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{'item': 'I416 2152545-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 50§§ 4§ 46a§ 28§ 21§ 24§ 16Art. 140§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlI416 2152545-1 SpruchI416 2152545-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nigeria stamme und am XXXX geboren sei. Er sei Christ, spreche Englisch und habe zwischen 1990 und 1996 die Grundschule in Delta State, von 1997 bis 2002 ein Gymnasium in XXXX und von 2012 bis 2015 die Universität in XXXX besucht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister (1 Bruder und 3 Schwestern) seien in Nigeria aufhältig. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er auf der Universität mit anderen eine Gruppe gegründet habe, die verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Vor der Wahl habe eine Oppositionspartei versucht für sie gegen die Regierungspartei zu kämpfen, damit diese die Wahl nicht gewinne. Bei einer solchen Aktivität sei die Polizei gekommen und habe sie beschossen, wobei zwei Personen aus seiner Gruppe getötet worden seien. Darauf habe einer auf die Polizei zurückgeschossen und dabei einen Polizisten getroffen. Er sei geflohen, weil sein Name nunmehr auf der Fahndungsliste stehen würde. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen des getöteten Polizisten getötet zu werden, sein Name würde auf der Fahndungsliste stehen.
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nigeria stamme und am römisch 40 geboren sei. Er sei Christ, spreche Englisch und habe zwischen 1990 und 1996 die Grundschule in Delta State, von 1997 bis 2002 ein Gymnasium in römisch 40 und von 2012 bis 2015 die Universität in römisch 40 besucht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister (1 Bruder und 3 Schwestern) seien in Nigeria aufhältig. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er auf der Universität mit anderen eine Gruppe gegründet habe, die verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Vor der Wahl habe eine Oppositionspartei versucht für sie gegen die Regierungspartei zu kämpfen, damit diese die Wahl nicht gewinne. Bei einer solchen Aktivität sei die Polizei gekommen und habe sie beschossen, wobei zwei Personen aus seiner Gruppe getötet worden seien. Darauf habe einer auf die Polizei zurückgeschossen und dabei einen Polizisten getroffen. Er sei geflohen, weil sein Name nunmehr auf der Fahndungsliste stehen würde. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen des getöteten Polizisten getötet zu werden, sein Name würde auf der Fahndungsliste stehen.
  4. Am 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig und kinderlos sei, am XXXX in XXXX geboren sei, Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe der Ika angehöre und Christ sei. Hinsichtlich seiner Familie gab er an, dass sich seine Familie in XXXX in Delta State aufhalte, sich seine Eltern getrennt haben und er vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen gewohnt habe. Er habe den Beruf eines Friseurs erlernt, seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als Friseur, und aller Arbeiten im Straßenbau, Bauwesen oder der Landwirtschaft, die er bekommen habe können, bestritten. Er habe in Nigeria weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Religion Probleme gehabt, er sei auch nicht vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass als in Delta State Wahlen gewesen seien, die alte und eine neue politische Partei gegeneinander gekämpft hätten. Die neue Partei habe nicht gewollt, dass die Regierungspartei gewinne, gehandelt habe es sich um die PDP und APC. Er habe zu einer Gruppe von Burschen gehört, die von der ACP beauftragt gewesen seien, die Wahlurnen zu tragen und sicherzustellen, dass die andere Partei nicht gewinne. Er führte weiters aus, dass sich der Vorfall in Delta State, in Warri, zugetragen habe, er Anhänger der politischen Gruppe APC sei, aber kein Mitglied. Sie seien sogenannte "Court Boys" gewesen, wobei er den Begriff nicht aufschreiben aber erklären könne. Sie hätten die Wahlurnen getragen und diese zerstören sollen, damit die andere Partei nicht gewinne. Funktioniert habe dies so, dass die Stimmzettel für den einen Kandidaten in eine Wahlurne gekommen seien und die Stimmzettel für den anderen Kandidaten in die andere, wobei sie die Wahlurne mit den Stimmzetteln für den PDP Kandidaten hätten zerstören sollen, damit ihr Kandidat gewinne. Gewonnen habe die Wahl letztlich die PDP. Als sie die Wahlurnen in ihr Auto geladen hätten, sei die Polizei gekommen und hätte sie verfolgt. Als sie stehen blieben, hätte die Polizei auf Sie geschossen und sie hätten zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen aus ihrer zehnköpfigen Gruppe erschossen worden und wäre es ihnen gelungen einen Polizisten zu treffen. Dieser sei wahrscheinlich tot, wie viele Polizisten es gewesen wären wisse er nicht. Als die Schießerei losgegangen sei, sei es ihm