Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 33§ 24Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW198 2134551-1 SpruchW198 2134551-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF iVm. §24 Abs. 1 iVm §§ 33,36, 36a, 36c Abs. 6 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und §§ 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 01.05.2016 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 13,87 gebührt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit §24 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 33,,36, 36a, 36c Absatz 6 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) und Paragraphen 2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 01.05.2016 ein täglicher Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 13,87 gebührt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Ing. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.02.2016 (Tag der Geltendmachung: 12.03.2016) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Ing. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.02.2016 (Tag der Geltendmachung: 12.03.2016) einen Antrag auf Notstandshilfe.
- Bei der am 25.05.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Frau XXXX eine Wohnung mit ca. 80m² teile. Die Wohnung habe drei Zimmer und sie hätten getrennte Schlaf-/Wohnbereiche. Sie führen keine Lebensgemeinschaft.
- Bei der am 25.05.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Frau römisch 40 eine Wohnung mit ca. 80m² teile. Die Wohnung habe drei Zimmer und sie hätten getrennte Schlaf-/Wohnbereiche. Sie führen keine Lebensgemeinschaft.
- Das AMS hat mit Bescheid vom 27.05.2016 die Leistung des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe ab 01.04.2016 (gemeint: 01.05.2016)
§ 33Abs. 2 und 3 und § 36c Abs. 6 Al
VG sowie § 2 Abs. 1 und 2 NH-VO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in den Zeiträumen 26.03.2009 bis 01.03.2010, 21.02.2011 bis 17.08.2011, 17.08.2011 bis 21.08.2013, 21.08.2013 bis 06.05.2016 und seit 06.05.2016 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Es werde daher festgestellt, dass aufgrund der anzunehmenden Lebensgemeinschaft das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geprüft werden müsse um die Notlage zu bestätigen.3. Das AMS hat mit Bescheid vom 27.05.2016 die Leistung des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe ab 01.04.2016 (gemeint: 01.05.2016)
Paragraph 33, Absatz 2 und 3 und Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG sowie Paragraph 2, Absatz eins und 2 NH-VO eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 in den Zeiträumen 26.03.2009 bis 01.03.2010, 21.02.2011 bis 17.08.2011, 17.08.2011 bis 21.08.2013, 21.08.2013 bis 06.05.2016 und seit 06.05.2016 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Es werde daher festgestellt, dass aufgrund der anzunehmenden Lebensgemeinschaft das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers geprüft werden müsse um die Notlage zu bestätigen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass zwischen ihm und Frau XXXX keine Lebens-, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe. Er wohne seit 2009 (mit Unterbrechungen) aus Kostengründen mit ihr in einer Wohngemeinschaft. Sie würden Miete und Stromkosten jeweils zur Hälfte bezahlen. Es gebe getrennte Zimmer und ein gemeinsames Wohnzimmer. Lebensmittel würden getrennt eingekauft werden. Für das Aufräumen gebe es einen Putzplan. Gemeinsame Freizeitaktivitäten gebe es nicht. Als Zeugen, die bestätigen könnten, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege, nenne der Beschwerdeführer Frau XXXX sowie seinen Bruder XXXX. Frau XXXX und der Beschwerdeführer hätten weder eine Geschlechtsgemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Die Wohnung werde nicht gemeinsam genutzt, sondern gebe es getrennte Wohnbereiche und auch die Wohnungsgröße (80m²) lasse keinen automatischen Rückschluss auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht zulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass zwischen ihm und Frau römisch 40 keine Lebens-, sondern lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe. Er wohne seit 2009 (mit Unterbrechungen) aus Kostengründen mit ihr in einer Wohngemeinschaft. Sie würden Miete und Stromkosten jeweils zur Hälfte bezahlen. Es gebe getrennte Zimmer und ein gemeinsames Wohnzimmer. Lebensmittel würden getrennt eingekauft werden. Für das Aufräumen gebe es einen Putzplan. Gemeinsame Freizeitaktivitäten gebe es nicht. Als Zeugen, die bestätigen könnten, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege, nenne der Beschwerdeführer Frau römisch 40 sowie seinen Bruder römisch 40 . Frau römisch 40 und der Beschwerdeführer hätten weder eine Geschlechtsgemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Die Wohnung werde nicht gemeinsam genutzt, sondern gebe es getrennte Wohnbereiche und auch die Wohnungsgröße (80m²) lasse keinen automatischen Rückschluss auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zu. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht zulässig.
- Laut eingeholter Auskunft des Vermieters XXXX vom 18.07.2016 wurde Frau XXXX vom Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss als Lebensgefährtin angegeben und auch so eingetragen.
