RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW196 2152663-1 SpruchW196 2152663-1/2E W196 2152657-1/2E W196 2152660-1/2E W196 2152661-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 1032221001-170298376 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.vom 10.04.2017, Zl. 1032221001-170298376 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 1032221001-170298368 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.vom 10.04.2017, Zl. 1032221001-170298368 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2017, Zl. 1032221110-170298392 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.vom 10.04.2017, Zl. 1032221110-170298392 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine und der russischen (Erstbeschwerdeführer) bzw. ukrainischen (Zweitbeschwerdeführerin) Volksgruppe zugehörig, reisten am 30.09.2014 gemeinsam mit den mj. Beschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden. Dabei schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er zuletzt in der Region Donetzk gelebt habe und er habe noch seine Eltern in der Ukraine. Sie seien legal mit Reisepass und Visa nach Polen ausgereist. Sein Fluchtgrund liege darin, dass seine Unterkunft in der Ostukraine zerstört worden sei. Er spreche kaum Ukrainisch, seine Frau kaum Russisch, so seien sie nirgends willkommen. Er habe Angst, umgebracht zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte in ihrer Erstbefragung, dass sie ebenfalls noch die Eltern in der Ukraine, allerdings in der Westukraine, habe. Es herrsche Krieg in der Ukraine, sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihres Mannes. Sie wisse von Bekannten aus der Westukraine, dass dort die Männer rekrutiert werden. In weiterer Folge wurden die Asylverfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 nicht mehr feststellbar war. Am 02.11.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das BFA, Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich befragt. Er schilderte, dass er im August 2014 legal nach Österreich eingereist sei, er sei dann von Oktober 2014 bis Ende April 2015 mit seiner Familie wieder in der Ukraine aufhältig gewesen. Sie hätten nämlich in die Ukraine zurückkehren müssen, weil sein Vater (in der Ostukraine) verwundet worden sei, dieser lebe in der Nähe von Donetzk. Die Familie sei bei der Familie der Gattin in der Westukraine geblieben, er habe seinen Vater besuchen wollen, sei aber von den "Donetzk-Verteidigern" nicht durchgelassen worden und habe deshalb den Vater nicht besuchen können. In der Ostukraine sei er auch in einem Keller angehalten und überprüft worden, ob er denn ein Spion sei. In weiter Folge habe er mit der Familie in der Westukraine in der Stadt Hotin gelebt, dann hätten Einberufungsaktionen begonnen, auch der Bruder der Gattin sei davon betroffen gewesen. Es würden bis zu fünf Jahre Gefängnis drohen, wenn man den Militärdienst verweigert. In dieser Zeit seien sie von der Familie der BF1 unterstützt worden. Es gebe keine Probleme für seine Person mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen in der Vergangenheit, es seien auch keine Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig, er habe zuletzt vor der Ausreise in der Ostukraine als Taxifahrer und davor als Bauarbeiter gearbeitet. Bei der zweiten Ausreise aus der Ukraine hätten die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin geholfen, die erste Ausreise hätten sie selbst finanziert. Der Fluchtgrund liege nun darin, dass er sich der Einberufung entziehen wolle, er wolle nicht am Krieg teilnehmen. Er habe die Wahl, ins Gefängnis zu müssen oder im Krieg zu sterben. Als Soldat habe man keine Chance, im Gebiet Donetzk zu überleben. Außerdem habe er seine Eltern und seine Freunde in diesem Gebiet, wie solle er gegen diese kämpfen können. Dies sei sein Fluchtgrund, deshalb seien sie ausgereist. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, sie seien eine Familie und seien wegen seiner Gründe ausgereist. Der Erstbeschwerdeführer verwies auf seinen Militärdienst, seit dem Jahre 1997 habe er nicht mehr an Kampfhandlungen teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass seine Eltern, aber auch die Eltern der Gattin noch in der Ukraine leben würden, alle seien dort noch aufhältig, im Ausland seien eigentlich nur sie. Die eigenen Eltern würden nicht wegziehen wollen, sie seien schon zu alt dafür. Im Fall der Rückkehr würde er in den Krieg geschickt werden, im schlechtesten Fall würde er für fünf Jahre ins Gefängnis kommen, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe. Zuletzt verwies der Erstbeschwerdeführer auf integrative Aspekte im Bundesgebiet. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verwies in ihrer Einvernahmen vom 02.11.2015 vor der belangten Behörde darauf, dass ihre Unterkunft in der Ostukraine im Sommer 2014 zerbombt worden sei, gegen sie sei niemals ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, sie habe in einer Sonderschule in der Nachmittagsbetreuung gearbeitet und habe außerdem einen Universitätsabschluss von der historischen Fakultät. Aus dem Raum Donetzk seien sie geflohen, weil es dort Kriegshandlungen gegeben habe. Das zweite Mal seien sie geflohen, damit der Erstbeschwerdeführer nicht einberufen werde. Es gebe offiziell keine Kriegshandlungen, aber die Männer würden einberufen werden. In Hotin sei der Erstbeschwerdeführer drei Mal einberufen worden, die Ladung sei aber nicht persönlich entgegen genommen worden. Auch wenn die Schwiegermutter das entgegen nehme, sei man verpflichtet, einzurücken. Manche würden einberufen werden, manche würden sich versteckt halten. Die letzte-dritte-Einberufung sei im Herbst 2014 erfolgt. Auf die Frage, was in der Zwischenzeit bis zur neuerlichen Ausreise im April 2015 geschehen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, das sie noch eine Zeit lang bei den Eltern in Hotin gelebt hätten, danach seien sie in eine andere Ortschaft gezogen, dort hätten sie bei ihrem Bruder gelebt, auch dieser habe aber Angst, einberufen zu werden. Darauf seien Sie auch noch zu ihrer Oma in eine weitere westukrainische Ortschaft gefahren, dort seien sie etwa zwei Monate geblieben. Nach dreimaliger Verweigerung der Einberufung durch den Erstbeschwerdeführer sei die Polizei gekommen, der Mann habe sich versteckt gehalten und habe dann der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin den Kontakt zum Schlepper hergestellt. Die eigenen Angehörigen würden weiter in der Westukraine leben, der Vater könne nicht mehr einberufen werden, er sei schon zu alt. Ein anderer Bruder halte sich versteckt, der jüngere Bruder sei noch nicht volljährig.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28.04.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.) und unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28.04.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und unter Spruchteil römisch drei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Bundesasylamt begründete die abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Der Erstbeschwerdeführer wollte nicht zum Militär einrücken, die behaupteten Ladungen wurden als nicht glaubhaft beurteilt, habe er sich doch 7 Monate lang weiter in der Ukraine aufgehalten. Nicht feststellbar sei, dass vor dem Hintergrund einer allfälligen Wehrdienstentziehung eine unverhältnismäßige bzw. besondere strenge Bestrafung zu erwarten sei. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. In rechtlicher Hinsicht sei Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrechtlich relevant, wenn eine erhebliche Benachteiligung oder eine härtere Bestrafung drohe.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. In rechtlicher Hinsicht sei Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann asylrechtlich relevant, wenn eine erhebliche Benachteiligung oder eine härtere Bestrafung drohe. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer würden auch nicht zu einer sozialen Risikogruppe gehören, familiärer Anschluss sei vorhanden. Die Westukraine sei von Kampfhandlungen im Osten des Landes nicht betroffen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der in die Ukraine abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführer würden auch nicht zu einer sozialen Risikogruppe gehören, familiärer Anschluss sei vorhanden. Die Westukraine sei von Kampfhandlungen im Osten des Landes nicht betroffen. Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet im Vergleich zum Herkunftsstaat über kein Familienleben. Sie halten sich vergleichsweise kurz im Bundesgebiet auf. Auch habe betreffend der illegal eingereisten Beschwerdeführer keine nennenswerte Integration festgestellt werden können. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vor. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und mangels privater Interessen in Österreich könne von keiner nachhaltigen Integration ausgegangen werden, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in der Ukraine keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