gelungen wegzulaufen und mit dem Bus nach Abuja zu fliehen. Dort habe er sich versteckt, als er gehört habe, dass sie gesucht werden, sei er nach Niger gegangen. Während der Zeit in Abuja habe er sich bei seinem Freund XXXX versteckt, den er von der Universität gekannt habe. Befragt zu seiner Zeit an der Universität führte er aus, dass er dort 2012 mit dem Psychologiestudium begonnen habe, durch seine Probleme aber das Programm, welches bis 2016 gedauert hätte, nicht abschließen habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er entweder lebenslang in Gefängnis müsse oder umgebracht werde, da der Polizist erschossen worden sei und er Teil der Gruppe gewesen sei. Da einige aus seiner Gruppe gefasst worden seien, sei es bekannt, dass er bei der Gruppe dabei gewesen sei, erfahren habe er dies, als er in Abuja Kontakt mit Leuten gehabt habe. Gefragt warum er nicht in einem der Länder geblieben sei, durch die er geflohen sei, führte er aus, dass es ihm dort nirgends gefallen habe, obwohl er dort auch sicher gewesen wäre, in Österreich wolle er bleiben, da es ihm hier gefallen würde und es keine Sicherheitsprobleme gebe. Wenn er die Möglichkeit bekommen würde hier zu bleiben, sei er bereit jede Arbeit zu machen, er möchte auch heiraten und Kinder bekommen.
  5. Am 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig und kinderlos sei, am römisch 40 in römisch 40 geboren sei, Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe der Ika angehöre und Christ sei. Hinsichtlich seiner Familie gab er an, dass sich seine Familie in römisch 40 in Delta State aufhalte, sich seine Eltern getrennt haben und er vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen gewohnt habe. Er habe den Beruf eines Friseurs erlernt, seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als Friseur, und aller Arbeiten im Straßenbau, Bauwesen oder der Landwirtschaft, die er bekommen habe können, bestritten. Er habe in Nigeria weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Religion Probleme gehabt, er sei auch nicht vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass als in Delta State Wahlen gewesen seien, die alte und eine neue politische Partei gegeneinander gekämpft hätten. Die neue Partei habe nicht gewollt, dass die Regierungspartei gewinne, gehandelt habe es sich um die PDP und APC. Er habe zu einer Gruppe von Burschen gehört, die von der ACP beauftragt gewesen seien, die Wahlurnen zu tragen und sicherzustellen, dass die andere Partei nicht gewinne. Er führte weiters aus, dass sich der Vorfall in Delta State, in Warri, zugetragen habe, er Anhänger der politischen Gruppe APC sei, aber kein Mitglied. Sie seien sogenannte "Court Boys" gewesen, wobei er den Begriff nicht aufschreiben aber erklären könne. Sie hätten die Wahlurnen getragen und diese zerstören sollen, damit die andere Partei nicht gewinne. Funktioniert habe dies so, dass die Stimmzettel für den einen Kandidaten in eine Wahlurne gekommen seien und die Stimmzettel für den anderen Kandidaten in die andere, wobei sie die Wahlurne mit den Stimmzetteln für den PDP Kandidaten hätten zerstören sollen, damit ihr Kandidat gewinne. Gewonnen habe die Wahl letztlich die PDP. Als sie die Wahlurnen in ihr Auto geladen hätten, sei die Polizei gekommen und hätte sie verfolgt. Als sie stehen blieben, hätte die Polizei auf Sie geschossen und sie hätten zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen aus ihrer zehnköpfigen Gruppe erschossen worden und wäre es ihnen gelungen einen Polizisten zu treffen. Dieser sei wahrscheinlich tot, wie viele Polizisten es gewesen wären wisse er nicht. Als die Schießerei losgegangen sei, sei es ihm gelungen wegzulaufen und mit dem Bus nach Abuja zu fliehen. Dort habe er sich versteckt, als er gehört habe, dass sie gesucht werden, sei er nach Niger gegangen. Während der Zeit in Abuja habe er sich bei seinem Freund römisch 40 versteckt, den er von der Universität gekannt habe. Befragt zu seiner Zeit an der Universität führte er aus, dass er dort 2012 mit dem Psychologiestudium begonnen habe, durch seine Probleme aber das Programm, welches bis 2016 gedauert hätte, nicht abschließen habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er entweder lebenslang in Gefängnis müsse oder umgebracht werde, da der Polizist erschossen worden sei und er Teil der Gruppe gewesen sei. Da einige aus seiner Gruppe gefasst worden seien, sei es bekannt, dass er bei der Gruppe dabei gewesen sei, erfahren habe er dies, als er in Abuja Kontakt mit Leuten gehabt habe. Gefragt warum er nicht in einem der Länder geblieben sei, durch die er geflohen sei, führte er aus, dass es ihm dort nirgends gefallen habe, obwohl er dort auch sicher gewesen wäre, in Österreich wolle er bleiben, da es ihm hier gefallen würde und es keine Sicherheitsprobleme gebe. Wenn er die Möglichkeit bekommen würde hier zu bleiben, sei er bereit jede Arbeit zu machen, er möchte auch heiraten und Kinder bekommen.