- Laut eingeholter Auskunft des Vermieters römisch 40 vom 18.07.2016 wurde Frau römisch 40 vom Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss als Lebensgefährtin angegeben und auch so eingetragen.
- Am 30.06.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016 wurden von der belangten Behörde Erhebungen vor Ort an der Adresse XXXX Wien durchgeführt.römisch 40 Wien durchgeführt.
- Im Zuge des Ortsaugenscheins am 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und gab er dabei an, dass er Frau XXXX seit ca. 10 Jahren kenne. Im Februar 2011 seien sie aus Kostengründen gemeinsam in die XXXX Wien gezogen. Am 17.08.2011 seien sie in die XXXX übersiedelt. Aufgrund von Problemen mit dem Vermieter seien sie schließlich in die XXXX umgezogen, wo sie drei Jahre gewohnt hätten. Im Mai 2016 hätten sie die nunmehrige Wohnung in der XXXX bezogen. Momentan schlafe der Beschwerdeführer noch im Wohnzimmer, weil ihm das Geld für ein Bett im dem für ihn vorgesehenen Schlafzimmer fehle. Die Freizeit würden sie nicht miteinander verbringen, da beide einen eigenen Bekanntenkreis hätten. Die Kosten für die Miete und die Haushaltsartikel würden zur Gänze geteilt werden. Für die Lebensmittel komme jeder selbst auf. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung liege nicht vor. Die gemeinsam benützten Räumlichkeiten würden wöchentlich abwechselnd gereinigt werden.
- Im Zuge des Ortsaugenscheins am 05.07.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und gab er dabei an, dass er Frau römisch 40 seit ca. 10 Jahren kenne. Im Februar 2011 seien sie aus Kostengründen gemeinsam in die römisch 40 Wien gezogen. Am 17.08.2011 seien sie in die römisch 40 übersiedelt. Aufgrund von Problemen mit dem Vermieter seien sie schließlich in die römisch 40 umgezogen, wo sie drei Jahre gewohnt hätten. Im Mai 2016 hätten sie die nunmehrige Wohnung in der römisch 40 bezogen. Momentan schlafe der Beschwerdeführer noch im Wohnzimmer, weil ihm das Geld für ein Bett im dem für ihn vorgesehenen Schlafzimmer fehle. Die Freizeit würden sie nicht miteinander verbringen, da beide einen eigenen Bekanntenkreis hätten. Die Kosten für die Miete und die Haushaltsartikel würden zur Gänze geteilt werden. Für die Lebensmittel komme jeder selbst auf. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung liege nicht vor. Die gemeinsam benützten Räumlichkeiten würden wöchentlich abwechselnd gereinigt werden.
- Bei einem weiteren Ortsaugenschein an der Adresse XXXX Wien am 18.07.2016 und 19.07.2016 gaben die Nachbarn des Beschwerdeführers, Herr und Frau XXXX, an, dass es sich bei Frau XXXX um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass mit der Vormieterin (der Tante des Beschwerdeführers) eine gute Bekanntschaft bestanden habe und diese erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung übernehmen werde.
- Bei einem weiteren Ortsaugenschein an der Adresse römisch 40 Wien am 18.07.2016 und 19.07.2016 gaben die Nachbarn des Beschwerdeführers, Herr und Frau römisch 40 , an, dass es sich bei Frau römisch 40 um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass mit der Vormieterin (der Tante des Beschwerdeführers) eine gute Bekanntschaft bestanden habe und diese erzählt hätte, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung übernehmen werde.
- Am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Erhebungen informiert und gab er in der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift an, dass er die gegenwärtige Wohnung von seiner Tante übernommen habe. Er lebe mit Frau XXXX seit 2011 gemeinsam, nunmehr in der vierten Wohnung. Der Grund dafür sei, dass die Anschaffung einer eigenen Wohnung zu teuer sei und sie sich die Miete und die Strom-/Heizungskosten teilen würden. Den Genossenschaftsanteil für die nunmehrige Wohnung habe Frau XXXX bezahlt, die Miete inkl. Heizung würden sie sich teilen. Der Beschwerdeführer gebe seinen Anteil Frau XXXX und sie überweise dann den Gesamtbetrag an die Genossenschaft. Der Beschwerdeführer schlafe noch im Wohnzimmer, da das zweite Schlafzimmer noch nicht bewohnbar sei. Die Reinigungsarbeiten würden sie abwechselnd tätigen, es gebe dazu keine schriftliche Vereinbarung. Es gebe kein Haushaltbuch und keinen Putzplan. Es gebe auch keine getrennte Lebensmittelbevorratung. Der Beschwerdeführer habe in den letzten sechs Jahren keine Beziehung zu einer Frau gehabt. Seines Wissens habe Frau XXXX auch keinen Freund. Fallweise würden sie die Freizeit gemeinsam außer Haus verbringen, da sie einen gemeinsamen Freundeskreis hätten. Auf Vorhalt der Auskunft der XXXX, wonach Frau XXXX als Lebensgefährtin angegeben worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund dafür jener gewesen sei, dass sie den Genossenschaftsanteil bezahlt habe und nicht in den Mietvertrag eingetragen werden habe können.
