RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW211 2122245-1 SpruchW211 2122245-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
Art. 133Abs.
4 B VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe Somalia wegen des Bürgerkriegs verlassen. Sie sei ohne Hab und Gut, mit dem nackten Leben geflüchtet. Sie befürchte bei einer Rückkehr nach Somalia sofort erschossen zu werden.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, aus Luuq in Gedo zu stammen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Dort würden noch ihre Eltern, fünf Brüder sowie drei Schwestern leben. Sie selbst habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht, diese aufgrund der Flucht jedoch nicht abgeschlossen. Während der Schulzeit habe sie auch als Eisverkäufer gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Anfang 2014 einen Brief von Al Shabaab auf der Hecke ihres Grundstücks vorgefunden zu haben, in dem sie aufgefordert worden sei, sich bei sonstiger Exekution der Terror-Miliz anzuschließen. Da sie nicht an einem Krieg gegen Zivilisten teilnehmen wolle und Angst um ihr Leben gehabt habe, habe sie sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Zuvor sei sie beim Eisverkaufen schon einmal von einem Al Shabaab-Mitglied aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschließen; eine Woche später sei dann der zuvor genannte Brief gekommen. Nach einem kurzen Aufenthalt bei einem Freund habe sie das Land über die Grenze nach Äthiopien verlassen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, aus Luuq in Gedo zu stammen und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören. Dort würden noch ihre Eltern, fünf Brüder sowie drei Schwestern leben. Sie selbst habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht, diese aufgrund der Flucht jedoch nicht abgeschlossen. Während der Schulzeit habe sie auch als Eisverkäufer gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, Anfang 2014 einen Brief von Al Shabaab auf der Hecke ihres Grundstücks vorgefunden zu haben, in dem sie aufgefordert worden sei, sich bei sonstiger Exekution der Terror-Miliz anzuschließen. Da sie nicht an einem Krieg gegen Zivilisten teilnehmen wolle und Angst um ihr Leben gehabt habe, habe sie sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Zuvor sei sie beim Eisverkaufen schon einmal von einem Al Shabaab-Mitglied aufgefordert worden, sich der Organisation anzuschließen; eine Woche später sei dann der zuvor genannte Brief gekommen. Nach einem kurzen Aufenthalt bei einem Freund habe sie das Land über die Grenze nach Äthiopien verlassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei be-züglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechti-gung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 08.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Die Behörde stellte die somalische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest und führte weiter aus, dass die Angaben der beschwerdeführende Partei als nicht glaubwürdig einzustufen seien und somit keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen würden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei be-züglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechti-gung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 08.02.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte die somalische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Partei fest und führte weiter aus, dass die Angaben der beschwerdeführende Partei als nicht glaubwürdig einzustufen seien und somit keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen würden.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX.2017 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.2017 geladen.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2017 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2017 geladen.
- Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom XXXX.
- Ungeachtet dessen beantragte sie aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
- Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom römisch 40 .
- Ungeachtet dessen beantragte sie aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde.
- Am XXXX2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte ausgegeben, zu welchen mit Schreiben vom XXXX.2017 eine Stellungnahme abgegebene wurde.
- Am XXXX2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. In der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte ausgegeben, zu welchen mit Schreiben vom römisch 40 .2017 eine Stellungnahme abgegebene wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei wurde in Luuq, Gedo, geboren und besuchte dort sieben Jahre lang die Grundschule. Sie arbeitete ab ihrem zehnten Lebensjahr als Eisverkäufer. Sie gehört den Ashraf, Subclan Reer Husein, XXXXan. In Luuq leben beide Eltern der beschwerdeführenden Partei, sowie acht Geschwister und ein Onkel. Der Vater der beschwerdeführenden Partei und eine ältere Schwester arbeiten; der Vater verkauft Ziegen am Markt, während die Schwester ein kleines Geschäft betreibt. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist gesund. 1.
- Es wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Anfang 2014 von Al Shabaab Mitgliedern angesprochen und zur Mitarbeit aufgefordert wurde. Es wird ebenfalls nicht festgestellt, dass Al Shabaab der beschwerdeführenden Partei einen Brief hinterließ. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab in Luuq wird nicht festgestellt. Schließlich wird auch eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht festgestellt. 1.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016, inklusive der Kurzinformation vom 13.02.2017:
- Sicherheitslage: Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama’a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Siehe dazu auch noch EASO, Somalia Security Report, Seite 36, zusammengefasst: 2011 nahmen alliierte Kräfte die Kontrolle der meisten größeren Städte in der Region von der Al Shabaab zurück. Der Bezirk Luuq erfreut sich eines relativen sicheren Umfelds, als Ergebnis der AMISOM und SNAF Präsenz, besonders die Stadt Luuq. Al Shabaab bleibt in entfernteren Gebieten im Bezirk eine Bedrohung, wo AMISOM und Regierungstruppen weniger präsent sind.