- Mit Beschwerde vom 30.05.2016 machten die Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Erstbeschwerdeführer brachte darin vor, dass er sich zu Recht Sorgen habe machen dürfen, zum Kriegsdienst eingezogen zu werden,und deshalb sei er mit seiner Familie wieder nach Österreich zurückgekehrt. Das ukrainische Parlament habe Mitte Jänner 2015 eine Mobilmachung beschlossen, in drei Phasen sollten zehntausende Wehrpflichtige mobilisiert werden. Die Gesamtzahl an Soldaten in der Ostukraine sollte auf 250.000 Mann steigen, so das Verteidigungsministerium der Ukraine, für die Mobilisierung seien auch Frauen im Alter zwischen 20 und 50 Jahren vorgesehen, soweit sie bereits eine militärische Ausbildung erhalten haben. Die Armee habe bekannt gegeben, dass sie plane, bei der nächsten Einberufungsrunde auch Frauen ab 20 Jahren einzuberufen. Die Agentur News Week habe in einem aktuellen Bericht berichtet, dass Kommandeuren gestattet werde, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen. Ein Berater des ukrainischen Innenministers habe gefordert, die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung müsse strafrechtlich verfolgt werden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer zum Kriegsdienst einberufen werde, zumal er aufgrund seiner militärischen Ausbildung für einen solchen Einsatz prädestiniert gewesen wäre. Der ukrainische Präsident wolle die Ausreisebedingungen für wehrpflichtige Männer verschärfen, Grund dafür sei die Flucht zahlreicher Ukrainer vor einer Mobilmachung gewesen. Unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International, wonach im ostukrainischen Krieg sowohl ukrainische Regierungstruppen als auch prorussische Separatisten immer wieder Gefangene misshandelt hätten, sei bemerkenswert, dass derartige immer wieder dokumentierte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht in den Länderfeststellungen der Behörde keinen Niederschlag gefunden habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei ein Bericht über Misshandlungen von Gefangenen bekannt gewesen, diese Befürchtungen habe er auch in seiner Einvernahme vor der Behörde durchklingen lassen. Er selbst wolle an Kriegsverbrechen nicht teilnehmen und habe sich deshalb mit seiner Familie nach Österreich abgesetzt, um einer Einberufung zum Militärdienst zuvorzukommen und der Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung zu entgehen. Die Beschwerde nimmt weiters Bezug auf die schlechten Haftbedingungen in der Ukraine und die drohende strafrechtliche Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers im Falle der Wehrdienstverweigerung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Zur Integration wurde ausgeführt, dass sich die Töchter der Beschwerdeführer gut eingelebt hätten, die beiden erwachsenen Beschwerdeführer würden als gut integriert in die Dorfgemeinschaft wahrgenommen werden, diesbezüglich würde es auch Unterstützungserklärungen geben.
- Am 13.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer die Beschwerdeführer zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, W226 2127666 -1/6E, W226 2127699 -1/6E, W226 2127692-1/4E und W226 2127695 -1/4E, wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016, W226 2127666 -1/6E, W226 2127699 -1/6E, W226 2127692-1/4E und W226 2127695 -1/4E, wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführerern relevierten Fluchtgründe und die Gründe für eine Gefährdung nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden als unglaubwürdig erachtet. Auch im Falle einer Einberufung des Erstbeschwerdeführers wäre es nicht erkennbar warum dieser gezwungen wäre sich an Kriegsverbrechen zu beteiligen. Auch die Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung seien auf den Erstbeschwerdeführer bezogen nicht unverhältnismäßig. Auch aus den Länderberichten habe sich kein Grund für eine wohlbegründete Furcht vor Vefolgung ergeben. Für das Bundesverwaltungsgericht habe sich unter diesen Aspekten auch keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet.
- Am 08.03.2017 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der zu den Anträgen auf internationalen Schutz am 03.10.2016 wurde den Beschwerdeführern sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.
