können. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers folgerte die Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien, und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Ukraine, in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Es seien keine Hinweise hervorgekommen, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würde in deren Heimat (Erstbeschwerdeführer nach Georgien und Zweit- bis Drittbeschwerdeführer in die Ukraine) zurückzukehren und deren weiteres Leben dort zu gestalten. In diesem Zusammenhang strich die belangte Behörde hervor, dass zudem nicht festgestellt werden könne, dass unüberwindbare Hindernisse bestünden, welche es den Beschwerdeführern unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Georgien ein gemeinsames Familienleben zu führen. Es bestünden keine Hinweise, dass sich die ukrainische und georgische Kultur dermaßen fremd seien, dass es den Familienmitgliedern nicht zumutbar wäre, in Georgien zu leben. Die Zweitbeschwerdeführerin habe durch den Erstbeschwerdeführer eine gewisse georgische Sozialisation erfahren, welches es zumutbar erscheinen lasse in Georgien zu leben. Dies gelte sinngemäß im Hinblick auf das geringe Lebensalter für das gemeinsame Kind, die Drittbeschwerdeführerin. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass das georgische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Georgien vorsehe, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von georgischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt würden bzw. einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels hätten. Ähnliche Bestimmungen befänden sich im entsprechenden ukrainischen Gesetz. Der Erstbeschwerdeführer verfüge zudem bereits über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Ukraine. Somit stünde sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin frei, nach einer erfolgten Abschiebung in den jeweiligen Herkunftsstaat des Familienmitgliedes bzw. Familienmitglieder nachzureisen. Aus den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer die Sprachkenntnisse betreffend sei ihnen eine entsprechende Kommunikation im jeweiligen Land, Ukraine oder Georgien, mit der ansässigen Bevölkerung möglich. Im Hinblick auf die familiären Bindungen führte die belangte Behörde aus, dass es den Beschwerdeführern sowohl in der Ukraine als auch in Georgien möglich und zumutbar wäre, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Hierzu stünde es ihnen frei, bereits von Österreich aus über die jeweiligen Botschaften in Wien eine gemeinsame Reise zu organisieren oder nach erfolgter Abschiebung in den Herkunftsstaat des jeweilig anderen Familienmitgliedes weiterzureisen. Eine solche kurze abschiebungsbedingte Unterbrechung des Familienlebens sei den Beschwerdeführern zuzumuten und durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK rechtlich gedeckt. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der von den Beschwerdeführern als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stünde. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Ukraine und der Situation in Georgiern wurde festgehalten, dass sich weder aus den Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der Erstbeschwerdeführer in Georgien und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin in der Ukraine, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, zumal das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstanden seien. Diesen Standpunkt nehme auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 ein. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der von den Beschwerdeführern als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stünde. Zur individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Ukraine und der Situation in Georgiern wurde festgehalten, dass sich weder aus den Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten ließe, dass der Erstbeschwerdeführer in Georgien und die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin in der Ukraine, der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, zumal das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstanden seien. Diesen Standpunkt nehme auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 ein. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Den Beschwerdeführen sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatstaat nicht mit einer Gefahr zu rechnen hätten. Zudem seien im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Heimatland in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde deren Familie zur Verfügung stehen. Weiters sei ihnen zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer selbsterhaltungs- und arbeitsfähig und könnten sie ihren Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestünde in Georgien als auch in der Ukraine. Überdies habe eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde, nicht festgestellt werden können. Zudem stehe den Beschwerdeführern die medizinische Versorgung in Georgien und der Ukraine zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Den Beschwerdeführen sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatstaat nicht mit einer Gefahr zu rechnen hätten. Zudem seien im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Heimatland in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde deren Familie zur Verfügung stehen. Weiters sei ihnen zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer selbsterhaltungs- und arbeitsfähig und könnten sie ihren Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren. Ein Anspruch auf Sozialhilfe bestünde in Georgien als auch in der Ukraine. Überdies habe eine Erkrankung, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde, nicht festgestellt werden können. Zudem stehe den Beschwerdeführern die medizinische Versorgung in Georgien und der Ukraine zur Verfügung. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Da alle Familienmitglieder von der Entscheidung im selben Umfang betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Georgien oder der Ukraine, ein gemeinsames Familienleben führen könnten. Es sei kein Hinweis hervorgekommen, dass sich die ukrainische und georgische Kultur dermaßen fremd seien, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, in Georgien oder der Ukraine zu leben. Diese Ausführungen würden sinngemäß aufgrund des geringen Lebensalters auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten. Weiters folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich aufweisen würden, weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in dieses Privatleben darstelle. Nach Vornahme einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen hielt die Behörde jedoch fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen der Beschwerdeführer. Weiters führte die Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsland zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt, zumal