- Minderheiten und Clans: Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-) Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft aus Luuq, zum Schulbesuch, zur Clanzugehörigkeit sowie zum Beruf und zu den Familienangehörigen in Somalia gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei und dem Fehlen anderslautender Unterlagen. 2.
- Die Erzählung der beschwerdeführenden Partei betreffend ihre angeblichen Gründe, warum sie Somalia verlassen haben will, insbesondere zur Bedrohung durch Mitglieder der Al Shabaab, bleibt jedoch zu vage, zu wenig nachvollziehbar und teilweise unstimmig, um geglaubt zu werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den aktuellen Länderinformationen der Bezirk Luuq als relativ sicher beschrieben wird. Außerdem befinden sich in der Stadt eine Garnison von AMISOM, sowie weitere äthiopische Truppen. Ein wie von der beschwerdeführenden Partei beschriebenes, derart offenes Vorgehen der Al Shabaab um junge Männer, wie die beschwerdeführende Partei, zu rekrutieren, erscheint in diesem Zusammenhang äußerst unwahrscheinlich. Darauf angesprochen gab die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung Folgendes wieder: "[ ] R: Wer hatte die Kontrolle über die Stadt Luuq Anfang 2014? P: Damals hatte die Al Shabaab mehr Macht als die Regierung in Luuq. R: Sind Sie sich da sicher? P: Damals war die Regierung dort, aber sie hatten keine große Macht. Al Shabaab sind auch Zivilisten, die normale Kleidung tragen. Die Al Shabaab haben große Macht. Es ist so, wie ich es geschildert habe, ich war ja dort. R hält vor: EASO-Sicherheitsbericht 2016, Seite 36 übersetzt: 2011 nahmen alliierte Kräfte die Kontrolle der meisten größeren Städte in der Region von der Al Shabaab zurück. Der Bezirk Luuq erfreut sich eines relativen sicheren Umfelds, als Ergebnis der AMISOM und SNAF Präsenz, besonders die Stadt Luuq. Al Shabaab bleibt in entfernteren Gebieten im Bezirk eine Bedrohung, wo AMISOM und Regierungstruppen weniger präsent sind. P: Aber Al Shabaab kamen immer nach Luuq. Sie wollen immer die jungen Leute rekrutieren. [ ]" Nachweislich hatte Al Shabaab in der Stadt Luuq 2014 keine Macht mehr und kontrollierte nur noch das weiter entfernte umliegende Land. Die beschwerdeführende Partei gab in der Einvernahme selbst an, dass zum vorfallsrelevanten Zeitpunkt Al Shabaab nur außerhalb der Stadt aktiv gewesen sei (AS 201). Weiters habe sie Eis im Zentrum der Stadt Luuq im Bezirk Akaara verkauft (AS 199). Überhaupt ließ sie den Vorfall bezüglich Al Shabaab anfangs gänzlich unerwähnt. Die Angaben der beschwerdeführenden Partei sind somit als widersprüchlich zu bezeichnen und erschüttern ihre Glaubwürdigkeit allgemein. Auch konnte die beschwerdeführende Partei keine kohärenten Angaben dazu machen, wie oft sie letztendlich von dem besagten Al Shabaab-Mitglied kontaktiert worden sein soll. Behauptete sie in der Einvernahme bei der belangten Behörde noch, nur einmal angesprochen und bedroht worden zu sein, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, sie sei zweimal von Al Shabaab persönlich bedrängt worden. Wiederum aus dem Verhandlungsprotokoll: "[ ] P: Mehrmals ist nur ein Mann der Al Shabaab zu mir gekommen. Er sagte immer, dass ich Al Shabaab Mitglied werden muss und kämpfen muss. R: Und dann? P: Danach haben sie mir einen Brief geschickt und gemeint, dass sei die letzte Warnung. Als ich meine Eltern informiert habe, dass die Al Shabaab mich bedroht und ihnen den Brief gezeigt habe, haben meine Eltern gesagt, dass, wenn ich bliebe, würde mich die Al Shabaab töten. Ich soll so rasch wie möglich das Land verlassen. R: Wie oft kam der Al Shabaab-Mann zu Ihnen zum Eisverkaufsstand? P: Zweimal kam der Mann zu mir. R: Sagten Sie nicht vorher, Sie wurden oft aufgefordert? P: Für mich ist mehr als einmal oft. R: Es kam also zweimal der Mann und dann kam ein Brief. Ist das richtig? P: Ja, das ist richtig. R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass einmal ein Mann an die Stelle gekommen ist, an der Sie Eis verkauft haben (AS 209). Heute sagen Sie zweimal. Können Sie das aufklären? P: Es stimmt, ich habe damals gesagt, dass er einmal zu mir gekommen ist. Ich habe mich aber jetzt daran erinnert, dass er zweimal zu mir gekommen ist, und einen Brief habe ich bekommen. [ ]" Auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge machte die beschwerdeführende Partei unklare Angaben. Etwa konnte sie nicht klar darlegen, wann sie sich zu ihrem Freund begeben haben will, ob vor oder nach Erhalt des Briefs oder direkt nach der persönlichen Kontaktaufnahme durch Al Shabaab. Sie war auch nicht in der Lage deutlich darzulegen, wann in