- Bei der zu den Anträgen auf internationalen Schutz am 03.10.2016 wurde den Beschwerdeführern sowie ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz beabsichtigt sei, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zur Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache brachte der Erstbeschwerdeführer vor, die nun angegebenen Gründe seien zwar die gleichen wie beim ersten Verfahren und wichtig, jedoch könnte der Beschwerdeführer nun im Gefängnis landen. Er sei in seiner Abwesenheit wegen Hochverrats in einem Gerichtsverfahren verurteilt worden. Auf die Frage warum er von den Gerichtsladungen die von Juni und September 2015 stammen nicht bereits im Jänner 2017 berichtet habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer dass er nicht gewusst habe, dass er das mitteilen sollte. Er habe zwei Ladungen bekommen um das Gerichtsurteil abzuholen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er ja in Österreich war. Er habe dies mündlich von seinen Verwandten über Skype erfahren und er habe dazu keine Aufzeichnungen. Außerdem sei er vom Freund seines Schwagers angezeigt worden, dass er dass er Separatisten mit dem Taxi in das Kampfgebiet bei Donezk gebracht habe. Im Verlauf der Befragung gab der Erstbeschwerdeführer im Gegensatz zu vorige Aussage an, dass in der Ukraine ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Daher sei seine Situation nicht nur ernsthaft sondern sehr gefährlich. Die Zeitbeschwerdeführerin gab für sich und ihre Kinder an, dass zu den Gründen des Erstantrags, die Ukraine wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben als neuer Grund die Vorladung ihres Ehegatten zu Gericht gekommen sei. Weiters habe ihr Mann Hepatitis C und sei deswegen vom Tode bedroht, darüber hinaus habe er einen Nierenstein. Das Hauptproblem seien allerdings die beiden Ladungen. Beweise habe sie für die Ladungen oder die Suche der ukrainischen Polizei nach ihren Ehegatten allerdings nicht. Sie habe davon lediglich von ihren Bruder über Skype erfahren. Sie wolle nicht, dass ihr Mann in Donezk gegen seine Verwandten kämpfen müsse. Jetzt seien auch noch diese Gerichtsladungen vom Juni und September 2015 gekommen und bei einer Rückkehr würde er im Gefängnis landen.
- Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 03.10.2016 wurde der den Beschwerdeführern nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 03.10.2016 wurde der den Beschwerdeführern nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Ihre neuen Anträge werden wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Ukraine sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Es seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Ukraine insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung in die Ukraine sei bereits im Vorverfahren abgesprochen und (diese) für zulässig erklärt worden. Es seien seither keine Änderungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht worden. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, (EMRK) erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über ihren Vorantrag im Wesentlichen unverändert. Sodann wurden Feststellungen zur Ukraine insbesonders auch zur Frage der gefahrlosen Rückkehr getroffen. Über das Vorbringen zum Fluchtgrund aus den Erstverfahren- wegen des Bürgerkriegs und der Einberufung zum Militäreinsatz- sei bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden. Diese Fluchtgründe hätten sich durch die zwei Ladungen von einem ukrainischen Gericht nach Ansicht des Erstbeschwerdeführers verschlimmert. Jedoch selbst wenn man davon ausginge, dass die Ladungen authentisch wären, seien sie nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken. Der Erstbeschwerdeführer sei darin nur als Verdächtiger bezeichnet und würden diese Ladungen die rechtsstaatliche Vorgangsweise durch ukrainischer Behörden unterstreichen. Auch das nunmehr zweite Vorbringen, in der Ukraine als Taxifahrer Separatisten gefördert zu haben und daher anonym angezeigt worden zu sein, sei nicht glaubhaft da sich der Beschwerdeführer mehrmals in widersprüchliche Aussagen verwickelt habe. Das gesamte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers beziehe sich lediglich auf Behauptungen und sei einer Verifizierung nicht zugänglich. Insbesonders die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bei der Erstbefragungen am 08.03.2017 nicht einmal ansatzweise getätigt habe. Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen im vorliegenden Verfahren nur Angaben gemacht habe, welche sich mit ihren Angaben im ersten Verfahren decken würden oder als gesteigertes Vorbringen gewertet werden müssten, sodass kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können. Schließlich ergebe sich auch aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ländersituation kein entscheidungsrelevanter neuer Sacherhalt. Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer Folgeanträge vorliegen. Die Vorverfahren seien mit VZ:140023766, VZ:140023774, rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal sie das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre.Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführer Folgeanträge vorliegen. Die Vorverfahren seien mit VZ:140023766, VZ:140023774, rechtskräftig geworden. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal sie das Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen hätten. Die Beschwerdeführer würden über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügen. Ihre nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jeglicher entscheidungsrelevanter asyl bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehre.Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung seien bereits gegeben bzw. stünden unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung der Integrität drohe. Da sich weder die allgemeine Lage noch die persönlichen Verhältnisse und der körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung entscheidungswesentlich geändert hätte, sei davon auszugehen, dass eine Abschiebung für die Familie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer sei keine Veränderung seit der vorherigen Entscheidung eingetreten. Die in Rechtskraft erwachsene Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei somit nicht anzuzweifeln. Es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern auch keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben drohe. Es lägen somit alle Voraussetungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor.