es sich im Hinblick auf das Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers, Georgien, um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Zudem folgerte die Behörde im Hinblick auf die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin, dass sich deren Fluchtgrund auf das Kriegsgeschehen in der Ostukraine und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme einschließlich Zerstörung des Hauses der Zweitbeschwerdeführerin gestützt hätten. Nachdem keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht worden sei, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Da alle Familienmitglieder von der Entscheidung im selben Umfang betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in deren Familienleben dar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführer, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, namentlich in Georgien oder der Ukraine, ein gemeinsames Familienleben führen könnten. Es sei kein Hinweis hervorgekommen, dass sich die ukrainische und georgische Kultur dermaßen fremd seien, dass es den Beschwerdeführern nicht zumutbar wäre, in Georgien oder der Ukraine zu leben. Diese Ausführungen würden sinngemäß aufgrund des geringen Lebensalters auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gelten. Weiters folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich aufweisen würden, weshalb eine Ausweisung einen Eingriff in dieses Privatleben darstelle. Nach Vornahme einer individuellen Abwägung der betroffenen Interessen hielt die Behörde jedoch fest, dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen der Beschwerdeführer. Weiters führte die Behörde aus, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsland zulässig sei. In Spruchpunkt römisch vier. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt, zumal es sich im Hinblick auf das Herkunftsland des Erstbeschwerdeführers, Georgien, um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Zudem folgerte die Behörde im Hinblick auf die Zweit- bis Drittbeschwerdeführerin, dass sich deren Fluchtgrund auf das Kriegsgeschehen in der Ostukraine und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme einschließlich Zerstörung des Hauses der Zweitbeschwerdeführerin gestützt hätten. Nachdem keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung vorgebracht worden sei, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2016 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Schreiben vom 18.11.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie in der Stadt Rubezhone, in der Region Luhansk, der Ostukraine gelebt hätten. Weiters wurden deren Fluchtvorbingen im Wesentlichen wiederholt vorgebracht und angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland vor Jahren verlassen und in der Ukraine seine eigene Familie gegründet und starke Bindungen aufgebaut habe. Es bestehe kein Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Georgien und könne im Falle seiner Rückkehr nach Georgien nicht mit deren Unterstützung gerechnet werden. Zudem wäre im Falle der Umsetzung der Entscheidungen, da die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer in die Ukraine abgewiesen worden seien, kein Familienleben mehr möglich. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin vor ca. fünf Jahren kennengelernt und würden sie eine Lebensgemeinschaft führen. Am 07.04.2014 sei deren Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, geboren und sei ihnen aufgrund der Entscheidung die Führung eines gemeinsamen Familienlebens verwehrt. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Verwandten in der Ukraine, zumal sich ihre Eltern in Russland aufhalten würden. Im Falle einer vollständigen und richtigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Georgien und seiner Familie in die Ukraine eine Trennung der Kernfamilie bedeuten und somit eine Verletzung auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten würde.Mit Schreiben vom 18.11.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie in der Stadt Rubezhone, in der Region Luhansk, der Ostukraine gelebt hätten. Weiters wurden deren Fluchtvorbingen im Wesentlichen wiederholt vorgebracht und angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland vor Jahren verlassen und in der Ukraine seine eigene Familie gegründet und starke Bindungen aufgebaut habe. Es bestehe kein Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Georgien und könne im Falle seiner Rückkehr nach Georgien nicht mit deren Unterstützung gerechnet werden. Zudem wäre im Falle der Umsetzung der Entscheidungen, da die Zweit- bis Drittbeschwerdeführer in die Ukraine abgewiesen worden seien, kein Familienleben mehr möglich. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin vor ca. fünf Jahren kennengelernt und würden sie eine Lebensgemeinschaft führen. Am 07.04.2014 sei deren Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, geboren und sei ihnen aufgrund der Entscheidung die Führung eines gemeinsamen Familienlebens verwehrt. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin keine näheren Verwandten in der Ukraine, zumal sich ihre Eltern in Russland aufhalten würden. Im Falle einer vollständigen und richtigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Georgien und seiner Familie in die Ukraine eine Trennung der Kernfamilie bedeuten und somit eine Verletzung auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Am 28.02.2017 langte eine Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein. Demnach sei der Erstbeschwerdeführer wegen Diebstahls angezeigt worden. Am 22.03.2017 langte ein Schreiben durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund eines Suizidversuchs in stationärer Behandlung sei. Auch der Erstbeschwerdeführer habe sich aufgrund von Herzbeschwerden ambulant im Krankenhaus befunden, sodass die Zweitbeschwerdeführerin, im Hinblick auf die gesundheitliche Situation, im Falle einer Rückkehr ohne den Erstbeschwerdeführer in eine ausweglose Lage gedrängt würde, zumal sie in der Ukraine über kein verwandtschaftliches Netzwerk verfüge. Daher wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Folgende Unterlage wurde im Zuge der Eingabe in Vorlage gebracht: * Ambulanzbericht der Kepler Universitätsklinik betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zentrale Notaufnahme vom 21.03.2017, mit der Diagnose spondylogener Thoraxschmerz und Hypertensive Entgleisung mit der empfohlenen Therapie der Einnahme eines Schmerzmittels, max. zwei Mal täglich und den Entlassungsinstruktionen 2x tgl. RR messe, das Führen eines RR Tagebuchs – Kontrolle beim Hausarzt und der Anpassung der Medikation; * Kurzarztbrief des Kepler Universität vom 21.03.2017 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, mit der Diagnose einer Anpassungsstörung, depressive Reaktion II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsamen Beschwerden vom 18.11.2016 sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine/Georgien.
