← Österreich

{'item': 'W200 2119668-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW200 2119668-1 SpruchW200 2119668-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichteri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und ist muslimischen Bekenntnisses, reiste gemeinsam mit seiner im Iran angetrauten Ehefrau am 05.07.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte wie seine Ehefrau einen Antrag auf internationalen Schutz. Gleichzeitig reisten folgende Familienmitglieder mit dem Beschwerdeführer ein: Die Schwester XXXX, mit deren Tochter XXXX, die Schwestern XXXX, XXXX, die Brüder XXXX und XXXX sowie die Mutter XXXX. Sämtliche Verfahren sind noch beim BFA anhängig.Die Schwester römisch 40 , mit deren Tochter römisch 40 , die Schwestern römisch 40 , römisch 40 , die Brüder römisch 40 und römisch 40 sowie die Mutter römisch 40 . Sämtliche Verfahren sind noch beim BFA anhängig. Am 12.07.2015 wurde der gemeinsame Sohn im österreichischen Bundesgebiet geboren. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein nunmehr verstorbener Schwager ein Mitglied der Taliban gewesen sei und dessen Familie wollte, dass die Schwester des Beschwerdeführers ein anderes Familienmitglied heirate. Seine Familie sei dagegen gewesen, weshalb man sie umbringen wollte. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 22.10.2015 gab der Beschwerdeführer an seine Ehefrau im Iran kennengelernt und geheiratet zu haben. Er stamme aus Ghazni und hätte als Fahrer in Kabul gearbeitet. Er wiederholte seine Aussage der Erstbefragung und konkretisierte, dass er noch zwei jüngere Schwestern hätte. Man hätte gedroht, dass – wenn sie die ältere Schwester nicht "hergeben" würden - sie sowohl diese als auch die beiden anderen Schwestern mitnehmen würden. Dies sei der Grund für die Flucht in den Iran. In der Nacht hätten sie seine Schwester mit einem Kind zu sich geholt und dann seien sie illegal in den Iran gegangen. Auch dort hätte man ihn an seiner Arbeitsstätte gefunden und mitgeteilt, dass er ihrer Aufforderung nachgeben müsse, sonst würden sie die Schwestern mitnehmen. Wäre er im Iran zur Polizei gegangen, hätte man ihn abgeschoben. Sie seien alle gemeinsam in den Iran und dann auch in weiterer Folge von dort ausgereist. Mit Bescheid vom 16.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Beweiswürdigend wurde auf vage sowie unpräzise Aussagen verwiesen sowie dass er nicht den Eindruck erwecken könne, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen sei derart dürftig gehalten, dass man daraus kein ihn persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Insbesondere sei auch nicht nachvollziehbar wie nach den angeblichen Bedrohungen durch die Schwiegerfamilie seiner Schwester in Afghanistan die Familien ihn im Iran bedroht und gefunden hätte. Auch zu der angeblichen Bedrohung durch die Bekannten oder Verwandten der Schwiegerfamilie seiner Schwester hätte er keine plausiblen Angaben machen können. ( ) Die Behörde ging davon aus, dass er Afghanistan nicht aus den von ihm genannten Gründen verlassen hätte und aus den von ihm genannten Gründen keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem Fall einer Rückkehr ersichtlich sei. Das BVwG forderte in weiterer Folge die Niederschrift der Einvernahme der Schwester (XXXX) – das behauptete "Hauptopfer" der Familienfluchtgeschichte – vom BFA an.Das BVwG forderte in weiterer Folge die Niederschrift der Einvernahme der Schwester (römisch 40 ) – das behauptete "Hauptopfer" der Familienfluchtgeschichte – vom BFA an. Im Rahmen der am 10.