RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.04.2017 GeschäftszahlW126 2105000-1 SpruchW126 2105000-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am XXXX). Als bestehende Erkrankung bei ihrem Kind machte die Beschwerdeführerin "ASS" geltend. Ihr Kind bedürfe ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Die Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege ihres Kindes, die täglich von ihr erbracht werden, seien anziehen, waschen, Essen vorbereiten, spielen, unterrichten und Begleitung. Der tägliche Zeitaufwand hiefür seien 16 Stunden.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (römisch 40 , geboren am römisch 40 ). Als bestehende Erkrankung bei ihrem Kind machte die Beschwerdeführerin "ASS" geltend. Ihr Kind bedürfe ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Die Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege ihres Kindes, die täglich von ihr erbracht werden, seien anziehen, waschen, Essen vorbereiten, spielen, unterrichten und Begleitung. Der tägliche Zeitaufwand hiefür seien 16 Stunden. Dem Antrag beigelegt wurden ein psychologischer Befund der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.2013, die Geburtsurkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise und Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, sowie die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin.
- Laut Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 07.11.2014, sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes, ICD-10: Z03.0, eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der einzige vorliegende Befund eine ausführliche psychologische Testung der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.2013 sei. Demzufolge bestehe der mögliche Verdacht auf eine atypische autistische Störung, allerdings seien die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht ausgeprägt genug, sodass eine Autismusdiagnose bislang nicht feststehe. Es werde kein Pflegegeld bezogen und seien zur erhöhten Familienbeihilfe keine Angaben im Akt.
- Laut Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 07.11.2014, sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes, ICD-10: Z03.0, eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der einzige vorliegende Befund eine ausführliche psychologische Testung der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.2013 sei. Demzufolge bestehe der mögliche Verdacht auf eine atypische autistische Störung, allerdings seien die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht ausgeprägt genug, sodass eine Autismusdiagnose bislang nicht feststehe. Es werde kein Pflegegeld bezogen und seien zur erhöhten Familienbeihilfe keine Angaben im Akt.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der PVA vom 09.12.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Einziger vorliegender Befund sei eine ausführliche psychologische Testung der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.
- Demzufolge bestehe der mögliche Verdacht auf eine atypische autistische Störung, allerdings seien die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht ausgeprägt genug, das heiße, dass eine Autismusdiagnose bislang nicht feststehe. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der PVA vom 09.12.2014, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Einziger vorliegender Befund sei eine ausführliche psychologische Testung der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.
- Demzufolge bestehe der mögliche Verdacht auf eine atypische autistische Störung, allerdings seien die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht ausgeprägt genug, das heiße, dass eine Autismusdiagnose bislang nicht feststehe. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im vorgelegten psychologischen Befund, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, die Diagnose "Autismus mit atypischer Symptomatologie" gestellt worden sei. Dabei handle es sich um eine tief greifende Entwicklungsstörung. Diese unterscheide sich vom frühkindlichen Autismus entweder durch das Alter bei Krankheitsbeginn oder dadurch, dass die diagnostischen Kriterien nicht in allen genannten Bereichen erfüllt werden würden. Diese Subkategorie würde immer dann verwendet werden, wenn die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest werde und wenn nicht in allen für die Diagnose Autismus geforderten psychopathologischen Bereichen Auffälligkeiten nachweisbar seien, auch wenn charakteristische Abweichungen auf anderen Gebieten vorliegen. Atypischer Autismus trete sehr häufig bei schwer retardierten bzw. unter einer schweren rezeptiven Störung der Sprachentwicklung leidenden Patienten auf. Ihr Sohn beanspruche ihre gänzliche Arbeitskraft, da aufgrund seiner Behinderung der Besuch eines Kindergartens oder die Betreuung durch eine Tagesmutter nicht möglich sei. Der Versuch ihren Sohn in eine Kindergartengruppe zu integrieren, habe nach drei Tagen abgebrochen werden müssen. Ihr Sohn habe bereits an 20 Einheiten Ergotherapie teilgenommen und sei nun laufend in logopädischer Behandlung. Zuletzt habe er auch für drei Monate täglich an Therapien am heilpädagogischen Institut in Salzburg teilnehmen können, wobei auch hier eine Eingliederung in eine Gruppe nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerde beiliegend wurden die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 03.03.2014 und die letzte Seite des psychologischen Befundes der Lebenshilfe Salzburg vom 03.12.2013, übermittelt.