  7. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, die Zweitbis Drittbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Erstbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Georgiens, die Zweitbis Drittbeschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Ukraine und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Lebensgefährten der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer lebten und wohnten vor ihrer Ausreise in Luhansk bevor sie allesamt illegal ins österreichische Bundesgebiet einreisten und am 22.04.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der Erstbeschwerdeführer ist Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er besuchte im Jahr 1993 bis 2002 die Grundschule. Im Jahr 2003 ist er in die Ukraine gegangen und arbeitete er dort als Koch. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht in der Republik Ukraine. Im Laufe dieses Jahres

(2017)erfüllt er die Voraussetzungen für den Erwerb der ukrainischen Staatsbürgerschaft. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerinnen sind Angehörige der ukrainischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer bekennen sich allesamt zum christlich-orthodoxen Glauben. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine/Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der georgischen/ukrainischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Die gesetzliche Vertretung hat für die Drittbeschwerdeführerin keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen. Nicht festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsland aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in deren Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin besuchten 9 Jahre lang die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete als Koch. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine weiterführende Ausbildung und Berufserfahrung. Sie arbeitete in einem Cafe und hat zuletzt ein Kaffeehaus besessen. Sie verfügen über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem jeweiligen Herkunftsland. Zudem handelt es sich bei den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer nicht um ein wirtschaftlich derart schwaches Land, in dem es keine staatliche Fürsorge bzw. keine staatlichen Sozialleistungen gibt. Festgestellt wird, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gesund ist. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in deren Herkunftsland iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zu den Herkunftsstaaten geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer vorhanden ist.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin – an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in deren Herkunftsland iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zu den Herkunftsstaaten geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten in den Herkunftsstaaten der Beschwerdeführer vorhanden ist. Die Beschwerdeführer haben den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 22.04.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner haben sie keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben zweimal wöchentlich einen Deutschkurs besucht. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer, im Heimatland halten sich hingegen Verwandte auf. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsland gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsland gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Zur Situation in Georgien/Ukraine wird festgestellt: Zu Georgien:
  1. Politische Lage In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015). Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vergleiche auch: WZ 21.10.2013). Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013). Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vergleiche auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013). Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015). Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015). Am
  2. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
  3. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.11.2015b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Am (15.10.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien -Strichaufzählung CEC – Election Administration of Georgia (o.D.): Report on the Elections of the Parliament of Georgia 2012, http://www.cesko.ge/uploads/other/13/13973.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (7.2014): The World Fact Book – Georgia: People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (14.11.2014): GD Secures Majority in Parliament as 12 MPs Join Ruling Coalition, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27807, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung EP – Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung IFES – International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015b): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/1638/, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.12.2012): Georgia – Parliamentary Elections 1 October 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, http://www.osce.org/odihr/98399?download=true, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (18.11.2013): Margvelashvili Confirms New Georgian Prime Minister, http://www.rferl.org/content/georgia-government-president-garibashashvili/25171961.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (21.10.2013): Verfassungsänderung stuft Staatschef zum Staatsoberhaupt herab - Präsidentenwahl in Georgien setzt Ära Saakaschwili ein Ende, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/582007_Praesidentenwahl-in-Georgien-setzt-Aera-Saakaschwili-ein-Ende.html, Zugriff 10.11.2015
  4. Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
  5. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
  6. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
  7. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b). Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember
  8. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014). Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015). Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch UN 21.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2015b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU-Council - Council of the European Union (16.12.2014): EU Monitoring Mission in Georgia extended for two years (press release ST 16288/14), http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/?p=7, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (22.10.2015): Geneva International Discussions continue to provide unique platform for tackling issues of peace and stability, say Co-Chairs reporting to OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/193976, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 2.