- Am 27.07.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Erhebungen informiert und gab er in der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift an, dass er die gegenwärtige Wohnung von seiner Tante übernommen habe. Er lebe mit Frau römisch 40 seit 2011 gemeinsam, nunmehr in der vierten Wohnung. Der Grund dafür sei, dass die Anschaffung einer eigenen Wohnung zu teuer sei und sie sich die Miete und die Strom-/Heizungskosten teilen würden. Den Genossenschaftsanteil für die nunmehrige Wohnung habe Frau römisch 40 bezahlt, die Miete inkl. Heizung würden sie sich teilen. Der Beschwerdeführer gebe seinen Anteil Frau römisch 40 und sie überweise dann den Gesamtbetrag an die Genossenschaft. Der Beschwerdeführer schlafe noch im Wohnzimmer, da das zweite Schlafzimmer noch nicht bewohnbar sei. Die Reinigungsarbeiten würden sie abwechselnd tätigen, es gebe dazu keine schriftliche Vereinbarung. Es gebe kein Haushaltbuch und keinen Putzplan. Es gebe auch keine getrennte Lebensmittelbevorratung. Der Beschwerdeführer habe in den letzten sechs Jahren keine Beziehung zu einer Frau gehabt. Seines Wissens habe Frau römisch 40 auch keinen Freund. Fallweise würden sie die Freizeit gemeinsam außer Haus verbringen, da sie einen gemeinsamen Freundeskreis hätten. Auf Vorhalt der Auskunft der römisch 40 , wonach Frau römisch 40 als Lebensgefährtin angegeben worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass der Grund dafür jener gewesen sei, dass sie den Genossenschaftsanteil bezahlt habe und nicht in den Mietvertrag eingetragen werden habe können.
- Mit Schreiben des AMS vom 10.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde er aufgefordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben sowie einen Nachweis über die regelmäßige Leistung des Unterhalts für seinen Sohn vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben und auch keinen Nachweis über die regelmäßige Leistung eines Unterhalts für seinen Sohn nachgereicht.
- Bei der am 22.08.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Zeugin XXXX an, dass sie den Beschwerdeführer durch eine Freundin kenne, die mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie sei dann zu ihm gezogen, wann das genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei jetzt zum vierten Mal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer umgezogen. Die neue Wohnung sei ca. 80m² groß. Der Beschwerdeführer sei der Mieter, da die Wohnung seiner Tante gehöre. Den Genossenschaftsanteil in Höhe von ca. € 11.000,00 habe sie bezahlt. Sie habe das Geld von ihrer Familie geborgt. Sie habe mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung über ihr Wohnrecht getroffen. Die Miete betrage € 530,00 monatlich. Sie würden sich die Miete und die Stromkosten teilen. Der Beschwerdeführer gebe ihr das Geld in bar und sie überweise dann die ganze Summe an die Genossenschaft und den Stromanbieter. Die Zeugin und der Beschwerdeführer hätten beide ihr eigenes Zimmer. Das Wohnzimmer und die Küche werden gemeinsam benutzt. Die Lebensmittel werden getrennt eingekauft und die Wäsche werde getrennt gewaschen. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung gebe es jedoch nicht. Die Wohnung werde abwechselnd geputzt. Die Familie der Zeugin kenne den Beschwerdeführer nicht. Sie hätten zwar gemeinsame Freunde, würden aber nichts gemeinsam unternehmen. Aktuell habe der Beschwerdeführer keine Partnerin. Die Zeugin habe ca. drei Jahre eine Beziehung gehabt; sie habe diesen Mann aber nicht in die Wohnung mitgenommen. Auf die Frage, warum sich die Zeugin die Wohnung nicht allein genommen habe, gab sie an, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne, da sie ihn gut kenne.