- Die Verwaltungsakten langten am 11.04.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die von den Beschwerdeführern am 30.09.2014, initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Die von den Beschwerdeführern am 30.09.2014, initiierten Asylverfahren wurden mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge am 08.03.2017 neuerliche (die gegenständlichen) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahren bestanden haben und die bereits im Kern unglaubwürdig sind. In Bezug auf die Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zu den Beschwerdeführern und zur Situation in ihrem Herkunftsland ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den rechtskräftig entschiedenen Verfahren - in den Erkenntnissen vom 18.10.2016 erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers, Bürgerkrieg in der Ostukraine der Zweitbeschwerdeführerin) wurde bereits im ersten Verfahren unter anderem auf Grund mehrerer widersprüchlicher Aussagen als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA, dass es mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts voraussichtlich zu einer Zurückweisung der Folgeanträge kommen wird. Die behauptete Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ist bereits während des ersten Asylverfahrens aufgetreten bzw eine Folge davon und damit von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.10.2016 mitumfasst. Die widersprüchlichen Angaben des Ersteschwerdeführers unter anderem bezüglich des Zeitpunktes und der Übergabe der Ladungen in den Befragungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und bei der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, haben ferner zur Folge, dass diese Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werden konnten. So sei es tatsächlich völlig unwahrscheinlich dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Einberufung sich an Kampfhandlungen beteiligen müsste die mit völkerrechtswidrigen Militäraktionen verbunden wären. Bei einer Ladungen des Erstbeschwerdeführers zur neuerlichen Musterung und Einberufung zum Militärdienst wäre dieser nicht schlechter behandelt als jeder andere männliche Staatsbürger der Ukraine. Eine allfällige theoretisch drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung wäre nach den Inhalt der Länder Feststellungen nicht unverhältnismäßig, sehen doch auch Rechtsordnungen in anderen demokratischen Ländern vergleichbare Strafbestimmungen vor und lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass einerseits nur ein geringer Prozentsatz der Wehrdienstverweigerer tatsächlich bestraft wird und sind darüber hinaus erkennbar Freiheitsstrafen nur in ganz seltenen Fällen in höchstmöglichen Strafmaß zu erwarten. Das den Sanktionen des ukrainischen Rechtssystems jede Verhältnismäßigkeit bei Wehrdienstverweigerung fehlen würde kann somit nicht erkannt werden. Somit ist davon auszugehen, dass bezüglich der neuerlichen Anträge entschiedene Sache vorliegt, weil die behaupteten Ereignisse bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.05.2015 mitumfasst sind und ihnen wegen der aufgetretenen Widersprüche auch kein glaubhafter Kern zukommt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: §12a
(2)AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 22
(10)Asylg 2005 idgF:Paragraph 22,
(10)Asylg 2005 idgF: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Gegen die Beschwerdeführer bestehen nach - rechtskräftiger - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 aufrechte Rückkehrentscheidungen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf und ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Diesbezüglich ist auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 zu verweisen. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2016 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus. In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W196.2152663.1.00