  9. Regionale Problemzone: Abchasien Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich. Ein Zuwiderhandeln in diesem Fall, aber auch wirtschaftliche Aktivitäten, und der Erwerb von Immobilien in Abchasien können von den georgischen Behörden mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden (AA 11.11.2015). Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben beträgt die Einwohnerzahl 240.
  10. Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014). Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.
  11. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Region Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014). Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen. Die politische, wirtschaftliche und militärische Schutzmacht Russland begleicht laut westlichen NGOs bis zu drei Vierteln des abchasischen Haushalts (NZZ 31.5.2014). Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014). Moskau hat seit 2008 mindestens 465 Mio. US-Dollar in den Erhalt und Ausbau der militärischen Infrastruktur investiert. Laut russischer offizieller Stellen umfasst das in Abchasien stationierte Militär- und Sicherheitspersonal 5.000 Personen. Nach der "Verfassung" von 1999 ist Abchasien eine Präsidialrepublik. Nur ethnische Abchasen können Präsident werden. Die 35 Parlamentssitze werden für fünf Jahre gewählt. Jene über 200.000 ethnischen Georgier, welche im Zuge der Kriegshandlungen 1992–93 flüchteten, sind von den abchasischen Wahlen ausgeschlossen. Im März 2012 wurden "Parlamentswahlen" in Abchasien abgehalten, wobei die mehr als 20.000 ethnischen Georgier, die noch im Bezirk Gali leben, aus dem Wählerregister gestrichen wurden. Die Wahlen markierten einen Wechsel hin zu unabhängigen Kandidaten, die 28 von 35 Parlamentssitzen errangen. Keine der Wahlen in der Separatistenrepublik wurde international anerkannt (FH 28.4.2015). Nach Massenprotesten und einer deklarativen Absetzung durch das abchasische Parlament trat Ende Mai 2014 Alexander Ankwab als Präsident des Landes zurück. Kritiker warfen Ankwab zunehmend autoritäres Gebaren vor. Er hätte selbstherrlich über die Moskauer Subventionen verfügt und diese statt für die Realwirtschaft für Prestigeprojekte verwendet oder geradewegs in die eigene Tasche abgezweigt. Auch die Aussöhnung zwischen Abchasen und ethnischen Georgiern hätte er vernachlässigt. Kritik musste sich auch Russland gefallen lassen, das allerdings an Ankwab nicht festzuhalten schien. Teile der politischen Opposition forderten, dass das Verhältnis zu Russland neu definiert werden müsse. Denn die Abhängigkeit von Russland berge Gefahren (NZZ 1.6.2014). Am 24.8.2014 gewann der Oppositionspolitiker und ehemalige KGB-Offizier Raul Chadschimba bereits im ersten Wahlgang die vorgezogenen Präsidentschaftswahl in Abchasien. Chadschimba war Anführer der Protestbewegung, die den amtierenden Präsidenten Alexander Ankwab drei Monate zuvor zu Fall brachte. Größte Herausforderung auch für Chadschimba bleibt die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage (NZZ 24.8.2014). Von den Präsidentschaftswahlen ausgeschlossen blieben schätzungsweise 22.000 ethnische Georgier, die nach Abchasien zurückkehrten. Ihnen wurde das Wahlrecht mit dem Argument entzogen, sie hätten ihre abchasischen Pässe illegal erworben (FP 26.8.2014). Am
