RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW227 2109767-1 SpruchW227 2109767-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Wien (TU Wien) vom
- März 2015, Zl. 0427145, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Wien (TU Wien) vom
- März 2015, Zl. 0427145, zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Feststellungsantrag von XXXX vom
- Oktober 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen".Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Feststellungsantrag von römisch 40 vom
- Oktober 2014 wird als unzulässig zurückgewiesen". B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsbürgerin, wurde mit
- Oktober 2004 zum Diplomstudium Architektur (E 600) an der TU Wien zugelassen.
- Am
- Oktober 2014 langte in der Studien- und Prüfungsabteilung der TU Wien der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, "die Festsetzung des Studienbeitrags bzw. den Entfall gem. § 91 Abs. 2 erster Satz UG aufgrund des Tatbestands, dass ich vom Assoziationsabkommen EU-Türkei erfasst bin, gemäß AVG vorzunehmen", ein. Zur Zulässigkeit des Feststellungantrages führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Klärung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags in der Höhe von EUR 726,72 bestehe, sei der Feststellungsantrag ein zulässiges und gebotenes Instrument. Sie sei seit
- Februar 2013 beim selben Arbeitgeber beschäftigt und falle somit unter das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Beschluss 1/1980). Als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Arbeitnehmerin sei sie Inländern und Unionsbürgern gleichzustellen und falle somit unter die Regelung des § 91 Abs. 1 UG. Abschließend hält sie fest, dass bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides "die Entrichtung des ÖH-Beitrags für die Zulassung als ausreichend anzusehen" sei.
- Am
- Oktober 2014 langte in der Studien- und Prüfungsabteilung der TU Wien der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin, "die Festsetzung des Studienbeitrags bzw. den Entfall gem. Paragraph 91, Absatz 2, erster Satz UG aufgrund des Tatbestands, dass ich vom Assoziationsabkommen EU-Türkei erfasst bin, gemäß AVG vorzunehmen", ein. Zur Zulässigkeit des Feststellungantrages führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Zur Klärung der Frage, ob eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrags in der Höhe von EUR 726,72 bestehe, sei der Feststellungsantrag ein zulässiges und gebotenes Instrument. Sie sei seit
- Februar 2013 beim selben Arbeitgeber beschäftigt und falle somit unter das Assoziationsabkommen EWG-Türkei (Beschluss 1 aus 1980,). Als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Arbeitnehmerin sei sie Inländern und Unionsbürgern gleichzustellen und falle somit unter die Regelung des Paragraph 91, Absatz eins, UG. Abschließend hält sie fest, dass bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides "die Entrichtung des ÖH-Beitrags für die Zulassung als ausreichend anzusehen" sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vizerektor für Lehre der TU Wien Folgendes aus: "Auf Grund des Antrags von Frau XXXX vom 13.10.2014 wird festgestellt: Die Antragstellerin ist gemäß § 91 Abs. 2 UG verpflichtet, einen Studienbeitrag in der Höhe von Euro 726,72 zu entrichten." Zur Zulässigkeit des Feststellungantrages führte er aus, dass ein Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht im Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht explizit vorgesehen sei, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle.
- Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Vizerektor für Lehre der TU Wien Folgendes aus: "Auf Grund des Antrags von Frau römisch 40 vom 13.10.2014 wird festgestellt: Die Antragstellerin ist gemäß Paragraph 91, Absatz 2, UG verpflichtet, einen Studienbeitrag in der Höhe von Euro 726,72 zu entrichten." Zur Zulässigkeit des Feststellungantrages führte er aus, dass ein Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht im Universitätsgesetz 2002 (UG) nicht explizit vorgesehen sei, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) 1.
- § 91 Abs. 1 und UG in der zum Feststellungsantrag gültigen Fassung (BGBl. I Nr. 18/2013) lautete:1.
- Paragraph 91, Absatz eins und UG in der zum Feststellungsantrag gültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013,) lautete: "§ 91.
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten."§ 91.
(1)Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines sonstigen völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26 und Paragraph 54, Absatz 3,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH. Auch außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(2)Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 oder die Personengruppe gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl. II Nr. 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Abs. 1 noch unter Abs. 2 erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Abs. 1 vorzuschreiben."
(2)Von ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, oder die Personengruppe gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 1998,, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, ist ein Studienbeitrag von 726,72 Euro pro Semester einzuheben. Allen übrigen ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten, die weder unter Absatz eins, noch unter Absatz 2, erster Satz fallen, ist ein Studienbeitrag gemäß Absatz eins, vorzuschreiben." Nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. 1.
- Der Erlass des Studienbeitrags ist ein Rechtsinstitut, mit welchem die Universitäten im Vorhinein im Einzelfall Studierende von der Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten, befreien können. Bei Vorliegen der in Abs. 1 bis 7 genannten Gründe ist der Studienbeitrag verpflichtend zu erlassen. Diese Aufzählung der Fälle, in denen der Studienbeitrag zu erlassen ist, ist aufgrund des Wortes "insbesondere" in § 92 Abs. 1 keine abschließende – eine inhaltliche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG,
- Auflage [2016] § 92 Anm 1 und 2).1.
- Der Erlass des Studienbeitrags ist ein Rechtsinstitut, mit welchem die Universitäten im Vorhinein im Einzelfall Studierende von der Verpflichtung, Studienbeiträge zu entrichten, befreien können. Bei Vorliegen der in Absatz eins bis 7 genannten Gründe ist der Studienbeitrag verpflichtend zu erlassen. Diese Aufzählung der Fälle, in denen der Studienbeitrag zu erlassen ist, ist aufgrund des Wortes "insbesondere" in Paragraph 92, Absatz eins, keine abschließende – eine inhaltliche Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG,
- Auflage [2016] Paragraph 92, Anmerkung 1 und 2). 1.
- Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, sowie 22.05.2012, 2011/12/0170, m. w.N.) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.1.
- Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, sowie 22.05.2012, 2011/12/0170, m. w.N.) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. zum Ganzen VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 m.w.N.).Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche zum Ganzen VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 m.w.N.). 1.
- Präjudiziell für das Erlassverfahren nach § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 und Abs. 2 UG vorliegen.1.
- Präjudiziell für das Erlassverfahren nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, UG vorliegen. Somit steht der Beschwerdeführerin ein gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Verfügung, in dem entschieden werden muss, ob sie als assoziationsrechtlich begünstigte türkische Arbeitnehmerin den Studienbeitrag zu zahlen hat oder nicht. Ein Erlassverfahren ist ihr auch zumutbar: Gegenteiliges ist weder erkennbar noch hat die Beschwerdeführerin entsprechendes behauptet. Damit scheidet der vorliegende Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war. 1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).
- Zu Spruchpunkt B) 2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Feststellungsantrag unzulässig war, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Feststellungsantrag unzulässig war, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2109767.1.00