- Bei der am 22.08.2016 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Zeugin römisch 40 an, dass sie den Beschwerdeführer durch eine Freundin kenne, die mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie sei dann zu ihm gezogen, wann das genau gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei jetzt zum vierten Mal gemeinsam mit dem Beschwerdeführer umgezogen. Die neue Wohnung sei ca. 80m² groß. Der Beschwerdeführer sei der Mieter, da die Wohnung seiner Tante gehöre. Den Genossenschaftsanteil in Höhe von ca. € 11.000,00 habe sie bezahlt. Sie habe das Geld von ihrer Familie geborgt. Sie habe mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung über ihr Wohnrecht getroffen. Die Miete betrage € 530,00 monatlich. Sie würden sich die Miete und die Stromkosten teilen. Der Beschwerdeführer gebe ihr das Geld in bar und sie überweise dann die ganze Summe an die Genossenschaft und den Stromanbieter. Die Zeugin und der Beschwerdeführer hätten beide ihr eigenes Zimmer. Das Wohnzimmer und die Küche werden gemeinsam benutzt. Die Lebensmittel werden getrennt eingekauft und die Wäsche werde getrennt gewaschen. Eine getrennte Lebensmittelbevorratung gebe es jedoch nicht. Die Wohnung werde abwechselnd geputzt. Die Familie der Zeugin kenne den Beschwerdeführer nicht. Sie hätten zwar gemeinsame Freunde, würden aber nichts gemeinsam unternehmen. Aktuell habe der Beschwerdeführer keine Partnerin. Die Zeugin habe ca. drei Jahre eine Beziehung gehabt; sie habe diesen Mann aber nicht in die Wohnung mitgenommen. Auf die Frage, warum sich die Zeugin die Wohnung nicht allein genommen habe, gab sie an, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenwohne, da sie ihn gut kenne.
- Die Zeugenaussage von Frau XXXX wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte am 23.08.2016, diese zur Kenntnis genommen zu haben und am 31.08.2016 erklärte er, dazu keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.
- Die Zeugenaussage von Frau römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erklärte am 23.08.2016, diese zur Kenntnis genommen zu haben und am 31.08.2016 erklärte er, dazu keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.
- Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.10.2016 die XXXX (Vermieterin) um Beantwortung diverser Fragen und Übermittlung entsprechender Unterlagen hinsichtlich des Mietvertrages des Beschwerdeführers ersucht.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.10.2016 die römisch 40 (Vermieterin) um Beantwortung diverser Fragen und Übermittlung entsprechender Unterlagen hinsichtlich des Mietvertrages des Beschwerdeführers ersucht.
- Am 02.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der XXXX (Vermieterin) ein, in welchem ausgeführt wurde, dass Frau
- Am 02.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der römisch 40 (Vermieterin) ein, in welchem ausgeführt wurde, dass Frau XXXX bei Vertragsabschluss als Lebensgefährtin angegeben worden sei. Frau XXXX sei nicht Nutzungsberechtigte des Nutzungsvertrages. Für gegenständliche Wohnung sei ein Finanzierungsbeitrag entrichtet worden, welcher vertragsmäßig vom Nutzungsberechtigten zu leisten sei. Ausschließlich dieser habe Anspruch auf Rückzahlung bei Vertragsauflösung, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt habe.römisch 40 bei Vertragsabschluss als Lebensgefährtin angegeben worden sei. Frau römisch 40 sei nicht Nutzungsberechtigte des Nutzungsvertrages. Für gegenständliche Wohnung sei ein Finanzierungsbeitrag entrichtet worden, welcher vertragsmäßig vom Nutzungsberechtigten zu leisten sei. Ausschließlich dieser habe Anspruch auf Rückzahlung bei Vertragsauflösung, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt habe. Dem Schreiben beigelegt war der Nutzungsvertrag vom 27.04.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben jeweils vom 28.11.2016 dem Beschwerdeführer sowie dem AMS im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der XXXX(Vermieterin) vom 02.11.2016 übermittelt und erging die Aufforderung, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
- Am 27.12.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte er aus, dass Frau XXXX und er versucht hätten, Frau XXXX in den Mietvertag schreiben zu lassen, da sie die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages übernommen habe. Der Mitarbeiter von XXXX habe gemeint, dass dies nicht möglich sei, habe aber angeboten, Frau XXXX als Lebensgefährtin einzutragen. Es sei ihnen versichert worden, dass diese Lebensgemeinschaft nirgends aufscheine und nur intern für XXXX (Vermieterin) von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe auch einem Mitarbeiter des AMS bereits erklärt, wie es zu der Eintragung der Lebensgemeinschaft gekommen sei.römisch 40 und er versucht hätten, Frau römisch 40 in den Mietvertag schreiben zu lassen, da sie die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages übernommen habe. Der Mitarbeiter von römisch 40 habe gemeint, dass dies nicht möglich sei, habe aber angeboten, Frau römisch 40 als Lebensgefährtin einzutragen. Es sei ihnen versichert worden, dass diese Lebensgemeinschaft nirgends aufscheine und nur intern für römisch 40 (Vermieterin) von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer habe auch einem Mitarbeiter des AMS bereits erklärt, wie es zu der Eintragung der Lebensgemeinschaft gekommen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 11.01.2017 das AMS vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 07.02.2017 hat das AMS eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass Frau XXXX bei Vertragsabschluss vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin angegeben worden sei. Zudem habe die Angabe als Lebensgefährtin für diese auch keine Besserstellung hinsichtlich des Finanzierungsbetrages bewirkt. Der XXXX sei darüber hinaus offensichtlich gar nicht bekannt gewesen, dass der Finanzierungsbeitrag von Frau XXXX einbezahlt worden sei. Aufgrund der Aktenlage werde das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des AMS als Schutzbehauptung gewertet.