  12. November 2014 unterzeichneten Russland und Abchasien in Sotschi ein Abkommen über "Verbündetenbeziehungen und strategische Partnerschaft". Dieses betrachtet künftig einen bewaffneten Angriff auf Abchasien als Angriff auf Russland und vice-versa. Weiters verpflichtet es Russland, sich für die internationale Anerkennung Abchasiens stark zu machen. Obgleich offiziell von gleichwertigen Beziehungen zweier souveräner Staaten gesprochen wird, gibt es in Abchasien kritische Stimmen, wonach Moskau damit zu viel Kontrolle über Abchasien zugestanden wurde. Anlässlich der Unterzeichnung sagte Russlands Präsident Putin eine Verdoppelung der Finanzhilfe für Suchumi zu (RFE/RL 24.11.2014). Die abchasischen Behörden beschränken weiterhin die Rechte vorwiegend von ethnischen Georgiern. Dazu gehören insbesondere das Wahlrecht, das Eigentumsrecht, das Recht ein Gewerbe zu registrieren sowie das Reiserecht (USDOS 25.6.2015). Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Die Europäische Union zeigte sich darüber besorgt und rief die abchasischen Behörden dazu auf, das universelle Kinderrecht auf Bildung zu schützen, denn es bedeute einen Bruch dieses Rechts, wenn weder Lehrer noch Schüler angemessen der Unterrichtssprache folgen können (EU 22.10.2015). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um. Die Festgenommenen werden an die abchasischen Behörden übergeben, welche die meisten nach fünf Tagen wieder freilassen. Allerdings werden manche auch länger festgehalten. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier, um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Das abchasische Rechtssystem verbietet es Georgiern, die während oder nach dem Krieg 1992-93 geflohen sind, ihr Eigentum einzufordern, was einer Enteignung gleichkommt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EU – European Union (22.10.2015): OSCE Permanent Council No 1072 Vienna, 22 October 2015; EU Statement in Response to the Report of the Co-chairs of the Geneva International Discussions [PC.DEL/1400/15], http://eeas.europa.eu/delegations/vienna/documents/eu_osce/permanent_council/2015/pc_1072_eu_reply_geneva_co-chairs.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 – Abkhazia, http://www.ecoi.net/local_link/309928/433834_en.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung FP – Foreign Policy (26.8.2014): You Can’t Go Home Again, http://foreignpolicy.com/2014/08/26/you-cant-go-home-again-4/?wp_login_redirect=0, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GT – Georgia Today (3.9.2015): Georgian Language Banned from Gali Schools, http://georgiatoday.ge/news/1111/Georgian-Language-Banned-from-Gali-Schools, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (1.6.2014): Machtwechsel im isolierten Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/machtwechsel-im-isolierten-abchasien-1.18313552, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (25.8.2014): Die Rolle der Schutzmacht Russland - Früherer KGB-Offizier Präsident Abchasiens, http://www.nzz.ch/international/frueherer-kgb-offizier-praesident-abchasiens-1.18369977, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (31.5.2014): Frustration über Misswirtschaft - Politische Pattsituation in Abchasien, http://www.nzz.ch/aktuell/startseite/kritik-an-der-schutzmacht-russlands-politische-pattsituation-in-abchasien-1.18313140, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2015): Russia Strengthens Grip On Abkhazia With New Pact, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-abkhazia/26707329.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (31.3.2014): Tuvalu Retracts Recognition Of Abkhazia, South Ossetia, http://www.rferl.org/content/tuvalu-georgia-retracts-abkhazia-ossetia-recognition/25315720.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/443643_de.html, Zugriff 11.11.2015 2.
