RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW233 2152539-1 SpruchW123 2140528-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelricht
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt." In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Abs. 1, K 2 heißt es dazu: "Da Art. 17 Abs. 1 keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]"In Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 17 Absatz eins,, K 2 heißt es dazu: "Da Artikel 17, Absatz eins, keine inhaltlichen Vorgaben bietet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedsstaates, unter welchen Voraussetzungen ein Selbsteintritt in die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erfolgt. Der Aufenthaltsstaat kann sich auch trotz der angenommen (bzw. feststehenden) Zuständigkeit des anderen Mitgliedsstaates dafür entscheiden, den Antrag auf internationalen Schutz selbst zu prüfen. Der Text des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO sieht keine näheren Determinanten für die Ausübung dieser unionsrechtlich als Ermessenbestimmung konzipierten Norm vor. Man wird aber einerseits annehmen müssen, dass eine extensive Auslegung dieser Bestimmung [...] das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO unterhöhlen würde und daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als unionsrechtswidrig anzusehen wäre; andererseits kann es Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde (etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Artikel 16, über abhängige Personen erfasst sind). Es liegt auf der Hand, dass es sich hier um exzeptionelle Fälle handeln muss, da ja nach der Absicht des Verordnungsgebers bereits die Zuständigkeitskriterien der Verordnung ein EMRK-konformes Ergebnis liefern sollen. Nichtsdestotrotz bietet eben Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die notwendige Flexibilität, um diese EMRK-Konformität auch in von der VO nicht ex ante vorhersehbaren besonderen Fällen zu garantieren. Diesfalls wird das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben sein. [...]" Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die von der belangten Behörde herangezogenen Beweiswürdigungen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben jedenfalls zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat insbesondere keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO angestellt. Dies wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde von der deutschen Dublin-Behörde ausdrücklich nochmals um Prüfung ihres Aufnahmeersuchens vom 07.10.2016 ersucht worden ist. Die Begründung, dass die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde nach islamischen Brauch keine Form der Eheschließung bezeuge und daher ihre Beziehung zu XXXX wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln sei, kann nicht überzeugen, da wie bereits oben ausgeführt, Art. 9
- Spiegelstrich nicht verheiratete Lebenspartner unter gewissen Bedingungen Ehegatten gleichstellt. Ebenso hat der Hinweis, dass die BF dem BFA glaubhaft machen wolle, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland mit XXXX verheiratet gewesen wäre, keinen Begründungswert, weil Art. 9 Dublin III-VO ausdrücklich nicht darauf abstellt, dass die Familie bereits im Heimatland bestanden habe. Auch die von der belangten Behörde hergestellte Bezugnahme auf den Verdacht einer Scheinehe ("Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Erlangen eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stellt einen erheblichen Rechtsmissbrauch dar.") reicht nicht aus, um das Recht auf Familienzusammenführung zu verneinen, solange dieser Verdacht nicht bereits zu einer rechtsstaatlichen Entscheidung, etwa über die Nichtigkeit dieser Ehe geführt hat (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand:Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen vermögen die von der belangten Behörde herangezogenen Beweiswürdigungen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben jedenfalls zulässig sei, nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hat insbesondere keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage des Vorliegens eines Familienverhältnisses im Sinne von Artikel 9, Dublin III-VO angestellt. Dies wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde von der deutschen Dublin-Behörde ausdrücklich nochmals um Prüfung ihres Aufnahmeersuchens vom 07.10.2016 ersucht worden ist. Die Begründung, dass die von der BF vorgelegte Heiratsurkunde nach islamischen Brauch keine Form der Eheschließung bezeuge und daher ihre Beziehung zu römisch 40 wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln sei, kann nicht überzeugen, da wie bereits oben ausgeführt, Artikel 9,
- Spiegelstrich nicht verheiratete Lebenspartner unter gewissen Bedingungen Ehegatten gleichstellt. Ebenso hat der Hinweis, dass die BF dem BFA glaubhaft machen wolle, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland mit römisch 40 verheiratet gewesen wäre, keinen Begründungswert, weil Artikel 9, Dublin III-VO ausdrücklich nicht darauf abstellt, dass die Familie bereits im Heimatland bestanden habe. Auch die von der belangten Behörde hergestellte Bezugnahme auf den Verdacht einer Scheinehe ("Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Erlangen eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht und stellt einen erheblichen Rechtsmissbrauch dar.") reicht nicht aus, um das Recht auf Familienzusammenführung zu verneinen, solange dieser Verdacht nicht bereits zu einer rechtsstaatlichen Entscheidung, etwa über die Nichtigkeit dieser Ehe geführt hat vergleiche Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, Artikel 9, K 7). Ebenso kommt der Ausführung, dass XXXX aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre, keinerlei Begründungswert zu.1.2.2014, Artikel 9, K 7). Ebenso kommt der Ausführung, dass römisch 40 aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre, keinerlei Begründungswert zu. Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht doch im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die von ihr ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen. Gerade die gegenständliche Fallkonstellation stellt jedoch eine mögliche Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO dar. So schreiben Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, in K4 zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgendes:Schließlich hat die belangte Behörde auch keine geeigneten Ermittlungsschritte zur Frage unternommen, ob die Durchsetzung der von ihr angenommenen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im konkreten Fall der Beschwerdeführerin nicht doch im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO eine Verletzung der EMRK wegen des Vorliegens besonderer und exzeptioneller familiärer Umstände begründen würde. Die von ihr ins Treffen geführten Argumente lassen dies nicht erkennen. Gerade die gegenständliche Fallkonstellation stellt jedoch eine mögliche Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO dar. So schreiben Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand: 1.2.2014, in K4 zu Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO folgendes: "In der Praxis können siech Fallkonstellationen, in welchen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwingend zu erfolgen hat, zum Beispiel dadurch ergeben, dass der Drittstaatsangehörige nach erster Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz - beispielsweise in Italien - in einen anderen MS - beispielsweise Österreich - deswegen weiterreist, weil sich dort ein Familienmitglied befindet. Handel es sich dabei um ein Familienmitglied iSd Art. 2 lit. g, welchem bereits vor Antragstellung des Drittstaatsangehörigen in Italien in Österreich die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zuerkannt wurde, hätte dies falls Italien grundsätzlich ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 an Österreich zu stellen gehabt. Durch die Weiterreise des Drittstaatsangehörigen nach Österreich wäre nun formal aufgrund der Differenzierung zwischen Aufnahme und Wiederaufnahme [...] denkbar, dass Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Ab. 1 lit. b an Italien stellt. Zur Vermeidung der Trennung der Familienmitglieder bzw. Herstellung der von der Verordnung "gewünschten" Situation (Art. 9!) hätte Österreich in diesem Fall jedoch zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben.""In der Praxis können siech Fallkonstellationen, in welchen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwingend zu erfolgen hat, zum Beispiel dadurch ergeben, dass der Drittstaatsangehörige nach erster Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz - beispielsweise in Italien - in einen anderen MS - beispielsweise Österreich - deswegen weiterreist, weil sich dort ein Familienmitglied befindet. Handel es sich dabei um ein Familienmitglied iSd Artikel 2, Litera g,, welchem bereits vor Antragstellung des Drittstaatsangehörigen in Italien in Österreich die Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes zuerkannt wurde, hätte dies falls Italien grundsätzlich ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, an Österreich zu stellen gehabt. Durch die Weiterreise des Drittstaatsangehörigen nach Österreich wäre nun formal aufgrund der Differenzierung zwischen Aufnahme und Wiederaufnahme [...] denkbar, dass Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Ab. 1 Litera b, an Italien stellt. Zur Vermeidung der Trennung der Familienmitglieder bzw. Herstellung der von der Verordnung "gewünschten" Situation (Artikel 9 !,) hätte Österreich in diesem Fall jedoch zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben." Das hier verwendete Beispiel ist eins zu eins auf den gegenständlichen Fall umzulegen, wenn man Italien mit Deutschland austauscht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer"§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
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(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: § 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG vergleiche jüngst Ra2016/19/0208-8 vom
- Oktober 2016 mwN) hat eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen. 3.
- Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: Artikel 2 - Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck [...] g) "Familienangehörige" die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: - der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, [...] Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. [...] Art. 7 - Rangfolge der KriterienArtikel 7, - Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 - Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Ver-ordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,
Artikel 18der Ver-ordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen". 3.
- Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. 3.
- Gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen:3.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.6.
- Die belangte Behörde hat zum Privat- und Familienleben der BF festgestellt, dass ihr Lebensgefährte seit 07.09.2014 als Asylwerber in Österreich und seit 22.10.2015 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig ist. In ihrer Beweiswürdigung führt sie an, dass sich die Feststellungen zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus der Aktenlage ergeben. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin mit XXXX als eine Lebensgemeinschaft zu werten ist, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gereist ist und nicht damit rechnen konnte, in Österreich bleiben zu können, da sich ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stützt, und dass XXXX aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre.3.6.