- Mit Schreiben vom 07.02.2017 hat das AMS eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass Frau römisch 40 bei Vertragsabschluss vom Beschwerdeführer als Lebensgefährtin angegeben worden sei. Zudem habe die Angabe als Lebensgefährtin für diese auch keine Besserstellung hinsichtlich des Finanzierungsbetrages bewirkt. Der römisch 40 sei darüber hinaus offensichtlich gar nicht bekannt gewesen, dass der Finanzierungsbeitrag von Frau römisch 40 einbezahlt worden sei. Aufgrund der Aktenlage werde das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des AMS als Schutzbehauptung gewertet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Insbesondere hat es auch Erhebungen vor Ort am 30.06.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016 an der AdresseXXXX Wien gemacht. Sowohl der Beschwerdeführer (niederschriftliche Einvernahme am 05.07.2016 und 27.07.2016) als auch Frau XXXX (niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016) erhielten vom AMS die Gelegenheit zu diesen Erhebungen Stellung zu nehmen.Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Insbesondere hat es auch Erhebungen vor Ort am 30.06.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016 an der AdresseXXXX Wien gemacht. Sowohl der Beschwerdeführer (niederschriftliche Einvernahme am 05.07.2016 und 27.07.2016) als auch Frau römisch 40 (niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2016) erhielten vom AMS die Gelegenheit zu diesen Erhebungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer steht seit 25.04.2008 – mit kurzen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.03.2010 bezieht er Notstandshilfe. Mit Antrag vom 12.03.2016 machte der Beschwerdeführer zuletzt die Verlängerung der Notstandshilfe geltend. Als Personenstand gab er darin "geschieden" an und hat die Frage nach in seinem Haushalt lebenden Angehörigen mit "nein" beantwortet. Die Frage "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" hat er mit "ja" beantwortet und seinen Sohn, geb. 13.02.2009, angeführt und handschriftlich hinzugeführt: "zahle keine Alimente". Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge ab 12.03.2016 Notstandshilfe in Höhe von täglich 30,06 zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist – unstrittig - seit 21.02.2011 durchgehend – an unterschiedlichen Adressen in Wien – gemeinsam mit Frau XXXX hauptwohnsitzgemeldet und wohnhaft; zuletzt seit 06.05.2016 an der Adresse XXXX Wien. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ca. 80m² große Mietwohnung mit einem Vorzimmer, Küche, Bad, WC, einem Wohnzimmer und zwei weiteren extra Zimmern. Eines der beiden extra Zimmer wird von Frau XXXX als Schlafzimmer genützt. Das Vorzimmer, die Küche, das Bad und WC sowie das Wohnzimmer werden vom Beschwerdeführer und Frau XXXX gemeinsam genützt. Der Beschwerdeführer schläft nicht in dem zweiten – von ihm als seinem Schlafzimmer bezeichneten- extra Zimmer, sondern auf der Couch im Wohnzimmer.Der Beschwerdeführer ist – unstrittig - seit 21.02.2011 durchgehend – an unterschiedlichen Adressen in Wien – gemeinsam mit Frau römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet und wohnhaft; zuletzt seit 06.05.2016 an der Adresse römisch 40 Wien. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ca. 80m² große Mietwohnung mit einem Vorzimmer, Küche, Bad, WC, einem Wohnzimmer und zwei weiteren extra Zimmern. Eines der beiden extra Zimmer wird von Frau römisch 40 als Schlafzimmer genützt. Das Vorzimmer, die Küche, das Bad und WC sowie das Wohnzimmer werden vom Beschwerdeführer und Frau römisch 40 gemeinsam genützt. Der Beschwerdeführer schläft nicht in dem zweiten – von ihm als seinem Schlafzimmer bezeichneten- extra Zimmer, sondern auf der Couch im Wohnzimmer. Frau XXXX wurde vom Beschwerdeführer beim Vertragsabschluss gegenüber dem Vermieter der nunmehr