  13. Regionale Problemzone: Südossetien Südossetien hat ca. 70.000 Einwohner und ist eine hauptsächlich landwirtschaftlich geprägte Gegend, trotzdem müssen praktisch alle benötigten Nahrungsmittel importiert werden. Die offizielle Arbeitslosigkeit liegt bei 15% und es gibt im gesamten Gebiet kein einziges funktionierendes Industrieunternehmen. Die meisten Mitglieder der Intelligentsia und die jüngere Generation haben die Region Richtung Russland verlassen (RFE/RL 28.1.2014). Die politische Legitimität nach innen ist schwach. Ungleichheit und Korruption sind gestiegen. Schätzungen besagen, dass seit 2008 27 Milliarden Rubel an Hilfsleistungen verschwunden sind. Die lokale Wirtschaft ist nicht im Stande Arbeitsplätze und eine angemessene Ausbildung bereitzustellen bzw. der Massenarmut Herr zu werden (OD 10.6.2014). Das Gebiet Südossetien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Lage in Südossetien ist weiterhin prekär und unübersichtlich. Trotz der Bemühungen zur Umsetzung des Waffenstillstandes nach dem Krieg 2008 kommt es insbesondere in der Umgebung der Verwaltungsgrenzen von Südossetien noch zu bewaffneten Zwischenfällen. Es besteht in diesem Gebiet auch weiterhin eine erhöhte Gefahr durch Minen und nicht explodierte Munition, da es während des Krieges von Kampfhandlungen betroffen war. Südossetien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus (Roki-Tunnel) ist über die russisch-georgische Grenze nicht möglich (AA 11.11.2015). Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vgl. auch Standard 9.6.2014).Im Juni 2014 wurden Parlamentwahlen abgehalten, die von Georgien, der EU und den USA nicht anerkannt wurden. Gewinnerin war die prorussische Partei "Geeintes Ossetien" (Jedinaja Ossetija) mit 43% bzw. 20 der 34 Abgeordnetensitze. Nebst "Geeintes Ossetien", das sich für die Vereinigung mit Nordossetien einsetzt und nach dem Vorbild der Krim einen Anschluss an Russland anstrebt, haben noch die Partei "Einheit des Volkes" (Jedinstwo Naroda), die "Volkspartei" (Norodnaja Partija) und die Partei "Nykhas" die Sieben-Prozent-Hürde übersprungen (CN 9.6.2014, vergleiche auch Standard 9.6.2014). Der Entwurf zum strategischen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und Südossetien löste Anfang 2015 kontroverse Diskussionen zwischen der südossetischen Regierung unter Präsident Leonid Tibilov und dem Parlament aus. Insbesondere der Vorsitzende der Mehrheitspartei "Geeintes Ossetien" und Parlamentssprecher Anatoli Bibilov warf der Regierung vor, die Möglichkeit eines Anschlusses Südossetiens an die Russische Föderation aus dem Vertragstext gestrichen zu haben. Bibilov forderte die Abhaltung eines Anschluss-Referendums (RFE/RL 23.1.2015). Die südossetischen "Behörden" inhaftieren weiterhin viele Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter übergaben diese regelmäßig an die de facto-Machthaber. Die meisten wurden binnen 5 Tagen entlassen, einige blieben aber wesentlich länger in Haft. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden die Gründe für die Haft nicht mittgeteilt und sie wurden auch keinem Ankläger vorgeführt. Menschenrechtsgruppen zufolge inhaftieren die de facto-Machthaber willkürlich Georgier um Gefangenenaustäusche mit Georgien zu verhandeln. Personen, die in Südossetien inhaftiert waren und später auf georgisches Territorium zurückkehrten, berichteten von Fällen von Misshandlungen und Missbrauch in südossetischen Haftanstalten. Diese beinhalteten Verbrennen mit Zigaretten und Schläge. Menschenrechtsbeobachter schätzen, dass die Hälfte der in Südossetien Inhaftierten irgendeine Form von Missbrauch erlebt. Angesichts des begrenzten Zugangs zu Südossetien sind derartige Berichte schwer zu überprüfen (USDOS 25.6.2015). Laut dem südossetischen KGB-Grenzschutz gab es 2014 493 Fälle von illegalen Grenzübertritten. Unter den Festgenommenen seien 249 Bürger Südossetiens, 140 georgische, 75 russische sowie 29 Bürger anderer Staaten gewesen. In 228 Fällen wurden Bußgelder verhängt. 139 Bürger Georgiens wurden nach Zahlung einer Geldstrafe des Landes verwiesen (PEC 27.1.2015). Im Sommer 2015 warf die georgische Regierung Russland vor, Grenzmarkierungen zwischen Georgien und Südossetien zu verschieben und damit georgisches Gebiet Südossetien einzuverleiben (ZO 12.8.2015). Der EU-Ratspräsident, Donald Tusk, zeigte sich besorgt und bezeichnete das Vorgehen als Provokation (Civil.ge 21.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.11.2015): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (21.7.2015): EU’s Tusk Hails Tbilisi’s ‘Responsible Reaction’ to Russia’s ‘Provocations’, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=28454, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (9.6.2014): Official of South Ossetian CEC confirms victory of "United Ossetia" at parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/28376/, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung Der Standard (9.6.2014): Prorussische Partei gewinnt Wahl in Südossetien, http://derstandard.at/2000001865997/Parlamentswahl-in-Suedossetien-begonnen, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OD – OpenDemocracy (10.6.2014): South Ossetia’s unwanted independence, https://www.opendemocracy.net/od-russia/stephen-f-jones/south-ossetia%E2%80%99s-unwanted-independence, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung ?EC - ?????????????? ????????? (27.01.2015): ? 2014 ???? ? ????? ?????? ???????????????? 493 ????? ????????? ?????????? – ???, http://cominf.org/en/node/1166504080, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (23.1.2015): 'Integration' With Russia Rives South Ossetia's Political Scene, http://www.rferl.org/content/georgia-russia-integration-south-ossetia-politics/26810121.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung ZO – Zeit-Online (12.8.2015): Georgien wirft Russland Grenzverschiebung vor, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-08/kaukasus-konflikt-georgien-russland, Zugriff 11.11.2015