dieser Geschehniskette das Al Shabaab-Mitglied sie das zweite Mal aufgesucht haben soll. Abermals aus dem Verhandlungsprotokoll: "[ ] R: Sie sagten vorhin, Sie seien nach dem Kontakt mit dem Al Shabaab Mann zu einem Freund gegangen. Wer war dieser Freund? P: Ich bin zu meinem Freund gegangen und blieb bei ihm ca. 7 Tage. R: War das beim ersten oder zweiten Besuch des Al Shabaab Mannes? P: Das war, nachdem ich den Brief bekommen habe. R: Sie haben doch vorher gesagt, dass Sie nach dem Gespräch mit dem Al Shabaab Mann beim Eisverkaufen zu einem Freund gegangen seien; erst danach sei der Brief gekommen; jetzt meinen Sie, Sie gingen nach dem Brief zu einem Freund? P: Ich habe gesagt, das erste Mal, um 23.00 Uhr, war der erste Kontakt, danach bin ich nach Hause gegangen und war schockiert. Als ich den Brief bekommen habe, bin ich zu meinem Freund gegangen und war dort eine Woche. Ich korrigiere jetzt: der Kontakt um 23.00 Uhr war erste Kontakt, danach ging ich nach Hause. Nachdem ich den Brief bekommen habe, ging ich zu meinem Freund. R: Und was war eigentlich beim
- direkten Kontakt mit dem Al Shabaab Mann? P: Beim
- Mal hat er gesagt, dass ich mitkommen soll. Dann kam der Brief. R: Wann genau war das
- Mal? P: Bei Sonnenuntergang. Ich war am selben Ort, beim Eisverkaufen. R: Und wohin gingen Sie danach? P: Ich ging nach Hause. [ ]" Wenn die beschwerdeführende Partei in weiterer Folge angibt, dass nach ihrer Ausreise zweimal, zuletzt 2016, bei ihrer Familie nach ihr gefragt worden sei, wertet das die erkennende Richterin als Schutzbehauptung. Im Lichte obiger Unstimmigkeiten des Vorbringens, der Vagheit der Beschreibung der angeblichen Kontakte mit Al Shabaab und der Länderinformationen, die gerade für die Herkunftsregion der beschwerdeführenden Partei ein für Somalia hohes Sicherheitsniveau ausweisen, können unsubstantiierte Angaben angeblich späterer Besuche von Al Shabaab bei Familienangehörigen nicht geglaubt werden. Wenn die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung weiter darüber berichtet, beim Eisverkaufen von zwei Mitgliedern der Darod geschlagen und übervorteilt worden zu sein, so meint sie selbst nicht, dass dies wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschehen sein soll. In der Einvernahme meinte sie dazu, dass manchmal von Personen, die Eis geholt hätten, nicht bezahlt worden sei (AS 199). In der mündlichen Verhandlung meinte sie, das sei passiert, weil sie ein junger Mann gewesen sei und nach Geld gefragt habe; jene Personen seien älter gewesen. Die Angaben über diese Geschehnisse beim Eisverkaufen haben keine Auswirkung auf die rechtlichen Fragen, die im nächsten Punkt zu lösen sind. Deshalb wird in diesem Zusammenhang nur festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit – einem GFK-Grund – keine Probleme in Somalia gehabt zu haben. Im Ergebnis kann daher weder eine Bedrohung durch Al Shabaab in Luuq, noch wegen der Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zu den Ashraf festgestellt werden, weil Kontaktaufnahmen durch Al Shabaab auch im Lichte der Länderinformationen nicht glaubhaft sind, und clanbezogene Probleme nicht releviert wurden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
- in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Die Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Überlegungen mit ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
- Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass Al Shabaab versuchte, die beschwerdeführende Partei im Jahr 2014 zwangsweise zu rekrutieren. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, besteht in Luuq eine starke Präsenz von AMISOM und äthiopischen Truppen. Eine entsprechend maßgebliche und aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei durch die Al Shabaab wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung wird daher nicht angenommen. Clanbezogene Probleme, die eine drohende Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei thematisieren würden, wurden nicht vorgebracht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass allfällige Probleme mit Kunden beim Eisverkauf clanbezogen waren. Immerhin stellte die beschwerdeführende Partei es auch nicht so dar. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die frühere und derzeit prekäre allgemeine Sicherheitslage in Somalia, nicht. Diese wurde jedoch bereits im Rahmen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt berücksichtigt und kann mangels Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal nicht zur Begründung des Status des Asylberechtigten herangezogen werden. 3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2122245.1.00