RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlI413 1427652-3 SpruchI413 1427652-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a FPG.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, FPG.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß § 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG)" auf, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Zugleich wurde er darüber informiert, dass er diesem Auftrag innerhalb von 6 Wochen, ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides, nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen hat. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 7 Tage rechnen muss, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (z.B. Spitalsaufenthalt) nicht Folge leistet (Spruchpunkt I.). Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid "gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF", aus (Spruchpunkt II.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2016 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 46, Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF (FPG)" auf, mit seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangungen eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Zugleich wurde er darüber informiert, dass er diesem Auftrag innerhalb von 6 Wochen, ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides, nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen hat. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid angemerkt, dass er mit der Verhängung einer Haftstrafe von 7 Tage rechnen muss, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (z.B. Spitalsaufenthalt) nicht Folge leistet (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid "gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF", aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – mit dem am 20.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin im Wesentlichen eine mangelhafte Verfahrensführung und eine inhaltliche falsche Entscheidung.
- Mit Beschluss vom 30.12.2016, GZ: I413 1427652-3/2Z, hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf.
- Mit Beschluss vom 30.12.2016, GZ: I413 1427652-3/2Z, hob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
- Feststellungen Der Beschwerdeführer reiste am 01.09.2011 in das Bundesgebiet und wurde seine beiden Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden und über ihn bereits zwei Ausweisungen nach Tunesien verfügt. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der rechtskräftig wegen eines Urkundendeliktes vorbestrafte Beschwerdeführer besitzt keinen Reisepass. Er wurde von sich aus noch nicht bei seinen Vertretungsbehörden seines Heimatstaates vorstellig um sich einen Reisepass bzw. ein Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen. Die belangte Behörde beantragte bei der Botschaft der Republik Tunesien in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von Seiten der tunesischen Botschaft abgesehen, da der Beschwerdeführer den tunesischen Behörden nicht bekannt ist.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die rechtskräftig negative entschiedene Asylverfahren werden durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 16.07.2012, Zl. B10 427.652-1/2012/3E sowie vom 28.02.2013, Zl. B11 427.652-2/2012/4E belegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang noch nicht freiwillig nachgekommen ist, beruht auf seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe vom 15.03.2016 ("Der bestehenden Ausreiseverpflichtung bin ich nicht freiwillig nachgekommen.") Dass der Beschwerdeführer kein Reisedokument besitzt, ergibt sich mehrfach aus seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde. Ebenso gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er sich bislang noch keinen Reisepass verfügte und er sich auch noch nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hat. Die Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch belangte Behörde leitet sich aus der sich diesbezüglich im Akt befindlichen Korrespondenz mit der tunesischen Botschaft in Wien ab.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
- § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:3.1.
- Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Ladungen § 19.
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung." 3.1.
- § 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:3.1.
- Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Abschiebung § 46.
(1)
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.Paragraph 46,
(1)
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG).
(3)" Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig (vgl. E
- Juli 2008, 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (vgl. E
- Juli 2011, 2010/21/0316).Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität sind im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig vergleiche E
- Juli 2008, 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar vergleiche E
- Juli 2011, 2010/21/0316). Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des § 19 AVG vor:Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 19, AVG vor: Im angefochtenen Bescheid werden der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:Nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist: Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, sich ein Heimreisezertifikat bzw. einen Reisepass ausstellen zu lassen und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0227).Angesichts der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seiner evidenten Weigerung, sich ein Heimreisezertifikat bzw. einen Reisepass ausstellen zu lassen und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, erachtete die belangte Behörde auch sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise zu Recht für erforderlich vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. 2013/21/0227). Entgegen seinem Vorbringen, wurde der Beschwerdeführer seiner heimatstaatlichen Botschaft bislang noch nicht vorgeführt, weshalb auch sein dahingehendes Beschwerdevorbringen nicht ins Leere geht. Im Hinblick auf § 19 Abs. 3 AVG ist auch sein Beschwerdevorbringen zu relativieren, wonach für die Androhung und Durchsetzung einer Haftstrafe jegliche gesetzliche Grundlage fehlt.Im Hinblick auf Paragraph 19, Absatz 3, AVG ist auch sein Beschwerdevorbringen zu relativieren, wonach für die Androhung und Durchsetzung einer Haftstrafe jegliche gesetzliche Grundlage fehlt. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.1427652.3.00