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus: "VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF1: Ich bin in Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren. Ich bin seit 20 Monaten ca. in Österreich. Ca. eineinhalb bis zwei Jahre haben wir im Iran gelebt. Sonst habe ich immer im Heimatdorf gelebt. Ich habe als Chauffeur gearbeitet, ich war Chauffeur von General XXXX. Ich war ein Familienchauffeur.BF1: Ich bin in Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Ich bin seit 20 Monaten ca. in Österreich. Ca. eineinhalb bis zwei Jahre haben wir im Iran gelebt. Sonst habe ich immer im Heimatdorf gelebt. Ich habe als Chauffeur gearbeitet, ich war Chauffeur von General römisch 40 . Ich war ein Familienchauffeur. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Ich war nie in der Schule. Ich habe auch keine Berufsausbildung. Ich habe aber aus Chauffeur gearbeitet. Ich habe als Schneider im Iran gearbeitet, dort habe ich das auch gelernt. Teilweise kann ich auch schreiben und lesen. VR: Haben Sie jemals in Kabul gelebt oder gearbeitet? BF1: Ich habe in Kabul gearbeitet, weil der General dort gelebt hat. Ich habe aber in Kabul nicht gelebt. VR: Wie weit ist XXXX von Kabul entfernt?VR: Wie weit ist römisch 40 von Kabul entfernt? BF1: Dreieinhalb Stunden mit dem Auto. VR: Ihre Schwester sagt, XXXX ist vier bis fünf Stunden von Kabul entfernt.VR: Ihre Schwester sagt, römisch 40 ist vier bis fünf Stunden von Kabul entfernt. BF1: Sie glaubt. Es hängt vom Auto ab, wie schnell man fährt. VR: Wie heißt der Schwiegervater Ihrer Schwester? Wie alt ist er ca.? BF1: XXXX XXXX, er ist vielleicht 70, 80 Jahre alt.BF1: römisch 40 römisch 40 , er ist vielleicht 70, 80 Jahre alt. VR: Laut der Schwester heißt er XXXX XXXX?VR: Laut der Schwester heißt er römisch 40 XXXX? BF1: Der Ehemann heißt so. VR: Ihre Schwester hat auf die Frage: "Können Sie mir die Daten Ihrer Schwiegereltern nennen?" gesagt, dass der Schwiegervater XXXX XXXX heißt. Vorname weiß niemand.VR: Ihre Schwester hat auf die Frage: "Können Sie mir die Daten Ihrer Schwiegereltern nennen?" gesagt, dass der Schwiegervater römisch 40 römisch 40 heißt. Vorname weiß niemand. BF1: So hat der Ehemann geheißen, das muss ein Missverständnis sein. Meine Schwester hat psychische Probleme. Sie ist auch in ärztlicher Behandlung. VR: Ihre Schwester sagt, der Ehemann hat XXXX XXXX XXXX geheißen.VR: Ihre Schwester sagt, der Ehemann hat römisch 40 römisch 40 römisch 40 geheißen. BF1: XXXX ist der Vorname. Es ist nicht XXXX. XXXX ist der Familienname. XXXX gehört nicht dazu.BF1: römisch 40 ist der Vorname. Es ist nicht römisch 40 . römisch 40 ist der Familienname. römisch 40 gehört nicht dazu. VR: Wo hat Ihre Schwester zuletzt in Afghanistan gelebt? BF1: Wir haben bis zur Ausreise alle gemeinsam in XXXX gelebt. Wir haben nicht in einem gemeinsamen Haus gelebt, aber im gleichen Dorf.BF1: Wir haben bis zur Ausreise alle gemeinsam in römisch 40 gelebt. Wir haben nicht in einem gemeinsamen Haus gelebt, aber im gleichen Dorf. VR: Ihre Schwester hat gesagt, dass sie ein bis zwei Autostunden von XXXX entfernt gelebt hat.VR: Ihre Schwester hat gesagt, dass sie ein bis zwei Autostunden von römisch 40 entfernt gelebt hat. BF1: Meine Schwester hat psychische Probleme. Ihr ganzer Körper wurde mit Messern verletzt. Der Ehemann hat das getan. Auf beiden Oberarmen beidseits, es