  6. Am Schluss der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, ua. diverse Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, eine Teilnahmebestätigung über einen Alphabetisierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit beim XXXX, eine Bestätigung der Arbeit als Strassenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen und eine Mitgliedsbestätigung der "Gruppe XXXX". Gefragt warum er einen Alphabetisierungskurs gemacht habe, da er doch einen High School Abschluss habe und sogar studiert habe, führte er aus, dass er dies so gewollt habe, nämlich Deutsch vom Alphabet an zu lernen.
  7. Am Schluss der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, ua. diverse Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, eine Teilnahmebestätigung über einen Alphabetisierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit beim römisch 40 , eine Bestätigung der Arbeit als Strassenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen und eine Mitgliedsbestätigung der "Gruppe XXXX". Gefragt warum er einen Alphabetisierungskurs gemacht habe, da er doch einen High School Abschluss habe und sogar studiert habe, führte er aus, dass er dies so gewollt habe, nämlich Deutsch vom Alphabet an zu lernen.
  8. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. 1087008710-151330737, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)5. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. 1087008710-151330737, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde infolge einer mangelhaften Befragung und mangelhafter Länderfeststellungen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wodurch sie das Verfahren mit groben Mängeln belastet habe. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Außerdem hätte ihm die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogene Feststellungen treffen müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, können auch neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden, weshalb die neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt werde. Hinsichtlich der Länderberichte führt er aus, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien da sie nur allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten würde und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden, weshalb die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Nigeria aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten ziehen würde. Weiters machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend, da sich bei näherem Auseinandersetzen mit seinem Fluchtvorbringen die seitens der Behörde behauptete lebensfremde Darstellung leicht hätte auflösen lassen, darüberhinaus habe die belangte Behörde keine nachvollziehbare Würdigung bzw. Begründung vorgelegt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens ihm auf jeden Fall Asyl hätte gewähren müssen, da staatliche Verfolgung durch die Polizei gegeben sei, die belangte Behörde hätte auch subsidiären Schutz zu gewähren gehabt, da sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Nigeria keine Existenz aufbauen könne, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, die ihn unterstützen könnten. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer, neben den bisherigen Integrationsschritten, bemüht sich weiter zu integrieren und ein Leben in Österreich aufzubauen, er sei nicht straffällig geworden und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nahezu täglich ändern könne, weshalb eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und führte dazu diverse höchstgerichtliche Entscheidungen an. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und Asyl zu zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde infolge einer mangelhaften Befragung und mangelhafter Länderfeststellungen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wodurch sie das Verfahren mit groben Mängeln belastet habe. So habe sie es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Außerdem hätte ihm die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogene Feststellungen treffen müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, können auch neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden, weshalb die neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt werde. Hinsichtlich der Länderberichte führt er aus, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien da sie nur allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten würde und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden, weshalb die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Nigeria aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten ziehen würde. Weiters machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend, da sich bei näherem Auseinandersetzen mit seinem Fluchtvorbringen die seitens der Behörde behauptete lebensfremde Darstellung leicht hätte auflösen lassen, darüberhinaus habe die belangte Behörde keine nachvollziehbare Würdigung bzw. Begründung vorgelegt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens ihm auf jeden Fall Asyl hätte gewähren müssen, da staatliche Verfolgung durch die Polizei gegeben sei, die belangte Behörde hätte auch subsidiären Schutz zu gewähren gehabt, da sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Nigeria keine Existenz aufbauen könne, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, die ihn unterstützen könnten. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer, neben den bisherigen Integrationsschritten, bemüht sich weiter zu integrieren und ein Leben in Österreich aufzubauen, er sei nicht straffällig geworden und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nahezu täglich ändern könne, weshalb eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und führte dazu diverse höchstgerichtliche Entscheidungen an. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und Asyl zu zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Letztlich wurde hinsichtlich der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das BVwG angeregt.Letztlich wurde hinsichtlich der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das BVwG angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, der Volksgruppe Ika zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung in Nigeria auf, hat nach eigenen Angaben zwei Jahre an einer universität in XXXX Psychologie studiert und halten sich dort nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister auf.Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung in Nigeria auf, hat nach eigenen Angaben zwei Jahre an einer universität in römisch 40 Psychologie studiert und halten sich dort nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister auf. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 an einem Kurs "Deutsch für Asylwerber Alphabetisierung" und an mehreren Kursen "Deutsch für Asylwerber" teilgenommen hat. Festgestellt wird weiters, dass er im Dezember 2016 die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 nicht bestanden hat. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 13.09.2015 in Österreich auf; er verfügt –schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (1 ¿ Jahre) im Bundesgebiet - in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer nimmt an Auftritten der Gruppe "XXXX" (eine Trommel-, Sing- und Tanzgruppe) teil, darüberhinaus ist er in keiner Institution oder einem Verein aktiv tätig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  5. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.
  3. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglich Angaben. Die Feststellungen zu seinen familiären und privaten Anknüpfungspunkten ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (illegale Einreise vor 1 ¿), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung, welche nicht schon zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen sind, geltend gemacht. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria verlassen habe, da er befürchte entweder lebenslang ins Gefängnis zu müssen oder getötet zu werden, da er Mitglied einer Gruppe gewesen sei, die im Rahmen einer Wahlauseinandersetzung einen Polizisten getötet habe. Dieser Vorfall passierte als die Gruppe im Auftrag einer der beiden politischen Parteien Wahlurnen mitgenommen habe, um diese zu zerstören, damit die andere Partei die Wahlen nicht gewinnen kann. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde argumentiert, dass er sein Vorbringen detailliert dargestellt habe und gleichzeitig ausführt, dass bei näherer Auseinandersetzung mit seinem Fluchtvorbringen sich die seitens der Behörde im Bescheid aufgezeigten Widersprüche leicht hätten auflösen lassen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eindeutig und fundiert aufgezeigt hat, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der gehäuften Wiedersprüche und der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt wurde und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.04.2017 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein ein mangelndes Ermittlungsverfahren, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides vor, ohne sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, behauptet die Verletzung von Verfahrensvorschriften und letztendlich eine mangelhafte Beweiswürdigung durch die Aberkennung der Glaubwürdigkeit, ohne substantiiert darauf einzugehen, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, durch nicht belegte Zusammenhänge, die seine Fluchtgeschichte plausibler erscheinen lassen sollen, zu ergänzen. Seitens des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde darüberhinaus lediglich mediale Berichte und Quellenangaben zitiert, sowie Entscheidungen des EuGH, VwGH, VfGH und diverse Textbausteine, eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er seitens der Polizei gesucht werde und von der Ausstellung eines Haftbefehls auszugehen sei, so ist dazu auszuführen, dass er laut seinen eigenen Angaben keiner direkten Verfolgungshandlung durch die Polizei ausgesetzt war. Auch seine Angaben, wie er davon erfahren habe, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall gesucht werde, erscheinen zu vage und unplausibel, als dass daraus eine ihn konkret betreffende Bedrohung und staatlichen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe glaubhaft gemacht werden konnte. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  7. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  8. November 2016, herangezogen. Vorausgeschickt wird, dass die seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichte zuletzt am 06.09.2016 einer Gesamtaktualisierung unterzogen wurden und somit auch den Zeitraum der Wahlen im Jahre 2015 berücksichtigen. Diese Länderberichte geben eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern wieder. Im der Entscheidung zugrundeliegenden Länderbericht ergibt die geschilderte politische Lage, dass die Wahlen vom
  9. März 2015 (Präsident und Nationalversammlung) und
  10. April 2015 (Gouverneure und Landesparlamente in 29 von 36 Bundesstaaten) die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert haben. Die seit 2013 im "All Progressives‘ Congress" (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas (Abia, Imo und Anambra) konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 3.12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am
  11. März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der inter-nationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vgl. auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am
  12. April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jo-nathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinander-setzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am
  13. November 2015 vereidigt (AA 3.2016a).Vorausgeschickt wird, dass die seitens der belangten Behörde verwendeten Länderberichte zuletzt am 06.09.2016 einer Gesamtaktualisierung unterzogen wurden und somit auch den Zeitraum der Wahlen im Jahre 2015 berücksichtigen. Diese Länderberichte geben eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in Herkunftsländern wieder. Im der Entscheidung zugrundeliegenden Länderbericht ergibt die geschilderte politische Lage, dass die Wahlen vom
