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{'item': 'W243 2136409-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlW243 2136409-1 SpruchW243 2136353-1/12E W243 2136410-1/8E W243 2136408-1/5E W243 2136409-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind eine Ehepaar und sind diese die Eltern der minderjährigen Dritt- ( XXXX ) und Viertbeschwerdeführerinnen ( XXXX). Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 06.04.2016 nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind eine Ehepaar und sind diese die Eltern der minderjährigen Dritt- ( römisch 40 ) und Viertbeschwerdeführerinnen ( römisch 40 ). Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 06.04.2016 nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils einen Treffer hinsichtlich ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Ungarn am 01.04.2016 bzw. 02.04.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 06.04.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg übereinstimmend an, dass sie den Herkunftsstaat Afghanistan vor etwa zwei Monaten legal mit dem Flugzeug in Richtung Iran verlassen hätten. Von dort seien sie über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist. Sie hätten in Ungarn keine Asylanträge gestellt, doch sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Da sie nur zwei Tage in Ungarn gewesen seien, könnten sie keine Angaben über ihren Aufenthalt machen. Ihr Reiseziel sei Deutschland gewesen, da dort ein Bruder des Erstbeschwerdeführers aufhältig sei. In Österreich seien Onkel und Tante sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers samt dessen Familie aufhältig. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden altersbedingt keiner Erstbefragung unterzogen.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 02.05.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.
  5. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 02.05.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte – die Beschwerdeführer betreffende – Wiederaufnahmegesuche an Ungarn. Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren eingetreten sei.Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren eingetreten sei.
  6. In weiterer Folge wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die am 02.09.2016 im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfanden, unterzogen. Dabei gaben die Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass Ungarn für die gegenständlichen Verfahren zuständig sei und daher beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen, im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie in Ungarn in ein Gefängnis gebracht worden seien, wo die Kinder kein entsprechendes Essen und keine Milch bekommen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei von Polizisten gestoßen worden, als er die Viertbeschwerdeführerin auf dem Arm gehabt hätte, wodurch die Viertbeschwerdeführerin am Fuß verletzt worden sei. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführerinnen krank gewesen seien, hätten sie keine medizinische Versorgung erhalten. Wegen der Erlebnisse in Ungarn sei die Zweitbeschwerdeführerin krank geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an starken Kopfschmerzen, Rücken- und Gelenkschmerzen sowie Magenbeschwerden und stehe deshalb schon in medizinischer Behandlung. Der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Befund eines Röntgenfacharztes vom XXXX ergibt einen altersentsprechenden unauffälligen Befund hinsichtlich Schädel, Oberbauch und Nieren. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Herzkrankheit bereits in Kabul bei einem Arzt gewesen, allerdings wegen fehlender Mittel nicht behandelt worden. In Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin habe Zahnschmerzen und die Viertbeschwerdeführerin müsse Kalzium zu sich nehmen.Die Zweitbeschwerdeführerin leide an starken Kopfschmerzen, Rücken- und Gelenkschmerzen sowie Magenbeschwerden und stehe deshalb schon in medizinischer Behandlung. Der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Befund eines Röntgenfacharztes vom römisch 40 ergibt einen altersentsprechenden unauffälligen Befund hinsichtlich Schädel, Oberbauch und Nieren. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner Herzkrankheit bereits in Kabul bei einem Arzt gewesen, allerdings wegen fehlender Mittel nicht behandelt worden. In Österreich sei er noch nicht beim Arzt gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin habe Zahnschmerzen und die Viertbeschwerdeführerin müsse Kalzium zu sich nehmen. Zu den in Österreich und in der EU aufhältigen Verwandten bestünde kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
  7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 20.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Ungarn und führte zusammengefasst begründend an, dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren seit 18.05.2016 vorliege. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das BFA traf Feststellungen zur Lage in Ungarn und führte zusammengefasst begründend an, dass die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren seit 18.05.2016 vorliege. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2016 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie in Ungarn schlecht behandelt und geschlagen worden seien, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin Herzprobleme bekommen habe. Sie hätten weder Medikamente noch Essen erhalten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer hätten einen Termin beim Kardiologen und die Tochter müsse am 19.10.2016 operiert werden. Dem Beschwerdeschriftsatz wurden folgende medizinische Unterlagen beigelegt: * kardiologischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom XXXX mit den Diagnosen "Systolikum [Herzgeräusche] über Erb’schen Punkt, Verdacht auf großen Vorhofseptumdefekt sowie Erweiterung der rechten Herzhöhle";* kardiologischer Befund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom römisch 40 mit den Diagnosen "Systolikum [Herzgeräusche] über Erb’schen Punkt, Verdacht auf großen Vorhofseptumdefekt sowie Erweiterung der rechten Herzhöhle"; * Überweisung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX mit den Diagnosen "Cephalea [Kopfschmerzen], Cervicalsyndrom [Halswirbelsäulensyndrom] und B-12 Mangel";* Überweisung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 mit den Diagnosen "Cephalea [Kopfschmerzen], Cervicalsyndrom [Halswirbelsäulensyndrom] und B-12 Mangel"; * Befund eines Röntgenfacharztes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX mit dem Ergebnis "skoliotische Fehlhaltung und Beckenschiefstand, sonst altersentsprechender unauffälliger Befund hinsichtlich Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Becken"; sowie* Befund eines Röntgenfacharztes betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 mit dem Ergebnis "skoliotische Fehlhaltung und Beckenschiefstand, sonst altersentsprechender unauffälliger Befund hinsichtlich Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und Becken"; sowie * Operationsterminbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin für den XXXX .* Operationsterminbestätigung betreffend die Drittbeschwerdeführerin für den römisch 40 .