aktuellen Wohnung in der XXXX als Lebensgefährtin angegeben. Frau XXXX ist jedoch nicht Nutzungsberechtigte dieses Nutzungsvertrages; nutzungsberechtigt ist nur der Beschwerdeführer. Frau XXXX hat den Genossenschaftsanteil in Höhe von € 11.000,00 zur Gänze selbst bezahlt. Ausschließlich der Nutzungsberechtigte, gegenständlich also der Beschwerdeführer, hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages bei Vertragsauflösung, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt hat.Frau römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer beim Vertragsabschluss gegenüber dem Vermieter der nunmehr aktuellen Wohnung in der römisch 40 als Lebensgefährtin angegeben. Frau römisch 40 ist jedoch nicht Nutzungsberechtigte dieses Nutzungsvertrages; nutzungsberechtigt ist nur der Beschwerdeführer. Frau römisch 40 hat den Genossenschaftsanteil in Höhe von € 11.000,00 zur Gänze selbst bezahlt. Ausschließlich der Nutzungsberechtigte, gegenständlich also der Beschwerdeführer, hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages bei Vertragsauflösung, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt hat. Frau XXXX steht seit 01.10.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und lukrierte sie daraus seit 01.02.2016 ein gleichbleibendes Einkommen in Höhe vonFrau römisch 40 steht seit 01.10.2014 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und lukrierte sie daraus seit 01.02.2016 ein gleichbleibendes Einkommen in Höhe von € 1.147,24 netto monatlich. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX teilen sich die Miete sowie die Energiekosten für die Wohnung an der Adresse XXXX. Es findet keine getrennte Lebensmittelbevorratung statt. Die Reinigungsarbeiten werden abwechselnd durchgeführt. Es gibt keinen Haushalts- und Putzplan. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX verbringen ihre Freizeit fallweise auch außer Haus gemeinsam und sie haben einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis.Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 teilen sich die Miete sowie die Energiekosten für die Wohnung an der Adresse römisch 40 . Es findet keine getrennte Lebensmittelbevorratung statt. Die Reinigungsarbeiten werden abwechselnd durchgeführt. Es gibt keinen Haushalts- und Putzplan. Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 verbringen ihre Freizeit fallweise auch außer Haus gemeinsam und sie haben einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der XXXX (mit Ausnahme des Schlafzimmers von Frau XXXX) gemeinsam genützt wird und der Beschwerdeführer und Frau XXXX sich die Finanzierung dieser Wohnung teilen und die Lebensgefährtin (Frau XXXX) den Genossenschaftsanteil in Höhe von € 11.000,00 zur Gänze bezahlt hat.Zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 besteht eine Wirtschaftsgemeinschaft, in dem Sinne, dass die Wohnung in der römisch 40 (mit Ausnahme des Schlafzimmers von Frau römisch 40 ) gemeinsam genützt wird und der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 sich die Finanzierung dieser Wohnung teilen und die Lebensgefährtin (Frau römisch 40 ) den Genossenschaftsanteil in Höhe von € 11.000,00 zur Gänze bezahlt hat. In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, die dort enthaltenen Erhebungsberichte vom 30.06.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016, Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 und 27.07.2016 sowie der Würdigung der Aussagen der Frau XXXX vom 22.08.
- Zudem wurden vom Bundesverwaltungsgericht eigene Erhebungen durchgeführt.Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, die dort enthaltenen Erhebungsberichte vom 30.06.2016, 04.07.2016, 05.07.2016, 18.07.2016 und 19.07.2016, Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers vom 05.07.2016 und 27.07.2016 sowie der Würdigung der Aussagen der Frau römisch 40 vom 22.08.