  14. März 2015 (Präsident und Nationalversammlung) und
  15. April 2015 (Gouverneure und Landesparlamente in 29 von 36 Bundesstaaten) die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert haben. Die seit 2013 im "All Progressives‘ Congress" (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas (Abia, Imo und Anambra) konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 3.12.2015). Bei den Präsidentschaftswahlen am
  16. März 2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der inter-nationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2016a; vergleiche auch AA 3.2016a). Die Gouverneurswahlen am
  17. April 2015 gewann der APC in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 22 Gouverneure, die PDP 13 und APGA einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jo-nathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinander-setzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am
  18. November 2015 vereidigt (AA 3.2016a). Wenn man nunmehr die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls unter Beachtung dieser Ausführungen beurteilt, so ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Wahlausgang die Verliererpartei als Wahlsieger bezeichnet hat und demnach seine Verfolgung durch eine staatliche Behörde erfolgen würde, die der Partei untersteht, welche ihn zu dem angeblichen Wahlbetrug angestiftet hat. Auch aus diesen Gesichtspunkten ist sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Zur allgemeinen Sicherheitslage ist auszuführen, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt (AA 3.12.2015), wobei in drei Gebieten Unsicherheit und Spannungen herrschen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta, wobei diese seit 2009 zurückgegangen sind. Aus den vorliegenden Länderberichten ist deshalb keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr erkennbar, dies insbesondere, da die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen Bewegungsfreiheit im gesamten Land gewährleisten, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter, durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015).Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 6.2016c; vergleiche AA 5.2016), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und der Beschwerdeführer diese Unterstützung nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014). Rückkehrer finden darüberhinaus in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben einerseits als Friseur gearbeitet und andererseits als Gelegenheitsarbeiter im Straßenbau, im Bauwesen und in der Landwirtschaft gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Betreffend der allgemeine Menschrechtslage hat Nigeria folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Ras-sendiskriminierung; Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll); Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl. Fakultativ-protokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornografie); ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit; (Afrikani-sche) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker; Abkommen über die Rechtsstel-lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
  19. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderar-beitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014).Abkommen über die Rechtsstel-lung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention); Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs; Konvention vom
  20. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; Internationales Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderar-beitnehmer und ihrer Familienangehörigen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014). Diese völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinba-rungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Staaten, die grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 3.12.2015). Hinsichtlich des Rechtsschutzes wird ausgeführt, dass die Verfassung Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht (AA 3.12.2015; vgl. FH 27.1.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar.Hinsichtlich des Rechtsschutzes wird ausgeführt, dass die Verfassung Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vorsieht (AA 3.12.2015; vergleiche FH 27.1.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. In Nigeria ist weder ein Meldewesen vorhanden (AA 3.12.2015; vgl. ÖBA 7.2014) noch existiert ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Im "Sheriffs and Civil Process Act” Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).In Nigeria ist weder ein Meldewesen vorhanden (AA 3.12.2015; vergleiche ÖBA 7.2014) noch existiert ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014). Im "Sheriffs and Civil Process Act” Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014). (Quellen): -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (23.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2016a): Nigeria – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung - BMEIA – Außenministerium (23.8.2016): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung OSAC – Overseas Security Advisory Council (15.4.2016): Nigeria 2016 Crime and Safety Report – Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=19500, Zugriff 23.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (10.8.2016): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection and internal relocation, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471849541_cig-nigeria-background-v2-0-august-2016.pdf, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung VA2 – Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 25.8.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook – Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung OD – Open Doors (1.2016): Nigeria, https://www.opendoors.de/verfolgung/laenderprofile/Nigeria/, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung OD – Open Doors