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  12. In der Folge wurden diverse weitere medizinische Unterlagen übermittelt: * Überweisung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom XXXX mit den Diagnosen "2/6 Systolikum über Erb’schen Punkt, gr. Septum-secundum-Defekt; Herzoperation für 13.10.2016 geplant";* Überweisung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom römisch 40 mit den Diagnosen "2/6 Systolikum über Erb’schen Punkt, gr. Septum-secundum-Defekt; Herzoperation für 13.10.2016 geplant"; * Transoesophageale Echokardiographie betreffend den Erstbeschwerdeführer vom XXXX mit dem Ergebnis "großer Septum-secundum-Defekt ( )".* Transoesophageale Echokardiographie betreffend den Erstbeschwerdeführer vom römisch 40 mit dem Ergebnis "großer Septum-secundum-Defekt ( )".
  13. Mit Eingabe vom 15.02.2017 legte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin die bestehende Vollmacht vor und teilte unter einem mit, dass eine Vollmacht für den Erstbeschwerdeführer derzeit nicht vorgelegt werden könne, da dieser im Spital stationär behandelt werde und derzeit nicht ansprechbar sei.
  14. Am 02.03.2017 langten weitere, den Erstbeschwerdeführer betreffende medizinische Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: * Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikums XXXX , in der über seinen seit 05.02.2017 bis laufenden stationären Krankenhausaufenthalt berichtet wird;* Aufenthaltsbestätigung des Universitätsklinikums römisch 40 , in der über seinen seit 05.02.2017 bis laufenden stationären Krankenhausaufenthalt berichtet wird; * Ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX , in dem zusammengefasst über einen beim Erstbeschwerdeführer erfolgten Mediainfarkt nach einem geplanten ASD-Verschluss mit anschließender Transferierung zur Durchführung einer Thrombektomie in die Klinik Wagner-Jauregg berichtet wird. Nach Abschluss des herzchirurgischen Procederes sei unbedingt eine neurologische Frührehabilitation erforderlich und sei eine Verlegung auf eine neurologische Abteilung geplant.* Ärztlicher Entlassungsbrief vom römisch 40 , in dem zusammengefasst über einen beim Erstbeschwerdeführer erfolgten Mediainfarkt nach einem geplanten ASD-Verschluss mit anschließender Transferierung zur Durchführung einer Thrombektomie in die Klinik Wagner-Jauregg berichtet wird. Nach Abschluss des herzchirurgischen Procederes sei unbedingt eine neurologische Frührehabilitation erforderlich und sei eine Verlegung auf eine neurologische Abteilung geplant.
  15. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft am 10.03.2017 teilte das Landesklinikum XXXX mit, dass der Erstbeschwerdeführer am 02.03.2017 in das Landesklinikum XXXX transferiert worden sei. Dieser sei mobil und ansprechbar, könne sich selbst jedoch nicht klar artikulieren. Am heutigen Tage werde er zudem in die Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum XXXX überstellt.
  16. Im Rahmen einer telefonischen Auskunft am 10.03.2017 teilte das Landesklinikum römisch 40 mit, dass der Erstbeschwerdeführer am 02.03.2017 in das Landesklinikum römisch 40 transferiert worden sei. Dieser sei mobil und ansprechbar, könne sich selbst jedoch nicht klar artikulieren. Am heutigen Tage werde er zudem in die Sonderkrankenanstalt Rehabilitationszentrum römisch 40 überstellt.
  17. Am 07.04.2017 übermittelte das Landesklinikum XXXX auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes einen den Erstbeschwerdeführer betreffenden ärztlichen Entlassungsbrief vom 09.03.2017, in dem zusammengefasst darüber berichtet wird, dass sich die Halbseitensymptomatik nach der Thrombektomie rückläufig zeige, jedoch bestehe die Aphasie weiter. Postoperativ sei es auch zum Auftreten von Vorhofflattern gekommen. Neben der medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer eine logopädische, physikalische und Ergotherapie erhalten und werde er nun zur weiteren Rehabilitation nach Hochegg transferiert.