- Im Zuge des Antrages auf Zuerkennung des Pflegegeldes für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde dieser am 22.12.2014 im Rahmen eines Hausbesuches von einer im Akt namentlich angeführten Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht. Im Gutachten vom 22.12.2014 wurde als Diagnose "Atypischer Autismus" festgestellt. In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass sich beim Sohn der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem normal entwickelten, gleichaltrigen Kind ein behinderungsbedingter, monatlicher Mehraufwand für An- und Ausziehen (20 Stunden), für die Zubereitung der Mahlzeiten (isst vieles nicht, oft wird extra gekocht, 10 Stunden), für Reinigung nach dem Stuhlgang (aufwendig, verschmiert Stuhl, meldet sich nicht, 10 Stunden) und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Transporte durch die Stadt nach XXXX, sollte eigentlich den Kindergarten in XXXX besuchen, Fahrten nach Tschechien ins Autismuszentrum, 25 Stunden), ergebe. Es sei der weitere Verlauf abzuwarten und eine Nachuntersuchung in 24 Monaten werde empfohlen.
- Im Zuge des Antrages auf Zuerkennung des Pflegegeldes für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde dieser am 22.12.2014 im Rahmen eines Hausbesuches von einer im Akt namentlich angeführten Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht. Im Gutachten vom 22.12.2014 wurde als Diagnose "Atypischer Autismus" festgestellt. In der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, dass sich beim Sohn der Beschwerdeführerin im Vergleich zu einem normal entwickelten, gleichaltrigen Kind ein behinderungsbedingter, monatlicher Mehraufwand für An- und Ausziehen (20 Stunden), für die Zubereitung der Mahlzeiten (isst vieles nicht, oft wird extra gekocht, 10 Stunden), für Reinigung nach dem Stuhlgang (aufwendig, verschmiert Stuhl, meldet sich nicht, 10 Stunden) und für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Transporte durch die Stadt nach römisch 40 , sollte eigentlich den Kindergarten in römisch 40 besuchen, Fahrten nach Tschechien ins Autismuszentrum, 25 Stunden), ergebe. Es sei der weitere Verlauf abzuwarten und eine Nachuntersuchung in 24 Monaten werde empfohlen.
- In einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 09.02.2015 zum Pflegebedarf laut ärztlichem Gutachten vom 03.12.2014 wurde eine Korrektur des Pflegebedarfs dahingehend vorgenommen, dass gemäß der klinischen Schilderung Punkt 36 (Zubereitung von mehr als 5 Einzelmahlzeiten oder Spezialdiäten) nicht gerechtfertigt sei.
- Mit Bescheid vom 13.02.2015 hat die PVA den Anspruch auf Pflegegeld für das Kind der Beschwerdeführerin ab 01.01.2015 in der Höhe der Stufe 1 anerkannt. Begründend wurde dargelegt, dass das Pflegegeld in dieser Stufe gebühre, weil der auf Grund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 61 Stunden im Monat betrage.
- Mit Schreiben vom 27.03.2015 legte die PVA die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2014 samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme hielt die PVA insbesondere fest, dass für das Kind der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2017 bezogen werde, sodass für jenen Zeitraum, in dem keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, jedenfalls ein Ausschließungsgrund gemäß § 18a ASVG vorliege. Es sei durch die chefärztliche Stellungnahme vom 07.11.2014 festgestellt worden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Es habe keine gesicherte Diagnose ärztlicherseits gestellt werden können. Es bestehe lediglich der Verdacht auf eine atypische autistische Störung, da die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht im erforderlichen Maße ausgeprägt seien. Im Rahmen der Ermittlung des Pflegebedarfs für das Kind der Beschwerdeführerin sei nur ein Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (Unterstützung), beim An- und Auskleiden, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne als erforderlich erachtet. Trotz vorliegender Erkrankungen beim Sohn der Beschwerdeführerin habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nachzugehen. Dadurch hätten sich auch keine Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben.