gibt auch Spuren von Messern und Zigarettenverbrennungen. VR: Ihre Schwester hat aber gesagt, dass sie selbst versucht hat sich die Pulsadern aufzuschneiden. BF1: Nein, selbst hat sie das nicht getan. Das hat alles die Familie des Ehemannes getan. Aus diesen Gründen hat sie psychische Probleme. VR: Wie hat Ihre Schwester Ihren – jetzt verstorbenen - Ehemann kennengelernt? BF1: Über die Dorffrauen ist es zur Hochzeit gekommen, diese haben die Hochzeit arrangiert. VR: Ihre Eltern waren einverstanden? BF1: Ja, damals war mein Vater am Leben. Er war das Oberhaupt der Familie und er war einverstanden. VR: Wie alt war Ihre Schwester damals? BF1: Ich weiß es nicht. Ich weiß selbst nicht wie alt ich bin. Sie war sehr jung. VR: Ungefähr? BF1: Die Mädchen heiraten dort mit 13, 14 Jahren. Sie war sehr jung. VR: Was ist Ihrer Schwester in Afghanistan passiert? BF1: Hätten wir das Land nicht verlassen, wären wir ums Leben gekommen. Der Ehemann meiner Schwester war ein Taliban. Wir haben das aber nicht gewusst. Nach dem Tod des Ehemannes ist die Familie gekommen und hat gesagt, dass meine Schwester verpflichtet ist, seinen Bruder zu heiraten. Nicht nur, dass sie den Bruder heiraten soll, sondern auch die zwei anderen Schwestern von mir würden sie nehmen, obwohl diese erst 12 Jahre alt waren. VR: Das heißt, man hätte jetzt nicht nur XXXX, sondern auch zwei andere Schwestern in diese Familie verheiraten sollen?VR: Das heißt, man hätte jetzt nicht nur römisch 40 , sondern auch zwei andere Schwestern in diese Familie verheiraten sollen? BF1: Unser Problem waren eigentlich die zwei anderen. Sie war schon mit denen (der Familie) verheiratet. VR: Ich dachte mir, dass die zwei anderen nur dann in die Familie verheiratet werden sollten, wenn die XXXX nicht den Schwager heiratet?VR: Ich dachte mir, dass die zwei anderen nur dann in die Familie verheiratet werden sollten, wenn die römisch 40 nicht den Schwager heiratet? BF1: Ja, das habe ich auch gesagt. Ich wollte das auch sagen. Uns wurde gesagt, XXXX soll den Bruder des Verstorbenen heiraten, wenn sie das nicht tut, dann holen sie sich die zwei anderen. Die zwei anderen sind XXXX und XXXX. Wir haben das abgelehnt und sie haben uns bedroht. Uns wurde gesagt, wenn wir das nicht wollen, dann nehmen sie sich alleBF1: Ja, das habe ich auch gesagt. Ich wollte das auch sagen. Uns wurde gesagt, römisch 40 soll den Bruder des Verstorbenen heiraten, wenn sie das nicht tut, dann holen sie sich die zwei anderen. Die zwei anderen sind römisch 40 und römisch 40 . Wir haben das abgelehnt und sie haben uns bedroht. Uns wurde gesagt, wenn wir das nicht wollen, dann nehmen sie sich alle drei mit Zwang. Ich habe noch zwei Brüder. Uns wurde gesagt, dass sie auch mich und meine Brüder umbringen werden, Mostafa und XXXX. Wir sind aus dem Dorf geflüchtet. Wir wollten in ein Dorf, wo wir sicher sind. Deshalb sind wir in den Iran gegangen.drei mit Zwang. Ich habe noch zwei Brüder. Uns wurde gesagt, dass sie auch mich und meine Brüder umbringen werden, Mostafa und römisch 40 . Wir sind aus dem Dorf geflüchtet. Wir wollten in ein Dorf, wo wir sicher sind. Deshalb sind wir in den Iran gegangen. VR: Wer ist wann wie geflüchtet? BF1: Meine Mutter, meine Brüder XXXX und XXXX, alle drei Schwestern, ich und meine Ehefrau.BF1: Meine Mutter, meine Brüder römisch 40 und römisch 40 , alle drei Schwestern, ich und meine Ehefrau. VR: Die Ehefrau haben Sie ja erst im Iran kennengelernt? BF1: Ich habe jetzt