  18. Am 07.04.2017 übermittelte das Landesklinikum römisch 40 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes einen den Erstbeschwerdeführer betreffenden ärztlichen Entlassungsbrief vom 09.03.2017, in dem zusammengefasst darüber berichtet wird, dass sich die Halbseitensymptomatik nach der Thrombektomie rückläufig zeige, jedoch bestehe die Aphasie weiter. Postoperativ sei es auch zum Auftreten von Vorhofflattern gekommen. Neben der medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer eine logopädische, physikalische und Ergotherapie erhalten und werde er nun zur weiteren Rehabilitation nach Hochegg transferiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide: 1.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-
  6. [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)-
(3)[ ]" 1.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:1.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 1.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:1.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. [ ]
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.
  1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.
  2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
  3. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz begründet ist. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da diese von Serbien (einem Drittstaat) kommend die Grenze zu Ungarn überschritten und Ungarn vor Entscheidung über ihre dort gestellten Asylanträge verlassen haben.1.
  4. Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA in den gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz begründet ist. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da diese von Serbien (einem Drittstaat) kommend die Grenze zu Ungarn überschritten und Ungarn vor Entscheidung über ihre dort gestellten Asylanträge verlassen haben. Allerdings kann in casu die allfällige Verpflichtung Österreichs zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Dies deshalb, da am 28.03.2017 in Ungarn neue (verschärfte) Gesetze betreffend das dortige Asylsystem in Kraft getreten sind. Laut im Internet verfügbaren Berichten sollen etwa Asylwerber in Ungarn in "Internierungslagern" an der serbischen Grenze festgehalten werden ("Tiroler Tageszeitung online" vom 07.03.2017: http://www.tt.com/politik/europapolitik/12708839-91/ungarn-will-asylbewerber-k%C3%BCnftig-in-internierungslagern-festhalten.csp), wobei der EGMR zwischenzeitig mittels sogenannten "interim measures" (einstweiligen Verfügungen) eine Verlegung von acht unbegleiteten, minderjährigen Asylwerbern und einer schwangeren Frau in die Lager gestoppt habe ("Die Presse" vom 28.03.2017: http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5191144/Menschenrechtshof-stoppt-Internierung-von-Fluechtlingen-in-Ungarn). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013 u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679 aus 2013, u.a., bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.). In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10, C-493/10, kommt eine Rückführung in den nach der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) zuständigen Mitgliedstaat dann nicht in Frage, wenn bekannt ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die ernsthafte Gefahr beinhalten, dass der Fremde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Diese Aspekte müssen aber zunächst durch die Verwaltungsbehörde und nicht das erkennende Verwaltungsgericht geklärt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es unerlässlich, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage von entsprechenden Berichten mit der aktuellen, faktischen und rechtlichen Situation für Antragsteller in Ungarn bzw. auch für im Dublin-Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinandersetzt, insbesondere damit, ob auch Dublin-Rücküberstellte zur Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz in die (haftähnlichen) "Transitzonen" an der serbischen Grenze gebracht werden, und die Frage klärt, ob in Ungarn systemische Mängel vorliegen und daher der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC geboten ist. Darüber hinaus liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers vor. So hat sich die gesundheitliche Verfassung des Erstbeschwerdeführers seit Erlassung des ihn betreffenden angefochtenen Bescheides massivst verschlechtert, wobei er sich seit Anfang Februar 2017 aufgrund eines Mediainfarktes (ischämischen Schlaganfalls bzw. Hirninfarkt) nach einem geplanten Verschluss eines Atriumseptumdefektes (Loch in der Herzscheidewand) in dauerhafter stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Mit dem Schlaganfall einher ging eine Aphasie (Störung der Sprache) beim Erstbeschwerdeführer und ist es außerdem zum Auftreten von Vorhofflattern gekommen. Nach den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten aktuellsten Befundberichten hält sich der Erstbeschwerdeführer derzeit in einer Sonderkrankenanstalt zur Rehabilitation auf und benötigt er neben einer medikamentösen Therapie eine logopädische, physikalische und Ergotherapie. Das BFA wird daher allenfalls unter Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt befindlichen und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet und ob seine Erkrankung(en) behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Ungarn auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Ungarn zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob im Falle des Erstbeschwerdeführers außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Ungarn zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.Das BFA wird daher allenfalls unter Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich der Erstbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der sich im Akt befindlichen und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet und ob seine Erkrankung(en) behandelbar sind bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung er bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Ungarn auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob dem Erstbeschwerdeführer allfällig notwendige Therapien auch in Ungarn zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob im Falle des Erstbeschwerdeführers außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Ungarn zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden. Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführer mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde. Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben. 1.
  5. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.
  6. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2136409.1.00

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