- Zudem wurden vom Bundesverwaltungsgericht eigene Erhebungen durchgeführt. Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und Frau XXXX seit 21.02.2011 ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.Die Feststellungen hinsichtlich des gemeinsamen Wohnsitzes des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 seit 21.02.2011 ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich des Einkommens von Frau XXXX ergibt sich aus der vorliegenden Lohnbescheinigung.Die Feststellung hinsichtlich des Einkommens von Frau römisch 40 ergibt sich aus der vorliegenden Lohnbescheinigung. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer und Frau XXXX in der Wohnung in der XXXX jeweils ein getrennter Lebensbereich zur Verfügung steht, kann nicht gefolgt werden, zumal im Zuge der Erhebungen vor Ort am 05.07.2016 festgesellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wohnzimmer auf der Couch schläft und nicht in dem - von ihm als seinem Schlafzimmer bezeichneten - Zimmer. Als Grund dafür gab er an, dass dieses Zimmer aus Geldmangel noch mit keinem Bett ausgestattet und nicht ausgemalt sei. Dieses Vorbringen erscheint jedoch nicht plausibel, zumal die Wohnung komplett möbliert war, da die Vormieterin (die Tante des Beschwerdeführers) in eine Seniorenresidenz gezogen ist und nicht alle Möbel mitnehmen konnte. Zudem wurden aus der gemeinsamen Vorwohnung des Beschwerdeführers und der Frau XXXX Möbel mitgenommen und kann daher nicht nachvollzogen werden, warum dem Beschwerdeführer – würde tatsächlich lediglich eine Wohngemeinschaft und keine Lebensgemeinschaft vorliegen - kein eigener Lebensbericht zur Verfügung stehen sollte.Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 in der Wohnung in der römisch 40 jeweils ein getrennter Lebensbereich zur Verfügung steht, kann nicht gefolgt werden, zumal im Zuge der Erhebungen vor Ort am 05.07.2016 festgesellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Wohnzimmer auf der Couch schläft und nicht in dem - von ihm als seinem Schlafzimmer bezeichneten - Zimmer. Als Grund dafür gab er an, dass dieses Zimmer aus Geldmangel noch mit keinem Bett ausgestattet und nicht ausgemalt sei. Dieses Vorbringen erscheint jedoch nicht plausibel, zumal die Wohnung komplett möbliert war, da die Vormieterin (die Tante des Beschwerdeführers) in eine Seniorenresidenz gezogen ist und nicht alle Möbel mitnehmen konnte. Zudem wurden aus der gemeinsamen Vorwohnung des Beschwerdeführers und der Frau römisch 40 Möbel mitgenommen und kann daher nicht nachvollzogen werden, warum dem Beschwerdeführer – würde tatsächlich lediglich eine Wohngemeinschaft und keine Lebensgemeinschaft vorliegen - kein eigener Lebensbericht zur Verfügung stehen sollte. Ebenso wenig kann dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer und Frau XXXX keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternehmen würden, gefolgt werden, zumal vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 27.07.2016 sehr wohl ausgeführt wurde, dass er fallweise seine Freizeit auch außer Haus gemeinsam mit Frau XXXX verbringe, da sie einen gemeinsame Freundes- und Bekanntenkreis hätten.Ebenso wenig kann dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten unternehmen würden, gefolgt werden, zumal vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 27.07.2016 sehr wohl ausgeführt wurde, dass er fallweise seine Freizeit auch außer Haus gemeinsam mit Frau römisch 40 verbringe, da sie einen gemeinsame Freundes- und Bekanntenkreis hätten. Hinsichtlich der Feststellung, wonach im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird, wird beweiswürdigend weiters wie folgt ausgeführt: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Erhebungen vor Ort an der Adresse XXXX mit den direkten Nachbarn des Beschwerdeführers und der Frau XXXX, Herr und Frau XXXX, gesprochen wurde und diese ausführten, dass es sich bei Frau XXXX um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle. Auf Nachfrage, woher sie dies so genau wüssten, wurde angegeben, dass das Ehepaar XXXX mit der Vormieterin, der Tante des Beschwerdeführers, seit Jahren gut bekannt sei und diese von der Übernahme der Wohnung durch den Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin gesprochen habe. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch Frau XXXX wurden diese Aussagen vorgehalten und konnte keiner der beiden diesen Ausführungen substanziiert entgegentreten. Sie gaben auf Vorhalt der Aussagen beide lediglich an, dass sie sich diese Aussagen nicht erklären könnten.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Erhebungen vor Ort an der Adresse römisch 40 mit den direkten Nachbarn des Beschwerdeführers und der Frau römisch 40 , Herr und Frau römisch 40 , gesprochen wurde und diese ausführten, dass es sich bei Frau römisch 40 um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle. Auf Nachfrage, woher sie dies so genau wüssten, wurde angegeben, dass das Ehepaar römisch 40 mit der Vormieterin, der Tante des Beschwerdeführers, seit Jahren gut bekannt sei und diese von der Übernahme der Wohnung durch den Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin gesprochen habe. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch Frau römisch 40 wurden diese Aussagen vorgehalten und konnte keiner der beiden diesen Ausführungen substanziiert entgegentreten. Sie gaben auf Vorhalt der Aussagen beide lediglich an, dass sie sich diese Aussagen nicht erklären könnten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass Frau XXXX beim Vertragsabschluss vom Beschwerdeführer gegenüber dem Vermieter der nunmehr aktuellen Wohnung in der XXXX als Lebensgefährtin angegeben wurde. Dies ergibt sich aus einer eingeholten Stellungnahme des Vermieters XXXX vom 02.11.