  14. Rechtsschutz/Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vergleiche EC 25.3.2015). Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015). Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015). Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte: Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien’s internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vergleiche auch UN-HRC 19.8.2014). Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015). Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vergleiche auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014). Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015). Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014). Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vergleiche auch OSCE 9.12.2014). Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015). Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014). Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.11.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Georgia Progress In 2014 And Recommendations For Actions Accompanying The Document Joint Communication To The European Parliament, The Council, The European Economic And Social Committee And The Committee Of The Regions [SWD
(2015)66 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427816142_georgia-enp-report-2015-en.pdf, 11.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/277847/411144_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HCOJ – High Council of Justice (10.2.2015): History of the HCOJ, http://hcoj.gov.ge/en/about/history-of-hcoj, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (9.12.2014): Trial Monitoring Report Georgia, http://www.osce.org/odihr/130676?download=true, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/CoE – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Council of Europe (22.8.2014): Joint Opinion on the Criminal Procedure Code of Georgia, http://www.legislationline.org/documents/id/19351, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TH - Thomas Hammarberg (9.7.2014): Progress and Challenges on Human Rights in Georgia - Recommendations to the Government of Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/key_eu_policies/human_rights/hammarber_reports/th_recomm072014_en.htm, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung TI-G - Transparency International Georgia (4.12.2014): Three years of court monitoring on administrative cases revealed significant improvements, but problems still remain, http://transparency.ge/en/post/report/three-years-court-monitoring-administrative-cases-revealed-significant-improvements-problems-still-remain, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  1. Sicherheitsbehörden Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015). Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA – Georgian Young Lawyers‘ Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014). Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als
  2. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.
  3. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015). Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  4. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vergleiche auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August
  5. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014). NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung Civil.ge (22.5.2014): UN Human Rights Chief Sums Up Georgia Visit, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27255, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung GYLA – Georgian Young Lawyers’ Association (10.12.2014): GYLA Evaluates the State of Human Rights Protection in 2014, http://gyla.ge/eng/news?info=2371, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vergleiche auch UN 21.5.2014). Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014). Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015). Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Artikel 333, des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung CoE-CommHR - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (12.5.2014): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Georgia from 20 to 25 January 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400594411_com-instranetgeorgia.pdf, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations, Human Rights Committee (19.8.2014): International Covenant on Civil and Political Rights, concluding observations on the fourth periodic report of Georgia [CCPR/C/GEO/CO/4], http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR/C/GEO/CO/4&Lang=En, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations in Georgia (21.5.2014): Pillay praises Georgia’s plan to introduce comprehensive human rights reforms, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=237, Zugriff 11.11.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014, Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/306368/429751_en.html, Zugriff 11.11.2015
  7. Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vergleiche auch CSB 1.7.2013). Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014). Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015). Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015). Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung Civil.ge (20.10.2014) Merabishvili Sentenced in Girgvliani Case-Related Trial, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=27730, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung CSB – Civil Service Bureau of Georgia (1.7.2013): Law on the Conflict of Interests and Corruption in Public Service, https://declaration.gov.ge/res/docs/Law_on_Conflict_of_interest.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Georgia, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441711919_nit2015-georgia.pdf, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Georigia, http://www.ecoi.net/local_link/302400/439282_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung IDFI - Institute

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