(2015): Weltverfolgungsindex 2015 - Wo Christen am stärksten verfolgt werden, https://www.opendoors.de/downloads/wvi/pdf_wvi2015.pdf, Zugriff 8.8.2016 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 18.5.2015 -Strichaufzählung UKHO – United Kingdom Home Office (9.6.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433946172_nigeria-cig-background-information-v1-0-15-06-09-pdf-version.pdf, Zugriff 1.7.2015 -Strichaufzählung VN – VisitNigeria (14.9.2015): Nigeria Healthcare System – The Good and the Bad, http://www.visitnigeria.com.ng/nigeria-healthcare-system-the-good-and-the-bad/, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 9.8.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/328335/469114_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung BS – Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016c): Nigeria – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung.html, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 13.7.2016 -Strichaufzählung TD – This Day (2.5.2016): PenCom DG: Monthly Pension Contribution Hits N25 Billion, http://www.thisdaylive.com/index.php/2016/05/02/pencom-dg-monthly-pension-contribution-hits-n25-billion/, Zugriff 13.07.2016 -Strichaufzählung TE – The Economist (25.10.2014): Fewer ghosts, more savings, http://www.economist.com/news/finance-and-economics/21627721-after-unpromising-start-nigeria-beginning-encourage-local-saving-and, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA – Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 17.02.2017 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme entweder in der Verhandlung oder binnen 2 Wochen vorgelegt. Der Beschwerdeführer verzichtete nachweislich auf die Abgabe einer Stellungnahme. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3, § 13 Abs. 2 Ziffer 1 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
(10)Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. .
  2. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  3. . Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria kein Meldesystem oder nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert, ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen zu fahnden, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit einer zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen würde und er dadurch einer hypothetischen Verhaftung entgehen könnte. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Die in der Beschwerde geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Substantiiert wurde seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz: Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine höhergradige Schulbildung (Studium an der Universität) auf und ist arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit als Friseur, als Arbeiter im Baugewerbe, im Straßenbau und in der Landwirtschaft war der Beschwerdeführer vor seiner Flucht imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, darüberhinaus ist der Beschwerdeführer auch in Österreich mit dem Verkauf der Straßenzeitschrift "XXXX" einer Erwerbstätigkeit, wenn auch geringfügig nachgegangen. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen. 3.2.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich erst seit 13.09.2015 lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich erst seit 13.09.2015 lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund der beigebrachten Integrationsnachweise, Teilnahmebestätigungen von verschiedenen Deutschkursen, Bestätigungen über gemeinnützige Arbeiten, Bestätigung über die Arbeit als Straßenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen sowie eine Mitgliedsbestätigung der Gruppe "XXXX" ein der EMRK entsprechendes schützenswertes Familienleben führt, so ist dazu auszuführen, dass hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse, ein Nachweis in Form einer positiv abgelegten Prüfung bis dato nicht erfolgt ist, sein Straßenzeitungsverkauf keine Tätigkeit darstellt, die ihn befähigt seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auch die einmalige dreiwöchige Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Projektes der Stadt XXXX für Asylwerber keine verfestigte Integration darstellen könne. Hinsichtlich der Unterstützungsschreiben und der Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an Auftritten einer nigerianischen Trommlergruppe wird ausgeführt, dass nicht verkannt wird, dass diese Integrationsbemühungen darstellen, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sich sein Aufenthalt nur auf einen sich letztlich als unberechtigt herausgestellten Asylantrag gegründet hat, können diese jedoch nicht als berufliche und soziale Verfestigung, die eine gelungene und vor allem entscheidungsrelevante Integration erkennen lassen angesehen werden, sodass diese kein schützenswertes Privatleben begründen können.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er aufgrund der beigebrachten Integrationsnachweise, Teilnahmebestätigungen von verschiedenen Deutschkursen, Bestätigungen über gemeinnützige Arbeiten, Bestätigung über die Arbeit als Straßenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen sowie eine Mitgliedsbestätigung der Gruppe "XXXX" ein der EMRK entsprechendes schützenswertes Familienleben führt, so ist dazu auszuführen, dass hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse, ein Nachweis in Form einer positiv abgelegten Prüfung bis dato nicht erfolgt ist, sein Straßenzeitungsverkauf keine Tätigkeit darstellt, die ihn befähigt seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und auch die einmalige dreiwöchige Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Projektes der Stadt römisch 40 für Asylwerber keine verfestigte Integration darstellen könne. Hinsichtlich der Unterstützungsschreiben und der Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme an Auftritten einer nigerianischen Trommlergruppe wird ausgeführt, dass nicht verkannt wird, dass diese Integrationsbemühungen darstellen, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass sich sein Aufenthalt nur auf einen sich letztlich als unberechtigt herausgestellten Asylantrag gegründet hat, können diese jedoch nicht als berufliche und soziale Verfestigung, die eine gelungene und vor allem entscheidungsrelevante Integration erkennen lassen angesehen werden, sodass diese kein schützenswertes Privatleben begründen können. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat, seine Einreise erfolgte illegal und stellt bereits als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Deshalb ist auch der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Integrationsbemühungen, dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. Auch führen im vorliegenden Fall weder die Dauer des Asylverfahrens noch sonstige Umstände dazu, dass den in Österreich entstandenen Bindungen des Beschwerdeführers ein so weit gehender Verlust derjenigen zu seinem Herkunftsstaat gegenübersteht, dass die Ausweisung unverhältnismäßig wäre. Dazu ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem 3-jährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiert des fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zudem in Nigeria noch seine Mutter und seine Geschwister leben. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch ein Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, er weist laut eigenen Angaben eine nicht abgeschlossene universitäre Ausbildung auf, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, er weist laut eigenen Angaben eine nicht abgeschlossene universitäre Ausbildung auf, es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit (wenn auch als Gelegenheitsarbeiter oder Tagelöhner) bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat" (Z 4).Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat" (Ziffer 4,). Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 04.04.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die darüberhinaus in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich beantragt worden war) bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit den normierten Tatbeständen konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 14.04.2017 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde, unter Bedachtnahme auf das oben erwähnte, seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Dem Beschwerdeführer wurde am 17.02.2017 im Rahmen einer Einvernahme durch die Behörde, zeitnah zu deren Entscheidung am 17.03.2017, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Nigeria gewährt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 5. Zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung: Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass

§ 16Abs.

1 BFA-VG die Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger – auf zwei Wochen gekürzt wird, so ist festzuhalten, dass dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Frist für alle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger – auf zwei Wochen gekürzt wird, so ist festzuhalten, dass dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht. Auf Antrag des BVwG wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit a i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 eingeleitet. § 16 Abs. 1 BFA-VG sah zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren

§ 3Abs.

2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasste dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken.Auf Antrag des BVwG wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, eingeleitet. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sah zum Zeitpunkt der Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasste dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Das Bundesverwaltungsgericht gab zur Begründung der Anträge die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss zu G171/2015 wieder und erhob sie zu seinen eigenen Bedenken. Demnach war die im § 16 Abs. 1 BFA-VG vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben war.Demnach war die im Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben war. Darüberhinaus geht aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 überdies hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es kommt ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".Darüberhinaus geht aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 überdies hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es kommt ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Vor diesem Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 mit der Novelle des BFA-VG BGBl. Nr. 24/2016 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen.Vor diesem Hintergrund wurde Paragraph 16, Absatz eins, mit der Novelle des BFA-VG Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen. Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung

§ 52Abs.

2 BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten.Die gegenständliche Adaptierung gewährt jedenfalls auch dem negativ beschiedenen potentiellen Rechtsschutzsuchenden innerhalb zwei Wochen die adäquate Rechtsmittelausführung bei Anfechtung in tatsächlicher oder (verfahrens-) rechtlicher Hinsicht. Überdies hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, sodass schon aus diesem Grund die adäquate Rechtsmittelausführung und somit der effiziente Rechtsschutz gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vertreten. Der VfGH hat selbst in seinem Erkenntnis vom 26.02.2014, (G59/2013) ein öffentliches Interesse an der Raschheit und der Durchführung von Ausweisungen erkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, worin die Gesetzeswidrigkeit der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist liegen soll, da sein Vorbringen weder substantiiert ist, nämlich hinsichtlich der Tatsache, warum gerade in seinem Fall ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorliegt, noch auf die geltende Rechtslage abstellt, darüberhinaus wurde die Beschwerde fristgerecht (innerhalb der 2-wöchigen Frist) eingebracht. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I416.2152545.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.