- Mit Schreiben vom 27.03.2015 legte die PVA die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2014 samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme hielt die PVA insbesondere fest, dass für das Kind der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2017 bezogen werde, sodass für jenen Zeitraum, in dem keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, jedenfalls ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 18 a, ASVG vorliege. Es sei durch die chefärztliche Stellungnahme vom 07.11.2014 festgestellt worden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Es habe keine gesicherte Diagnose ärztlicherseits gestellt werden können. Es bestehe lediglich der Verdacht auf eine atypische autistische Störung, da die Symptome für eine entsprechende Diagnosestellung bislang nicht im erforderlichen Maße ausgeprägt seien. Im Rahmen der Ermittlung des Pflegebedarfs für das Kind der Beschwerdeführerin sei nur ein Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft (Unterstützung), beim An- und Auskleiden, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinne als erforderlich erachtet. Trotz vorliegender Erkrankungen beim Sohn der Beschwerdeführerin habe grundsätzlich die Möglichkeit bestanden einer Beschäftigung ohne Entgegenkommen eines Dienstgebers nachzugehen. Dadurch hätten sich auch keine Nachteile in der Entwicklung des Kindes ergeben.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016 wurde im Wege der Pensionsversicherungsanstalt die Erstellung eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen namentlich genannten Amtssachverständigen der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde beauftragt.
- Am 14.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt ein, in dem angeführt wurde, dass der Sachverständige das Gutachten erstattet habe und von diesem offensichtlich irrtümlich keine Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sei, weshalb das Gutachten in der Beilage vorgelegt werde. Im ärztlichen Gutachten vom 29.11.2016, das sich wie beauftragt auf den verfahrensrelevanten Zeitraum ab 01.09.2013 bezieht, wird als Diagnose Atypischer Autismus angeführt. Im Gutachten wird auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin, der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin in Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen im Wesentlichen ausgeführt, dass ein atypischer Autismus mit Beeinträchtigung der Kommunikation bei Sprachentwicklungsstörung und eine Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion bestanden hätten und bestehen würden. Es gebe unterschiedliche Schweregrade der Störung, die auch mit schwerer Intelligenzminderung und/oder schweren Entwicklungsstörung der Sprache einhergehen könne, was beim Sohn der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Die Ausprägung bei diesem sei eher als leicht einzustufen. Es seien zeitaufwändige Betreuungsmaßnahmen, Lernhilfe, Schulwegbegleitung, Begleitung zu notwendigen Therapien, Hilfestellungen bei Krisenmanagement, aber auch Betreuung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperreinigung notwendig (gewesen). Die notwendigen Pflegeleistungen, welche ständig (dh nicht notwendigerweise täglich, aber doch in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständen während eines nicht abgrenzbaren Zeitraums) erforderlich seien, beziehen sich auf die spezifische Behinderung. Die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin wäre bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin wäre ohne die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Stand gewesen, seinen Tagesablauf zu bewältigen und sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und nach wie vor im Hinblick auf die festgestellte Behinderung auf eine starke psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Erziehungsmotivation und Förderungsmaßnahmen durch einen Elternteil hätten einen hohen Stellenwert bei der bei dem Sohn der Beschwerdeführerin festgestellten Behinderung. Im einzelnen sei behinderungsbedingt persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, beim Waschen der kleinen Wäsche, bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Wohnungsreinigung sowie beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens erforderlich, nicht jedoch beim Körperhaltungswechsel, bei der Aufnahme von Mahlzeiten sowie bei der Beheizung des Wohnraumes. Weiters seien zeitaufwändige Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen behinderungsbedingt erforderlich, nämlich hinsichtlich Lernhilfe, Schulwegbegleitung, Hilfestellung bei Krisenmanagement sowie zweitaufwendiger Manipulation im häuslichen Bereich; eine Begleitung zu notwendigen Therapien sei derzeit nicht notwendig. Aufgrund der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin sei mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen. Die Behinderung bestehe seit der früheren Kindheit, es sei jedoch noch mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit zu rechnen. Weitere Fachgutachten seien nicht erforderlich.
- Am 20.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin sowie der Pensionsversicherungsanstalt das Gutachten vom 29.11.2016 übermittelt und eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt.
- Am 17.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekanntzugeben, ob ab März 2017 weiterhin erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde und gegebenenfalls Nachweise hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe ab März 2017 vorzulegen. Am 23.03.2017 langte die von der Beschwerdeführerin übermittelte Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach für den Sohn der Beschwerdeführerin von September 2013 bis März 2022 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde.