Österreich im Kopf gehabt. VR: Meinen Sie, dass sie den Iran so verlassen haben als Gruppe? BF1: Ja. VR: Von Afghanistan in den Iran. Wer ist da gemeinsam gereist? BF1: Meine Mutter, die Brüder, die drei Schwestern, ich und die Tochter von XXXX.BF1: Meine Mutter, die Brüder, die drei Schwestern, ich und die Tochter von römisch 40 . VR: Die Reise haben sie gemeinsam von Afghanistan angetreten und sind gemeinsam in den Iran eingereist? BF1: Ja. VR: Ihre Schwester hat gesagt, dass sie alleine geflohen ist und dass sie keinen Kontakt zu ihnen, ihrer Mutter usw. hatte. BF1: Warum glauben Sie meiner Schwester, obwohl sie psychisch krank ist. VR: Ich habe Ihre Schwester noch nie gesehen. VH wird um 14:50 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen. VH wird um 14:55 Uhr fortgesetzt. VR wiederholt die Frage: Ihre Schwester sagt, dass sie zwei Monate vor ihrer Familie ausgereist ist. BF1: Das stimmt nicht, wir haben gemeinsam das Land verlassen. Das ist nicht möglich, dass eine Frau mit einem Kind alleine das Land verlässt. VR: In Ihrer Einvernahme am 22.10.2015 und in Ihrer Stellungnahme von letzter Woche haben Sie beschrieben, dass Sie Ihre Schwester mit der Tochter in Ihr Haus geholt hätten. Schildern Sie das näher. BF1: Wir wurden bedroht, nach dieser Bedrohung habe ich meine Schwester und meine Nichte zu uns geholt und wir haben das Land verlassen. Wir waren ca. ein oder zwei Tage noch bei uns im Haus. VR: Wie erklären Sie sich dann, dass Ihre Schwester am 24.03.2016 auf die Frage "Wie haben Sie die Flucht mir Ihrer Mutter organisiert? Wie sind Sie in Kontakt getreten?" geantwortete hat "Wir sind separat geflüchtet. Ich hatte damals keinen Kontakt zu meiner Familie." BF1: Alles was ich sagen kann, ist, dass Sie meine Schwester kennen lernen und danach beurteilen. Ihr geht es psychisch und körperlich nicht gut. Meine Schwester lebt seit zwei Jahren in XXXX und noch immer findet sie nicht nach Wien.BF1: Alles was ich sagen kann, ist, dass Sie meine Schwester kennen lernen und danach beurteilen. Ihr geht es psychisch und körperlich nicht gut. Meine Schwester lebt seit zwei Jahren in römisch 40 und noch immer findet sie nicht nach Wien. VR: Was ist Ihnen konkret passiert – einerseits in Afghanistan und andererseits im Iran? BF1: In Afghanistan wurde ich von den Taliban mit dem Umbringen bedroht. Die Familie vom Schwiegervater waren Taliban und von denen wurden wir bedroht. Verbal, sie haben uns mündlich bedroht. Die vier Brüder vom Ehemann meiner Schwester, ich wurde von denen bedroht. VR: Der General konnte Ihnen nicht helfen? BF1: Der General gehörte zur afghanischen Regierung. Die Taliban kämpfen gegen die Regierung. VR: Umso eher wäre doch dann ein Einschreiten möglich gewesen? Hat es der General gewusst? BF1: Nein, ich habe es ihm nicht erzählt. Ich habe gewusst, dass er uns nicht helfen kann. VR: Was ist Ihnen im Iran passiert? BF1: Ich habe als Schneider gearbeitet und vor der Hochzeit hatte ich keine Probleme. Wir sind geflüchtet und keiner hat gewusst, wo wir sind. Nach der Hochzeit hat mich die Familie des Ehemannes meiner Schwester im Iran gefunden und sie haben herausgefunden, wo ich arbeite. Sie haben uns gefunden. Sie hatten kein Recht, XXXX mitzunehmen, weil deren Ehre verletzt wurde. Sie wollten XXXX und ihre Tochter mit nach Afghanistan nehmen.BF1: Ich habe als Schneider gearbeitet und vor der Hochzeit hatte ich keine Probleme. Wir sind geflüchtet und keiner hat gewusst, wo wir