- Der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers, dass dies nur deshalb so geschehen sei, da Frau XXXX die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages übernommen habe, kann nicht gefolgt werden, zumal - wie das AMS in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017 anführte – die Angabe als Lebensgefährtin für diese auch keine Besserstellung hinsichtlich des Finanzierungsbetrages bewirkt hätte. So ist festzuhalten, dass ausschließlich der Nutzungsberechtigte, gegenständlich also der Beschwerdeführer, einen Anspruch auf Rückzahlung bei Vertragsauflösung hat, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt hat. Es ist das diesbezügliche Vorbringen daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen und ist vielmehr davon auszugehen, dass Frau XXXX aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben wurde.Des Weiteren ist festzuhalten, dass Frau römisch 40 beim Vertragsabschluss vom Beschwerdeführer gegenüber dem Vermieter der nunmehr aktuellen Wohnung in der römisch 40 als Lebensgefährtin angegeben wurde. Dies ergibt sich aus einer eingeholten Stellungnahme des Vermieters römisch 40 vom 02.11.
- Der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers, dass dies nur deshalb so geschehen sei, da Frau römisch 40 die Zahlung des Genossenschaftsbeitrages übernommen habe, kann nicht gefolgt werden, zumal - wie das AMS in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017 anführte – die Angabe als Lebensgefährtin für diese auch keine Besserstellung hinsichtlich des Finanzierungsbetrages bewirkt hätte. So ist festzuhalten, dass ausschließlich der Nutzungsberechtigte, gegenständlich also der Beschwerdeführer, einen Anspruch auf Rückzahlung bei Vertragsauflösung hat, unabhängig davon, wer seinerzeit tatsächlich die Eigenleistung einbezahlt hat. Es ist das diesbezügliche Vorbringen daher als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers anzusehen und ist vielmehr davon auszugehen, dass Frau römisch 40 aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben wurde. Abschließend ist festzuhalten, dass auch die Dauer des gemeinsamen Wohnens – durchgehend seit dem Jahr 2011 in mehreren gemeinsamen Wohnungen – für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spricht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und alle notwendigen Erhebungen gemacht. Weitere notwendige Sachverhaltsermittlungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde in jeder Lage des Verfahrens Parteiengehör gewährt und wurden ihm sämtliche Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die belangte Behörde hat umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und alle notwendigen Erhebungen gemacht. Weitere notwendige Sachverhaltsermittlungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde in jeder Lage des Verfahrens Parteiengehör gewährt und wurden ihm sämtliche Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Hauffgasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 33Abs. 2 Al
VG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.
Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet.
Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, lautet: "§ 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6Abs.
1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:
Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Frau XXXX auf seinen Notstandshilfeanspruch.Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Frau römisch 40 auf seinen Notstandshilfeanspruch. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216; oder auch VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598
(602)).Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen vergleiche Gitschthaler, AnwBl 2012, 598
(602)). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152, bereits ausgesprochen hat, genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete für eine zur Gänze gemeinsam bewohnte Wohnung. In der Beteiligung an den Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, liegt genau jene finanzielle Unterstützung des Notstandshilfebeziehers, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens rechtfertigt. Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft, die unstrittig ist - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und Frau XXXX die Kosten für die (mit Ausnahme des Schlafzimmers von Frau XXXX) zur Gänze gemeinsam benützen Wohnung teilen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten (vgl. VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152).Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft, die unstrittig ist - davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 die Kosten für die (mit Ausnahme des Schlafzimmers von Frau römisch 40 ) zur Gänze gemeinsam benützen Wohnung teilen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten vergleiche VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0152). Schon insofern kann aufgrund dieses Befundes der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden. Da sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vorlag, erfolgte die Anrechnung des Einkommens der Frau XXXX auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht.Da sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vorlag, erfolgte die Anrechnung des Einkommens der Frau römisch 40 auf den Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht. Es ergibt sich ab Mai 2016 daher folgende Berechnung: Nettoeinkommen Partnerin € 1.147,24 Abzüglich Freibetrag für Partnerin € 642,00 Werbekostenpauschale € 11,00 --------------------------------------------------------------------------------- Anrechenbares Einkommen € 494,24 = gerundet € 494,00 monatlich € 494,00 x 12/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,19 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt täglich 30,06. Es verbleibt daher ein Anspruch auf Notstandshilfe von € 13,87 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird daher auf diese verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2134551.1.00