- Zum ärztlichen Gutachten wurde weder seitens der Behörde noch seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXX, geboren am XXXX.Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 . Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde beziehungsweise wird von 01.09.2013 bis 31.03.2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 gewährt.Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde beziehungsweise wird von 01.09.2013 bis 31.03.2022 erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 gewährt. Die Beschwerdeführerin wohnt(e) im verfahrensrelevanten Zeitraum mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Beim Sohn der Beschwerdeführerin liegt im verfahrensrelevanten Zeitraum ein atypischer Autismus mit Beeinträchtigung der Kommunikation bei Sprachentwicklungsstörung und Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion vor. Diese Behinderung besteht seit der frühen Kindheit des Sohnes der Beschwerdeführerin. Ein geplanter Kindergartenbesuch ab Herbst 2013 konnte nicht eingehalten werden, da der Sohn der Beschwerdeführerin sich nicht integrieren konnte. Es legte sich auf den Boden und schrie, weshalb er nach drei Tagen wieder aus dem Kindergarten genommen wurde. 2014 fuhr die Beschwerdeführerin erstmals mit ihrem Sohn für eine Woche nach Marienbad in Tschechien, wo er eine intensive Therapie erhielt. Die Beschwerdeführerin eignete sich die dort angewendeten Methoden an und machte mit ihm zu Hause jeden zweiten Tag ein bis zwei Stunden Übungen, insbesondere Sprachübungen. Der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich im Jahr 2014 noch zwei weitere Male und im Jahr 2015 zwei bis drei Mal jeweils eine Woche in Behandlung in Tschechien. Darüber hinaus war er bis Herbst 2014 einmal wöchentlich in logopädischer oder ergotherapeutischer Behandlung bei der Lebenshilfe in Salzburg. Die Beschwerdeführerin führte ihn ab Herbst 2014 zunächst täglich in das Institut für Heilpädagogik und holte ihn von dort wieder ab und danach fuhr sie ihn in einen privaten Kindergarten mit Kleingruppen, was täglich zwei Stunden dauerte. Seit September 2016 besucht er die Volksschule in einer Integrationsklasse. Er wird vom Samariterbund in der Früh abgeholt und zwischen 11:45 Uhr und 12:45 Uhr wieder nach Hause gebracht. Nach dem Mittagessen lernt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn. Zusätzlich muss sie jeden zweiten Tag eine Stunde spezielle Autismus-Übungen mit ihm machen. Sie begleitet ihn wenn er auf den Spielplatz geht, weil er das nach wie vor nicht alleine kann. Zwei Mal im Monat kommt es zu "Anfällen" des Sohnes der Beschwerdeführerin, indem er sich, wenn ihm etwas zu viel wird, auf den Boden legt und schreit. Es waren beziehungsweise sind aufgrund der festgestellten Diagnose bezogen auf die spezifische Behinderung im gegenständlichen Zeitraum zeitaufwendige Pflegeleistungen und Betreuungsmaßnahmen wie Lernhilfe, Schulwegbegleitung, zeitweise (vor allem in der Vergangenheit liegende) Begleitung zu notwendigen Therapien, Hilfestellungen bei Krisenmanagement, Betreuung beim An- und Auskleiden sowie bei der Körperreinigung notwendig, welche die Beschwerdeführerin fast gänzlich persönlich erbracht hat beziehungsweise erbringt (seit September 2016 mit Unterstützung Samariterbund bei Schulwegbegleitung), ohne die der Sohn der Beschwerdeführerin außer Stande (gewesen) wäre seinen Tagesablauf zu bewältigen. In diesem Zusammenhang war der Sohn der Beschwerdeführerin auch auf eine starke psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen, und ist dies nach wie vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten vom 29.11.2016 sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren und den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen wurde und wird, ergibt sich unstrittig aus den im Akt befindlichen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen des zuständigen Finanzamtes.Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bezogen wurde und wird, ergibt sich unstrittig aus den im Akt befindlichen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen des zuständigen Finanzamtes. Auch dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und nach wie vor lebt, ist eindeutig aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister vom 02.03.2017 und 14.04.2017 ersichtlich. Die beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellte Diagnose stützt sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016, das auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 25.11.2016 und den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin basiert, sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten weiteren Befunde. Die Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Betreuung gründen sich auf das ärztliche Gutachten sowie auf die plausibel vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch im Rahmen der Anamnese zur Gutachtenserstellung, welche von der Behörde nicht bestritten und im Rahmen der Erstellung des medizinischen Gutachtens bestätigt wurden. Gegen das ärztliche Gutachten wurden weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde Einwände erhoben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die zeitraumbezogenen maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes Bestimmung des § 18a ASVG bis zum 31.12.2014:Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG bis zum 31.12.2014: § 18a.