sind. Nach der Hochzeit hat mich die Familie des Ehemannes meiner Schwester im Iran gefunden und sie haben herausgefunden, wo ich arbeite. Sie haben uns gefunden. Sie hatten kein Recht, römisch 40 mitzunehmen, weil deren Ehre verletzt wurde. Sie wollten römisch 40 und ihre Tochter mit nach Afghanistan nehmen. VR: Ihre Schwester hat gesagt, dass sie im Iran auf offener Straße mit der Tochter unterwegs war und sie von vier Personen geschlagen wurde. Es wäre doch leicht gewesen, dass sie sie einfach mitgenommen hätten. BF1: Das höre ich zum ersten Mal. Ich weiß nur, dass sie mich gefunden haben, wo ich arbeite. Das was meine Schwester gesagt hat, höre ich das erste Mal. VR: Was ist Ihnen dann passiert? BF1: Sie haben gesagt, dass sie herausfinden werden, wo wir leben und dass sie XXXX mitnehmen werden. Ich habe ihnen die Möglichkeit nicht gegeben herauszufinden, wo wir leben. Wir sind vom Iran geflüchtet, obwohl meine Frau im achten Monat schwanger war. Als wir Österreich erreicht haben, ist fünf Tage danach mein Kind geboren worden.BF1: Sie haben gesagt, dass sie herausfinden werden, wo wir leben und dass sie römisch 40 mitnehmen werden. Ich habe ihnen die Möglichkeit nicht gegeben herauszufinden, wo wir leben. Wir sind vom Iran geflüchtet, obwohl meine Frau im achten Monat schwanger war. Als wir Österreich erreicht haben, ist fünf Tage danach mein Kind geboren worden. VR: Was ist mit Ihrem Neffen passiert? BF1: Der ist in Ghazni geblieben. VR: Sind Sie selbst gesund? BF1: Ja. BFV: Ihrer Meinung nach, wann haben sich die psychischen Probleme der Schwester geäußert und in welcher Form? BF1: Als wir Österreich erreicht haben oder als wir das Land verlassen haben, damals hat es angefangen. BFV: Könnte es sein, dass es zwischen Ihrer Schwester und Ihnen einen Streit gegeben hat? BF1: Nein. BFV: Wie erklären Sie sich, dass ihre Schwester so viele andere Sachen vorgebracht hat? BF1: Sie ist verrückt, sie ist krank. Es gab keinen Streit zwischen uns. Wir sind gut befreundet. Meine Schwester lebt in XXXX, ich wohne in XXXX.BF1: Sie ist verrückt, sie ist krank. Es gab keinen Streit zwischen uns. Wir sind gut befreundet. Meine Schwester lebt in römisch 40 , ich wohne in römisch 40 . BFV: Hatten Sie vorher gewusst, dass ihre Schwester sowas gesagt hat? BF1: Nein." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat und den Asylgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.). "Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..." Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Zur aktuellen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]". Die Verfahren der Mutter, zweier Schwestern, zweier Brüder des Beschwerdeführers und auch der Schwester XXXX sowie deren Tochter sind beim BFA anhängig. Sämtliche Familienmitglieder sind zeitgleich eingereist und laut Beschwerdeführer haben alle denselben Fluchtgrund.Die Verfahren der Mutter, zweier Schwestern, zweier Brüder des Beschwerdeführers und auch der Schwester römisch 40 sowie deren Tochter sind beim BFA anhängig. Sämtliche Familienmitglieder sind zeitgleich eingereist und laut Beschwerdeführer haben alle denselben Fluchtgrund. Aus Sicht des BVwG hat die belangten Behörde dadurch, dass die Verfahren nicht gemeinsam geführt wurden und die Aussagen des Beschwerdeführers und der sechs anderen Familienmitglieder im einzuvernehmenden Alter nicht gemeinsam verwerten wurden, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes völlig unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt. Im angefochtenen Bescheid wurden ausschließlich die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen verwertet und diese als vage, unpräzise und unplausibel beschrieben – ohne diese auch nur in einen Kontext zu den Aussagen der anderen antragstellenden Familienmitglieder zu stellen. Das BFA hat es unterlassen die getätigten (oder zu tätigenden) Aussagen sämtlicher Familienmitglieder zu vergleichen, gegeneinander abzuwägen, Widersprüche aufzudecken, Gemeinsamkeiten herauszufinden, . und anschließend unter Zugrundelegung einer schlüssigen Beweiswürdigung eine Entscheidung zu treffen. Ob bisher alle Familienmitglieder in ihren Verfahren einvernommen wurden, entzieht sich der Kenntnis des BVwG. Das BVwG hat nunmehr in die Niederschrift der Schwester des Beschwerdeführers Einsicht genommen – in die Niederschrift der Hauptperson (quasi Protagonistin) der Fluchtgeschichte der Familie. Bereits beim Lesen der Niederschrift ergab sich der Verdacht, dass die Schwester des Beschwerdeführers an schweren psychischen Problemen leidet und ohne Vorliegen medizinischer sie betreffende Unterlagen kann der Wahrheitsgehalt der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden bzw. ist eventuell – je nach Aktenlage – notwendig, ein psychiatrisches Gutachten über die Einvernahmefähigkeit der Schwester des Beschwerdeführers einzuholen, um ihre Aussage in einer Zusammenschau mit der Aussage des Beschwerdeführers und der anderen Familienmitglieder verwerten zu können. Weiters hat das BVwG keine Kenntnis darüber, ob die anderen Familienmitglieder (Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder) des Beschwerdeführers einvernommen wurden. Nicht nachvollziehbar wäre, dass das zuständige BFA trotz durchgeführter Einvernahmen keine Entscheidung in den Verfahren der Familienmitglieder des Beschwerdeführers annähernd gleichzeitig trifft. Im Sinne einer raschen und ökonomischen Entscheidungsfindung ist es nicht zulässig dieses die gesamte Familie betreffende Ermittlungsverfahren auf das BVwG zu überwälzen, indem dieses im Verfahren des Beschwerdeführers in einer Verhandlung alle Familienmitglieder als Zeugen einzuvernehmen hätte, eventuell zur Einvernahmefähigkeit einer Zeugin Recherchen durchzuführen hätte, und dann erstmalig (als Rechtsmittelinstanz) Feststellungen zur Fluchtgeschichte aller Familienmitglieder zu treffen hätte. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dargestellten Mangel insofern zu verbessern haben als das zuständige BFA XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX einzuvernehmen haben wird, wobei insbesondere auch der psychische Gesundheitszustand der XXXX zu berücksichtigen sein wird.Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dargestellten Mangel insofern zu verbessern haben als das zuständige BFA römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 einzuvernehmen haben wird, wobei insbesondere auch der psychische Gesundheitszustand der römisch 40 zu berücksichtigen sein wird. In weiterer Folge wird das BFA dann unter Abwägung der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der angeführten Familienmitglieder Feststellungen zur Fluchtgeschichte der Familie in dem neu zu erlassenden Bescheid zu treffen haben, da diese jeweiligen Fluchtgeschichten nicht getrennt voneinander beurteilt werden können. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2119668.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.