- Die belangte Behörde hat zum Privat- und Familienleben der BF festgestellt, dass ihr Lebensgefährte seit 07.09.2014 als Asylwerber in Österreich und seit 22.10.2015 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig ist. In ihrer Beweiswürdigung führt sie an, dass sich die Feststellungen zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich aus der Aktenlage ergeben. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 als eine Lebensgemeinschaft zu werten ist, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich gereist ist und nicht damit rechnen konnte, in Österreich bleiben zu können, da sich ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich lediglich auf das Asylgesetz stützt, und dass römisch 40 aufgrund seines derzeitigen Status als subsidiär Schutzberechtigter nicht unbedingt zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtig wäre. 3.6.
- Diese Begründungen vermögen eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde unterlassen, klare Feststellungen über die auch von ihr als erwiesen angenommenen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, nämlich die festgestellte Lebensgemeinschaft mit XXXX, zu treffen. So fehlen Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beziehung, insbesondere ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und Feststellungen zur Dauer des Zusammenlebens.3.6.
- Diese Begründungen vermögen eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen. Im Besonderen hat es die belangte Behörde unterlassen, klare Feststellungen über die auch von ihr als erwiesen angenommenen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, nämlich die festgestellte Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , zu treffen. So fehlen Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beziehung, insbesondere ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und Feststellungen zur Dauer des Zusammenlebens. 3.6.
- Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem von der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Zustimmungserklärung angehängten Aufnahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auseinandergesetzt und auch nicht abgeklärt, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Art. 9 Dublin III-VO bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation, dass es sich bei der Beziehung von der Beschwerdeführerin mit XXXX um eine Lebensgemeinschaft handelt bzw. das diese Beziehung in ihrem Herkunftsstaat noch nicht bestanden hätte, stellen jedenfalls - wie bereits oben näher ausgeführt - keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar, da die Tatsache einer Eheschließung und des Bestehens einer Beziehung bereits im Herkunftsstaat von Art. 9 Dublin III-VO nicht gefordert sind.3.6.
- Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem von der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Zustimmungserklärung angehängten Aufnahmeersuchen nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auseinandergesetzt und auch nicht abgeklärt, ob die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung im Sinne von Artikel 9, Dublin III-VO bei der Beschwerdeführerin gegeben sind. Die von der belangten Behörde angeführte Argumentation, dass es sich bei der Beziehung von der Beschwerdeführerin mit römisch 40 um eine Lebensgemeinschaft handelt bzw. das diese Beziehung in ihrem Herkunftsstaat noch nicht bestanden hätte, stellen jedenfalls - wie bereits oben näher ausgeführt - keine maßgeblichen Schritte zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts dar, da die Tatsache einer Eheschließung und des Bestehens einer Beziehung bereits im Herkunftsstaat von Artikel 9, Dublin III-VO nicht gefordert sind. 3.6.
- Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend.3.6.
- Insgesamt erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Interessensabwägung in Bezug auf die Zulässigkeit eines Eingriffs in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben als unzureichend. 3.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Art. 8 EMRK eine eingehende Prüfung ihres in Österreichs vorhandenen Privat- und Familienleben vorzunehmen habe, wobei besonders auf den Umstand eines Anspruchs auf ihre allfälligen Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich als Begünstigten internationalen Schutzes aufhältigen Partners nach Art. 9 Dublin III-VO Rücksicht zu nehmen ist.3.
- Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne des Artikel 8, EMRK eine eingehende Prüfung ihres in Österreichs vorhandenen Privat- und Familienleben vorzunehmen habe, wobei besonders auf den Umstand eines Anspruchs auf ihre allfälligen Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich als Begünstigten internationalen Schutzes aufhältigen Partners nach Artikel 9, Dublin III-VO Rücksicht zu nehmen ist. 3.
- Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren alternativ zur Frage der Familienzusammenführung nach Art. 9 Dublin III-VO mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben.3.
- Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren alternativ zur Frage der Familienzusammenführung nach Artikel 9, Dublin III-VO mit dem Vorliegen besonderer familiärer Umstände, bei denen es sich im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO um exzeptionelle Fälle handeln muss, auseinanderzusetzen haben. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen.Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. 3.
- Nach Vorliegen der unter Bezugnahme auf die unter Punkt 3.
- und Punkt 3.
- entsprechend erhobenen Ermittlungsergebnisse wird von der belangten Behörde letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. 3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht.3.
- Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein nicht durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigter Eingriff in ihr Privat- und Familienleben im Falle ihrer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland vorliegt bzw. ob ihr aufgrund der ihr gegenüber ausgesprochenen Außerlandesbringung ein Eingriff in ihr von Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben droht. 3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.3.
- Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2152539.1.00