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. Bestimmung des § 18a ASVG ab dem 01.01.2015:Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG ab dem 01.01.2015: §18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.§18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2015)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,)
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
- eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
- eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. 3.
- Das Begehren der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 23.07.2014 ist darauf gerichtet ihren Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes anzuerkennen. 3.2.
- Rückwirkende Antragstellung: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085, aus, dass für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. auch VwGH 04.11.2015, 2015/08/0022).Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085, aus, dass für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche auch VwGH 04.11.2015, 2015/08/0022). Im Fall der Beschwerdeführerin wäre der früheste Beginnzeitpunkt der Selbstversicherung gemäß dieser Bestimmungen der 01.07.
- Da aber der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe eine der Voraussetzungen des § 18a ASVG ist und für den Sohn der Beschwerdeführerin erst ab 01.09.2013 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen wird, kann sich die Antragstellung nur auf die Zeit ab September 2013 beziehen.Da aber der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe eine der Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG ist und für den Sohn der Beschwerdeführerin erst ab 01.09.2013 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen wird, kann sich die Antragstellung nur auf die Zeit ab September 2013 beziehen. Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ab September 2013 zu prüfen.Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab September 2013 zu prüfen. 3.2.
- Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:3.2.
- Zeitraumbezogene Anwendung des Paragraph 18 a, ASVG: Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. Paragraph 18 a, ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden vergleiche VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG). Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs. 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab.Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab. § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs. 2 ASVG sah mit Z 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sah mit Ziffer 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 01.01.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) genügt gemäß § 18a Abs. 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass - wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18b - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015)Seit dem SVÄG BGBl. römisch eins Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 01.01.2015, Paragraph 688, Absatz eins, Ziffer 2,) genügt gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass - wie bei der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG wurde aufgehoben. vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a,, Stand: 01.08.2015) Aufgrund der zeitraumbezogenen Anwendung des § 18a ASVG ist im gegenständlichen Verfahren für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2014 die Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 (bis 31.12.2014) und für den Zeitraum 01.01.2015 bis laufend die Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 (ab 01.01.2015) anzuwenden.Aufgrund der zeitraumbezogenen Anwendung des Paragraph 18 a, ASVG ist im gegenständlichen Verfahren für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2014 die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, (bis 31.12.2014) und für den Zeitraum 01.01.2015 bis laufend die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (ab 01.01.2015) anzuwenden. 3.2.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a ASVG:3.2.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG: Wie festgestellt wird für den Sohn der Beschwerdeführerin von 01.09.2013 bis 31.03.2022 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte beziehungsweise wohnt der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.Wie festgestellt wird für den Sohn der Beschwerdeführerin von 01.09.2013 bis 31.03.2022 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte beziehungsweise wohnt der Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Als weitere wesentliche Voraussetzung ist die Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu prüfen. 3.2.3.
- Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.12.2014: Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 7/1, Stand:Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in der zeitraumbezogen geltenden Fassung in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 7/1, Stand: 01.08.2015) Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum (3 bzw. 4 Jahre) § 18a Abs. 3 Z 1 ASVG einschlägig. Hat das Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn es ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum (3 bzw. 4 Jahre) Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG einschlägig. Hat das Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn es ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. Für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ist somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitpunkt der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen.Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind. Ständige persönliche Hilfe und Wartung eines behinderten Kindes liegt unter Umständen auch dann vor, wenn das Kind auf eine starke psychische Unterstützung z.B. der Mutter angewiesen ist; dabei ist zu klären, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, II Erläuterungen, Rechtsprechung und Hinweise Verordnungen und Kundmachungen,
- Lfg, Februar 2016, zu § 18a ASVG Rz 5)Ständige persönliche Hilfe und Wartung eines behinderten Kindes liegt unter Umständen auch dann vor, wenn das Kind auf eine starke psychische Unterstützung z.B. der Mutter angewiesen ist; dabei ist zu klären, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, römisch zwei Erläuterungen, Rechtsprechung und Hinweise Verordnungen und Kundmachungen,
- Lfg, Februar 2016, zu Paragraph 18 a, ASVG Rz 5) Im vorliegenden vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten medizinischen Gutachten vom 29.11.2016, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Fragen beantwortet wurden, wurde nachvollziehbar dargelegt, dass zeitaufwendige Betreuungsmaßnahmen, Lernhilfe, Begleitung zu notwendigen Therapien, Hilfestellungen bei Krisenmanagement sowie Betreuung beim An- und Auskleiden und der Körperreinigung im gegenständlichen Zeitraum notwendig waren. Es wurde ausgeführt, dass diese Betreuungsmaßnahmen notwendig waren, um die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden bzw. ihn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind nicht zu benachteiligen. Er bedurfte dieser Pflegeleistungen ständig und war auch auf eine starke psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der ständigen persönlicher Hilfe und Pflege, sodass das Vorliegen gänzlicher Inanspruchnahme der Arbeitskraft im gegenständlichen Zeitraum zu bejahen ist. 3.2.3.
- Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Zeitraum 01.01.2015 bis laufend: Diese liegt in der Zeit vor der Schulpflicht des Sohnes der Beschwerdeführerin vor, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege bedarf (§ 18 Abs. 3 Z 1 ASVG).Diese liegt in der Zeit vor der Schulpflicht des Sohnes der Beschwerdeführerin vor, wenn der Sohn der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege bedarf (Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG). Innerhalb des zu prüfenden Zeitraums trat die Schulpflicht des Sohnes der Beschwerdeführerin ein, von der er nicht befreit war. In diesem Fall liegt gem. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ebenfalls dann vor, wenn er ständige Hilfe und besondere Pflege als Voraussetzung bedurft habe.Innerhalb des zu prüfenden Zeitraums trat die Schulpflicht des Sohnes der Beschwerdeführerin ein, von der er nicht befreit war. In diesem Fall liegt gem. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ebenfalls dann vor, wenn er ständige Hilfe und besondere Pflege als Voraussetzung bedurft habe. Da der Gesetzgeber in den Erläuterungen der Gesetzesänderung nicht darauf eingeht, welche Änderung in der Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung durch die Novellierung eintritt, abgesehen von der Tatsache, dass neben der Betreuung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, ist auf die bisherige Judikatur des VwGH zur Frage der ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zurückzugreifen (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 16.11.2005, 2003/08/0261; 22.02.2012, 2011/08/0050 etc.).Da der Gesetzgeber in den Erläuterungen der Gesetzesänderung nicht darauf eingeht, welche Änderung in der Beurteilung der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung durch die Novellierung eintritt, abgesehen von der Tatsache, dass neben der Betreuung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, ist auf die bisherige Judikatur des VwGH zur Frage der ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zurückzugreifen vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; 16.11.2005, 2003/08/0261; 22.02.2012, 2011/08/0050 etc.). Die im ärztlichen Gutachten beschriebenen von der Beschwerdeführerin erbrachten Pflegeleistungen beziehen sich im Wesentlichen auch auf den Zeitraum ab 01.01.
- Im ärztlichen Gutachten wird dargelegt, dass die zeitaufwendigen Betreuungsmaßnahmen nach wie vor notwendig sind und dass der Sohn der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nach wie vor auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen ist; mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit sei zu rechnen. Da auf Basis der gutachterlichen Feststellungen und der ärztlichen Beurteilung die Betreuungsleistungen nach wie vor notwendig sind und im Verfahren sich auch keine Hinweise ergeben haben beziehungsweise nicht geltend gemacht wurde, dass sich daran in den letzten Monaten seit der Gutachtenserstellung etwas Wesentliches geändert hat beziehungsweise eine entscheidungswesentliche Besserung eingetreten wäre, ist von 01.01.2015 bis laufend jedenfalls von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auszugehen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2013 bis laufend wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigt war.Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2013 bis laufend wegen des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG berechtigt war. 3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht von der Beschwerdeführerin beantragt. Es konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, insbesondere auch nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, welches von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.
- Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht von der Beschwerdeführerin beantragt. Es konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, insbesondere auch nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, welches von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
- der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 a, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2105000.1.00